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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 20 W 125/05
Rechtsgebiete: FGG, WEG
Vorschriften:
FGG § 20 a II | |
FGG § 27 | |
WEG § 43 | |
WEG § 45 | |
WEG § 47 2 |
2. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht nicht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anordnet, wenn nach gerichtlichem Hinweis auf die Erfolglosigkeit die Beschwerde zurückgenommen wird.
Gründe:
Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in O1.
Die Gemeinschaft beschloss am 13.02.2004 zu TOP 3 und Top 4 mehrheitlich die Genehmigung der Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen 2003, zu TOP 5 und 6 die Genehmigung der Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2004 und zu TOP 7 die Entlastung des Verwalters für 2003 (Bl. 9 d. A.). Der Antragsteller hat mit am 11.03.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die am 13.02.2004 zu TOP 3-7 gefassten Beschlüsse angefochten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.10.2004 (Bl. 118-125 d. A.) unter Zurückweisung der Anträge im übrigen den angefochtenen Beschluss zu TOP 7 hinsichtlich der Verwalterentlastung für ungültig erklärt.
Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zusätzlich zu den erstinstanzlichen Anträgen die "Einsetzung einer Fremdverwaltung" beantragt. Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2005 vor dem Landgericht wurde der Antragsteller nach Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, worauf er die Rücknahme -auch hinsichtlich der Antrags auf Einsetzung einer Fremdverwaltung- erklärt hat. Die Kammer hat mit in der Verhandlung verkündetem Beschluss die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Zur Abweichung von dem Grundsatz, dass keine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt, habe keine Veranlassung bestanden, da hier Rechtsfragen zur Entscheidung gestanden hätten.
Gegen den landgerichtlichen Beschluss, soweit keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeordnet worden ist, richtet sich die am 15.03.2005 per FAX- Schreiben bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner (Bl. 169,170 d. A.). Zur Begründung wird ausgeführt, da die Erfolglosigkeit der Beschwerde des Antragstellers vorliegend offensichtlich gewesen sei, führe auch der gerichtliche Hinweis nicht zu einer Ausnahme von dem Grundsatz, dass nach Rücknahme des Rechtsmittels auch die außergerichtlichen Kosten vom Rechtsmittelführer zu tragen seien.
Die gemäß §§ 43 Abs. 1, 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden.
Das Landgericht hat erstmalig eine isolierte Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme getroffen, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner, deren Erstattung angeordnet werden soll, übersteigen 100,00 € und auch in der Hauptsache wäre der Beschwerdewert von 750 € gemäß § 45 Abs. 1 WEG überschritten.
In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der Senat kann die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzesmäßigkeit überprüfen, nämlich darauf, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrenssätze verstoßen wurde oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (Senat Beschlüsse vom 09.02.2004 -20 W 47/04- und vom 06.04.2004 -20 W 448/2002-; BayObLGZ 1990, 28, 31; BayObLG WE 1994, 150; Staudinger/Wenzel: WEG, 12. Aufl., § 47, Rdnr. 34; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 47, Rdnr. 56; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 47, Rdnr. 23; Weitnauer: WEG, 9. Aufl., § 47, Rdnr. 4, jeweils mit weiteren Hinweisen). Nach diesen Kriterien ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass keine Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner angeordnet wurde.
Es ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob auch bei Rücknahme einer sofortigen Beschwerde entsprechend der allgemeinen Regel des § 47 Satz 2 WEG die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur in besonderen Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt. Nach einer weitergehenden Auffassung hat grundsätzlich derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, wenn er den Antrag bzw. die Beschwerde zurücknimmt, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten (vgl. zum Streitstand Niedenführ/Schulze, aaO., 47, Rdnr. 15; Staudinger/Wenzel, aaO., § 47 WEG, Rdnr. 19 ff.; Weitnauer/Hauger: WEG, 9. Aufl., § 47, Rdnr. 7 ; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 47 Rdnr. 44, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings dann, wenn die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht; dann kann gegebenenfalls von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten abgesehen werden (vgl. BayObLG NZM 2003, 521; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 47, Rdnr. 44; Niedenführ/Schulze, aaO., § 47, Rdnr. 16; Weitnauer/Hauger, aaO., § 47, Rdnr. 7; Staudinger/Wenzel, aaO., § 47 WEG, Rdnr. 21, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Es ist demgemäß durch den Senat nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgesehen hat, nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe und daraufhin die Rücknahme der Beschwerde erfolgt ist. Dass die Kammer diesem Gesichtspunkt der Rücknahme in Folge der durch sie vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtmittels die entscheidende Bedeutung im Rahmen der nach Billigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß § 47 Satz 2 WEG beigemessen hat, läuft - nach beiden oben dargelegten Auffassungen - weder dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider, noch liegt darin zur Überzeugung des Senats ein die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch. Die Rücknahme ist auch unverzüglich nach dem rechtlichen Hinweis erfolgt und den Beteiligten ein weiterer Aufwand an Zeit und Kosten erspart worden. Eine offensichtliche Erfolglosigkeit der Beschwerde wie z. B. im Fall einer Verfristung oder bei dem Nichterreichen der Beschwerdesumme lag nicht vor. Das Landgericht hat als maßgebliche Tatsacheninstanz die Beschwerde jedenfalls nicht für offensichtlich erfolglos erachtet. Dafür gibt weder der Protokollinhalt der Verhandlung vom 01.03.2005, noch die Begründung der Kostenentscheidung einen Anhaltspunkt. Es war deshalb auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Kammer die Kostenerstattung nicht wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit angeordnet hat.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 Satz 1 WEG.
Für die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten zu Gunsten des Antragstellers im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 47 Satz 2 WEG hat der Senat keinen (über die Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde hinausgehenden) Grund gesehen, zumal er zu der weiteren Beschwerde nicht gehört worden ist.
Die Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG orientiert sich an der Höhe der außergerichtlichen Kosten, die die Antragsgegner schätzungsweise zu tragen haben werden.
Ende der Entscheidung
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