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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.12.2000
Aktenzeichen: 20 W 126/2000 1
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, FGG


Vorschriften:

ZPO § 551 Nr. 4
HGB § 18 Abs. 2
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2
FGG § 30 Abs. 1 Satz 1
FGG § 30 Abs. 1 Satz 2
FGG § 160 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 126/00

3/7 T 34/99 LG Frankfurt am Main

8 AR 300/97 AG Königstein

Entscheidung vom 18.12.2000

In der Partnerschaftsregistersache

des zur Eintragung angemeldeten ... Instituts ..., Antragstellerin, Beschwerdeführerin und weitere Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Notar ... ­

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03. März 2000 am 18. Dezember 2000 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht ­ Zivilkammer ­ zurückverwiesen.

Gründe:

Die Partner haben zur Eintragung in das Partnerschaftsregister eine Partnerschaft angemeldet. Durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 26. Februar 1999 wurde die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Name der Partnerschaft sei irreführend. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde geltende Erinnerung vorgelegt. Mit Beschluss vom 03. März 2000 hat die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts die Beschwerde verworfen, wobei sich aus der Begründung der Entscheidung ergibt, dass das Rechtsmittel als unbegründet wegen eines Verstoßes des Namens der Partnerschaft gegen § 18 Abs. 2 HGB zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss hat der Notar für die anmeldenden Partner am 22. März 2000 weitere Beschwerde eingelegt.

Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses, da dieser einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Die Sache ist zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an eine Zivilkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, weil diese ausschließlich zuständig ist und deshalb eine Kammer für Handelssachen über die Erstbeschwerde nicht hätte entscheiden dürfen. Hieraus ergibt sich ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 551 Nr. 4 ZPO. Dieser Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da das Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz umfassend zu überprüfen hat (vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 27 Rn. 15).

Über Beschwerden in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hat nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FGG eine Zivilkammer des Landgerichts zu entscheiden. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese nach § 30 Abs. 1 Satz 2 FGG für Handelssachen an die Stelle der Zivilkammer. Handelssachen im Sinne dieser Vorschrift sind die im 7. Abschnitt des FGG behandelten Angelegenheiten sowie diejenigen, die durch andere Gesetze den Vorschriften des FGG über Handelssachen unterstellt sind (vgl. BayObLG NJW 1988, 1099 und NJW-RR 1991, 1510; OLG Hamm Rpfleger 1990, 426; Senatsbeschluss vom 23. Juni 1995 OLG- Report Frankfurt 1995, 178; Jansen, FGG, 2. Aufl., §30 Rn 4 und Vor § 125 Rn. 2; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.0., Vorb. §§ 125 ­ 158 Rn. 1; Bassenge/Herbst, FGG/RpflG, 8. Aufl., Vorb. vor §§ 125 ff FGG Rn. 2). Hierzu gehören die im Zusammenhang mit der Führung des Partnerschaftsregisters im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten nicht. Denn anders als etwa das Genossenschaftsregister (§ 147 FGG) wird das Partnerschaftsregister nicht im 7. Abschnitt des FGG geregelt, sondern in § 160 b FGG, der zusammen mit den Vereinssachen und den Angelegenheiten des Güterrechtsregisters zum 8. Abschnitt dieses Gesetzes gehört. Die Partnerschaftssachen sind auch durch andere gesetzliche Regelungen nicht den Vorschriften des FGG über Handelssachen unterstellt. Zwar wird sowohl im Partnerschaftsgesetz als auch in § 160 b FGG auf eine Vielzahl registerrechtlicher Vorschriften im HGB sowie im 7. Abschnitt des FGG verwiesen. Sie werden hierdurch jedoch nicht insgesamt den Regelungen für Handelssachen unterstellt. Über die Erstbeschwerde hätte deshalb eine Zivilkammer des Landgerichts entscheiden müssen. Da statt dessen die Kammer für Handelssachen entschieden hat, liegt eine Gesetzesverletzung vor, auf der die zwar nicht unwirksame, aber anfechtbare Entscheidung stets als beruhend anzusehen ist (vgl. RGZ 48, 27; Senatsbeschluss vom 23. März 1979 OLGZ 1979, 394 f und vom 23. Juni 1995, a.a.0.; OLG Hamm und BayObLG a.a.0.; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.0., § 30 Rn. 5; Jansen, a.a.O., § 30 Rn. 33).

Wegen dieses unbedingten Rechtsbeschwerdegrundes war die Beschwerdeentscheidung der Kammer für Handelssachen aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an eine Zivilkammer zurückzuverweisen. Eine sachliche Prüfung und Entscheidung durch den Senat ist ausgeschlossen, da bisher eine Entscheidung der ausschließlich zuständigen Zivilkammer des Landgerichts nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

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