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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 20 W 145/2002
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 14 III 2
KostO § 68
KostO § 23
Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem bzw. allen restlichen Wohnungseigentumsanteilen lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist auch nicht ein Viertel der vollen Gebühr wie bei einer Haftentlassung anzusetzen, da es sich um eine Löschung handelt, weil das Gesamtrecht an keinem anderen Pfandobjekt weiter bestehen bleibt.Dies gilt sowohl bei Antragstellung durch den Ersteller, als auch den Erwerber, der die Löschungskosten übernommen hat.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 145/2002

Großenritte Blatt 3865 AG Kassel

Verkündet am 10.06.2002

In der Grundbuchsache

betreffend den beim Amtsgericht Kassel im Wohnungsgrundbuch von Großenritte Blatt 3865 eingetragenen Grundbesitz

an der hier beteiligt sind: ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14.02.2002 am 10.06.2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

In dem betroffenen Grundbuchblatt waren als laufende Nr. 1 und 2 in Abteilung III Gesamtgrundschulden in Höhe von 5 und 3 Mio. DM eingetragen, die von der ursprünglichen Eigentümerin und Erstellerin des Objekts zur Baufinanzierung bestellt worden waren und nach sukzessiven Pfandfreigaben nur noch auf dem von den Beteiligten zu 1) erworbenen Wohnungseigentum lasteten. In dem Kaufvertrag zu URNr. 4../2000 des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 19.10.2000 (Bl. 147-156 der Grundakten) verpflichtete sich die Erstellerin, über die im Oktober 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, zur Lastenfreistellung hinsichtlich der Globalgrundschulden und stimmte der Löschung zu. Die Beteiligten zu 1) übernahmen nach § 8 die Kosten des Vertrags und seiner Durchführung. Die Vertragsschließenden beauftragten den Notar mit dem Vollzug des Vertrags und bevollmächtigten ihn, sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten. Der Notar reichte unter dem 07.03.2001 u.a. die Urkunde vom 19.10.2000 beim Grundbuchamt ein und beantragte "namens der Beteiligten gemäß § 15 GBO" neben der Eintragung der Eigentumsänderung und Löschung der für die Beteiligten zu 1) eingetragenen Vormerkung auch die Löschung der Gesamtgrundschulden, die am 20.03.2001 erfolgte.

Dem Kostenschuldner wurde durch Kostenrechnung vom 20.03.2001 (Kassenzeichen 001...) für die Löschung der Grundschulden III/1 und 2 über 5 bzw. 3 Mio. DM gemäß § 68 KostO jeweils eine hälftige Gebühr aus dem Nominalwert des Rechts berechnet. Die dagegen sowohl wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 16 KostO, weil das Grundbuchamt eine kostengünstigerer Antragstellung habe anregen müssen, eingelegte Erinnerung, als auch die Erinnerung, die damit begründet wurde, dass die Beteiligten zu 1) wie auch die Käufer der übrigen Eigentumseinheiten nur in Höhe der Kosten einer Pfandfreigabe in Anspruch genommen werden dürften, blieben erfolglos.

Die Erstbeschwerden hat das Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, für die hier gegebene Fallgestaltung, dass der gemäß § 15 GBO eingereichte Löschungsantrag sowohl namens des Erwerbers als auch namens des Erstellers gestellt wurde und sich die Erwerber in Kenntnis der bestehenden Globalrechte samt der Verpflichtung des Verkäufers zur Tragung sämtlicher Kosten verpflichtete, sei der Auffassung zu folgen, dass es sich bei der Entlassung des letzten Objekts aus der Haftung um eine Löschung im Sinn des § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO handele, für die die Hälfte der für die Eintragung bestimmten Gebühr, hier also eine halbe Gebühr entstehe und der Nennbetrag der Grundschuld als Geschäftswert anzusetzen sei. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Kostenschuldner, die damit begründet wird, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen für die Löschung der Gobalrechte auf dem letzten Objekt nicht der volle Nominalwert angesetzt werden dürfe, weil der Erwerber der letzten Einheit kostenrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfe als diejenigen, die vorher erworben haben. Der Letzterwerber dürfe nicht mit einer Kostenpflicht belastet werden, die sein wirtschaftliches Interesse an der Löschung bei weitem übersteige. Auf die Antragstellung komme es nicht an bzw. hätte das Grundbuchamt auf eine Antragsberichtigung hinwirken müssen, da ihm sowohl die Insolvenz des Bauträgers als auch die Kostenübernahme durch den Erwerber bekannt gewesen seien.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner ist kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft ( § 14 Abs.3 Satz 2 KostO) und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung ( § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i. V. m. § 546 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO).

Das Landgericht hat die zu der streitigen Frage vertretenen Auffassungen, welche Gebühren anfallen und welcher Geschäftswert anzusetzen ist, wenn eine Globalgrundschuld gelöscht wird, die nach Pfandfreistellung der übrigen Belastungsobjekte zuletzt nur noch auf einem Grundstück/Wohnungseigentum lastet, ausführlich dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen mit der Ergänzung, dass für die Fallgestaltung, dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner für die von ihm beantragte Löschung in Anspruch genommen wird, auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13.04.1988 - 20 W 42/88- , vom 24.01.1997 -20 W 453/94-, und zuletzt vom 19.02.2002 -20 W 49 2002- ), die halbe Gebühr nach § 68 KostO aus dem Nennwert des Globalrechts anzusetzen ist. Insoweit entspricht die Auffassung des Senats auch der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 68 Rdnr. 5: Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld"). Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1999, 100 und zuletzt Rpfleger 2000, 472) nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen). Denn dieser darf nach der zitierten Rechtsprechung nicht schlechter als die früher erwerbenden Wohnungseigentümer behandelt werden, nur weil er zufällig als letzter die Löschung der Globalbelastung durchführen lässt. Denn während nach § 68 Satz 1 Halbs.1 KostO an sich die hälftige Gebühr aus dem vollen Nennbetrag des Globalrechts entsteht, wenn dieses an dem letzten noch haftenden Pfandobjekt gelöscht wird, wäre für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft nur ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben gemäß § 68 Satz 1 Halbsatz 2, § 63 Abs. 1 und 4 KostO und zwar aus dem Wert des Grundstücks (Wohnungseigentums), wenn er geringer ist als der Wert des Rechts. Der Senat ist dagegen mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376; zustimmend Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Anm. 6 b) der Auffassung, dass auch im Fall, dass der Erwerber die Löschung des Globalrechts beantragt, die Löschungsgebühr nach § 68 Abs.1 Satz 1 KostO aus dem Nennbetrag des Globalrechts geschuldet ist und lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr unvereinbar ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch. Diese der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.1992 (NJW 1992, 1673) zu entnehmende Einschränkung ist ganz offensichtlich hier nicht gegeben, wie der Vergleich des Kaufpreises von 241.000,00 DM, zu dem die Beteiligten zu 1) das Wohnungseigentum erworben haben, mit den Löschungskosten von insgesamt 6.110,00 DM zeigt. Nach dem notwendigerweise formalisierten System der Kostenordnung richtet sich der Gebührenanfall nach konkreten Lebenssachverhalten ( so auch OLG Hamm aaO. unter Verweis auf Hintzen in Rpfleger 1994,85) und hängt grundsätzlich nicht davon ab, welches Interesse die Person hat, die die Eintragung beantragt und deshalb als Kostenschuldner heranzuziehen ist. Wie in der landgerichtliche Entscheidung schon zutreffend ausgeführt wird, handelt es sich bei der Entlassung aus der Mithaft um einen anderen Lebenssachverhalt als bei der Löschung eines Gesamtrechts. Deshalb ist aufgrund des verschiedenen Abgeltungsbereichs der Gebühren entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts keine Gleichbehandlung wegen Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Auch Billigkeitserwägungen erfordern jedenfalls dann keine abweichende Beurteilung, wenn der Erwerber wie hier das Bestehen der Gesamtrechte schon dem Vertragswortlaut entnehmen kann, trotz der ausdrücklichen Verpflichtung des Veräußerers (=Erstellers der Anlage) zur Entpfändung die Kosten auch insoweit übernimmt und als Antragsteller gegenüber dem Grundbuchamt auftritt. Denn mit den gleichen Erwägungen, mit denen dem Ersteller der Anlage die Vergünstigung einer Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des Grundstücks oder Anteils verwehrt wird, nämlich bei der Planung die vollen Löschungskosten in seine Kalkulation einzubeziehen und auf die Kaufpreise für die einzelnen Anteile angemessen zu verteilen (vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 84), kann dem Erwerber ebenfalls seine Dispositionsmöglichkeit bei der Kaufpreisgestaltung unter Berücksichtigung der übernommenen Kosten entgegengehalten werden, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.

Von einer Antragstellung der Beteiligten zu 1), die Voraussetzung einer Kostenschuldnerschaft nach § 2 Nr. 1 KostO ist, war aufgrund der Formulierung in dem Schreiben des Verfahrensbevollmächigten auszugehen, (auch) die Löschung der Grundschulden Abt. III/1,2 werde "namens der Beteiligten gemäß § 15 GBO" beantragt. Da keine konkrete Angabe erfolgt ist, für wen der Antrag gestellt worden ist, sind nach dem Wortlaut jedenfalls alle formell an der Urkunde Beteiligten als Antragsteller anzusehen, also auch die Beteiligten zu 1) als Erwerber. Dem steht nicht entgegen, dass der Notar keinen Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) beurkundet hat, denn er hat nicht nur unter Berufung auf § 15 GBO beantragt, "dem gestellten Antrag" stattzugeben. Insbesondere in dem hier vorliegenden Fall, dass nach erfolgter Eintragung wegen der Kostenhaftung geklärt werden muss, wer die Antragsteller waren, gilt nach allgemeiner Meinung der Grundsatz, dass der Antrag im Zweifel als im Namen aller Antragsberechtigter gestellt anzusehen ist (Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, § 15, Rdnr. 18,19,28). Darüber hinaus ist der Notar nach § 12 des Vertrags von allen Vertragsschließenden, also auch den Beteiligten zu 1) zur uneingeschränkten Vertretung im Grundbuchverfahren ermächtigt worden, so dass es der Vollmachtsvermutung des § 15 GBO nicht bedarf.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO abgelehnt. Die Prüfungspflicht des Grundbuchamts nach § 18 GBO erstreckt sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Eintragung, wobei ein Eintragungsantrag z.B. wegen Fehlens der Antragsberechtigung, des Vollmachtsnachweises oder fehlender Deckungsgleichheit von Antrag und Bewilligung Gegenstand einer Zwischenverfügung sein kann (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 18, Rdnr. 2; Bauer/v.Oefele: GBO, § 18, Rdnr. 23). Die aus Kostengesichtspunkten vorteilhafteste Antragstellung kann aber nicht mit einer Zwischenverfügung aufgegeben werden. Jedenfalls bei einer notariellen Antragstellung lag auch keine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO darin, dass nicht auf das aus Rechtsprechung und Literatur bekannte Kostenrisiko hingewiesen wurde, abgesehen davon, dass nach einem Vermerk der Grundbuchrechtspflegerin dieser Hinweis erfolgt sein soll. Da nach der vom Senat vertretenen Auffassung der Erwerber bei der vorliegenden Fallgestaltung keine geringeren Kosten zu tragen hat als der Ersteller, hätte auch eine ausdrückliche Antragstellung nur namens der Beteiligten zu 1) zu keiner anderen Kostenbelastung geführt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO n.F.

Ende der Entscheidung

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