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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 20 W 11/03
Rechtsgebiete: AuslG, FEVG
Vorschriften:
AuslG § 57 Abs. 2 | |
AuslG § 103 Abs. 2 | |
FEVG § 5 | |
FEVG § 11 |
20 W 11/03
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg - 7. Zivilkammer - vom 23. Dezember 2002 am 16. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 7. November 2002 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Limburg zurückverwiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 6. Mai 2002 hat das Amtsgericht Limburg gegen den Betroffenen Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten angeordnet und diese mit Beschluss vom 2. August 2002 sowie mit Beschluss vom 7. November 2002 um jeweils weitere 3 Monate verlängert.
Die von dem Betroffenen gegen die Haftanordnung vom 7. November 2002 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Vorentscheidungen beruhen auf einer Verletzung des Rechts (§§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 3 Satz 2 FEVG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), weil das Amtsgericht und das Landgericht den Betroffenen nicht persönlich mündlich angehört haben.
Die Anordnung einer Freiheitsentziehung in der Form der Sicherungshaft darf grundsätzlich nicht ohne vorherige mündliche richterliche Anhörung ergehen. Die richterliche Anhörung kann nur in dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall des § 5 Abs. 2 Satz 1 FEVG unterbleiben. Soweit das Gesetz darüber hinaus in § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 FEVG vorsieht, dass im Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung die Anhörung des Betroffenen auch bei Gefahr im Verzug unterbleiben kann, schreibt es deren unverzügliche Nachholung vor (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 FEVG). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren über die Verlängerung der Abschiebungshaft. Eine Nachholung der Anhörung vermag die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung rückwirkend nicht zu beseitigen (vgl. BVerfG NVwZ-Beil. 1996, 49 = InfAuslR 1996, 198; vgl. auch BVerfGE 58, 208 = NJW 1982, 691 = JZ 1982, 64). Daher können die Vorentscheidungen keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Abschiebungshaftantrag zurückzuverweisen.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es zur Zeit keine richterliche Ermächtigung gibt, dem Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung die Freiheit zu entziehen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, weil das Verfahren nicht ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung eines Haftantrags nicht vorlag (§16 Satz 1 FEVG).
Ende der Entscheidung
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