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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.12.2006
Aktenzeichen: 20 VA 11/06
Rechtsgebiete: EGGVG, GVG, VwGO
Vorschriften:
EGGVG § 23 | |
GVG § 17 a | |
VwGO § 40 |
2. Wegen einer Abweichung von Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 02.12.2005, OLGReport Düsseldorf 2006, 407) und Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 16.07.1993, NdsRpfl 1993, 295) wird die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde auf seinen Antrag hin am 30.09.1969 als Dolmetscher für die neuhebräische Sprache vereidigt (BI. 37/11 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 316 E - 3 -37) und darauf hingewiesen, dass er, solange er als Dolmetscher in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher eingetragen sei, zugleich ermächtigt sei, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer Urkunde, die in neuhebräischer Sprache abgefasst sei, zu bescheinigen. Auf Grund Verfügung vom gleichen Tag (BI. 37/12 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 316 E - 3 -37) wurde er in die Liste der allgemein vereidigten Dolmetscher bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter "hebräisch" und "neuhebräisch" eingetragen. Am 05.08.1975 (BI. 37/21 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 316 E - 3 -37) wurde er gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet.
Mit Schreiben vom 28.09.2005 (BI. 37/33 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 316 E - 3 -37) teilte der Antragsteller mit, dass er beabsichtige, seine Vereidigung als Dolmetscher zurückzugeben. Daraufhin ordnete der Präsident des Landgerichts durch Verfügung vom 05.10.2005 (BI. 37/35 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 316 E - 3 -37) die Streichung im Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer an und widerrief die Ermächtigung des Antragstellers, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 31.10.2005 Rechtsmittel ein (BI. 37/38 der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 316 E - 3 -37). In der Folgezeit überprüfte der Präsident des Landgerichts von Amts wegen, ob und inwieweit der Antragsteller straffällig geworden war.
Dabei wurde festgestellt, dass der Antragsteller in der Zeit von 1996 an insgesamt sechsmal rechtskräftig verurteilt worden war, zuletzt durch das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.02.2006 wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen. Wegen der Einzelheiten wird auf das an den Antragsteller gerichtete Anhörungsschreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 09.06.2006 (BI. 37/73 ff der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 316 E - 3 -37) verwiesen.
Nach Stellungnahme des Antragstellers (BI. 37/75 ff der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 316 E - 3 -37) hat der Präsident des Landgerichts durch Verfügung vom 13.07.2006 (BI. 37/78 ff der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 316 E - 3 -37) unter Bezugnahme auf Abschnitt 1 Nr. 9 c) des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18.11.2004 (abgedruckt in JMBI. Hessen 2005, 38) die Streichung des Antragstellers im Verzeichnis der beim Landgericht Frankfurt am Main geführten Liste der vereidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer für die hebräische und neuhebräische Sprache angeordnet.
Auf die Rechtsmittelbelehrung in dieser ihm am 19.07.2006 zugestellten Verfügung hin hat der Antragsteller mit an den Präsidenten des Landgerichts gerichtetem Schreiben vom 10.08.2006 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (BI. 37/81 ff der beigezogenen Verwaltungsakte des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 316 E - 3 -37). Dieser hat das Schreiben an den Senat zur Entscheidung weitergeleitet; es ist beim Oberlandesgericht am Montag, den 21.08.2006, eingegangen (Bl. 1 d. A.). Mit seinem Antrag, auf dessen Begründung verwiesen wird, wendet sich der Antragsteller gegen die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts, die er für unrechtmäßig erachtet. Mit weiterem Schreiben vom 26.10.2006 (Bl. 12 d. A.) verweist er auf ein Wiederaufnahmeverfahren.
Der Senat hat den Antrag an den Antragsgegner zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Dieser tritt dem Antrag ausweislich seiner Verfügung vom 17.10.2006 (Bl. 8 ff d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, entgegen und beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung vom 21.11.2006 (Bl. 13 ff d. A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG zur Entscheidung vorzulegen.
II.
Der Senat hält den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als solchen gemäß §§ 23 ff EGGVG für statthaft und auch ansonsten zulässig und möchte ihn in der Sache bescheiden. Der Senat geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Entscheidungen des Präsidenten des Landgerichts zur Vereidigung bzw. Ermächtigung und Verpflichtung von Dolmetschern bzw. Übersetzern als Justizverwaltungsakte der gerichtlichen Überprüfung im (hiesigen) Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG unterliegen. Rechtsprechung und Literatur haben sich dem teilweise angeschlossen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 116; Karlsruher Kommentar/Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 61; OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2005, 637; a. A.: VG Stuttgart Justiz 1979, 411; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 4; Münchener Kommentar/Wolf, ZPO, 2. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 32 m. w. N.; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rz. 127; offen: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 3).
Dies gilt auch für den hier vorliegenden Sachverhalt, in dem es um die Verfügung betreffend die Streichung aus dem beim Landgericht geführten Verzeichnis der vereidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer geht. Diese Sachverhaltsgestaltung weist im Hinblick auf die zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen im Hinblick auf die Frage, ob § 23 EGGVG einschlägig ist, keine Abweichungen zu Verfügungen auf, bei denen es um die Ablehnung einer Vereidigung geht; auch dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 12.01.1998, Az.: 20 VA 3/97). Dies korrespondiert auch mit der in Hessen gültigen Erlasslage (vgl. zuletzt den oben zitierten Runderlass, JMBl. Hessen 2005, 38; vgl. ergänzend die Darstellung im Beschluss des Senats vom 05.09.1997, Az.: 20 VA 17/95, NJW-RR 1999, 646), auf der die dem Antragsteller erteilte Rechtsmittelbelehrung beruht.
Der Senat beabsichtigt, hieran festzuhalten mit der Folge, dass er als zuständiges Gericht zur Entscheidung über den vom Antragsteller gestellten Antrag berufen wäre. Er sieht sich daran jedoch gehindert durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.12.2005 (veröffentlicht in OLGReport Düsseldorf 2006, 407), die in ausdrücklicher Abweichung von der grundsätzlichen Rechtsprechung des hiesigen Senats jedenfalls für den Fall der Streichung eines Dolmetschers aus dem Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer die Anwendbarkeit des § 23 EGGVG verneint, die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte angenommen und das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen hat. In ähnlicher Weise hat das Oberlandesgericht Celle durch Beschluss vom 16.07.1993 (NdsRpfl 1993, 295) ebenfalls für den Fall der Streichung eines Dolmetschers aus dem Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher entschieden.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in der zitierten Entscheidung unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16.07.1993 ausgeführt, dass Ausgangspunkt für die Beantwortung der Rechtswegfrage § 40 Abs. 1 VwGO bleibe, wonach in der Regel die Entscheidung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art den Verwaltungsgerichten zugewiesen sei. Die durch §§ 179 VwGO, 23 ff EGGVG begründete Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auf den in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebieten sei eine Ausnahmeregelung. Diese greife nur, wenn die angegriffene Maßnahme auf den genannten Gebieten getroffen werde, es sei hingegen nicht ausreichend, dass sich für Verfahren dieser Art tatsächlich Auswirkungen ergäben. Damit reichten die Auswirkungen einer allgemeinen Beeidigung eines Dolmetschers und der Aufnahme in eine Liste beispielsweise auf den Zivilprozess, wie sie sich aus § 189 Abs. 2 GVG ergeben, gerade nicht aus, um Maßnahmen der landesrechtlich zuständigen Gerichtspräsidenten auf diesem Gebiet als Justizverwaltungsakte einzustufen. Kern der vorliegenden Auseinandersetzung sei auch nicht, ob und inwieweit der dortige Beteiligte durch die Streichung aus der Liste in seiner Tätigkeit als Dolmetscher vor den Gerichten an sich beschränkt werde. Vielmehr könne dieser auch nach der Streichung weiter als Dolmetscher vor Gericht auftreten, er sei nur jeweils einzeln zu beeidigen. Die Klärung der grundsätzlichen Frage, ob er durch die Maßnahme in seiner Berufsfreiheit rechtswidrig beschränkt werde, die von den in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Angelegenheiten völlig losgelöst sei, sei Aufgabe der Verwaltungs- und nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG wegen der entgegen stehenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken und des Senats vom 05.09.1997, Az.: 20 VA 17/95 (= NJW-RR 1999, 646), bedürfe es nicht, weil die beiden Beschlüsse nicht eine Streichung aus der Liste der Dolmetscher, sondern die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung und der Aufnahme in die Liste, also einen anderen Sachverhalt, beträfen. Gleiches gelte für die nicht veröffentlichte Entscheidung des Senats vom 28.11.1978, Az.: 20 VA 6/78, die nicht einen Dolmetscher, sondern einen Übersetzer betreffe. Überdies sei eine Vorlage auch deshalb nicht geboten, weil die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern im wesentlichen landesrechtlich geregelt sei.
Der Senat hat seine abweichende Rechtsauffassung bereits im Beschluss vom 05.09.1997, Az.: 20 VA 6/95, und dem oben zitierten veröffentlichten weiteren Beschluss vom 05.09.1997 unter Ablehnung der anderweitigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart dahingehend begründet, dass das Verfahren der §§ 23 ff EGGVG ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall sei, dass eine Justizbehörde eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen oder zu treffen unterlassen habe, § 27 EGGVG. Die allgemeine Vereidigung und Verpflichtung eines Dolmetschers habe ihren Ursprung im Bereich des gerichtlichen Verfahrens- und Beurkundungsrechts, wie auch aus den Eingangsbemerkungen zur Erlassgrundlage sämtlicher Runderlasse, wie sie in den zitierten Entscheidungen im Einzelnen aufgeführt sind, hervorgehe. Sie diene in diesen Bereichen der Verfahrensvereinfachung. So brauche nach § 189 Abs. 2 GVG bei einer gerichtlichen Verhandlung der Dolmetscher nicht mehr vereidigt zu werden, wenn er sich auf den allgemein für die fragliche Sprache geleisteten Eid berufe. Das gelte gemäß § 8 FGG auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Beurkundungsverfahren vor dem Notar könne die Vereidigung bei einer allgemeinen Vereidigung des Dolmetschers gleichfalls entfallen (§ 16 Abs. 3 BeurkG). Die Ermächtigung eines Übersetzers habe ihren Ursprung ebenfalls im Bereich des Beurkundungsrechts bzw. dem Beibringungsgrundsatz des § 142 III ZPO für Übersetzungen ausländischer Urkunden. Nach der letztgenannten Vorschrift könne das Gericht anordnen, dass von den in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt habe. Die solchermaßen angefertigte Übersetzung gelte als richtig und vollständig, wenn dies von dem ermächtigten Übersetzer bescheinigt werde. Die allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern wirke zwar auch für die Verfahren vor den Fachgerichtsbarkeiten vereinfachend, jedoch gehe dadurch die Anknüpfung an den oben beschriebenen Regelungsursprung nicht verloren. Dies gelte erst recht für den Bereich des § 16 Abs. 3 BeurkG, der die Vorschriften der §§ 179, 180 FGG ersetze, und damit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sei. Mithin würden allgemeine Vereidigung und Übersetzerermächtigung in das von §§ 23 ff EGGVG geregelte Gebiet fallen. Damit sei auch der Grundsatz nicht verletzt, dass die §§ 23 ff EGGVG als Abweichung von der Generalklausel des § 40 VwGO eng auszulegen sei.
Der Senat möchte an dieser Rechtsprechung, der sich das Oberlandesgericht Saarbrücken in dem zitierten Beschluss grundsätzlich angeschlossen hat, festhalten. Der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt die Annahme zugrunde, dass den ordentlichen Gerichten die Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege von der Sache her näher stehen als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die für bestimmte Sachgebiete geltende Generalklausel des § 23 Abs. 1 EGGVG soll deshalb die gerichtliche Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der - sonst nach § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen - Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewirken, dass über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Die Regelung soll zudem verhindern, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entscheiden. § 23 EGGVG weist die Nachprüfung von Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten aber nur dann zu, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde funktional als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete anzusehen ist (vgl. BGH NStZ 2001, 389). Ausgehend hiervon bleibt für den Senat nach den obigen Ausführungen die Anknüpfung der Materie an den oben dargestellten Regelungsursprung von maßgeblicher Bedeutung, die auch die Sachnähe der ordentlichen Gerichte begründet. Der Senat vermag aus den oben genannten Gründen wegen dieses verfahrensrechtlichen Bezuges auch unter Berücksichtigung der vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeführten bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht lediglich Auswirkungen auf das von den §§ 23 ff EGGVG geregelte Gebiet sehen, wenn Vereidigung und Verpflichtung im Ergebnis auch Geltung für andere Gerichtsbarkeiten entfalten (vgl. auch die Eingangsbemerkung zum oben zitierten Runderlass). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch die anderweitige Auslegung des § 40 VwGO durch den Senat. Der Gesichtspunkt, dass die Zuweisung der Entscheidung an den Präsidenten des Landgerichts lediglich historische Gründe haben mag (vgl. insbesondere Oberlandesgericht Celle NdsRpfl 1993, 295, 296), kann schon vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des § 23 EGGVG der Begriff der Justizbehörde ohnehin funktionell zu verstehen ist (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 1; Kissel/Mayer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 13 ff, je m. w. N.), in diesem Zusammenhang keine sehr maßgebliche Bedeutung für die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften haben. Dass die Fälle oftmals Berührungspunkte mit der Problematik der Berufsausübung aufweisen, worauf die bezeichneten Gerichte weiter abstellen, ist zutreffend; diese Frage spielt jedoch auch bei anderen Streitigkeiten im Rahmen des § 23 EGGVG eine maßgebliche Rolle (vgl. etwa die Beispiele bei Zöller/Gummer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 24).
Wegen der damit verbundenen Abweichung von den oben zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichts Düsseldorf und Celle, die - wie hier - die Streichung aus dem beim Landgericht geführten Verzeichnis der vereidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer betreffen, ist die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht durch den Senat würde mithin jedenfalls im Ergebnis bereits zu einer anderen Fallentscheidung führen (vgl. auch die Fallgestaltungen in BGH NJW 1967, 927, 928; BGHSt 44, 265).
Die Voraussetzungen dieser zuletzt genannten Gesetzesvorschrift liegen zur Überzeugung des Senats vor. Nicht nur die Abweichung von Sachnormen, sondern auch von Verfahrensvorschriften, begründet die Vorlegungspflicht (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 2; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl., § 29 EGGVG Rz. 1; Kissel/Mayer, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 8; vgl. auch BGH NJW 1967, 927, 928). Die beiden zitierten vom Senat abweichenden Gerichtsentscheidungen sind jeweils auch in einem Antragsverfahren nach den §§ 23 ff EGGVG ergangen, wenn sie auch nach Prüfung der Voraussetzungen deren Anwendbarkeit jeweils verneint haben. So haben denn die Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf das Absehen von einer eigenen Vorlage an den Bundesgerichtshof weitgehend damit begründet, dass der jeweils unterbreitete Sachverhalt sich von demjenigen des vom erkennenden Senat entschiedenen unterscheide. Der ergänzende Hinweis, dass die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern im Wesentlichen landesrechtlich geregelt sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig von der Frage, ob dies im Rahmen des § 29 Abs. 1 EGGVG eine Rolle spielt (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 7; Münchener Kommentar/Wolf, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 4, je m. w. N.; abweichend etwa Löwe/Rosenberg/Böttcher, StPO, 25. Aufl., § 29 EGGVG Rz. 4; Katholnigg, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 1; Karlsruher Kommentar/Schoreit, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 7; jeweils für den Bereich des Strafrechts und m. w. N.), geht es hier ausschließlich um Bundesrecht betreffende Auslegungsdifferenzen (vgl. auch die Sachverhaltsgestaltung in BGH NJW 1967, 927, 928). Es steht nämlich nur die Frage in Rede, ob die Streichung aus dem beim Landgericht geführten Verzeichnis der vereidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer der Regelungsmaterie des § 23 Abs. 1 EGGVG unterfällt und es sich insoweit um eine Verfügung handelt, die "von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen" wurde. Dies hat der Senat in Auslegung und Anwendung auch anderweitigen Bundesrechts bejaht, die Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf demgegenüber - ebenfalls unter Bezugnahme auf Bundesrecht - verneint.
Der Senat sieht sich an der Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof in Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG nicht durch die etwaige Möglichkeit der Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG gehindert (vgl. auch die ähnliche Sachverhaltsgestaltung in BGHSt 44, 265). Zwar gelten die §§ 17 ff GVG nach überwiegender Ansicht auch im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG entsprechend (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., Vor §§ 17-17b GVG Rz. 11; Kissel/Mayer, a.a.O., § 17 GVG Rz. 6a; vgl. auch BGH NStZ 2001, 389; NJW-RR 2005, 142). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 12.01.2001 (NStZ 2001, 389, mit insoweit zustimmender Anmerkung von Katholnigg NStZ 2001, 390/391; vgl. auch ders., a.a.O., § 17a GVG Rz. 7) ausgeführt, dass er Bedenken an einer Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Hinblick auf § 29 Abs. 1 EGGVG angesichts des Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zurückstelle. Daraus kann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die eventuelle Möglichkeit der Vorabentscheidung in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 3 GVG und deren Anfechtbarkeit die Vorlage der Sache nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ausschließt, wenn es um Auslegungsdifferenzen des Bundesrechts geht, die Rechtswegfragen betreffen. Eine Klärung dieser Auslegungsdifferenzen durch den Bundesgerichtshof, die die der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG (so Kissel/Mayer, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 7) bezweckt, ist im Verfahren nach § 17a Abs. 3, Abs. 4 GVG (analog), das lediglich zur verbindlichen Feststellung des Rechtswegs für den jeweils betroffenen Einzelfall führen soll, nicht zwingend zu erreichen. Die Beteiligten eines Verfahrens nach den §§ 23 EGGVG, die den Senat zur Entscheidung angerufen haben, rügen demgemäß in der Regel - wie auch hier - die Rechtswegzuständigkeit des Senats nicht; die Anrufung des Senats im Rahmen dieses Verfahrens, die mit der hier einschlägigen Problematik regelmäßig und mit einer gewissen Häufigkeit geführt werden, entspricht auch der auf Grund des oben bezeichneten Runderlasses erteilten jeweiligen Rechtsmittelbelehrung. Auf die Entscheidung, ob und inwieweit von Seiten der Beteiligten dennoch ein (zugelassenes) Rechtsmittel gegen eine positive Vorabentscheidung des Senats im Rahmen des § 17a Abs. 3 GVG eingelegt würde, hat der Senat aber keinen Einfluss.
Ende der Entscheidung
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