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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 20 VA 9/07
Rechtsgebiete: EGGVG, ZVG
Vorschriften:
EGGVG § 23 | |
EGGVG § 24 | |
EGGVG § 26 | |
ZVG § 150 |
2. Zur Auskunftsverpflichtung der Justizverwaltung gegenüber einem nicht oder unzureichend berücksichtigten Bewerber um das Amt eines Zwangsverwalters betreffend die jeweiligen Auswahlentscheidungen in Zwangsverwaltungsverfahren im Rahmen einer mehrjährigen Bestellungspraxis.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm die Gründe dafür mitzuteilen, dass er im Zeitraum vom 14.01.2002 bis 18.04.2007 in einem bestimmten Teil des nunmehrigen Amtsgerichtsbezirks Eschwege nicht zum Zwangsverwalter bestellt worden ist.
Bis zum 31.12.2004 umfasste der Bezirk des Amtsgerichts Eschwege den südlichen Teil des Werra-Meißner-Kreises. Der nördliche Teil des Werra-Meißner-Kreises bildete den Bezirk des ehemaligen Amtsgerichts Witzenhausen. Letzteres wurde zum 31.12.2004 aufgelöst, seitdem erstreckt sich der Bezirk des Amtsgerichts Eschwege auf den gesamten Kreis.
In der Zeit vom 17.10.2000 bis 13.01.2002 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Eschwege in 31 Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt. Seit dem 14.01.2002 wurde der Antragsteller von jenem Amtsgericht zunächst in keinem Verfahren mehr zum Zwangsverwalter bestellt. Insgesamt wurden im damaligen Bezirk des Amtsgerichts Eschwege im Jahr 2002 zehn, im Jahr 2003 21 und im Jahr 2004 14 Zwangsverwaltungsverfahren geführt. Im damaligen Bezirk des Amtsgerichts Witzenhausen wurden im Jahr 2002 sieben Zwangsverwaltungsverfahren geführt, in einem jener Verfahren ist der Antragsteller zum Zwangsverwalter bestellt worden. Im Jahr 2003 wurden in jenem Bezirk 19 Zwangsverwaltungsverfahren geführt, in zehn dieser Verfahren wurde der Antragsteller zum Zwangsverwalter bestellt. Im Jahr 2004 wurden elf Verfahren geführt, in denen der Antragsteller nicht zum Zwangsverwalter bestellt worden ist. In den Jahren 2005 bis 2007 wurden bis zum 03.08.2007 in dem neuen Bezirk des Amtsgerichts Eschwege 92 Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet, wobei der Antragsteller in neun Fällen zum Verwalter bestellt wurde.
Mit an das Amtsgericht Eschwege gerichtetem Schreiben vom 05.10.2005 (Bl. 11 d. A.) wies der Antragsteller auf das - seiner Ansicht nach - geänderte Bestellungsverhalten des Amtsgerichts Eschwege hin und bat um Mitteilung und Erläuterung der Gründe hierfür. Auf dieses und ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 17.10.2005 (Bl. 12 d. A.) reagierte der Direktor des Amtsgerichts mit Bescheid vom 24.10.2005 (Bl. 14 ff. d. A.), auf dessen genauen Inhalt verwiesen wird. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers als Zwangsverwalter bestünden und sein Interesse für die Übernahme derartiger Aufgaben bekannt sei. Er gehöre zu dem Personenkreis, der in das Vorauswahlverfahren für die Bestellung als Zwangsverwalter einbezogen sei. Gründe für eine Nichtberücksichtigung in einzelnen Verfahren seien nicht bekannt und müssten auch nicht ausgeführt werden. Der Direktor teilte weiter mit, dass das Schreiben des Antragstellers den für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen zuständigen Rechtspflegern vorgelegt werde mit der Bitte, dem Antragsteller entsprechend Mitteilung zu machen, falls von seiner generellen Ungeeignetheit als Zwangsverwalter ausgegangen werden solle. In der Folge wurde von dem für den "Altbezirk" des Amtsgerichts Eschwege zuständigen Rechtspfleger am 08.11.2005 ein Vermerk (Bl. 17 d. A.) gefertigt, ausweislich dessen er in seine Auswahlentscheidungen auch den Antragsteller mit einbeziehe und gegenwärtig in den in seinem Dezernat anhängigen Verfahren sieben verschiedene Zwangsverwalter tätig seien. Dort legte er auch die von ihm angewendeten Auswahlkriterien dar. Dieser Vermerk wurde dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis gegeben.
Mit weiterem Schreiben vom 23.02.2007 (Bl. 13 d. A.) bat der Antragsteller beim Amtsgericht Eschwege sodann um Mitteilung der Gründe, warum er im Kalenderjahr 2006 in keinem Verfahren zum Zwangsverwalter für ein im bis zum 31.12.2004 bestehenden Bezirk des Amtsgerichts Eschwege belegenen Grundstück bestellt worden sei. Der Direktor des Amtsgerichts reagierte hierauf mit Schreiben vom 27.02.2007 (Bl. 16 d. A.), in dem mitgeteilt wurde, dass das Schreiben den zuständigen Rechtspflegern zur Kenntnis gegeben worden sei und auf das Schreiben vom 24.10.2005 verwiesen werde.
Nach Antragstellung im vorliegenden Verfahren begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 04.10.2007 (Bl. 42 ff. d. A.) Mitteilung vom Amtsgericht Eschwege, warum er in den Zeiträumen vom 01.01.2007 bis 18.04.2007 und 20.04.2007 bis 04.10.2007 vom Amtsgericht Eschwege in keinem Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt worden sei. Hierauf reagierte der Direktor des Amtsgerichts mit Bescheid vom 23.10.2007 (Bl. 44 d. A.), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.
Der Antragsteller beruft sich im vorliegenden Verfahren darauf, dass er sämtliche Voraussetzungen der Zwangsverwalterverordnung erfülle. Da keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich seien, den Antragsteller bei der Bestellung von Zwangsverwaltern gegenüber anderen Personen eindeutig zu benachteiligen, hat er die Offenlegung der hierfür bestehenden Gründe begehrt. Das Schreiben des Amtsgerichts Eschwege vom 24.10.2005 enthalte - so meint er - keine sachliche Bescheidung, sondern allenfalls die Ankündigung einer solchen. Auf die Einhaltung der Monatsfrist des § 26 EGGVG könne er mithin nicht verwiesen werden. Gleiches gelte für das Schreiben des Amtsgerichts vom 01.03.2007.
Er beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Gründe dafür mitzuteilen, dass er in der Zeit vom 14.01.2002 bis 18.04.2007 in keinem von dem Antragsgegner für ein im bis zum 31.12.2004 bestehenden Bezirk des Antragsgegners belegenes Grundstück angeordneten Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt wurde.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig. Soweit er sich auf den Zeitraum bis zum 31.12.2006 beziehe, sei er wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 26 Abs. 1 EGGVG unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung datiere erst vom 04.07.2007. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, in welchen Rechten der Antragsteller dadurch verletzt sein könnte, dass ihm Gründe für seine zeitweilige Nichtberücksichtigung im Altbezirk des Amtsgerichts Eschwege nicht mitgeteilt würden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Verfügung des Antragsgegners vom 28.08.2007 (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Zum Einen hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG jedenfalls insofern versäumt ist, als sich der Verpflichtungsantrag auf gerichtliche Entscheidung auf den Zeitraum bis zum 31.12.2006 bezieht. Das Auskunftsbegehren des Antragstellers vom 05.10.2005, für dessen vollständige Erledigung der Antragsteller dem Antragsgegner mit Schreiben vom 17.10.2005 sogar noch eine "abschließende" Frist bis zum 26.10.2005 gesetzt hatte, hat Letzterer mit Schreiben vom 24.10.2005 innerhalb dieser Frist erschöpfend dahingehend beschieden, dass Gründe für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers in einzelnen Verfahren nicht bekannt seien und nicht ausgeführt würden. Damit war das Auskunftsbegehren für die Vergangenheit mit hinreichender Deutlichkeit - nämlich ablehnend - beschieden. Der Antragsteller hat denn auch diese Auskunft hingenommen und erst mit weiterem Schreiben vom 23.02.2007 unter offensichtlicher Bezugnahme auf Seite 2 des Bescheids vom 24.10.2005 nunmehr anderweitig angefragt, warum er in der Folgezeit, nämlich im Jahr 2006, in keinem Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden sei. Diese sich auf einen anderen Zeitraum beziehende Anfrage ist sodann - wenn auch knapp - mit weiterem Bescheid vom 27.02.2007 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 24.10.2005 beantwortet worden. Für den Antrag auf Verpflichtung zu einem abgelehnten Justizverwaltungsakt gilt aber § 26 Abs. 1 EGGVG (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 26 EGGVG Rz. 1; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 11). Der erst am 05.07.2007 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung konnte die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG nicht mehr wahren. Ein Fall der Untätigkeit der Behörde im Sinne des § 27 Abs. 1 EGGVG, auf den der Antragsteller sich beruft, liegt danach nicht vor, weil die Begehren des Antragstellers jeweils sachlich beschieden wurden.
Soweit der ausweislich des gestellten Verpflichtungsantrags sodann nur noch verbleibende Zeitraum bis zum 18.04.2007 betroffen ist, ist dem Antragsteller während des vorliegenden Verfahrens mit Bescheid vom 23.10.2007 mitgeteilt worden, nach welchen Kriterien die jeweiligen Auswahlentscheidungen getroffen worden seien. Ob damit für diesen Zeitraum eine Erledigung des vorliegenden Verfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG eingetreten ist, so dass sich die Unzulässigkeit des weiter aufrecht erhaltenen Verpflichtungsantrags daraus herleiten würde, kann hier dahinstehen, ebenso wie die weitere Frage, ob ansonsten im vorliegenden Verfahren auf den Verpflichtungsantrag zur Mitteilung von Gründen für die Nichtbestellung zu überprüfen wäre, ob die gegebene Auskunft, die die Kriterien darlegt, nach denen die Verwalterauswahl unter Einbeziehung des Antragstellers jeweils erfolgt sein soll, zutreffend wäre. Die Behauptung des Antragstellers, die Auskunft sei falsch, ändert immerhin nichts daran, dass eine solche auf seinen Antrag hin erteilt worden ist.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nämlich zum Anderen insgesamt auch deshalb unzulässig, weil es an der notwendigen Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG fehlt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahmen in seinen Rechten verletzt zu sein. Vorauszusetzen ist also das Bestehen eines subjektiven Rechts des Antragstellers, der nur antragsberechtigt ist, wenn wenigstens aufgrund seines substanziierten Vortrags die konkrete Möglichkeit besteht, dass er in dieser Rechtsposition verletzt ist und ein Verpflichtungsanspruch gegen den Antragsgegner hat (vgl. hierzu Kissel/Mayer, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 1; OLG Koblenz Rpfleger 2005, 618).
Daran fehlt es vorliegend. Durch die Verweigerungen der begehrten Auskünfte, die zumindest grundsätzlich einen Justizverwaltungsakt darstellen können (Kissel/Mayer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 110; Löwe/Rosenberg/Böttcher, StPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 48, je m. w. N.), ist der Antragsteller vorliegend nicht in eigenen Rechten etwa aus den Art. 3 Abs. 1 oder 12 Abs. 1 GG verletzt.
Dabei kann wiederum offen bleiben, ob die vom Antragsteller erkennbar seinem Begehren zugrunde gelegten Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Vorauswahl betreffend die Insolvenzverwalterbestellung aufgestellt hat (vgl. etwa BVerfG NJW 2004, 2725; NJW 2006, 2613; ZIP 2006, 1541, 1954, 1956), auf die Bestellung von Zwangsverwaltern überhaupt übertragen werden könnten. Dies wird verbreitet mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass ein eigenständiges Berufsbild des Zwangsverwalters anders als bei der regelmäßig durch Rechtsanwälte wahrgenommenen Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht festzustellen sei (so OLG Koblenz Rpfleger 2005, 618; Depre EWiR 2006, 139; ZfIR 2006, 565; vgl. auch Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rz. 603). Hinzu kommt, dass jedenfalls die konkrete Auswahlentscheidung des Rechtspflegers für die Verfahrensbeteiligten durchaus mit einem Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel angreifbar sein soll (vgl. hierzu Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 150 Rz. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., §§ 150b ff. ZVG Rz. 8; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Aufl., § 150 Anm. 3.5 m. w. N.), was die Einordnung dieser Entscheidung als Justizverwaltungsakt für Dritte - etwa den übergangenen Bewerber - zweifelhaft erscheinen lassen könnte (vgl. auch Depre ZfIR 2006, 565).
Selbst wenn man dies anders sehen würde (vgl. etwa Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, a.a.O., §§ 150, 150a ZVG Rz. 12, 13), änderte sich im Ergebnis nichts. Hier wie dort hat der Gesetzgeber ein Rechtsmittel bzw. einen Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung jedenfalls für den übergangenen Bewerber nicht vorgesehen (vgl. hierzu Depre ZfIR 2006, 565). Damit besteht für diesen grundsätzlich auch kein Recht auf Begründung der jeweiligen Auswahlentscheidungen (vgl. etwa auch OLG Koblenz ZIP 2005, 1283; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Frind, 2. Aufl., § 56 InsO Rz. 32; Jaeger/Gerhardt, InsO, 1. Aufl., § 56 Rz. 72, jeweils für das Insolvenzverfahren und m. w. N.). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für die Insolvenzverwalterbestellung ausgeführt (vgl. NJW 2006, 2613), dass die diesbezügliche Auswahlentscheidung des Richters der Bindung an die Grundrechte unterliege. Da bei der Auswahlentscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen seien, bestehe für diese im Rahmen der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Insofern verfügten diese über ein subjektives Recht, für das Rechtsschutz gewährleistet sein müsse. Für die Insolvenzverwalterbestellung hat das Bundesverfassungsgericht dann weiter ausgeführt, dass den vorrangigen Interessen der Insolvenzverfahrensbeteiligten nur dadurch Rechnung getragen werden könne, dass der Rechtsschutz zugunsten der Bewerber um das Insolvenzverwalteramt unter Ausschluss einer Möglichkeit zur Drittanfechtung der Bestellung wie auch unter Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werde, weitergehende Einschränkungen des Rechtsschutzes der Bewerber um das Insolvenzverwalteramt allerdings nicht gerechtfertigt seien. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Erhebung einer Amtshaftungsklage (Art. 34 GG, § 839 BGB) eines übergangenen Prätendenten und einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Insolvenzverwalterbestellung wegen fehlerhafter Ausübung des Auswahlermessens verwiesen, wobei das Bundesverfassungsgericht allerdings ausdrücklich auf das Erfordernis eines im Einzelfall vorhandenen und noch fortbestehenden Rechtsschutzinteresses hingewiesen hat.
Der Antragsteller hat vorliegend ein derartiges Verfahren aber nicht angestrengt. Er erstrebt vielmehr losgelöst von einem konkreten (Zwangsverwaltungs-) Verfahren Auskunft über eine bereits abgeschlossene - in der Vergangenheit liegende - über fünfjährige Bestellungspraxis für einen Teil des nunmehrigen Amtsgerichtsbezirks, die ihn - wie er meint zu Unrecht und ohne sachlichen Grund - nicht berücksichtigt habe. Wie sich aus den vorliegenden Auskünften immerhin ergibt, hat sich diese Bestellungspraxis in jenem mehrjährigen Zeitraum durch das Inkrafttreten der Zwangsverwalterverordnung und verfassungsgerichtliche Vorgaben verändert und entwickelt. Ausweislich des oben aufgeführten Vermerks des für den "Altbezirk" des Amtsgerichts Eschwege zuständigen Rechtspflegers vom 08.11.2005 waren in den seinerzeit anhängigen Verfahren - anders als in der Antragsschrift vermutet - immerhin sieben verschiedene Zwangsverwalter tätig. Jedenfalls ist der Antragsteller nach eigenen Angaben am 19.04.2007 in dem von ihm zum Gegenstand seines Antrags gemachten Teil des Amtsgerichtsbezirks Eschwege in einem Verfahren wieder zum Zwangsverwalter bestellt worden. Nach der vom Antragsteller vorgelegten Auskunft vom 23.10.2007 sind im Jahr 2007 im gesamten Amtsgerichtsbezirk zehn Zwangsverwaltungen anhängig geworden, in denen fünf verschiedene Zwangsverwalter bestellt worden sind. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners ist er in den Jahren 2005 bis 2007 (bis zum 03.08.2007) im gesamten Amtsgerichtsbezirk in immerhin neun von 92 Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt worden. Selbst wenn jedem geeigneten Bewerber bei der Auswahl des Verwalters ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zusteht, kann dieser aber nicht beanspruchen, etwa im gleichen Verhältnis wie seine Mitbewerber zum Verwalter bestellt zu werden (vgl. BVerfG ZIP 2006, 1954 zur Insolvenzverwalterbestellung). Es gibt auch kein Recht des Bewerbers auf regelmäßige Bestellung (vgl. BVerfG ZIP 2006, 1954; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Frind, a.a.O., § 56 InsO Rz. 25, je zur Insolvenzverwalterbestellung). Auf die frühere Bestellungspraxis, die nach den Angaben im Schriftsatz vom 29.09.2007 ehemals offenbar regelmäßig nur die gleiche Person in Zwangsverwaltungsverfahren - darunter zeitweise den Antragsteller - berücksichtigte, könnte sich der Antragsteller unter Zugrundelegung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Insolvenzverwalterauswahl ohnehin dann nicht mehr berufen, wenn weitere geeignete Bewerber vorliegen sollten.
Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller die begehrten weitreichenden Auskünfte für die vergangene mehrjährige Bestellungspraxis nicht auf Grund eines eigenen subjektiven Rechts verlangen, wobei dahinstehen kann, ob dies bei einem vorhandenen und noch fortbestehenden Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die konkrete Bestellung in einem einzelnen Zwangsverwaltungsverfahren anders zu beurteilen wäre. Dies kommt auch nicht lediglich zur Vorbereitung eines evt. anschließenden weiteren Antragsverfahrens auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG in Betracht, wollte man dieses auf einen derartigen Einzelfall oder eine andauernde (teilweise) Nichtberücksichtigung des Antragstellers beziehen. Dabei wäre angesichts der obigen Ausführungen bereits zum Zwangsverwaltungsverfahren, aber auch generell zweifelhaft, ob dessen gesetzliche Voraussetzungen vorliegen könnten (vgl. etwa Gaier ZinsO 2006, 1177, 1182, unter VI., zur Insolvenzverwalterbestellung; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Frind, a.a.O., § 56 InsO Rz. 8a ff., 25 zur andauernden Nicht-Bestellung von Insolvenzverwaltern). Überdies stellte sich die Frage, ob eine derart weitreichende vorherige Auskunft nach der gesetzlichen Ausgestaltung dieses Verfahrens (vgl. § 29 Abs. 2 EGGVG) überhaupt erforderlich wäre (vgl. Gaier ZinsO 2006, 1177, 1181, unter III.2., zur Insolvenzverwalterbestellung). Dem vorliegenden Auskunftsbegehren des Antragstellers wäre jedenfalls nur dadurch nachzukommen, dass der Antragsgegner im Nachhinein in jedem Einzelfall - über einen Zeitraum von über fünf Jahren hinweg - begründen würde, warum er den jeweils bestellten Zwangsverwalter ausgewählt und den Antragsteller (oder gar andere Personen) im konkreten Fall nicht herangezogen hat. Die Bestellung des jeweiligen Zwangsverwalters soll nämlich immer von der Entscheidung geprägt sein, den für den jeweiligen Einzelfall geeignetsten Verwalter zu bestellen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, a.a.O., §§ 150, 150a ZVG Rz. 12). Eine derartige einzelfallbezogene Begründungspflicht sieht das Gesetz wie erwähnt im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren zu Gunsten eines anderen Bewerbers bereits nicht vor. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet zur Überzeugung des Senats vor diesem Hintergrund nicht die unbegrenzte Optimierung des gerichtlichen Rechtsschutzes zugunsten des Bewerbers um das Amt eines Zwangsverwalters auch auf Kosten der Verfahrensbeteiligten des streitigen Verfahrens (vgl. dazu OLG Koblenz ZIP 2005, 1283; vgl. auch Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Frind, a.a.O., § 56 InsO Rz. 32 ff., je für das Insolvenzverfahren). Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller seinen Antrag auf einen Bestellungszeitraum ab dem Kalenderjahr 2002 bezieht; die aufgeführte verfassungsgerichtliche Ausgestaltung des Rechts des Auswahlverfahrens (für das Insolvenzverfahren) konnte aber von den Gerichten nicht ohne weiteres antizipiert werden (vgl. auch insoweit OLG Koblenz ZIP 2005, 1283; zu weiteren diesbezüglichen praktischen Problemen und Folgen vgl. auch Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Frind, a.a.O., § 56 InsO Rz. 8a). Soweit sich der Antragsteller weiter darauf beruft, er wolle sich um die von ihm erwarteten Kriterien bemühen, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Nach den vorliegenden Stellungnahmen des Antragsgegners erfüllt er - wie auch seine Bestellung zeigt - nach Auffassung des zuständigen Amtsgerichts grundsätzlich die an einen Zwangsverwalter zu stellenden Eignungskriterien.
Ausgehend hiervon unterscheidet sich das Begehren des Antragstellers auch von demjenigen, das der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Kammergerichts vom 11.01.2006 (ZIP 2006, 294) zugrunde lag. Dort ging es um den Verpflichtungsantrag auf Aufnahme des Bewerbers in die Vorauswahl für die Insolvenzverwalterbestellung nach vorangegangener diesbezüglicher ablehnender Entscheidung, also ein sich auf das zukünftige Bestellungsverhalten beziehendes Verpflichtungsbegehren. Lediglich in diesem Zusammenhang hat sich das Kammergericht zur Begründungspflicht für die Nichtaufnahme in die diesbezügliche Vorauswahl geäußert und die Offenlegung der Auswahlkriterien verlangt. Darum geht es nach den obigen Ausführungen hier gerade nicht, sondern - jedenfalls im Ergebnis - um die Auskunft über die Nichtberücksichtigung des Antragstellers in einer Vielzahl einzelner Zwangsverwaltungsverfahren in der Vergangenheit.
Soweit der Direktor des Amtsgerichts in seinen Bescheiden auch auf dienstaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte Bezug genommen hat, bemerkt der Senat lediglich vorsorglich, dass dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG sein können (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 7).
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen dem Antragsteller zur Last, §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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