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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.02.2008
Aktenzeichen: 20 VA 5/06
Rechtsgebiete: EGGVG, InsO


Vorschriften:

EGGVG § 23
InsO § 56
1. Für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potenzieller Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.

2. Einer Entscheidung im Vorauswahlverfahren, mit der die Aufnahme eines Antragstellers in die Vorauswahl abgelehnt wird, können nur konkret belegbare tatsächliche Umstände als (gerichtlich) überprüfbarer Maßstab zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch, soweit auf ein "Fehlverhalten" des Antragstellers in einem früheren Insolvenzverfahren abgestellt wird.


Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1984 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht. Seit dem Jahr 1993 ist er im Bereich der Konkurs- und Insolvenzverwaltung tätig und wurde in weit über 100 Verfahren als Sachverständiger, Sequester, Konkursverwalter und Insolvenzverwalter bei verschiedenen Amtsgerichten bestellt. Er ist als Dozent für Insolvenzrecht bei der A GmbH der Rechtsanwaltskammer ... tätig.

In den Jahren 2001 bis 2004 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Gießen in 6 Verfahren bestellt. Die Bestellungen erfolgten jeweils durch Insolvenzrichter, die dort nicht mehr zuständig sind. Das Insolvenzgericht in Gießen war im Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren mit einem Insolvenzrichter und einer Insolvenzrichterin besetzt. Die letzte Bestellung des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts Gießen erfolgte am 12.08.2004 in dem Verfahren Az.: 6 IN 224/04. Das Unternehmen der dortigen Insolvenzschuldnerin ist durch den Antragsteller seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Zwecke der Sanierung fortgeführt worden. Es handelt sich hierbei um das einzige Verfahren in diesem Insolvenzgerichtsbezirk, in welchem der Antragsteller noch als Insolvenzverwalter tätig ist. Der Antragsteller wurde trotz mehrfacher persönlicher Vorsprachen im Bezirk des Insolvenzgerichts Gießen von den Insolvenzrichtern nicht bestellt.

Im Dezember 2005 suchte der Antragsteller erneut den zuständigen Insolvenzrichter am Amtsgericht Gießen auf und bat diesen um Berücksichtigung bei der Auswahl der zu bestellenden Insolvenzverwalter in künftigen Verfahren. In diesem Gespräch wurde ihm mitgeteilt, dass derzeit kein Bedarf bestehe und eine Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht erfolgen werde. Daraufhin reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.01.2006 (Bl. 41 ff d. A.) eine Bewerbung ein und beantragte, ihn in die entsprechende Vorauswahlliste der zu bestellenden Insolvenzverwalter bei dem Insolvenzgericht in Gießen aufzunehmen. Der Bewerbung fügte er einen Erhebungsbogen hinsichtlich seiner Person und der seines Vertreters im Verhinderungsfall bei. Am 04.02.2006 erhielt der Antragsteller ein Schreiben der anderen Insolvenzrichterin bezüglich seiner Bewerbung (Bl. 48 d. A.). Sie teilte darin mit, dass am Amtsgericht Gießen keine Vorauswahlliste geführt werde; da der Antragsteller aber dort schon als Verwalter tätig gewesen sei, seien seine Daten im EDV-System erfasst. Nach dieser Mitteilung nahm der Antragsteller an, in das Vorauswahlverfahren für die zu bestellenden Insolvenzverwalter des Amtsgerichts Gießen aufgenommen worden zu sein.

Mit von den beiden Insolvenzrichtern des Amtsgerichts Gießen unterzeichnetem Bescheid vom 28.04.2006, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 159 ff d. A. verwiesen wird, wurde dem Antragsteller sodann mitgeteilt, dass sein Antrag vom 13.01.2006 zurückgewiesen werde. Zur Begründung der Zurückweisung führten die Insolvenzrichter im Wesentlichen aus, dass es beim Amtsgericht Gießen keine Verwalterliste gebe, d. h. keine einheitliche Liste von potenziellen Insolvenzverwaltern geführt werde. Jeder der beiden Insolvenzrichter treffe die Vorauswahl selber. Umgerechnet auf die - im Einzelnen bezifferte - Zahl der eröffneten Verfahren habe das Amtsgericht Gießen einen relativ großen Kreis von Insolvenzverwaltern. Der Kreis der Verwalter könne nicht ständig vergrößert werden. Das Gericht müsse volles Vertrauen zu der bestellten Person haben, was bei einer Bestellung nur in großen Zeitabständen erschwert werde. Man könne den nachgeordneten Mitarbeitern des Gerichts nicht zumuten, sich ständig auf neue Verwalter einzustellen. Wenn man jeden Bewerber berücksichtigen würde, würde auch ein erheblicher Qualitätsverlust eintreten. Die Büros, die sich auf Insolvenzverwaltungen spezialisiert hätten, müssten in erheblichem Umfang qualifiziertes Personal vorhalten, um Verfahren ordnungsgemäß abwickeln zu können. Dies sei nicht möglich, wenn sie nur ab und zu zum Verwalter bestellt würden. Wegen der Vielzahl der Bewerber seien die Kriterien, nach der die Verwalter ausgewählt würden, neu überdacht worden. Dazu wird in dem Schreiben ausgeführt: "Die Verwalter sollen über eine hervorragende Qualifikation verfügen und grundsätzlich ein Büro in unserem Insolvenzgerichtsbezirk haben. Sie sollen in der Lage sein, innerhalb von kurzer Zeit möglichst viele Orte im Bezirk des Insolvenzgerichts zu erreichen. Auf jeden Fall sollen Sie die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Bezirk des Insolvenzgerichts sehr genau kennen und auch schon Erfahrungen mit den hiesigen Kreditinstituten gesammelt haben. Die potentiellen Verwalter sollen soviel Erfahrung und eine solche Infrastruktur haben, dass sie auch größere Betriebe fortführen können. Oft stellt sich nämlich erst nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters heraus, dass das Verfahren sehr umfangreich und sehr schwierig ist. Soweit sie diese Fähigkeiten noch nicht haben, soll zumindest am gleichen Ort im gleichen Büro ein erfahrener Verwalter vorhanden sein, der notfalls kurzfristig Hilfestellung geben kann. Außerdem muss im Verhinderungsfall eine qualifizierte Vertretung vor Ort vorhanden sein. Ferner muss sichergestellt sein, dass die entsprechende Person nicht bei anderen Gerichten so oft berücksichtigt wird, dass sie sich nicht mehr persönlich intensiv um jede Sache kümmern kann. Allerdings soll hier auch die Zusammenarbeit mit den Verwaltern, die schon lange Jahre (zum Teil über 20 Jahre) für das Amtsgericht Gießen tätig sind und sehr gute und erfolgreiche Arbeit geleistet haben, im Interesse der Sache fortgesetzt werden." Nach diesen Grundsätzen könne - so das Schreiben weiter - die Bewerbung des Antragstellers nicht berücksichtigt werden. Man sei nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller die ihm anvertrauten Verfahren optimal bearbeiten und in allen Punkten sachgerecht durchführen werde. Dies werde gestützt durch die Tätigkeit des Antragstellers im Verfahren Az.: 6 IN 224/04. Hier sei sein Verhalten in der Gläubigerversammlung vom 09.02.2006 nicht akzeptabel gewesen. Es bestünden Zweifel, dass er sich dem Verfahren in dem erforderlichen Umfang gewidmet habe. Überdies habe er das Gericht und die Gläubiger nicht ausreichend informiert. Angesichts der Vielzahl der qualifizierten Bewerber müsse man den Richtern zugestehen, dass sie keine Verwalter bestellen würden, mit denen sie in einem früheren Verfahren nicht vollauf zufrieden gewesen seien.

Gegen diesen am 05.05.2006 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 31.05.2006 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er ist der Auffassung, die Ablehnung seines Antrags sei willkürlich, da der Antragsteller objektiv geeignet sei, die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auszuüben und die Ablehnungsgründe auf sachfremden Erwägungen beruhten. Der Antragsteller erfülle die aufgestellten Kriterien bis auf den Umstand, dass seine Kanzlei außerhalb des Insolvenzgerichtsbezirk liege. Es werde auch nicht dargelegt, warum der Antragsteller diese Kriterien nicht erfülle. Die Begründung erschöpfe sich in der unzutreffenden Äußerung, dass nach den aufgestellten Grundsätzen die Bewerbung des Antragstellers nicht berücksichtigt werden könne. Teilweise seien die aufgestellten Kriterien, etwa im Hinblick auf die erforderliche Infrastruktur, nicht geeignet, dem Antragsteller generell als ungeeignet zur Ausübung der Tätigkeit als Insolvenzverwalter zu qualifizieren. Darüber hinaus zeige die bestehende Bestellpraxis, dass einige der genannten Kriterien, etwa hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation und Ortsnähe, seit Jahren nicht umgesetzt würden. Dass der Antragsteller das Verfahren des Amtsgerichts Gießen, Az.: 6 IN 224/04, nicht optimal und sachgerecht durchführe, sei unrichtig. Die diesbezügliche Argumentation erschöpfe sich in Sachverhaltsdarstellungen, die auf bloßen Vermutungen und falschen Annahmen beruhen würden.

Wegen der Antragsbegründung im Übrigen wird auf den Inhalt der Antragsschrift (Bl. 21 ff d. A.), sowie der Schriftsätze vom 11.09.2006 (Bl. 183 ff d. A.) und 16.10.2006 (Bl. 189 ff d. A.) verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

1. den Bescheid des Amtsgerichts Gießen - Insolvenzgericht - zu Az. 6 AR 6/06 vom 28.04.2006, zugestellt am 05.05.2006, aufzuheben,

2. das Amtsgericht Gießen - Insolvenzgericht - anzuweisen, den Antragsteller in das jeweilige Vorauswahlverfahren für die beim Amtsgericht Gießen zu bestellenden Insolvenzverwalter aufzunehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Soweit das eigentliche Antragsziel darauf gerichtet sei, als Insolvenzverwalter bestellt zu werden, finde dies keinen Rückhalt in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Dieses habe klargestellt, dass nur ein Anspruch auf eine willkürfreie Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren bestehe und es dafür erforderlich sei, dass die den Insolvenzrichtern obliegende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Maßstäbe, insbesondere der bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden tatsächlichen Gesichtspunkte und der Eignungskriterien, überprüfbar sein müsse. Dem entspreche jedoch das Schreiben der Insolvenzrichter des Amtsgerichts Gießen vom 28.04.2006. Die in dem Schreiben aufgeführten Kriterien seien nicht zu beanstanden und insbesondere nicht willkürlich ausgewählt. Im vorliegenden Verfahren sei nicht zu prüfen, ob diese zu Recht von den Insolvenzrichtern bei ihrer Ermessensentscheidung mit herangezogen würden, sondern lediglich, ob willkürliche Kriterien angesetzt würden, die dazu geeignet seien, bereits bekannte Bewerber zu bevorzugen und andere Bewerber zu benachteiligen. Solche Umstände seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Ob ein Kriterium, dass ordnungsgemäß aufgestellt und willkürfrei sei, erfüllt sei oder nicht, sei im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nicht zu überprüfen. Ohnehin sei die Ablehnung des Antragstellers auf andere Gründe gestützt worden, nämlich darauf, dass die Insolvenzrichter des Amtsgerichts Gießen kein Vertrauen in die Bearbeitung der Insolvenzverfahren durch den Antragsteller hätten, was sie mit dessen Tätigkeit im Verfahren Az.: 6 IN 224/04 begründet hätten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach wie vor unterschiedliche Auffassungen in diesem Insolvenzverfahren bestünden, die nunmehr dazu geführt hätten, dass ein Gläubigerausschuss gebildet worden sei. Auch der Antragsteller stelle Unstimmigkeiten in dem vorgenannten Insolvenzverfahren nicht in Abrede, sei jedoch der Auffassung, dass diese nicht auf sein Verschulden zurückzuführen seien. Dies sei im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht zu klären, das lediglich der Überprüfung und Verhinderung von willkürlichen Auswahlentscheidungen der Insolvenzrichter diene.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Stellungnahmen des Antragsgegners vom 15.08.2006 (Bl. 180 ff d. A.) und 04.10.2006 (Bl. 187 ff d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat auf Grund des Beschlusses vom 29.03.2007 die Akten des Amtsgerichts Gießen, Az. 6 IN 224/04, eingesehen.

II.

Der form- und fristgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch ansonsten zulässig.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag zu 1. gegen die Zurückweisung seines auf die Aufnahme in die Vorauswahlliste für potenzielle Insolvenzverwalter gerichteten Antrags vom 13.01.2006 durch den angefochtenen Bescheid und begehrt mit seinem Antrag zu 2. die Verpflichtung zur Vornahme der abgelehnten Maßnahme, § 23 Abs. 2 EGGVG. Für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potenzieller Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG eröffnet. Um eine solche Entscheidung geht es hier. Die Entschließung über die Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahl derjenigen Personen, anhand der die Richter sodann im Einzelfall in dem Eröffnungsbeschluss den nach ihrer Auffassung am besten geeigneten Insolvenzverwalter auswählen und bestellen, ist als Justizverwaltungshandeln zu qualifizieren. Es entspricht nunmehr weitgehend einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass der richtige Rechtsbehelf gegen ablehnende Entscheidungen im Rahmen der Vorauswahl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist (vgl. dazu die Nachweise im den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 29.03.3007, Az. 20 VA 6/06, Seiten 11 ff; vgl. weiter BGH ZIP 2007, 1379; OLG Schleswig ZIP 2007, 831; OLG Hamm ZIP 2007, 1722; OLG Dresden ZIP 2007, 2182; OLG Bamberg ZIP 2008, 82, je m. w. N.).

Die Entscheidung im Vorauswahlverfahren betrifft den Antragsteller auch in seinen Rechten, § 24 Abs. 1 EGGVG. Die Auswahlentscheidung des Insolvenzrichters bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters gemäß § 56 Abs. 1 InsO unterliegt der Bindung an die Grundrechte, maßgebend ist insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung bei Einräumung von Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Der mit dem konkreten Fall befasste Richter darf danach seine Entscheidung für einen bestimmten Insolvenzverwalter nicht nach freiem Belieben treffen. Jeder Bewerber um das Insolvenzverwalteramt muss eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Insofern verfügt er über ein subjektives Recht, für das Rechtsschutz zu gewährleisten ist. Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren, auf eine Bestellung und damit auf Ausübung des Berufs hat ein potenzieller Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren. Dieses ist so bedeutsam, weil der Richter, wenn er die Auswahl des Insolvenzverwalters für ein konkretes Insolvenzverfahren trifft, wegen der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung in konkreten Insolvenzverfahren eines - rechtlich einwandfreien - Rahmens bedarf (BVerfG NJW 2004, 2725), der ihm eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung vermittelt. Auch im Hinblick auf die Aufnahme/Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren besteht daher ein subjektives Recht des Antragstellers (vgl. die Nachweise im den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 29.03.3007, Az. 20 VA 6/06, Seite 12).

Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30.05.2006, wie sich auch bereits aus den hiesigen Verfügungen vom 11.05.2007 und 10.07.2007 ergibt, dahingehend ausgelegt, dass dieser sich - wie in den Justizverwaltungsakte betreffenden Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG üblich - gegen die "Justizbehörde" richtet, gegen deren Entscheidung vorgegangen wird (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 29 EGGVG Rz. 16), auch wenn der Antragsteller das Amtsgericht Gießen als Antragsgegner benannt hat. Der Senat hat die in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG für das Land Hessen vertretungsbefugte Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht am Verfahren beteiligt (vgl. zuletzt § 3 Abs. 1 Nr. 1a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30.06.2006, JMBl. 2006, 482, unter Hinweis auf die zeitlich vorhergehende - insoweit gleichlautende - Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 08.02.2001, JMBl. 2001, 179). Diese Vorgehensweise korrespondiert mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Beschluss vom 16.05.2007 (= ZIP 2007, 1379) unter den Ziffern III. 3 und III. 4 (vgl. nun zusätzlich BGH, Beschluss vom 19.12.2007, Az. IV AR(VZ) 6/07, zitiert nach juris).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als der Antragsgegner das Begehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden hat.

Wie bereits oben erwähnt, räumt § 56 Abs. 1 InsO dem zuständigen Insolvenzrichter bei der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern um das Amt des Insolvenzverwalters ein Auswahlermessen ein. Um jedem geeigneten Bewerber eine faire Chance geben zu können, ist ein Verfahren erforderlich, das dem Richter nicht nur eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren ermöglicht, sondern ihm außerdem hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens verschafft und verfügbar macht. Hierbei kommt insbesondere dem Vorauswahlverfahren entscheidende Bedeutung zu. Es gibt dem Richter einen Rahmen, der ihm trotz der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt. Um diese Funktion erfüllen zu können, muss ein dem konkreten Insolvenzverfahren vorgelagertes allgemeines Vorauswahlverfahren die Erhebung, Verifizierung und Strukturierung der Daten gewährleisten, die nach der Einschätzung des jeweiligen Insolvenzrichters nicht nur für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers im konkreten Fall maßgebend sind, sondern vor allem auch eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahl des Insolvenzverwalters aus dem Kreis der geeigneten Bewerber ermöglichen. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, Kriterien für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens zu entwickeln. Eine Liste ist so zu führen, dass in sie jeder Bewerber eingetragen werden muss, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfüllt (vgl. dazu die Nachweise im den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 29.03.2007, Az. 20 VA 6/06, Seite 14).

Bei der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten und auch hier bedeutsamen Frage, inwieweit derartige Entscheidungen im Vorauswahlverfahren gerichtlich zu überprüfen sind, wenn darin auf ein "Fehlverhalten" des Bewerbers in früheren Insolvenzverfahren abgestellt wird, hat der Bundesgerichtshof in dem nun bekannt gewordenen Beschluss vom 19.12.2007 auf Vorlage des OLG Dresden vom 26.07.2007 (= ZIP 2007, 2182; im Hinblick auf OLG Schleswig ZIP 2007, 831) in einem obiter dictum (Ziffer IV. 3. und 4. der Entscheidung) ausgeführt, dass ein Bewerber, der als generell geeignet angesehen wird, zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden, in die Liste einzutragen ist. Ein weitergehendes Auswahlermessen besteht nicht. Kommt die Justizverwaltungsbehörde zu dem Schluss, dass der Bewerber die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters im Allgemeinen erfüllt, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht versagt werden. Ein Ermessen des zuständigen Insolvenzrichters besteht erst, wenn es darum geht, aus dem Kreis der in der Liste geführten Kandidaten denjenigen auszuwählen, den er im Einzelfall für am Besten geeignet hält, um ihm das Amt des Insolvenzverwalters zu übertragen. Der Liste kommt mithin keine weitergehende Funktion zu, als dem Insolvenzrichter für das konkrete Insolvenzverfahren die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des Insolvenzverwalters im oben beschriebenen Sinn zu erleichtern. Für das Vorauswahlverfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund. Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet, wobei der Beurteilung, ob er dem Anforderungsprofil genügt, ein prognostisches Element immanent ist. Damit kann sich aber auch die rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung durch den Senat - wohl entgegen der in der Verfügung vom 04.10.2006 geäußerten Rechtsauffassung des Antragsgegners - nicht darauf beschränken, lediglich die von den Richtern allgemein aufgestellten Kriterien zu überprüfen und deren Anwendung auf den konkreten Bewerber - den Antragsteller - gänzlich auszusparen. Eine derartige vom Einzelfall losgelöste Überprüfung würde dem Bewerber keinen - schon gar keinen effektiven - Rechtsschutz gewährleisten, wie er vom Bundesverfassungsgericht verlangt wird. Auf Letzteres hat der Senat bereits im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 29.03.2007 im "Parallelverfahren" Az. 20 VA 6/06 hingewiesen.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass vorliegend im angefochtenen Bescheid bei der Beurteilung Maßstäbe angelegt worden sind, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Insolvenzrichter ausweislich des angegriffenen Bescheids die von ihnen auf Seite 2 aufgeführten Auswahlkriterien, wie sie oben unter I. aufgeführt worden sind, nicht ausdrücklich zur Grundlage ihrer ablehnenden Entscheidung gemacht haben, auch wenn auf Seite 2 des Bescheids mitgeteilt wird, dass die Bewerbung des Antragstellers "nach diesen Grundsätzen" nicht berücksichtigt werden könne. Vielmehr wird die ablehnende Entscheidung ausschließlich auf zuvor bekannt gewordene Vorgänge im Verfahren des Amtsgerichts Gießen, Az. 6 IN 224/04, gestützt, ohne konkret zu benennen, welches der im Bescheid genannten Eignungskriterien damit vom Antragsteller nicht erfüllt werde. Insoweit zu Recht hat der Antragsgegner selber in seiner Stellungnahme vom 15.08.2006 im vorliegenden Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ablehnung darauf gestützt worden sei, dass die Insolvenzrichter kein Vertrauen in die Bearbeitung der Insolvenzverfahren durch den Antragsteller hätten und dies auf die Tätigkeit des Antragstellers im bezeichneten Insolvenzverfahren gestützt werde.

Auch der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass die Insolvenzrichter bei der Vorauswahl der Bewerber bei der Anlegung von allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben Erkenntnisse aus bereits erbrachten Tätigkeiten des Bewerbers verwerten dürfen. Den Amtsrichtern war es mithin nicht verwehrt, für ihre Entscheidungsfindung darüber, ob sie den Antragsteller in ihre Vorauswahl einbeziehen, eine eigene Bewertung der vom Antragsteller bereits zuvor erbrachten Tätigkeit in Insolvenzverfahren des Insolvenzgerichts vorzunehmen (vgl. dazu etwa OLG Hamburg ZIP 2005, 2165; OLG Schleswig ZIP 2007, 831; vgl. auch Pape NZI 2006, 665, 667; Messner DRiZ 2006, 326, 329; Gaier ZInsO 2006, 1177, 1182). Auch nach den Empfehlungen der sog. "Uhlenbruck-Kommission" (vgl. ZVI 2007, 388 ff) soll etwa ein Insolvenzverwalter wegen unzureichender Bearbeitung von Insolvenzverfahren nach "Abmahnung" im Wiederholungsfall von einer Vorauswahlliste gestrichen werden können. Lediglich allgemeine Verweise, wie hier etwa darauf, dass der Bewerber "das volle Vertrauen" der Richter haben müsse, dafür Gewähr bieten müsse, dass "das Verfahren und das ihm anvertraute Vermögen in den besten Händen sei", und dass man "zugestehen (müsse), dass (die Richter) keine Verwalter bestellen, mit denen (sie) in einem früheren Verfahren nicht vollauf zufrieden" gewesen seien, sind allerdings grundsätzlich nicht ohne weiteres hinreichend, um eine fehlende generelle Eignung des Bewerbers begründen zu können. Vielmehr können nur konkret belegbare tatsächliche Umstände als überprüfbarer Maßstab einer Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. etwa OLG München ZIP 2005, 670 m. w. N.).

Letzterem wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Dieser führt aus, dass die Richter nicht überzeugt seien, dass der Antragsteller die ihm anvertrauten Verfahren optimal bearbeiten und in allen Punkten sachgerecht durchführen werde (vgl. Seite 2 des angefochtenen Bescheids). Als Beleg werden ausschließlich zurückliegende Vorgänge des Verfahrens des Amtsgerichts Gießen, Az. 6 IN 224/04, aufgeführt. Der angegriffene Bescheid stellt - wie ebenfalls bereits erwähnt - zwar dar, welche allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe grundsätzlich an Bewerber anzulegen sind, benennt dann aber nicht konkret, welches die Eignung begründende und zwingend generell erforderliche Merkmal des Anforderungsprofils beim Antragsteller fehlen soll. Der Bescheid legt sich hier nicht fest. Für die im Rahmen des Vorauswahlverfahrens festzustellende generelle Eignung ist aber - wie dargelegt - ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet, und sodann zu beurteilen, ob er diesem Anforderungsprofil genügt.

Ausgehend von der Überlegung, dass jedem Bewerber, der nicht generell für das Amt eines Insolvenzverwalters ungeeignet erscheint, in Ansehung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit die Chance eröffnet werden müsse, in das Auswahlverfahren für die Bestellung eines Insolvenzverwalters gemäß § 56 Abs. 1 InsO einbezogen zu werden, wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (so OLG Schleswig ZIP 2007, 831; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.12.2007, a.a.O., unter Ziffer IV. 4.) die Auffassung vertreten, dass ein Fehlverhalten in einem früheren Insolvenzverfahren die Nichtaufnahme in Bewerberlisten nur dann rechtfertigen kann, wenn sich daraus generell die Befürchtung begründet, der Bewerber werde in Zukunft für jede denkbare Art von Insolvenzverwaltungen nie die Voraussetzungen für eine Auswahlentscheidung nach § 56 Abs. 1 InsO erfüllen können. Ob dem in diesem generellen Umfang zu folgen wäre, kann hier dahinstehen. Richtig ist jedenfalls, dass an die Insolvenzverwalter ganz unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und etwa die Fortführung eines insolvent gewordenen Großunternehmens andere Fähigkeiten und Kenntnisse als die Abwicklung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verlangt (vgl. OLG München ZIP 2005, 670 m. w. N.). Dies ist auch hier - wenn auch im Hinblick auf die Bewerbung des Antragstellers eingeschränkt - zu berücksichtigen. Jedenfalls lassen die das Verfahren des Amtsgerichts Gießen, Az. 6 IN 224/04, betreffenden Tatsachen, wie sie im angefochtenen Bescheid aufgeführt sind und auf die die Ablehnung ausschließlich gestützt wird, weder einzeln noch in der Gesamtschau den Schluss auf eine generell fehlende Eignung des Antragstellers zur Verwaltung von Insolvenzen, etwa wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit, mangelnder fachlicher Qualifikation oder etwa Überlastung auf Grund anderweitiger Tätigkeiten noch nicht zu. Anhaltspunkte für das Fehlen anderweitiger Kriterien innerhalb des Anforderungsprofils lassen sich auf Grund der lediglich allgemeinen - das offensichtlich als "Fehlverhalten" erkannte Vorgehen des Antragstellers betreffenden - Formulierungen im Bescheid nicht erkennen.

Dies betrifft etwa das nach der Formulierung des angefochtenen Bescheids "nicht akzeptabele" Verhalten des Antragstellers im Termin vom 09.02.2006. Abgesehen davon, dass der tatsächliche Ablauf dieser Versammlung zwischen den Beteiligten unterschiedlich dargestellt wird, und die Insolvenzrichter diesen trotz ihrer Verpflichtung zur "Erhebung und Verifizierung" der maßgeblichen Daten nicht näher aufgeklärt haben, kann selbst nach der im angefochtenen Bescheid übernommenen Darstellung der Rechtspflegerin in dem vorliegenden Vermerk eine darauf gestützte generelle Ungeeignetheit des Antragstellers nicht festgestellt werden, abgesehen davon, dass die Rechtspflegerin ausweislich ihres Vermerks die in dieser Versammlung vom Antragsteller überreichte schriftliche Unterlage offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen hat. Soweit die fehlende Beantwortung von Fragen einzelner Gläubiger durch den Antragsteller gerügt wird, hat dieser sein diesbezügliches Vorgehen bezüglich sensibler Verfahrensvorgänge gestützt auf sachliche und nachvollziehbare Gründe erläutert. Ob diese Gründe in allen Einzelheiten geeignet wären, das Verhalten des Antragstellers zu rechtfertigen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Vor dem Hintergrund, dass selbst in der insolvenzrechtlichen Literatur umstritten ist, ob und inwieweit den Insolvenzverwalter gänzlich unbeschränkte Auskunftsverpflichtungen gegenüber Gläubigern treffen (vgl. dazu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 79 Rz. 8; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 79 Rz. 7, je auch zu Unternehmensveräußerungen und m. w. N.; Frankfurter Kommentar zur InsO/Kind, 4. Aufl., § 79 Rz. 10), könnte selbst eine diesbezügliche Fehleinschätzung des Antragstellers seine generelle Ungeeignetheit zur Verwaltung von Insolvenzen nicht rechtfertigen. Hinsichtlich des Gesprächs nach der Versammlung hat die Teilnehmerin ausweislich des Schreibens vom 02.03.2006 mitgeteilt, dass die Angaben der Rechtspflegerin so nicht zuträfen und eine teilweise andere Darstellung abgegeben, als die Rechtspflegerin in dem vorgelegten Vermerk. Ausweislich des angegriffenen Bescheids haben die Insolvenzrichter - wohl auch insoweit - die Angaben der Rechtspflegerin als richtig unterstellt. Selbst wenn diese vollumfänglich zutreffend wären, ergäbe sich dann doch aus dem Schreiben vom 02.03.2006 zumindest eine erhebliche Relativierung der von Seiten dieser Gläubigerin gegen den Verwalter geäußerten Vorbehalte. Ohnehin ist es in einem ein Unternehmen betreffenden Insolvenzverfahren, das durch zum Teil gegensätzliche wirtschaftliche Interessen bestimmt wird, nicht ungewöhnlich, dass unterschiedliche Auffassungen der Verfahrensbeteiligten geäußert und gegenüber dem Verwalter oder dem Gericht durchgesetzt werden sollen. Auch derartige unterschiedliche Auffassungen im Insolvenzverfahren sprechen deshalb noch nicht generell gegen die Eignung des Insolvenzverwalters.

Soweit im Folgenden aus im einzelnen aufgeführten Tatsachen Rückschlüsse auf eine in der Vergangenheit liegende nicht zweckmäßige Verfahrensführung durch den Antragsteller gezogen werden, die ausweislich des Bescheides "Zweifel" daran begründen würden, dass sich der Antragsteller dem Verfahren hinreichend gewidmet habe, kann dahinstehen, ob der Antragsteller diese "Zweifel" in seinen diversen Berichten hinreichend widerlegt hat. Zwingend ist der Schluss aus den im Bescheid dargestellten Entwicklungen im Unternehmen der Schuldnerin (vgl. Seite 3, Abs. 2 und 3) auf ein dem Antragsteller vorzuwerfendes konkretes Fehlverhalten jedenfalls nicht. Mögen auch gewisse Umstände dafür sprechen, dass der Antragsteller teilweise zumindest unzweckmäßig gehandelt hat, hat dieser doch dargelegt, aus welchen Gründen die geschäftliche Entwicklung der Schuldnerin wie geschehen negativ verlief und dem erst relativ spät entgegen getreten worden ist bzw. werden konnte. Sollten hierin Fehleinschätzungen des Antragstellers zu sehen sein - was dieser in Abrede stellt -, so wären diese nicht so gewichtig, um hierin ein Fehlverhalten sehen zu können, das eine Eignung des Antragstellers zur Verwaltung von Insolvenzen generell ausschlösse.

Gleiches gilt, soweit im angefochtenen Bescheid Verstöße gegen die Berichtspflicht des Insolvenzverwalters gerügt werden. Der Verlust des Unternehmens im operativen Geschäft in der vom Amtsgericht unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers knapp errechneten Form wird von diesem in Abrede gestellt; die Beteiligten bewerten und stellen ihn mithin unterschiedlich dar. Der Antragsteller hat seinen Berichten naturgemäß seine Bewertungen zugrunde gelegt. Die am 28.07.2005 übergebene fristlose Kündigung des ehemaligen Geschäftsführers B vom 25.07.2005 ist im Bericht vom 27.07.2005 immerhin unter Hinweis auf dessen mangelnde Kooperation als "Freisetzung" angedeutet worden. Jedenfalls führt aber der angefochtene Bescheid selber aus, dass der Antragsteller nach Einschaltung des Richters sein Berichtsverhalten geändert habe, so dass auch dieser Gesichtspunkt nicht hinreichend erscheint, um daraus die gänzliche Nichtaufnahme in das Vorauswahlverfahren herleiten zu können.

Damit war der angefochtene Bescheid des Amtsgerichts aufzuheben und der Antragsgegner anzuweisen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Bislang hat das Amtsgericht das von ihm aufgestellte Anforderungsprofil, das heißt die im Bescheid aufgeführten Kriterien, noch nicht - jedenfalls nicht erkennbar - auf den Antragsteller angewendet. Wie gesagt hat der Antragsgegner selbst im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass die Ablehnung des Antragstellers lediglich auf die erwähnten anderen Gründe gestützt worden sei. Unabhängig von der Frage, ob an diesen Kriterien überhaupt umfassend festgehalten werden soll, ergibt sich auch aus dem von den Insolvenzrichtern gemeinsam unterzeichneten Bescheid und dem vorangegangenen Schreiben der Insolvenzrichterin vom 04.02.2006, dass es beim Amtsgericht Gießen bislang keine Verwalterliste geben soll bzw. jeder der beiden Insolvenzrichter die Vorauswahl selber trifft, die notwendige Strukturierung der Daten mithin eventuell anderweitig erfolgen soll. Eine allgemeine Bewertung einzelner Kriterien und ggf. sogar Erstellung eines vollständig eigenen allgemeinen Anforderungsprofils, sowie dessen Anwendung auf den Antragsteller auf Grund einer eigenen Sachentscheidung durch den Senat, was Voraussetzung für eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 2. wäre, ist damit nicht angezeigt.

Einer Entscheidung über Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil solche nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags erhoben werden, §§ 30 EGGVG, 131 Abs. 4 Satz 3 KostO (vgl. Münchener Kommentar/Wolf, ZPO, 2. Aufl., § 30 EGGVG Rz. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 30 EGGVG Rz. 3; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 30 EGGVG Rz. 1).

Für die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten gemäß § 30 Abs. 2 EGGVG hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Der Umstand, dass der Antrag des Antragstellers Erfolg hatte, reicht für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten noch nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 14/06; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 4; Zöller/Gummer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1; Münchener Kommentar/Wolf, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 6). Eine offensichtliche oder besonders schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörden ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht jeweils auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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