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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 20 VA 3/07
Rechtsgebiete: EGGVG, GVG
Vorschriften:
EGGVG § 23 | |
GVG § 17 |
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 08.05.2007 hat der Antragsteller im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG vor dem Senat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller 3.195,57 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Auf Hinweis des Senats durch Verfügung vom 16.05.2007 hat er den Anspruch ausdrücklich auf eine Auslobung und § 657 BGB gestützt und unter Bezugnahme auf § 281 Abs. 1 ZPO beantragt, dass das Gericht seine örtliche und sachliche Unzuständigkeit ausspreche, sich für unzuständig erkläre und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wiesbaden verweise. Durch weitere Verfügung vom 18.06.2007 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er zu prüfen habe, ob der an ihn herangetragene Zahlungsantrag entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen sei und hierzu vorgetragen werden solle. Die Beteiligten haben hierauf mit Schriftsätzen vom 28.06.2007 und 27.06.2007 reagiert, der Antragsgegner hat eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main für begründet erachtet.
Wie der Senat bereits in der Verfügung vom 18.06.2007 dargelegt hat, sind die §§ 17a ff GVG im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG - auch innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit - entsprechend anwendbar (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., Vor §§ 17-17b GVG Rz. 11; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 17 GVG Rz. 6a; § 28 EGGVG Rz. 2; OLG Karlsruhe NJW 1988, 84; MDR 1995, 88). Für den an ihn herangetragenen Zahlungsantrag ist der Senat im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nicht zuständig, da der Antragsteller nicht den Erlass eines Justizverwaltungsakts im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG anstrebt.
Der Senat hat mithin in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG den beschrittenen Rechtsweg von Amts wegen als unzulässig auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.
Dies ist hier das Amtsgericht Frankfurt am Main. Der Antragsteller stützt seinen Anspruch auf § 657 BGB. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO sieht der Senat ebenso wie die Beteiligten nicht, so dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten einschlägig ist. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, § 23 Nr. 1 GVG. Hinreichende Anknüpfungspunkte für eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 71 Abs. 3 GVG, 20 Nr. 1 HessAGGVG, auf die der Antragsgegner auf die Auflage des Senats vom 18.06.2007 verweist, vermag der Senat aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen. Diese käme nur dann in Betracht, wenn der Klagegrund die Verfügung der Verwaltungsbehörde selbst bildete, nicht aber ein sonstiges zwischen dem Kläger und dem Staat bestehendes Rechtsverhältnis, auf das sich eine Verwaltungsverfügung nur bezieht (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 72 GVG Rz. 13 unter Hinweis auf RGZ 139, 278, 281; vgl. auch Münchener Kommentar/Wolf, ZPO, 2. Aufl., § 71 GVG Rz. 10; Wieczorek/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 71 GVG Rz. 8). Wie erwähnt stützt der Antragsteller seinen Anspruch auf § 657 BGB; eine Auslobung durch Behörden kann grundsätzlich den Rechtsträger verpflichten (vgl. Staudinger/Bergmann, BGB, Stand Februar 2006, § 657 Rz. 47). Soweit es in dieser behaupteten bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehung einer entsprechenden Verfügung bedarf oder bedurfte (evt. nunmehr gemäß §§ 1, 4 des Runderlasses des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 23.05./20.06.2002, JMBl. 2002, 437), lässt sich nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen, dass eine solche den Klagegrund selbst darstellen würde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1a der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30.06.2006 (JMBl. 2006, 482).
Ende der Entscheidung
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