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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 20 W 15/99
Rechtsgebiete: AVAG, RAGD, ZPO, GKG


Vorschriften:

AVAG § 12
AVAG § 17
RAGD § 4 I
ZPO § 91
ZPO § 130 Nr. 6
ZPO § 546 II
GKG § 25 IV
Eine bloße Rubrumsunterschrift erfüllt die deutsche prozessuale Schriftform auch dann nicht, wenn sie von einem Rechtsanwalt herrührt, in dessen Herkunftsland sie zugelassen ist
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 O 832/98 LG Hanau

Entscheidung vom 22.11.2000

In dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 01.09.1998 und die Beschwerde gegen den landgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschluss vom 23.09.1998 am 22.11.2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 01.09.1998 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde bezüglich dieser Beschwerdeentscheidung wird zugelassen.

Wert der Beschwer des Antragsgegners: 14.850.- DM

Die Beschwerde gegen den landgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschluss vom 23.09.1998 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Landesgericht Innsbruck hat durch Urteil vom 25.03.1997 (5 Cg 87/94 m) die vom jetzigen Antragsgegner erhobene Klage abgewiesen und dem Antragsgegner auferlegt, dem damaligen Beklagten und jetzigen Antragsteller Prozesskosten in Höhe von 426.150 ö.S. zu ersetzen. Die vom Antragsgegner eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck zurückgewiesen und dem Antragsgegner auferlegt, dem Antragsteller die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 48.113,10 ö.S. (2 R 159/97 t) zu ersetzen. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision des Antragsgegners zurückgewiesen (10 Ob 448/97 y). Wegen der genannten Zahlungsbeträge hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau auf Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 01.09.1998, auf den Bezug genommen wird (Bl. 34 ff d.A.), angeordnet, dass die Urteile mit der Vollstreckungsklausel zu versehen seien. Den Streitwert hat das Landgericht durch Beschluss vom 23.09.1998 (Bl. 45 d.A.) auf 67.751,87 DM festgesetzt.

Gegen den Beschluss vom 01.09.1998, der dem Antragsgegner am 16.09.1998 versehen mit der Vollstreckungsklausel zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner durch ein am 01.10.1998 eingegangenes Fax Beschwerde eingelegt. Das Original der Beschwerde vom 01.10.1998 ist am 06.10.1998 bei den Justizbehörden in Hanau eingegangen. Der Antragsgegner hat vorgebracht, in Höhe von 104.768,03 ö. S. sei die Vollstreckbarerklärung nicht gerechtfertigt, denn er habe aus dem Verfahren 1 Cg 90/94x des Landesgerichts Ried i. I. eine Kostenersatzgegenforderung von 99.656,28 ö.S. nebst eines weiteren Betrags von 5.111,75 ö.S. laut Rechnung der Rechtsanwälte C. & Partner. Mit Ausnahme des letztgenannten Betrages werde die Aufrechnung auch nicht in Frage gestellt.

Der Antragsgegner beantragt deswegen mit seiner Beschwerde vom 01.10.1998, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Streitwert auf 369.495,07 ö.S. herabgesetzt und in diesem Umfang auch die Vollstreckungsklausel abgeändert wird.

Die Beschwerdeschrift vom 01.10.1998 trägt nur einen Namenszug im Rubrum des Schriftsatzes über der Bezeichnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners. Der Schriftsatz endet mit dem Namen des Antragsgegners, jedoch ohne irgendeine Unterschrift. Wegen der Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde aufgrund der fehlenden Unterschrift hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit Verfügung vom 07.10.1998 (abgesandt am 09.10.1998) angeschrieben.

Außer der Beschwerde vom 01.10.1998 ist am 09.10.1998 bei den Justizbehörden in Hanau auch eine Beschwerde der Antragsgegnerseite vom 07.10.1998 gegen den Streitwertbeschluss vom 23.09.1998 eingegangen mit dem Ziel der Änderung der Streitwertfestsetzung in dem oben beschriebenen Umfang. Der Schriftsatz vom 07.10.1998 endet ebenfalls mit dem maschinenschriftlich geschriebenen Namen des Antragsgegners und trägt darunter eine Unterschrift, eingeleitet mit i.V. und dann folgendem Namenszug (wohl dem des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners).

Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 26.10.1998 auf die gegen die Beschwerden bestehenden Bedenken hingewiesen (Bl. 57 d.A.). Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schreiben vom 20.11.1998 mitgeteilt, österreichische Rechtsanwälte unterschrieben Gerichtseingaben üblicherweise beim Stempel.

Außerdem hat der Antragsgegner beide Beschwerden jeweils mit Schriftsatz vom 15.10.1998 wiederholt. Die am 19.10./20.10.1998 bei den Justizbehörden in Frankfurt am Main eingegangene Beschwerde entspricht der Streitwertbeschwerde vom 07.10.1998, die am 19.10./21.10.1998 eingegangene Beschwerde ist inhaltsgleich mit der Beschwerde vom 01.10.1998 gegen die Vollstreckbarerklärung vom 01.09.1998. Beide Beschwerden enthalten sowohl einen Namenszug über der Nennung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners als auch eine Unterschrift i.V. unter der den Schriftsatz abschließenden maschinenschriftlichen Nennung des Namens des Antragsgegners. Kopien der beiden Beschwerden sind am 19.10.1998 auch beim Landgericht in Hanau eingegangen.

Beide Beschwerden haben keinen Erfolg. Soweit die Beschwerden inhaltsgleich sind, hat der Senat sie als jeweils ein Rechtsmittel behandelt.

Für die Vollstreckungszulassung ist das im Verhältnis zu Österreich geltende Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (Lugano-Übereinkommen, BGBl 94 II 2658) in Verbindung mit §§ 11 ff des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) vom 30.05.1988 (BGBl. 662, geändert durch Art 3 G v 30.09.1994, BGBl II 2658) maßgeblich (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 58. Aufl. 2000, Schlußanhang V D 1 Rn 1). Wird - wie hier- die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen (Art 36, 37 LugGVÜ, § 11 AVAG). Dabei ist das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland, also die Zivilprozessordnung, maßgeblich, sofern das LugGVÜ und das AVAG keine Regelung enthalten (BGH NJW-RR1994, 320; Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 37 Rn 2; MünchkommZPO-Gottwald, Art 37 IZPR Rn 2).

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 01.09.1998 war als unzulässig verwerfen (§ 574 ZPO), da sie nicht form- bzw. fristgerecht eingelegt worden ist.

Nach § 12 AVAG ist die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 130 Nr. 6 ZPO muss eine Beschwerdeschrift unterzeichnet sein, d.h. die Unterschrift muss sich am Schluss des Textes befinden (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 58. Aufl. 2000, § 129 ZPO Rn 5, 6, 8; Zöller-Greger, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 2001, § 130 ZPO Rn 7). Dem genügt die Beschwerdeschrift vom 01.10.1998 nicht, da sie nur eine Rubrumsunterschrift enthält. Dass diese Art der Unterschriftsleistung nach österreichischem Prozessrecht ausreichend ist, wie der Antragsgegner vorbringt, kann dahinstehen, da österreichisches Recht insoweit keine Anwendung findet (ebenso BFH, NJW 1979, 1151 ff). Musielak-Stadler meint zwar, dass man als ausreichend auch die bloße Rubrumsunterschrift innerhalb des Schriftsatzes ansehen dürfe (Musielak- Stadler, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 129 Rn 10 m.w.N.; vgl auch BayObLG v. 20.02.1981, Az: RReg 1 St 499/80, Juris-Dokument). Diese insoweit nicht näher begründete Gegenmeinung überzeugt den Senat jedoch nicht. Zwar sieht die Rechtsprechung bei fernmeldetechnischer Übermittlung des Schriftsatzes von der handschriftlichen Unterzeichnung auf dem eingereichten Schriftsatz sogar ganz ab, wenn eine handschriftlich vollzogene Unterschrift technisch unmöglich ist. So hat der gemeinsame Senat auch ein Computerfax, bei dem eine Unterzeichnung der "Vorlage" nicht möglich ist, als wirksam angesehen (GemS, NJW 2000, 2340 ff), was faktisch der Aufgabe des Schriftformerfordernisses gleichkommt (so BGH, NJW 1998, 3649). Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die im Hinblick auf die neuen Kommunikationstechnologien gewährten Lockerungen hinsichtlich der Unterschriftsleistungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden können, da das Unterschriftserfordernis bisher vom Gesetzgeber nicht aufgehoben worden ist und sich ein solches Vorhaben bisher auch nicht konkret abzeichnet (Zöller-Greger, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 2001, § 139 ZPO Rn 11).

Die Anerkennung einer Rubrumsunterschrift wäre das Einfallstor für neue Zweifelsfragen, wenn es um die Einlegung privatschriftlicher Rechtsmittel geht, denen dieses Rechtsmittel hier gleichzustellen ist. Der die Beschwerde einlegende österreichische Rechtsanwalt hat hier keine Zulassung. Er benötigte für die Beschwerdeeinlegung nur deshalb keinen Einvernehmensanwalt (§ 4 I Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz - RADG v. 16.08.1990; vgl. Hennsler/Prütting ­ Schroeder/Federle, Bundesrechtsanwaltsordnung (1997), § 4 RADG Rn 3 und 4), weil Anwaltszwang im vorliegenden Verfahren erst besteht, wenn eine mündliche Verhandlung angeordnet ist (§§ 14 II AVAG, 78 II ZPO; Zöller-Geimer, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 2001, § 12 AVAG Rn 1, § 14 AVAG Rn 1). Fände sich in einer sonstigen privatschriftlichen Beschwerdeschrift im Eingangs- oder im Zwischentext ein Namenszug mit dem Namen des Urhebers, so gäbe dies, da auf eine vergleichbare Übung in unserem Rechtskreis nicht zurückgegriffen werden kann, keinen zweifelsfreien Anhalt, dass der gesamte Inhalt der Beschwerdeschrift vom Willen des Eingangsunterzeichners gedeckt ist. Für die Rubrumsunterschrift des ausländischen Anwalts gilt nichts anderes. Es ist im allgemeinen hier nicht bekannt, wie österreichische Rechtsanwälte unterschreiben. Die Qualität der Unterschrift und ihre Aussagekraft ergibt sich somit nicht aus sich heraus im Zusammenhang mit der Urkunde, sondern erfordert ­ wie hier - weitere Erkundigungen über die ausländische Rechtsordnung und/oder die dortigen Gepflogenheiten. Die Zulassung einer Rubrumsunterschrift würde also eine unnötige Einschränkung der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bedeuten, beides Ziele, die durch das Formerfordernis gerade schnell erreicht werden sollen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1979, 2570 ff und zum Problem der "Oberschrift" auch BGH, NJW 1991, 487 ff).

Auch das ab dem 14.03.2000 geltende Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (BGBL I S. 182, hier: EuRAG), welches verschiedene Richtlinien der EG auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte umgesetzt und das RADG abgelöst hat (vgl Feurich/ Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5.Aufl. 2000, § 1 Eu- RAG Rn 1 ­ 3) weist keinen anderen Weg. § 28 Abs. 1 ­3 EuRAG entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4 I RAGD. Auch hier obliegt es in Verfahren mit Anwalts-(Vertretungs- ) Zwang dem Einvernehmensanwalt, auf die Beachtung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hinzuwirken (Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 2001, Vor § 78 ZPO Rn 8). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass bei der Wahrung der Schriftform nach hiesigem Verfahrensrecht Abstriche zu machen wären (vgl. Feurig/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5.Aufl. 2000, § 28 EuRAG Rn 3).

Es muss daher dabei bleiben, dass bei einem bestimmenden Schriftsatz wie einer Beschwerdeschrift die Unterschrift desjenigen, der die Verantwortung über den Schriftsatz übernimmt, am Ende des Schriftsatzes stehen muss, um dem Unterschriftserfordernis zu genügen.

Die später mit Schriftsatz vom 15.10.1998 wiederum gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 01.09.1998 eingelegte Beschwerde ist zwar unterzeichnet, aber nicht fristgerecht eingelegt. Zugunsten des Antragsgegners geht der Senat davon aus, dass beide Beschwerden am 19.10.1998 beim Oberlandesgericht eingegangen sind. Dabei legt er das Datum des auf dem Briefumschlag (Bl. 87 d.A.) befindlichen Eingangsstempels zugrunde. Auf den Schriftsätzen selbst befindet sich jeweils ein Eingangsstempel mit einem späteren, oben aufgeführten Datum. Die gegen die Vollstreckbarerklärung gerichtete Beschwerde vom 15.10.1998 ist indessen ­ auch wenn man den 19.10.1998 als Eingangsdatum zugrundelegt - nicht fristgerecht innerhalb der durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 16.09.1998 in Lauf gesetzten einmonatigen Beschwerdefrist (Art. 36 LugGVÜ) eingegangen. Damit stellt liegt eine formgültige bzw. fristgerechte Beschwerde nicht vor, weswegen das Rechtsmittel unzulässig ist.

Die beantragte Herabsetzung der Wertfestsetzung kann schon deshalb nicht erfolgen, weil der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau mit Recht bei der Streitwertfestsetzung auf die Höhe der für vollstreckbar zu erklärenden Forderung abgestellt hat. Da das erstinstanzliche Verfahren ein streng einseitiges Verfahren ist und ohne Anhörung der Antragsgegnerseite erfolgt (Art. 34 LugGVÜ), konnte es auf etwaige Einwendungen des Antragsgegners nicht ankommen. Für die Gerichtsgebühren gilt im übrigen ohnehin eine Festgebühr unabhängig vom Streitwert (Nr. 1420 KV, vgl. auch 1911 KV).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 ZPO, 25 IV GKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 546 II ZPO in Verbindung mit Art. 41 LugGVÜ und § 17 AVAG.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob die Unterschriftsleistung in der vorliegenden Art auch nach deutschem Verfahrensrecht ausreichend ist, eine über den Einzelfall hinausweisende und im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr auch grundsätzliche Bedeutung hat (§ 17 AVAG in Verbindung mit §§ 546 I ZPO).

Die Zustellung dieses Beschlusses hat an den Antragsgegner selbst zu erfolgen, da bislang ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt worden ist (§§ 5 RADG, 31 II Eu-RAG), worauf der Verfahrensbevollmächtigte bereits hingewiesen worden ist.



Ende der Entscheidung

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