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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.08.2002
Aktenzeichen: 20 W 128/2002
Rechtsgebiete: GBO, BGB


Vorschriften:

GBO § 35
GBO § 51
BGB § 2363
Für die Eintragung des Erben als Eigentümer und die damit verbundene Eintragung eines Nacherben ist das Grundbuchamt an den Erbschein gebunden auch hinsichtlich der Formulierung des Umfangs der Befreiung des Vorerben.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 128/2002

Oer 1762 AG Bad Homburg v.d.H.

Verkündet am 19.08.2002

In der Grundbuchsache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 26.02.2002 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.12.2000 am 19.08.2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 871.015,40 DM=445.343,10 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der in Abteilung I lfd. Nr. 2 zunächst im Grundbuch als Grundstückseigentümer des eingangs aufgeführten Grundbesitzes eingetragene H.-J. B. (im weiteren: der Erblasser), ist am 25.01.1993 verstorben. Er wurde laut Erbschein des AG Bad Homburg v. d. H. vom 29.06.1994 ­ 4 VI B .../93 ­ (Bl. 18/30 d.A. ) auf Grund letztwilliger Verfügung beerbt von der Antragstellerin, seiner Ehefrau, als alleiniger Vorerbin, die in diesem Erbschein hinsichtlich eines Anteils von 17,25 % als befreite Vorerbin ausgewiesen wurde. Nacherben sind ein Sohn und ein Stiefsohn des Erblassers, außerdem ist Nachnacherbschaft angeordnet. Die Antragstellerin wurde am 08.12.1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, gleichzeitig wurde ein Nacherbenvermerk eingetragen, wonach u. a. die Antragstellerin hinsichtlich eines Anteils von 17,25 % befreite Vorerbin ist. Mit Beschluss vom 31.01.2000 (Bl. 19/12 d.A.) hat das Nachlassgericht den Erbschein vom 29.06.1994 als unrichtig eingezogen. In den Gründen wird ausgeführt, die Quote, hinsichtlich derer die Befreiung der Antragstellerin angeordnet sei, habe sich dadurch geändert, dass das Gericht zu der Feststellung gelangt sei, dass die Antragstellerin auch hinsichtlich des Grundstücks K...gasse ..." und des damit eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücks W. Straße befreite Vorerbin sei. Am 28.06.2000 erteilte das Nachlassgericht einen neuen Erbschein, in dem ein Anteil von 43,27 % für die befreite Vorerbschaft der Antragstellerin angegeben wird (Bl. 19/13 d. A.). Am 25.09.2000 wurde das Grundbuch berichtigt und die neue Quote für den Anteil der befreiten Vorerbschaft der Antragstellerin gemäß dem Erbschein vom 28.06.2000 eingetragen.

Die Antragstellerin hat die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Nacherbenvermerks, hilfsweise die Eintragung beantragt, dass die Antragstellerin befreite Vorerbin hinsichtlich des betroffenen Grundbesitzes sei. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 10.11.2000 (Bl. 20/7 d.A.) zurückgewiesen mit der Begründung, maßgeblich für die Grundbuchberichtigung sei der Erbschein vom 28.06.2000, nicht der Einziehungsbeschluss, aus dem sich lediglich die Gründe für die Einziehung des Erbscheins vom 29.04.1994 ergäben. Da Erbfolge immer Gesamtrechtsnachfolge bedeute, könne über einzelne Nachlassgegenstände nur im Rahmen der Erbauseinandersetzung verfügt werden. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 08.12.2000 zurückgewiesen und sich die Begründung des Amtsgerichts zu Eigen gemacht.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie begehrt, die in Abt. II bezüglich der Grundstücke Kappesgasse 18 a und Wetterauer Weg (Nr. 3, 4 und 8 des Bestandsverzeichnisses) vorgenommene Eintragung - Hinweise auf teilweise befreite Vorerbenstellung der Eigentümerin- zu löschen, hilfsweise ergänzend aufzunehmen, dass die Antragstellerin bezüglich dieser Grundstücke befreite Vorerbin ist. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, die Vorinstanzen seien rechtsirrig davon ausgegangen, dass zwischen Vor- und Nacherben eine Erbengemeinschaft bestehe, die zunächst auseinander zu setzen wäre, bevor es zur Verfügung über Einzelnachlassgegenstände kommen könne. Dagegen könne schon begrifflich eine Erbauseinandersetzung nicht in Betracht kommen, da die Nacherbfolge nur die zeitliche Aneinanderreihung verschiedener Erben bedeute und keine Erbengemeinschaft zwischen Vor- und Nacherben bestehe. Deshalb und weil die Antragstellerin bezüglich der genannten Grundstücke befreite Vorerbin sei, sei der Nacherbenvermerk unrichtig.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 80 Abs. 1 und 3 GBO), sie kann durch Zeitablauf nicht verwirkt werden (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 78, Rdnr. 2).

Sie ist aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( §§ 78 GBO, 550 ZPO a.F.). Zu Recht hat das Landgericht die Zurückweisung des Berichtigungsantrags der Antragstellerin bestätigt, denn das Grundbuch ist nicht unrichtig deshalb, weil bei dem Nacherbenvermerk die Befreiung der Antragstellerin als Vorerbin in einer Quote von 43,27 % angegeben ist.

Zwar sind die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass hier das Bestehen einer Erbengemeinschaft eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände, hier den Grundstücken, ausschließe. Weder besteht zwischen der Antragstellerin als Vorerbin und den Nacherben, noch zwischen den Nacherben untereinander eine Erbengemeinschaft. Außerdem ist die Antragstellerin auch allein als Vorerbin eingesetzt, so dass auch insoweit keine Erbengemeinschaft ersichtlich ist (Palandt/Edenhofer: BGB, 61. Aufl., § 2100, Rdnr, 1). Darauf beruht die angefochtene Entscheidung aber nicht, denn es geht hier (noch) nicht um den Vollzug einer Verfügung der Antragstellerin über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, bei dem im Fall des Bestehens einer Miterbengemeinschaft der § 2033 Abs. 2 BGB eine Rolle spielen könnte. Vorliegend war vielmehr über einen Berichtigungsantrag nach § 22 GBO hinsichtlich des eingetragenen Umfangs der befreiten Vorerbschaft der Antragstellerin zu entscheiden, den die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet haben. Da eine Bewilligung aller Betroffenen nach § 19 GBO als Eintragungsgrundlage nicht vorgelegt wurde, war der Nachweis der Unrichtigkeit durch die Antragstellerin in der Form des § 29 GBO zu führen, wobei strenge Anforderungen zu stellen sind (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 22, Rdnr. 36, 37, 42). Die Begründung des Einziehungsbeschlusses vom 31.01.2000, auf die der Berichtigungsantrag gestützt wird, haben die Vorinstanzen zu Recht nicht als derartigen Unrichtigkeitsnachweis genügen lassen. Zwar kann ein Erblasser nach h. M. die Befreiung des Vorerben auch auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken (Friederich DNotI-Schriftenreihe Bd. 9, Rechtsgeschäfte zwischen Vorerben und Nacherben, Seite 45, Rdnr. 61 und Fußnote 231m. w. H.). Diese Befreiung in gegenständlich beschränkter Weise hat jedoch in dem Erbschein vom 28.06.2000 keinen Niederschlag gefunden, obwohl sie zum notwendigen Inhalt nach § 2363 BGB gehört (Promberger in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 2363, Rdnr. 18). Allein der Erbschein vom 28.06.2000 hat aber im Grundbuchverfahren nach § 35 GBO volle Beweiskraft für das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang (Demharter, aaO., § 35, Rdnr. 27, 29), daran ist das Grundbuchamt ebenso gebunden wie die Rechtsmittelinstanzen. Nur wenn bei letztwilliger Erbfolge die Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, hat das Grundbuchamt das Recht und die Pflicht zu eigener Prüfung der erbrechtlichen Verhältnisse (Bauer/v.Oefele: GBO, § 35, Rdnr. 2, 125). Bei Eintragung der Erbfolge auf Grund Erbscheins hat das Grundbuchamt lediglich zu überprüfen, ob er von der sachlich zuständigen Stelle ausgestellt ist und das Erbrecht unzweideutig, d. h. klar, verständlich und vollständig bezeugt. Weitere Prüfungen stehen dem Grundbuchamt nicht zu; insbesondere hat es nicht selbst die Richtigkeit des Erbscheins nachzuprüfen, gleichgültig, ob es um die Formgültigkeit der Verfügung von Todes wegen, deren Auslegung oder die Beurteilung sonstiger Tatsachen geht. Die Verantwortung für die Feststellung des Erbrechts und die Richtigkeit des Erbscheins liegt ausschließlich beim Nachlassgericht (Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 784 mit umfangreichen Zitaten aus der Rechtsprechung). Deshalb ist für die Beurteilung der Richtigkeit des Grundbuchs allein der Inhalt des Erbscheins vom 28.06.2000 maßgeblich. Da darin die nach § 2363 BGB zum notwendigen Inhalt des der Vorerbin erteilten Erbscheins gehörende teilweise Befreiung nach § 2113 Abs.1 BGB in Prozentanteilen ausgewiesen wird, kann im Grundbuch keine Befreiung hinsichtlich einzelner Grundstücke verlautbart werden, wie sie die Antragstellerin anstrebt. Die Nacherbfolge kann nur den Nachlass als Ganzes oder einen Bruchteil hiervon zum Gegenstand haben, da insoweit ebenfalls die allgemeinen Grundsätze der Erbeinsetzung anwendbar sind (§§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1, 2087 BGB). Es gibt keine Nacherbfolge nur hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens oder einzelner Grundstücke. Allerdings kann durch ein Vorausvermächtnis für den Allein-Vorerben erreicht werden, dass dessen Gegenstand nach dem Regelfall des § 2110 Abs. 2 BGB dem Vorerben mit sofortiger dinglicher Wirkung zur freien Verfügungsmacht gegenüber dem Nacherben zusteht (Promberger in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 2363, Rdnr. 19; Staudinger/Schilken: BGB, 1997, § 2363 Rdnr. 14; Friederich aaO., Seite 28, Rdnr. 46 und Fußnote 132). Als Ausnahme von den Verfügungsbeschränkungen in Folge der Nacherbschaft wäre auch dieses Vorausvermächtnis im Erbschein des Vorerben anzugeben ( Promberger, aaO., Friederich aaO., Firsching/Graf: Nachlassrecht, 8. Aufl., Rdnr. 4.316). Der Erbschein vom 28.06.2000 enthält eine derartige Einschränkung aber nicht und auch daran ist das Grundbuchamt ebenso gebunden wie die Beschwerdeinstanzen, wie im Vorhergehenden bereits erläutert. Soweit der Hauptantrag der Antragstellerin so auszulegen sein sollte, dass der Nacherbenvermerk an den Grundstücken Nr. 3, 4 und 8 des Bestandsverzeichnisses insgesamt gelöscht werden soll, könnte er deshalb auch nicht mit Erfolg damit begründet werden, dass die Nacherbschaft sich schon nicht auf die Grundstücke lfde. Nr. 3, 4 und 8 des Bestandsverzeichnisses erstrecke bzw. der Erblasser insoweit ein Vorausvermächtnis angeordnet habe. Eine Grundbuchberichtigung entsprechend dem Hilfsantrag, nämlich ergänzend aufzunehmen, dass die Antragstellerin bezüglich der Grundstücke Nr. 3, 4 und 8 des Bestandsverzeichnisses befreite Vorerbin sei, ist ebenfalls ausgeschlossen, da ihr der im vorliegenden Verfahren bindende Erbschein vom 28.06.2000 entgegensteht, der nur eine prozentuale, aber keine gegenständliche Befreiung der Vorerbin ausweist, wie eingangs bereits ausgeführt worden ist.

Der Geschäftswertfestsetzung des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, § 30 Abs.1 KostO und folgt der nicht beanstandeten Wertfestsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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