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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 20 W 147/00
Rechtsgebiete: EGAktG, AktG, KostO


Vorschriften:

EGAktG § 4
AktG § 229 Abs. 2
AktG § 229 Abs. 1
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 31 Abs. 1 S. 2
KostO § 30 Abs. 2 Satz 2
Umstellung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft von DM auf Euro
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 147/00

3/7 T 57/99 LG Frankfurt am Main

72 HRB 28852 AG Frankfurt am Main

Entscheidung vom 15.3.2001

In der Handelsregistersache ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03. März 2000 am 15. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert ­ auch für das Verfahren der Erstbeschwerde: 1.000.000,- DM.

Gründe:

I.

Am 4. Oktober 1999 meldeten Vorstand und Aufsichtsrat u.a. zur Eintragung in das Handelsregister an:

1. Die Hauptversammlung vom 30.08.1999 hat das Grundkapital der Gesellschaft von DM 95.933.600,-- auf Euro 49.050.070,81 umgestellt.

2. Die gleiche Hauptversammlung hat das Grundkapital von Euro 49.050.070,81 um Euro 24.107.334,81 auf Euro 24.942.736,-- herabgesetzt (vereinfachte Kapitalherabsetzung). Die Festsetzung auf Euro DM 24.942.736,-- beruht auf der vereinfachten Kapitalherabsetzung unter Hinzunahme einer Glättung des Grundkapitals ohne Zusammenlegung von Aktien. Das Grundkapital von Euro 24.942.736,-- ist in 24.942.736 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt."

Nach dem der Anmeldung beigefügten Protokoll der Hauptversammlung der Gesellschaft vom .30. August 1999 haben die Aktionäre u.a. folgende Beschlüsse gefasst:

Das Grundkapital wird um Euro 24.107.334,81 von Euro 49.050.070,81

(bisher DM 95.933.600,--) auf Euro 24.942.736,-- herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung wird in vereinfachter Form zur teilweisen Deckung des Bilanzverlustes und zur Glättung des Grundkapitals vorgenommen und erfolgt ohne Zusammenlegung von Aktien.

§ 4 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung: Das Grundkapital beträgt Euro 24.942.736,-- und ist in 24.942.736 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt."

Mit Verfügung vom.13. Oktober 1999 teilte die Registerrichterin dem Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft folgende Bedenken mit:

a) Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung gibt nicht an, auf welche

Weise sie erfolgen soll, was zwingend ist, sondern nur, dass sie nicht durch Zusammenlegung erfolgen soll. Die einzige zulässige Art wäre

dann die Herabsetzung des Nennbetrages. Dazu ist nichts ausgeführt!

b) Ebenso fehlen Angaben dazu, in welcher Höhe die vereinfachte Herabsetzung zur Abdeckung von Bilanzverlusten und in welcher Höhe sie lediglich zur Glattstellung wegen der Euroumrechnung erfolgt. Um überprüfbar (s. § 229 Abs. 2 AktG!) zu sein, muss der Beschluss diese Angaben enthalten.

c) In welchem Stadium die Umstellung auf Stückaktien erfolgen soll, vor oder nach der Umstellung auf EURO, vor oder nach der Kapitalherabsetzung, bleibt ebenfalls offen und damit auch die Umtauschquote" der bisherigen Aktien zur Stückaktie. Dies darf jedoch gerade im Hinblick auf die Kapitalherabsetzung (s. oben a)) nicht sein."

Die gegen die Zwischenverfügung erhobene Beschwerde, der die Registerrichterin nicht abhalf, hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Nach der Beschwerdebegründung liegen den mit einander verbundenen Maßnahmen folgende Schritte zugrunde:

1) Umstellung des alten DM-Grundkapitals in Euro-Grundkapital von 95.933.600,-- DM in 49.050.070,81 Euro, 2) Halbierung des Grundkapitals nach 50 % Verlust des Grundkapitals auf 24.525.035,41 Euro,

3) Anteil aller Aktien am halbierten Grundkapital von 24.525.035,41 Euro geteilt durch 1.918.672 (Zahl der Aktien) = 12,78 Euro,

4) nächster runder Euro-Betrag : 13,00 Euro,

5) neues ­ geglättetes ­ Grundkapital: 1.918.672 Aktien x 13 Euro = 24.942.736,00 Euro,

6) Ermittlung des Kapitalherabsetzungsbetrages durch Abzug des geglätteten Grundkapitals vom Umstellungsgrundkapital: 49.050.070,81 Euro ­ 24.942.736,-- Euro = 24.107.334,81 Euro,

7) Neustückelung des neuen Grundkapitals: 24.942.736,-- Euro geteilt durch 1.918.672 (Zahl der Aktien) ergibt ein Umtauschverhältnis von 1 alten Aktie in 13 neue Aktien, so dass

8) der Anteil einer neuen Aktie am Grundkapital 1 Euro entspricht.

Dieser gedankliche Ablauf der Umstellung des Grundkapitals von DM in Euro, die Glattstellung auf volle Euro, die Herabsetzung des Grundkapitals, die Umwandlung in Stückaktien und die Neustückelung der Aktien, erschließt sich weder aus der Anmeldung noch aus den von der Hauptversammlung gefassten Beschlüssen. Dies allein rechtfertigt die Beanstandungen der Vorinstanzen und die Ablehnung der Eintragung.

Im übrigen ergeben sich gegen die beschriebene gedankliche Vorgehensweise rechtliche Bedenken. Wäre sie Gegenstand der Beschlussfassung geworden, wäre der Gesetzesverstoß offenkundig; denn sie entspricht nicht dem für Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien vorgesehenen Verfahren der Umstellung auf den Euro wie es in § 4 EGAktG beschrieben ist. Danach kann die Umstellung durch eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder durch eine Herabsetzung des Kapitals auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag, mit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro gestellt werden können, erfolgen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 E- GAktG). Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder eine Kapitalherabsetzung kann auch durch Erhöhung oder Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien oder durch eine Neueinteilung der Aktiennennbeträge ausgeführt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EGAktG).

Der von der Antragstellerin beschrittene Weg stellt sich als eine im Gesetz nicht vorgesehene Verknüpfung/Vermengung von Elementen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien auf den nächsthöheren Nennbetrag zur Glättung auf volle Euro mit Elementen einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nach § 229 Abs. 1 und 2 AktG durch eine Herabsetzung des Grundkapitals zur Glättung des Grundkapitals und zur teilweisen Deckung des Bilanzverlustes dar.

Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Zieles, den Aktiengesellschaften die Umstellung auf den Euro so einfach, unbürokratisch, kostengünstig, flexibel und frei von Zwängen wie nur irgend möglich zu machen (vgl. hierzu MünchKomm AktG/Heider, 2. Aufl., § 6 Rn. 30 m. w. N.; BT-Drucks. 13/9573, S. 1 und 30), ist die Verbindung der Einführung der Stückaktie und der Euroumstellung zulässig. Dies setzt jedoch voraus, dass die miteinander verbundenen Schritte in eine logische Reihenfolge gebracht und diese auch transparent gemacht wird. So kann die vereinfachte Euroumstellung ohne gleichzeitige Änderung und Glättung der Aktiennennbeträge nur nachvollzogen werden, wenn die Umstellung auf Stückaktien gedanklich vorangestellt und hiermit die Grundlage für den Verzicht auf eine Umstellung der früheren Aktiennennbeträge und deren Glättung geschaffen wird. Auch die Kapitalherabsetzung ist in diese Abfolge einzufügen, da sie sich bei Stückaktien einerseits und Nennbetragsaktien andererseits unterschiedlich gestaltet (vgl. Münch Handbuch des Gesellschaftsrechts/Krieger, Band 4: Aktiengesellschaft, 2. Aufl., § 60 Rn. 3 und 22). So kommt eine Kapitalherabsetzung durch bloße Herabsetzung des Grundkapitals nur bei Stückaktien in Betracht, während bei Nennbetragsaktien sowohl die Herabsetzung der Nennbeträge als auch die Zusammenlegung von Aktien möglich ist. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 31 Abs. 1 S. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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