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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 20 W 131/03
Rechtsgebiete: WEG, FGG
Vorschriften:
WEG § 45 I | |
FGG § 21 I | |
FGG § 16 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 19. Mai 2003
In der Wohnungseigentumssache
...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 03.03.2003
am 19.05.2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu befinden haben wird. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 134.404,44 EUR
Gründe:
Der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2003 (Bl. 53-55 d. A.) aufgegeben, an die Antragsteller 134.404,44 EUR nebst Zinsen an rückständigem Wohngeld für 2001 zu zahlen. Dieser Beschluss wurde dem Liegenschaftsverwalter als erstinstanzlichem Verfahrensbevvollmächtigten der Antragsgegnerin laut Zustellungsurkunde (Bl. 63 d. A.) am 05.02.2003 zugestellt, der mit Schreiben vom 18.02.2003 sofortige Beschwerde eingelegt hat. Dieses Beschwerdeschreiben trägt den Vermerk "Fax am 18.02.03 eingegangen", der dem Schriftbild nach von der Amtsrichterin stammt, und den weder unterschriebenen, noch abgezeichneten Eingangsstempel der Posteingangsstelle 1 des Amtsgerichts Langen vom 20.02.2003. Dieses Schreiben samt Anlage war zunächst als Blatt 71-73 der Akten foliiert worden und ist jetzt als Blatt 68-70 Aktenbestandteil. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 03.03.2003 als verspätet, da erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 19.02.2003 eingegangen, verworfen. Gegen diesen dem Liegenschaftsverwalter laut Zustellungsurkunde am 14.03.2002 (Bl. 77 d. A.) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragsgegnerin mit am 21.03.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Im hinteren Aktendeckel wurde von der Berichterstatterin des Senats ein Telefax, entsprechend dem Original-Beschwerdeschriftsatz vom 18.02.2003 vorgefunden. Dieses trägt einen Stempel "vorgelegt am 19. FEB. 2003" und war offensichtlich schon als Seiten 68 bis 70 einfoliiert. Das Telefax trägt außerdem als Absenderkennung die Fax-Nummer 496135950928 und das Datum " 18/02/2003 15:10" sowie eine Empfängerkennung mit gleichem Datum 15.15 Uhr , allerdings nicht der laut Briefkopf angegebenen Fax-Nr. des AG Langen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die gemäß § 45 Abs. 1 statthafte sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch sonst zulässig, da die Erstbeschwerde des Antragsgegners verworfen worden ist, und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Entgegen der Annahme des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss ist die Einlegung der Erstbeschwerde per Telefax bereits am 18.02.2003 und damit noch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 WEG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 FGG erfolgt. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Erstbeschwerde bedarf es deshalb nicht.
Die Einlegung der Beschwerde per Telefax in Gestalt einer Telekopie ist zulässig. Die in dieser Form eingelegte Beschwerde ist in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem sie im Empfängerapparat ausgedruckt wird, auch dann, wenn dieser Zeitpunkt nach Dienstschluss liegt und die Fernschreibanlage nicht besetzt ist (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 21, Rdnr. 10, 11 m.w.H.). Vorliegend ergibt sich als Zeitpunkt des Ausdrucks der 18.02.2002, 15.15 Uhr, aus der am unteren Rand der ersten Seite des Telefax aufgedruckten Kennung des Empfangsgerätes, wobei unschädlich ist, dass die Faxnummer des Empfängergerätes daraus nicht ersichtlich ist. Wie dem Stempel über die Vorlage am 19.02.2003 auf dem Fax zusammen mit dem handschriftlichen Vermerk "Fax am 18.02.03 eingegangen" auf dem Original des Erstbeschwerdeschreibens zu entnehmen ist, lag das Telefax vom 18.02.2003 schon am 19.02.2003 bei dem Amtsgericht Langen (und somit dem richtigen Adressaten nach § 21 Abs. 1 FGG) vor.
Da mithin das Landgericht die Erstbeschwerde objektiv zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, ohne dass es auf seine Kenntniserlangung von der per Telefax eingelegten sofortigen Beschwerde ankäme, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Angesichts des angekündigten neuen tatsächlichen Vorbringens zur Aufrechung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung, das noch nicht Gegenstand einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten unter Hinwirken auf eine gütliche Einigung (§ 44 Abs.1 WEG) vor dem Landgericht war, hat der Senat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen.
Den Beschwerdewert hat der Senat entsprechend der streitgegenständlichen Hausgeldforderung festgesetzt (§ 48 Abs. 3 WEG).
Ende der Entscheidung
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