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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 20 W 115/09
Rechtsgebiete: AktG, FGG
Vorschriften:
AktG § 33 Abs. 3 | |
AktG § 205 Abs. 3 | |
FGG § 20 Abs. 1 | |
FGG § 145 |
Gründe:
I.
Unter dem 15. Januar 2009 beantragte der Vorstand der Gesellschaft die Bestellung eines Prüfers für eine geplante Erhöhung des Grundkapitals aus einem genehmigten Kapital gegen Sacheinlage und schlug die Beteiligte zu 4), die in einer beigefügten Erklärung versichert hatte, dass ihrer Bestellung gesetzliche Hinderungsgründe nicht entgegenstehen, vor. Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführer, die Aktionäre der Gesellschaft sind, wobei sie geltend machten, die Beteiligte zu 4) habe in der Vergangenheit im Auftrag der Gesellschaft einen Überschuldungsstatus diverser Gesellschaften der Unternehmensgruppe des Beschwerdeführers zu 3) erstellt, der an gravierenden Mängel leide, wobei sie zur näheren Darlegung die Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist begehrte.
Der Amtsrichter bestellte mit Beschluss vom 27. Januar 2009 die Beteiligte zu 4) zum Sachkapitalerhöhungsprüfer.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2009 als unzulässig. Zur Begründung wurde ausgeführt, die auf einer Ermächtigung durch die Satzung beruhende Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen sei eine Maßnahme der Geschäftsführung, die den Vorstand und den Aufsichtsrat, nicht aber den einzelnen Aktionär betreffe, der deshalb gegen eine die Eintragung lediglich vorbereitende Maßnahme des Registergerichts auch kein Beschwerderecht habe.
Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit der sofortigen weitere Beschwerde, mit der sie insbesondere geltend machen, die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister führe zur Entstehung neuer Aktien und damit zur Verwässerung der bisherigen Aktien im Sinne einer anteiligen Verringerung ihrer Mitverwaltungs-, Vermögens- und Kontrollrechte. So habe auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass die pflichtwidrige Ausnutzung eines genehmigten Kapitals den Aktionär in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtige und ihn zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Beschlüsse des Vorstandes und Aufsichtsrates berechtige. Gleiches müsse für die einen solchen Eingriff in die mitgliedschaftlichen Rechte des Aktionärs vorbereitende Entscheidung über die Bestellung des Sachkapitalerhöhungsprüfers gelten. Die Erstattung eines bewusst gegen die fachlichen Regeln des Berufsstandes verstoßenden und im Ergebnis falschen Gutachtens begründe die Besorgnis der Befangenheit des bestellten Prüfers, die Auswahlentscheidung des Amtsgerichtes sei deshalb ermessensfehlerhaft.
Die Gesellschaft verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes und macht geltend, die gesetzlich nicht vorgesehene Beteiligung einzelner Aktionäre bei der Auswahl des Sachkapitalerhöhungsprüfers widerspreche der Notwendigkeit der Verfahrensbeschleunigung bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals und sei auch nicht erforderlich, weil dem einzelnen Aktionär nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegebenenfalls Rechtschutz durch eine allgemeine Feststellungsklage zur Verfügung stehe.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 205 Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 3 Satz 3 AktG i. V. m. §§ 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerde der Beschwerdeführer durch das Landgericht verworfen wurde (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27, Rn. 10 m.w.N.).
In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechtes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat die Erstbeschwerde der Beschwerdeführer zu Recht als unzulässig verworfen.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Beschwerdeberechtigung in Handelssachen nach § 145 FGG, zu denen auch die hier angefochtene Bestellung eines Sachkapitalerhöhungsprüfers gehört, nach der allgemeinen Vorschrift des § 20 FGG (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 146, Rn. 15; Jansen/Ries, FGG, 3. Aufl., § 146, Rn. 18). Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Es muss sich somit um einen unmittelbaren und nachteiligen Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes, subjektives Recht handeln. In Handelssachen im Sinne des § 145 FGG ist dem einzelnen Aktionär ein Beschwerderecht deshalb nur dann zuzubilligen, wenn eine Entscheidung nicht nur die Gesellschaft als solche betrifft, sondern auch unmittelbar in Rechte des einzelnen Aktionärs eingreift (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 20, Rn. 7, 12 und 93; Jansen/Briesemeister, a.a.O., § 20, Rn. 4, 17, 83 jeweils m.w.N.).
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Zwar kann die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus einem genehmigtem Kapital Auswirkungen auf die Mitgliedschaftsrechte der bereits vorhandenen Aktionäre haben und berührt allgemein die Rechtsstellung der Aktionäre. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung anerkannt, dass gegen pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstandes und des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss dem in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigten Aktionär neben der Verweigerung der Entlastung in der Hauptversammlung sowie etwaiger Schadensersatzansprüche auch die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage und einer allgemeinen Feststellungsklage in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns beider Organe zuzubilligen ist (vgl. BGHZ 83, 122 - Holzmüller; BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold; BGHZ 164, 249 Mangusta/Commerzbank II).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass jedem einzelnen Aktionär der Gesellschaft auch ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des für Registersachen zuständigen Amtsrichters über die Bestellung des Sachkapitalerhöhungsprüfers gemäß § 205 Abs. 3 AktG zuzubilligen wäre. Dem steht bereits entgegen, dass es sich hierbei lediglich um eine vorbereitende Einzelmaßnahme zur Durchführung der Kapitalerhöhung handelt, die selbst nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der vorhandenen Aktionäre eingreift.
Darüber hinaus wäre die Zubilligung einer Beschwerdeberechtigung für die Aktionäre gegen die gerichtliche Bestellung des Sachkapitalerhöhungsprüfers auch mit dem Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes nicht vereinbar.
Mit der Schaffung des genehmigten Kapitals soll ein flexibles Finanzierungsinstrument zur Verfügung gestellt werden, das der Gesellschaft die erforderliche Bewegungsfreiheit einräumt, um sich auf dem Beteiligungs- und Kapitalmarkt bietende Gelegenheiten rasch und flexibel ausnutzen zu können. Diese im Gesellschaftsinteresse angestrebte Flexibilität und Reaktionsschnelligkeit wäre nicht mehr gegeben, wenn im Rahmen der Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Sacheinlagen die Einzelmaßnahme der Prüferbestellung durch jeden einzelnen Aktionär angefochten und durch zwei Instanzen einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte. Zudem würde die Zubilligung eines derartigen Beschwerderechtes auch ein erhebliches Missbrauchspotential durch einzelne Aktionäre eröffnen, denen es nicht um die Abwendung von Schaden von der Gesellschaft geht, sondern die Verschaffung von eigenen Sondervorteilen zum Nachteil der Interessen der Gesellschaft und der Mehrheit ihrer redlichen Aktionäre (vgl. hierzu BGHZ 164, 241- Mangusta/Commerzbank II).
Dem gegenüber ist die Einräumung eines Beschwerderechtes gegen die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Sachkapitalerhöhungsprüfers an die einzelnen Aktionäre zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Denn dessen Prüfbericht unterliegt im Rahmen der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung der gerichtlichen Kontrolle des Registerrichters, der vor der Eintragung die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalerhöhung zu überprüfen hat, ohne dass insoweit allerdings eine Anhörung oder sonstige Beteiligung der einzelnen Aktionäre vorgesehen ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt FGPrax 2002, 35 = NZG 2002, 91). Darüber hinaus bestehen nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Aktionäre zur Wahrung ihrer Rechte im Rahmen des genehmigten Kapitals hinreichende Möglichkeiten sowohl durch die eröffnete Vorabkontrolle im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Ermächtigungsbeschlusses als auch durch das dichte Netz des Rechtsschutzes mit den eingangs näher beschriebenen verschiedenen Möglichkeiten der Nachkontrolle.
Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Gesellschaft beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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