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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 20 W 106/09
Rechtsgebiete: AktG, ZPO


Vorschriften:

AktG § 97
AktG § 98
AktG § 99
ZPO § 269 Abs. 1
Der nach Bekanntmachung des Vorstandes der Aktiengesellschaft über die nicht gesetzmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrates gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann von dem Antragsteller zurückgenommen werden, ohne dass dies der Zustimmung des Antragsgegners, der sich bereits zur Sache eingelassen hat, bedarf.
Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin verfügte bisher über einen paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes für dessen Besetzung auf der Arbeitnehmerseite die Antragstellerin ein Vorschlagsrecht hatte.

Am 15. April 2008 veröffentlichte die Antragsgegnerin gemäß § 97 AktG im elektronischen Bundesanzeiger ihre Mitteilung vom 14. April 2008, dass sie nicht mehr den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften unterliege, da sie selbst keine Arbeitnehmer beschäftige und nach einer Umstrukturierung die Voraussetzungen einer Zurechnung von Beschäftigten nicht mehr vorlägen, so dass kein Aufsichtsrat mehr zu bilden sei.

Mit einem am 14. April 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz rief die Antragstellerin gegen diese Bekanntmachung das Gericht an.

Der Antrag wurde gemäß § 99 Abs. 2 AktG am 23. Mai 2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Nachdem beide Verfahrensbeteiligten inhaltlich zur Sache Stellung genommen und das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Dezember 2008 bestimmt hatte, nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2008 den Antrag zurück.

Dem widersprach die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 und beantragte in der Hauptsache weiterhin, den Antrag zurückzuweisen. Hilfsweise begehrte sie die Feststellung, dass die Gesellschaft keinen mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften mehr unterliege.

Das Landgericht stellte mit Beschluss vom 17. Februar 2009 fest, dass das gemäß §§ 97 Abs. 2, 98 AktG mit Antrag vom 05. Mai 2008 eingeleitete Verfahren gegen die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 15. April 2008 durch die Rücknahme des Antrags beendet ist und wies den Hilfsantrag der Antragsgegnerin auf Feststellung, dass die Gesellschaft keine mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften mehr unterliegt, als unzulässig zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, da die Antragsrücknahme im vorliegenden Falle noch vor Durchführung der durch das Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung erfolgt sei, sei sie prozessual wirksam, ohne dass es einer Einwilligung der Antragsgegnerin bedürfe, da insoweit im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nichts anderes gelten könne als im kontradiktorischen Zivilprozess nach § 269 Abs. 1 ZPO. Für den Hilfsantrag als Gegenantrag sei jedenfalls nach wirksamer Antragsrücknahme prozessual kein Raum.

Der Tenor des landgerichtlichen Beschlusses wurde am 27. Februar 2009 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss hat die Beschwerdeführerin unter dem 12. März 2009 sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie insbesondere geltend macht, die Antragsrücknahme sei wegen der verweigerten Einwilligung der Antragsgegnerin unwirksam. Da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben werde, sei aus Gründen der Rechtssicherheit die Einwilligung der Gesellschaft zu einer etwaigen Antragsrücknahme zu fordern, sobald diese sich zur Sache eingelassen habe. Die Gesellschaft habe ein rechtliches anzuerkennendes Interesse daran, ein einmal eingeleitetes Statusverfahren zu Ende zu führen um auszuschließen, dass ein Antragsteller seinen Antrag wiederhole, ohne mit seinem Vorbringen präkludiert zu sein. Soweit das Gericht die Rücknahme des Antrages ohne Einwilligung der Gesellschaft für wirksam halte, müsse dem hilfsweise bereits in der ersten Instanz gestellten Feststellungsantrag, zu dem diese nach § 98 Abs. 2 AktG berechtigt sei, gefolgt werden. Das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse beruhe darauf, dass nach herrschender Auffassung in der Literatur die Bekanntmachung des Unternehmens nach § 97 AktG durch einen Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Statusverfahrens ihre Wirkung verliere und auch nach Antragsrücknahme nicht zurückerlange. Das gerichtliche Statusverfahren könne seinen gesetzlichen Zweck nur dann erlangen, wenn eine Entscheidung und Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger darüber erfolge, dass die Antragsgegnerin keinem Mitbestimmungsstatut mehr unterstehe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 97, 99 Abs. 4 Satz 3 AktG statthaft.

Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin folgt aus §§ 97, 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 99 Abs. 2 Satz 2 AktG. Die sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben.

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, worauf sie durch den Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein zu überprüfen ist, §§ 99 Abs. 3 Satz 2 AktG, 546 ZPO.

Auf das gerichtliche Statusverfahren betreffend den Aufsichtsrat nach § 97 AktG ist nach § 99 Abs. 1 AktG das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. Die Zulässigkeit der Rücknahme eines Antrags wird in § 99 Abs. 6 Satz 4 AktG vorausgesetzt; nähere Bestimmungen über die Antragsrücknahme finden sich in § 99 Abs. 2 bis 5 AktG nicht.

Bei dem Statusverfahren betreffend den Aufsichtsrat nach § 97 AktG handelt es sich um ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum ist in diesen aktienrechtlichen Verfahren eine Antragsrücknahme zulässig und nicht an eine Einwilligung des Antragsgegners gebunden (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 99 Rn. 4; Hopt/Roth/Peddinghaus, Großkomm AktG, § 99 Rn. 12; Ammon/Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 99 Rn. 3; Schmidt/Lutter/Drygala, AktG, § 99 Rn. 3; Bürgers/Körber, AktG, § 99 Rn. 2; Roth EWiR 2008, 257 von Falkenhausen, AG 1967, 309/314, Köln Komm AktG/ Mertens, §§ 97 - 99, Rn. 42).

Auch für das echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein wird nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die Rücknahme eines Antrags nicht von der Einwilligung des Gegners abhängig gemacht (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 205; OLG Hamm RdL 1961, 205; KG WE 1988, 62; Jansen/von König, FGG, 3. Aufl., Vor §§ 8 - 18 Rn. 20). Die Gegenauffassung hält in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO die Einwilligung des Antragsgegners für erforderlich, sobald dieser sich durch mündliche oder schriftliche Erklärung auf das Verfahren eingelassen hat (so Keidel/Kuntze/Schmidt, FGG, 16. Aufl., § 12 Rn. 40; OLG Düsseldorf, NJW 1980, 349; Lindacher Rpfleger 1965, 41 und Joost 1978, 579 sowie für das Verfahren nach § 99 AktG MüKo AktG/Semler, 2. Aufl., § 99 Rn. 19; MüKo AktG/Habersack, 3. Aufl., § 99 Rn. 9, Spindler/Stilz, AktG, § 99 Rn. 6; LG Dortmund, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 18 O 55/07, Beck RS 2008, 10 653).

Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall erachtet der Senat eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO nicht für geboten und folgt deshalb der Auffassung, welche die Zulässigkeit einer Antragsrücknahme nicht von der Einwilligung des Antragsgegners abhängig macht. Denn im Unterschied zum Zivilprozessverfahren ist hier ein allgemeines Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin an der Fortführung des Verfahrens nicht gegeben. Das Rechtschutzinteresse des Beklagten folgt im Zivilprozess aus der Erwägung, dieser müsse vor einer späteren erneuten Klageerhebung durch den Kläger dadurch geschützt werden, dass er eine Fortsetzung des Verfahrens erzwingen und eine Klageabweisung erstreiten kann, wenn das in § 269 Abs. 1 ZPO vorgesehene Stadium des Verfahrens erreicht war (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 269 Rn. 14). An einem solchen Rechtschutzinteresse der Antragsgegnerin fehlt es hier bereits deshalb, weil die Stellung eines neuen Antrags gegen die Veröffentlichung nicht unbegrenzt möglich, sondern an die Monatsfrist des § 97 Abs. 1 Satz 3 AktG gebunden ist, welche nach einer vorausgegangenen Antragsrücknahme in aller Regel und auch im vorliegenden Fall bereits nicht mehr eingehalten werden kann (so auch Hüffer, a.a.O., § 99 Rn. 4). Gegen die entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO spricht des Weiteren, dass im Hinblick auf die erheblichen systematischen Unterschiede zwischen den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zivilprozessordnung die zum 01. September 2009 in Kraft tretende Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Allgemeinen Teil dieses Gesetzes und somit für alle dieser Verfahrensordnung unterfallenden Verfahren die Rücknahme eines Antrags bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zulässt und nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Antragsrücknahme nur dann der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf, wenn sie erst nach Erlass der Endentscheidung erklärt wird. Insbesondere im Hinblick auf diese zum 01. September 2009 in Kraft tretende Vorschrift sieht der Senat keinen Anlass, für die kurze Zwischenzeit die Zulässigkeit der Antragsrücknahme zu einem früheren Zeitpunkt von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig zu machen. Die abweichende Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1980, 349 = Rpfleger 1979, 461) gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Vorlage an den BGH gemäß §§ 99 Abs. 3 Satz 6 AktG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG, da es im dortigen Sachverhalt um die Rücknahme eines nicht fristgebundenen Antrags ging und die entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO dort gerade mit der Gefahr von dessen jederzeitiger Wiederholung begründet wurde.

Nachdem die Antragsgegnerin der durch die Antragstellerin somit wirksam erklärten Antragsrücknahme ausdrücklich widersprochen hatte, hat das Landgericht zu Recht die Beendigung des Verfahrens durch diese Antragsrücknahme festgestellt.

Des Weiteren hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den von der Antragsgegnerin erst nach der Antragsrücknahme gestellten Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen, da für einen derartigen Gegenantrag jedenfalls nach der Beendigung des Antragsverfahrens des § 97 Abs. 2 AktG prozessual kein Raum mehr war, ohne dass es auf die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsgegnerin für einen derartigen eigenen Antrag nach § 98 AktG ankam.

Im Beschwerdeverfahren bestand kein Anlass zur Anordnung der Kostentragung durch die Antragstellerin gemäß § 99 Abs. 6 Satz 8 AktG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 30 Abs. 2, 99 Abs. 6 Satz 6 AktG.

Ende der Entscheidung

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