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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 20 W 148/03
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 57 II 1 Nr. 4 | |
AuslG § 57 II 1 Nr. 5 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 08.04.2004
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
betreffend die Inhaftierung der ... zur Sicherung ihrer Abschiebung,
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt 26. Zivilkammer vom 8. April 2003 am 12. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die vom Amtsgericht Darmstadt durch Beschluss vom 10. Dezember 2002 angeordnete Abschiebungshaft rechtswidrig ist.
Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Betroffene sollte am 10. Dezember 2002 abgeschoben werden. Sie wurde in der Wohnung ihrer Tochter festgenommen und dem Bundesgrenzschutz überstellt. Vor dem Abflug klagte die Betroffene über Schmerzen im Kopfbereich und wurde daraufhin in die Flughafenklinik verbracht. Dort konnte eine eingehende Untersuchung nicht stattfinden, so dass die Abschiebung abgebrochen wurde.
Auf Veranlassung des Antragstellers wurde die Betroffene am selben Tag dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt. Dieser ging von den Haftgründen des § 57 Abs. Satz 1 Nr. 4 und 5 AuslG aus und ordnete antragsgemäß Abschiebungshaft für die Dauer von 3 Monaten an.
Am 12. Dezember 2002 stellte die Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt ... die Haftunfähigkeit der Betroffenen fest. Dies führte zur Entlassung der Betroffenen.
Den von der Betroffenen mit der sofortigen Beschwerde verbundenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die dagegen von der Betroffenen eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg.
Der Annahme des Amtsgerichts und des Landgericht, es bestehe der begründete Verdacht, die Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG), steht bereits die Tatsache entgegen, dass die Betroffene an der dem Antragsteller bekannten Wohnanschrift angetroffen wurde und für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Verfügung stand.
Für die Annahme der Vorinstanzen, die Betroffen habe sich durch ihre Verhalten auf dem Flughafen in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG), fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
Amtsgericht und Landgericht gehen von der Flugunwilligkeit der Betroffenen aus. Es erscheint bereits fraglich, ob die bloße aus dem Klagen über Schmerzen abgeleitete Flugunwilligkeit zur Verwirklichung des Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG ausreicht, wenn die Ausländerbehörde bzw. die für sie in Amtshilfe Tätigen daraufhin die Abschiebung abbrechen. Dies bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; denn die Vorinstanzen halten die Klagen der Betroffenen über Ohrenschmerzen für vorgetäuscht. Diese Annahme wird durch die aktenkundigen Tatsachen nicht belegt. Dem Protokoll über die richterliche Anhörung ist nicht zu entnehmen, dass die Betroffene zu den von ihr im Flughafen geäußerten Schmerzen gezielt befragt worden ist. Befragungen der Personen, die die Abschiebung durchführen sollten, oder Befragungen des Personals der Flughafenklinik sind nicht ersichtlich. Dagegen befinden sich zwei - während des Erstbeschwerdeverfahrens eingereichte ärztliche Bescheinigungen (vom 27. Mai 2002 von Dr. A aus O1 Bl. 48, 49 und vom 15. Oktober 2002 von Dr. B aus O2O3 Bl. 50, 51) bei den Akten, die jeden Zweifel an einem ganz extrem schlechten Gesundheitszustand der Betroffenen ausschließen. Darin und in der schriftlichen Diagnose der Anstaltsärztin werden viele schwere und von Dr. B als letztlich lebensbedrohlich anzusehende Erkrankungen beschrieben und 11 Klinikaufenthalte der Betroffenen seit dem Jahr 2000 erwähnt. Zu den Erkrankungen zählen u.a. chronisches Schmerzsyndrom, entgleister Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Asthma, Verschleißerscheinungen und Verkrümmung der Wirbelsäule, Erkrankung der Herzkranzgefäße, Zustand nach Herzoperation, Halsschlagaderoperation und Lungenoperation mit Entfernung eines Teils der Lunge. Diese ärztlichen Bescheinigungen sind dem Antragsteller bekannt gewesen, zumindest waren sie Gegenstand des von der Betroffenen veranlassten, aber erfolglosen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen.
In Anbetracht dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller die Abschiebung der Betroffenen ohne ärztliche Begleitung hätte durchführen dürfen. Die Entscheidung darüber obliegt jedoch nicht dem Senat. Etwas anderes gilt für die Frage der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft. Insoweit steht nach Auffassung des Senats fest, dass der Antragsteller schon im Hinblick auf den - dem Abschiebungshaftrichter nicht offengelegten - Gesundheitszustand der Betroffenen keinen Abschiebungshaftantrag hätte stellen dürfen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruhen auf § 16 Satz 1 FEVG.
Ende der Entscheidung
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