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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: 20 W 135/03
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, KostO
Vorschriften:
FGG § 14 | |
FGG § 27 | |
FGG § 29 Abs. 1 | |
FGG § 29 Abs. 2 | |
ZPO § 321 a | |
ZPO § 546 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
KostO § 131 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 17. April 2003
In dem Betreuungsverfahren
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 12. März 2003
am 17. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die Beschwerde der Betroffenen, mit welcher sie sich gegen die Versagung Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren vordem Landgericht wendet, ist unstatthaft.
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden gemäss § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, während im übrigen für die Rechtsmittel die speziellen Vorschriften des FGG anzuwenden sind ( vgl. BayObLGZ 2002, 89 und FGPrax 2002, 119; Demharter NZM 2002, 233, 235). Nach der Änderung der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBI. l S. 1887)-ZPO-RG- ist eine sofortige Beschwerde nur vorgesehen, soweit die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz erfolgt ist (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO). Entsprechend der gesetzlichen Intention des ZPO-RG, in Nebenverfahren die Überprüfung von Entscheidungen im Rechtsmittelzug auf ein von der Bedeutung her gerechtfertigtes Maß zu beschränken, ist demgegenüber gegen in der Beschwerdeinstanz ergangene Entscheidungen ein Rechtsmittel in Gestalt der Rechtsbeschwerde nur noch dann vorgesehen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Dabei entspricht für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsbeschwerde die (sofortige) weitere Beschwerde des § 27 FGG, die ebenso wie die Rechtsbeschwerde des § 546 ZPO auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und in etlichen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängt (vgl. BayObLG NJW 2002, 2573).
Danach ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht für das Beschwerdeverfahren nur mit der sofortigen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht anfechtbar, wenn das Landgericht diese in seiner Entscheidung zugelassen hat ( ebenso BayObLG FGPrax 2002, 182 und FamRZ 2002, 1713; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1375).
Damit erweist sich das eingelegte Rechtsmittel als unstatthaft.
Es ist als sofortige Beschwerde unzulässig, weil es sich nicht gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung richtet (§§ 14 FGG, 567 Abs. 1 ZPO).
Auch als sofortige weitere Beschwerde ist es gemäss §§ 14, 29 Abs. 1 und 2 FGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil das Landgericht in seiner Entscheidung eine weitere Beschwerde nicht zugelassen hat. Der Senat ist an diese Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts gebunden.
Wie in allen sonstigen Fällen, in denen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Zulassung des Gerichts abhängt, dessen Entscheidung angefochten werden soll, ist wegen der Rechtskraftwirkung eine Überwindung der fehlenden Zulassung weder durch eine Anfechtung der Nichtzulassung noch durch eine Nachholung der Zulassungsentscheidung möglich (vgl. BGH NJW 1981, 2855 ff. und NJW 1999, 290; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 56 g Rn. 32; OLG Karlsruhe FGPrax 1999, 183; OLG Zweibrücken NJW 1999, 2125 m. w. N.).
Das Rechtsmittel kann auch als außerordentliche weitere Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Zwar war auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Rechtsgrundsatz bisher anerkannt, dass eine nicht anfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann mit der außerordentlichen Beschwerde anfechtbar sein muss, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. dazu BGH NJW 1997, 744; BayObLG JurBüro 1988, 362 und FGPrax 1999, 160; OLG Frankfurt JurBüro 1993, 545 und OLG-Report 2001, 118). Ob hieran nach dem Inkrafttreten des ZPO-RG im Hinblick auf die neu geschaffene Vorschrift des § 321 a ZPO festzuhalten ist (ablehnend für das ZPO-Verfahren BGH NJW 2002, 1577 und für das FGG-Verfahren BayObLG MDR 2003, 410) kann hier dahin stehen. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Allerdings wird das Landgericht im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung zu prüfen haben, ob es die Beschwerde der Betroffenen als Gegenvorstellung zu werten und zu bescheiden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.
Ende der Entscheidung
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