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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.08.2001
Aktenzeichen: 20 W 135/01
Rechtsgebiete: AktG, FGG, KostO


Vorschriften:

AktG § 315 Satz 2
AktG § 18
AktG § 312
AktG § 15
AktG § 17
AktG § 317
AktG § 311
AktG § 318
AktG § 142
AktG § 315
AktG § 92
FGG § 141 a
FGG § 13 a I 2
KostO § 131 II
KostO § 30
Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Sonderprüfers nach § 315 S.2 AktG.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 135/01

Entscheidung vom 6.8.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2001 am 06.08.2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000.- DM

Gründe:

Der Antragsteller ist Minderheitsaktionär der Antragsgegnerin, einer 1998 gegründeten Aktiengesellschaft. Er verfügt über 10% des Grundkapitals der Antragsgegnerin. Die Aktien sind hinterlegt. Der Antragsteller wurde am 29.10.1998 zum Vorstandsvorsitzenden bestellt. Mit Schreiben vom 25.10.1999 wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Durch Urteil vom 24.11.2000 hat das Landgericht Frankfurt am Main (2/18 O 394/99) festgestellt, dass die Abberufung unwirksam sei. Es hat dazu ausgeführt, dass es an einem wirksamen Beschluss des Aufsichtsrats fehle, weil eines seiner amtierenden Mitglieder daran nicht mitgewirkt habe, statt dessen aber ein Herr Peters, der zum fraglichen Zeitpunkt kein Aufsichtsratsmitglied gewesen sei.

Der Antragsteller hat u.a. die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 315 Satz 2 AktG beantragt. Er hat dazu ausgeführt, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis der Antragsgegnerin zum Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn H.. Bei insgesamt 3.000.000 Aktien verfüge dieser zusammen mit seiner Ehefrau Frau H. und seiner Sekretärin Frau S. über einen Kapitalanteil von 42 %. Die Ehefrau und die Sekretärin hielten die Aktien für Herrn H.. Seit der ordentlichen Hauptversammlung am 26.08.1999 habe sich sein Stimmanteil sogar auf 54 % erhöht, da zwei Aktionäre wegen nicht vollständiger Leistung ihrer Bareinlagen nicht stimmberechtigt seien.

Herr H. sei auch außerhalb der Antragsgegnerin unternehmerisch tätig. Die unternehmerischen Betätigungen deuteten mit der Abhängigkeit auf ein Konzernverhältnis nach § 18 AktG hin. Eine Offenlegung sei jedoch unterblieben. Herr H. unterhalte unter Berücksichtigung von familiären und Treuhandverhältnissen unternehmerische Beteiligungen in zum Teil beträchtlicher Höhe sowie verantwortliche Funktionen bei einer Mehrzahl von Unternehmern, z. B: 1. MH Verwaltungs- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH in Bad Homburg (Herr H., Frau H.), 2. H. & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Bad Homburg (Herr H.), 3. I. Glaskeramik, Stahl- und Metallbau GmbH in Teutschenthal (Frau H., Herr H., Frau S.), 4. B. GmbH in Rosbach (Herr Manfred H., Frau Annette H.), 5. P.-Produktion Video-Tonträger-GmbH in Karben (Herr H., Frau H.), 6. Elmenhorst Vertriebs-GmbH & Co KG in Rosbach (Frau A. H., Frau H.) oder 7. Steuerberatungsgesellschaft H. & R. in Frankfurt (Herr H.)

Es bestehe kein Beherrschungsvertrag. Es müsse aber zumindest von einem faktischen Konzern ausgegangen werden. So habe Herr H. auch bei der Antragsgegnerin operative Entscheidungen getroffen. Die beiden strategischen Geschäftsfelder Softwareentwicklung und Consulting seien eingestellt worden. Die S-X AG (Schweiz), eine 100%ige Beteiligung der Antragsgegnerin, sei insolvent geworden und in Folge dessen auch deren deutsche Tochter S-X GmbH. Herr H. sei bei der S-X AG (Schweiz) Verwaltungsratsvorsitzender gewesen. Ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG sei nicht erstellt worden.

Der Aufsichtsratvorsitzende hat hierauf erwidert (Bl. 84 ff d.A.), er sei an der H. & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Bad Homburg nicht beteiligt, bei der Steuerberatungs-Sozietät H. & Roth, Frankfurt am Main handele es sich um eine freiberufliche Praxis. Es sei nicht erfindlich welche aktienrechtliche Bedeutung seine Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften haben sollten.

Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, Herr H. verfüge selbst unter Berücksichtigung der von Frau S. treuhänderisch verwalteten Aktien lediglich über 32 % der Stimmen. Die Ehefrau stimme autonom. Bezüglich der Stimmberechtigung der Aktionäre V. und B. würden Rechtsstreite geführt. Insgesamt fehle es an dem konzernrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis. Die Einstellung der Software-Entwicklung in der S-X AG/ Schweiz beruhe auf dem Insolvenzantrag für die Antragsgegnerin, weswegen dem Schweizer Tochterunternehmen keine Geldmittel mehr zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Einstellung der Consulting-Aktivitäten sei eine Folge des zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Herr H. sei weder an der Stellung des Insolvenzantrags noch an dessen Rücknahme beteiligt gewesen. Es be- stehe keine Konzernleitungsmacht von Herrn H., noch habe dieser aufgrund missbräuchlicher Ausnutzung nachteilige Maßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin veranlasst.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 22.08.2000 den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 315 Satz 2 AktG zurückgewiesen, weil der Antragsteller keinen geeigneten Sonderprüfer benannt hatte. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluss vom 23.02.2001 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und "nach den §§ 315, 142 ff AktG" einen Sonderprüfer bestellt. Gegen die ihr nicht förmlich zugestellte und frühestens am 09.03.2001 vollständig übersandte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 19.03.2001 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 315 S. 3 AktG, 22, 27, 29 FGG). Sie ist aber unbegründet, denn die landgerichtliche Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Ein Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zum herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, ist gem. § 315 S. 2 AktG dann zu bestellen, wenn sonstige Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen und der Anteil der antragstellenden Aktionäre den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million DM bzw. 500.000 Euro erreicht und sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung Inhaber der Aktien waren.

Die persönlichen Antragsvoraussetzungen des Antragstellers sind gegeben. Sie werden von der Antragsgegnerin auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin rügt, das Landgericht habe auf die unklaren finanziellen Verhältnisse des Unternehmens abgestellt. Dies könne nicht Gegenstand eines Sonderprüfungsverfahrens nach § 315 Satz 2 AktG sein. Sie rügt ferner, dass es kein herrschendes Unternehmen gegenüber der Antragsgegnerin gebe. Es fehle ein konzernrechtliches Abhängigkeitsverhältnis, dies er- fordere stets eine gesellschaftsrechtlich vermittelte Einflussnahme. Diese Ansicht ist indessen nicht zutreffend.

Der Begriff des herrschenden Unternehmens (§§ 15, 17 AktG) ist zweckbezogen zu interpretieren. Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist ein beteiligtes Unternehmen auch jeder Aktionär, gleich welcher Rechtsform, der neben seiner Beteiligung an der Aktiengesellschaft noch anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Besorgnis begründen, er könne deshalb seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss zum Nachteil der Aktiengesellschaft geltend machen (MünchKommAktG-Bayer (2000), § 15 Rn 12 ff, Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl. 1999, § 15 Rn 8; Emmerich/Habersack, Aktienkonzernrecht (1998), § 315 Rn 10 und 11). Dies durfte das Landgericht annehmen. Zwar hat Herr H. nicht allein die absolute Stimmenrechtsmehrheit, auch genügt die bloße Familienverbundenheit von zwei Gesellschaftern, die nur zusammen über die Mehrheit verfügen, noch nicht, es muss vielmehr noch ein tatsächliches Auftreten als geschlossene Einheit hinzukommen. Es kann aber auch eine Minderheitsbeteiligung genügen, wenn sie tatsächlich wie eine Mehrheit wirkt, insbesondere aufgrund der Zusammensetzung des Aktionärskreises und regelmäßiger Präsenz in der Hauptversammlung (BGH NJW 1981, 1512; Hüffer, a. a. O., § 17 Rn 6 und 9).

Das Landgericht hat zu den Stimmrechtsverhältnissen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern eingangs ausgeführt, über einen ganz erheblichen Kapital- und Stimmenanteil verfüge der Aufsichtsratsvorsitzende H., ein Steuerberater, zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Sekretärin. Unklar sei, ob und in welchem Umfang Herr H. über die Anteile der beiden Personen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausübe. Der Aufsichtsratsvorsitzende erstelle ferner über sein Steuerberatungsbüro M. H. und K. Roth die Jahresabschlüsse, die er sodann dem Vorstand und den Aktionären vorzulegen pflege. In seiner weiteren Begründung hat sich das Landgericht dann auf die Feststellung beschränkt, es bestehe der hinreichende Verdacht zu der Annahme, dass der Aufsichtsratsvorsitzende H. das gesamte Firmengeflecht mit Hilfe seiner Ehefrau, seiner Sekretärin und seines Steuerberatungsbüros allein beherrsche. Diese Tatsachenfeststellung allein reicht für die Annahme einer beherrschenden Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden H. i. S. d. §§ 15, 17 AktG nicht aus. Das Landgericht hätte hier die Stimmrechtsverhältnisse feststellen müssen (vgl. MünchKommAktG-Kropff (2000), § 315 Rn 17). Dies nötigt indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da sich ein ausreichendes Bild über die Stimmrechtsverhältnisse aus den Akten und zwar aus den Protokollen der Hauptversammlungen vom 08.09.1999, vom 23.06.2000 und vom 23.08.2000 ergibt, so dass der Senat die erforderlichen Tatsachenfestellungen selbst treffen kann (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 27 Rn 59). Von den 3 Mio. Aktien halten mit entsprechendem Anteil am Grundkapital von 15 Mio. DM Herr H. 630.000, seine Ehefrau 300.000 und die Sekretärin 330.000 Stück. Dies bedeutet die faktische Stimmenmehrheit dieser drei Personen, da die Aktien zweier Aktionäre (630.000 und 60.000 Stück) als satzungsbedingt nicht stimmberechtigt behandelt wurden. Ob letzteres rechtlich zutreffend ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da es vorliegend auf die in der Vergangenheit wirksamen Verhältnisse der Einflussnahme ankommt.

Die Stimmrechte der Ehefrau und der Sekretärin sind vorliegend auch dem Aktionär H. zuzurechnen. Sie führten bei der erst durch notariellen Vertrag vom 29.10.1998 gegründeten Aktiengesellschaft nicht zu bloßen Zufallskoalitionen, sondern bündelten sich in der Hand von Herrn H. über Stimmrechtsvollmachten, wie jedenfalls die Protokolle der Hauptversammlungen vom 08.09.1999 und vom 23.08.2000 ausweisen. Damit ist von einer beherrschenden Stellung des Aktionärs H. auszugehen. Dies sowie die nach den Feststellungen des Landgerichts völlig unklaren Verhältnisse des keine operativen Geschäfte mehr betreibenden Unternehmens rechtfertigt zusammen mit den anderen vielfältigen geschäftlichen Verwobenheiten von Herrn H. den Verdacht pflichtwidriger Nachteilszufügungen. Glaubhaftmachung oder Nachweis der Nachteile ist nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Sonderprüfung (Emmerich/ Habersack, Aktienkonzernrecht (1998), § 315 Rn 7, § 15 Rn 13). Das Gericht braucht auch nicht festzustellen, ob der Verdacht der Nachteilszufügung tatsächlich zutrifft. Es genügt, wenn zur Überzeugung des Gerichts die Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen. Im übrigen hat das Gericht die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht zu prüfen. (MünchKommAktG-Kropff (2000), § 315 Rn 22 und 23).

Das Landgericht war deshalb insbesondere auch nicht gehalten näher zu überprüfen, ob oder welche Umstände etwa geeignet sein könnten, Schadensersatzansprüche nach den §§ 317, 318 AktG zu begründen. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, es verfüge nicht über die erforderlichen Sach- und Fachkenntnisse, um die Zusammenhänge einer Klärung zuzuführen, läuft diese Argumentation - entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde - nicht darauf hinaus, dass der Sonderprüfer im Zuge der von ihm durchgeführten Sonderprüfung erst klären muss, ob überhaupt hinreichender Anlass für die Durchführung einer Sonderprüfung bestanden hat. Die Aufdeckung und Feststellung konkreter Verstöße gegen § 311 AktG konnte das Landgericht vielmehr ohne Verletzung seiner Aufklärungspflichten der Sonderprüfung überlassen.

Gegenstand der Sonderprüfung sind hier die Beziehungen der Antragsgegnerin zum beherrschenden Aktionär H. und den mit ihm verbundenen Unternehmen. Mit Recht hat das Landgericht die Prüfungskompetenz nicht weiter eingegrenzt, so dass insoweit sämtliche Sachverhalte zu prüfen sind, aus denen sich ein Nachteil i. S. v § 311 AktG ergeben kann (Emmerich/Habersack, Aktienkonzernrecht (1998), § 315 Rn 12).

Das Landgericht ist mit seinem Ausspruch auch nicht über den Antrag des Antragstellers hinausgegangen. Der Antragsteller hat die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 315 S. 2 AktG beantragt. Dies hat das Landgericht auch nur angeordnet. Die Nennung des § 142 AktG im Beschlusstenor geschah lediglich im Verbund mit § 315 AktG und kann nicht als Anordnung einer Sonderprüfung nach § 142 AktG verstanden werden. Sie ist vielmehr nur Ausdruck des Umstands, dass § 315 AktG ein besonderer Anwendungsfall der allgemeinen Sonderprüfung i. S. v. § 142 AktG ist (Emmerich/ Habersack, Aktienkonzernrecht (1998), § 315 Rn 3; MünchKommAktG-Knopff (2000), § 315 Rn 8).

Eine Ausweitung des Prüfungsrahmens bedeutet es auch nicht, dass das Landgericht in den Gründen ausgeführt hat, es bedürfe der Prüfung, ob der Vorstand seinen sich aus § 92 AktG ergebenden Pflichten entsprochen habe und ob nicht ein Amtslöschungsverfah- ren nach § 141 a FGG in die Wege geleitet werden müsse. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch das genannte Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Danach bestehe Unklarheit, wer zu bestimmten Zeiten Mitglied des Aufsichtsrats gewesen sei. Alle diese Fragen bedürften der Klärung, wie auch diejenigen, die der Beschwerdeführer im Verlaufe dieses Verfahrens angesprochen habe. Mit dieser Aufzählung der Prüfungsansätze wollte das Landgericht ersichtlich nur die Unklarheit der Verhältnisse in der Gesellschaft veranschaulichen. Diese Ausführungen sind als Teil der vom Landgericht bejahten Frage zu verstehen, ob sonstige Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung i.S.v. § 315 S. 2 AktG rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I 2 FGG, die Wertfestsetzung auf §§ 131 II, 30 KostO. Sie erfolgt in Anlehnung an die landgerichtliche Wertfestsetzung.



Ende der Entscheidung

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