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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: 20 W 119/01
Rechtsgebiete: FGG, KostO
Vorschriften:
FGG § 50 | |
FGG § 67 | |
FGG § 19 Abs. 1 | |
FGG § 67 Abs. 3 Satz 2 | |
FGG § 67 Abs. 1 Satz 3 | |
FGG § 67 Abs. 1 Satz 1 | |
KostO § 131 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 29.03.2001
In dem Betreuungsverfahren ...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Betroffenen und dessen Ehefrau gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2001 am 29. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich bereits daraus, dass das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. BGHZ 5, 39/45, BayObLG NJW-RR 1990, 1239; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 27 Rn. 6 m. w. N.). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs.1 FGG, 550 Abs.1 ZPO).
Das Landgericht hat die Erstbeschwerde gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers zutreffend als unzulässig verworfen, weil hiergegen ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Der Senat hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen Obergerichte daran fest, dass die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG als verfahrensfördernde Zwischenentscheidung nicht gesondert anfechtbar ist (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 1106 und NJW- RR 2000, 526; OLG Hamm, FGPrax 1996, 221; OLG Hamburg, FGPrax 1997, 28; OLG Köln, FGPrax 1995, 112; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 39; KG FGPrax 1995, 155; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 19.12.1997 (20 W 433/97) und vom 04.04.2000 (20 W 124/2000); Keidel/Kuntze/Winkler, a. a. O. § 67 Rn. 14).
Zwar wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, die Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Auswahl könne mit der einfachen Beschwerde angefochten werden (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 67 FGG Rn. 35; Bauer/H. K.-BUR § 67 FGG Rn. 45 48; Zimmermann FamRZ 1994, 286; Pohl BtPrax 1992, 19, 24; Bassenge/Herbst, FGG/RpflG, § 67 FGG Rn. 4 f.; ebenso LG Lübeck BtPrax 1993, 211), wobei wie auch mit der Rechtsbeschwerde im wesentlichen geltend gemacht wird, ein angemessener Rechtsschutz sowie der Anspruch des Betroffenen auf Beachtung seines Willens und die damit verbundenen finanziellen Belastungen erforderten eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren. Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Anders als möglicherweise im Fall des § 50 FGG (vgl. hierzu OLG Hamburg FamRZ 2001, 34) handelt es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren nur um eine verfahrensleitende und die Endentscheidung vorbereitende Zwischenmaßnahme des Gerichts, die den Fortgang des Verfahrens fördern sollen. Es entspricht der allgemeinen Zielsetzung des Betreuungsrechtes, die Rechtsmittel in Nebenverfahren zu beschränken. So wurde in den §§ 68 b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5, 70 e Abs. 2 sogar die erkennbar für den Betroffenen mit gewissen Belastungen verbundene Vorführung zur ärztlichen Begutachtung und zur geschlossenen Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Demgegenüber dient die Bestellung des Verfahrenspflegers nach § 67 FGG lediglich dazu, die Verfahrensstellung des Betroffenen im Betreuungsverfahren zu stärken. Es handelt sich hierbei lediglich um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung, die unter besonderer Wahrung der Rechtsposition des Betroffenen eine Sachentscheidung lediglich vorbereiten soll. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers enthält somit keine die Instanz abschließende Entscheidung. Es handelt sich nicht um eine Verfügung im Sinne des § 19 Abs. 1 FGG, so dass sie auch nicht der Beschwerde nach dieser Vorschrift unterliegt. Hieran vermag auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die sich aus Bestellung eines Verfahrenspflegers ergebenden finanziellen Lasten für den Betroffenen nichts zu ändern. Der Gesetzgeber hat in § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu dem Zweck vorgesehen, den Schutz des Betroffenen zu verstärken und die Wahrung seiner Belange im Betreuungsverfahren zu Gewähr leisten (vgl. BT- DruckS. 11/4528 S. 89 und 171). Deshalb wurde die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die in § 67 Abs. 1 Satz 1 enumerativ aufgeführten Fälle, in denen der Betroffene immer als besonders schutzwürdig einzustufen ist, obligatorisch angeordnet, während sie sich gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG im übrigen an dem Maßstab der Erforderlichkeit zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen zu orientieren hat. Dabei handelt es sich um eine gesetzgeberische Wertung, die bei einem vermögenden Betreuten im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen immateriellen Rechtsgüter und die besondere Schutzwürdigkeit die Übernahme der damit verbundenen und der Höhe nach ohnehin in § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG auf die Sätze des BVormG beschränkten finanziellen Belastungen für hinnehmbar erachtet hat.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Bestellung und Auswahl des Verfahrenspflegers rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Auswahl einer außerhalb der Familie stehenden, neutralen Person lässt Ermessensfehler nicht erkennen; die mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Eignung des Verfahrenspflegers entbehren nach der Einschätzung des Senats einer sachlichen Grundlage.
Letztlich weist der Senat darauf hin, dass es dem Betroffenen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 FGG unbenommen ist, durch die konkrete Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes oder eines anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten für den weiteren Verlauf des Betreuungsverfahrens die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung zu schaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO.
Ende der Entscheidung
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