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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.07.2003
Aktenzeichen: 20 W 151/03
Rechtsgebiete: AdwirkG, BGB, EGBGB


Vorschriften:

AdwirkG § 1
AdwirkG § 2
BGB § 1741 I 1 S. 1
BGB § 1744
EGBGB Art. 22 § 14 I Nr. 1
EGBGB Art. 22 § 22 S. 2
Wird für ein pakistanisches Kind ohne Einschaltung der internationalen Adoptionsvermittlungsstellen und vorausgegangene Adoptionspflege eine Adoptionsvereinbarung nach pakistanischem Recht getroffen, so kann eine Adoption durch deutsche Eheleute nach deutschem Recht abgelehnt werden, wenn zu dem in Pakistan lebenden Kind bisher nur Kontakte durch finanzielle Zuwendungen, Briefe und länger zurückliegende kurze Besuche bestanden und deshalb eine verlässliche Prognoseentscheidung über das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht getroffen werden kann.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 151/03

Entscheidung vom 21. Juli 2003

In dem Adoptionsverfahren

....

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25. März 2003 am 21. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), mit welcher sie weiterhin die Annahme des eingangs genannten Minderjährigen als Kind begehren, ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Zwar geht der Senat davon aus, dass auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz ­ AdwirkG ­ BGBl. I 2001, 2950) zum 01. Januar 2002, welches ein Verfahren zur Feststellung der Anerkennung und Wirkung im Ausland vollzogener Adoptionen vorsieht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die hier beantragte Durchführung der Adoption nach deutschem Recht anzuerkennen ist, da ernstliche Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit der nach den Angaben der Beteiligten in Pakistan getroffenen Adoptionsvereinbarung bestehen und das Verfahren zur Durchführung der Adoption vor den deutschen Gerichten bereits vor Inkrafttreten des AdwirkG gestellt wurde (vgl. hierzu im einzelnen Steiger, DNotZ 2002, 184 ff).

Die Entscheidung des Landgerichts, welche eine Adoption abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen der §§ 1741 Abs. 1 Satz 1, 1744 BGB nicht erfüllt sind, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB kommt eine Annahme als Kind nur dann in Betracht, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Des weiteren soll nach § 1744 BGB die Annahme in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn die Annehmenden das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt haben.

Die Adoption durch die Beteiligten zu 1) und 2) als Ehegatten unterliegt gemäß Art. 22 Satz 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutschem Recht. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass für die Erwartung des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses die erforderlichen begründeten Anhaltspunkte nicht gegeben sind, weil es an einer Adoptionspflege fehlt und hierauf wegen des fehlenden Aufbaus einer auf unmittelbaren persönlichen Kontakt begründeten Beziehung trotz der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Eltern des Beteiligten zu 1) sowie der bisherigen telefonischen und brieflichen Kontakte sowie finanziellen Zuwendungen nicht verzichtet werden könne. Da es sich hierbei um tatrichterliche Würdigungen handelt, können diese im Rahmen der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensvorschriften, die Denkgesetze und feststehende zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei müssen die Folgerungen nicht schlechthin zwingend oder die einzig möglichen sein (vgl. BGHZ 12, 22, NJW 1983, 1908 und FGPrax 2000, 130; Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 27 Rn. 42 m. w. N.).

In diesem Prüfungsrahmen sind die Ausführungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Erfordernis des Eltern-Kind-Verhältnisses in § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB sichergestellt werden soll, dass eine Adoption nur dann erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass sich zwischen den Beteiligten eine persönliche Beziehung entwickelt, die dem natürlichen Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspricht (vgl. Soergel/Liermann, BGB, 13. Aufl., § 1742 Rn. 4; Staudinger/Frank, BGB, 13. Bearb., § 1741 Rn. 25; Münch Komm/Maurer, 4. Aufl., § 1741 Rn. 16; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1741 Rn. 5). Bei der Erwartung der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses handelt es sich um eine Prognose. Das gesetzliche Erfordernis der Erwartung bedeutet, dass das Gericht die Annahme erst aussprechen darf, wenn zu seiner Überzeugung feststeht, dass die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinne einer sozialen Elternschaft beabsichtigt ist und die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. BT-Drucks. 7/5087 S. 9; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1741 Rn. 5). Hierzu reicht der Wunsch der Annehmenden zur Aufnahme eines Kindes in ihre Familie nicht aus, sondern es muss unter objektiven und subjektiven Gesichtspunkten die Prognose gerechtfertigt sein, dass eine Eltern-Kind-Beziehung im Sinne einer sozialen Elternschaft zum Wohle des Kindes zustande kommen wird. Diese Prognose soll durch die in § 1744 BGB vor Ausspruch der Adoption geforderte Adoptionspflege erleichtert und abgesichert werden (vgl. BT-Drucks. 7/5087 S. 5; Münch Komm/Maurer, a.a.O., § 1744 Rn. 1; RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1744 Rn. 1; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1744 Rn. 1).

Zwar ist nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung die vorausgehende Adoptionspflege nicht zwingende Annahmevoraussetzung. Durch die Verwendung der Begriffe "soll" und "in der Regel" wird dem Vormundschaftsgericht ein Ermessen eingeräumt, wonach in Ausnahmefällen hierauf verzichtet werden kann. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sowie der zentralen Bedeutung der Adoptionspflege für eine realistische Prognose kommt dies jedoch nur dann in Betracht, wenn andere Erkenntnisquellen eine verlässliche Beurteilungsgrundlage bilden (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 1744 Rn. 3; MünchKomm/Maurer, a.a.O., § 1744 Rn 12).

Hiernach ist die Ermessensentscheidung des Landgerichts im vorliegenden Fall auf eine vorausgehende Adoptionspflege zur Absicherung der Prognoseentscheidung nicht verzichten zu wollen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Adoption wäre für das Kind mit einer Herauslösung aus seinem bisherigen Kulturkreis und ganz erheblichen und einschneidenden Veränderungen verbunden. Aber auch für die Familie der Beteiligten zu 1) und 2) ergäben sich erhebliche Veränderungen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben vier Töchter und eine Enkeltochter, die die Beteiligte zu 2) zeitweise betreut. Zwei Töchter im Alter von 16 und 21 Jahren leben noch zu Hause. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass für das Kind Wohnraum in der Weise geschaffen werden solle, dass die beiden Töchter ein Zimmer frei machen, indem sie sich dann ein Zimmer teilten. Die Beteiligte zu 1) und 2) gaben dabei auch der Hoffnung Ausdruck, dass die ältere der bei ihnen wohnenden Töchter zu den beiden anderen Schwestern ziehen werde, wobei sie letzteres selbst für schwierig angesehen haben, weil keine Tochter eigentlich von zu Hause weg wolle. Rechtsfehlerfrei ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Landgerichts, dass die bisherigen Kontakte zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und dem Kind, die ganz überwiegend nur telefonisch erfolgten, einen Verzicht auf die Adoptionspflege nicht rechtfertigen können.

Die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Eltern des Beteiligten zu 1) und die bisher von den Beteiligten zu 1) und 2) getätigten finanziellen Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung des Kindes sind zwar geeignet, die Ernsthaftigkeit des Adoptionswunsches zu belegen. Sie können jedoch den Aufbau einer im familiären Alltag erprobten und tragfähigen persönlichen Beziehung nicht ersetzen und lassen sich dieser auch im Hinblick auf die Verlässlichkeit einer Prognoseentscheidung nicht gleich setzten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, aus welchen Gründen eine Adoptionspflege bisher nicht zustande gekommen ist. Im übrigen hätten die Beteiligten zu 1) und 2) die diesbezüglichen Schwierigkeiten vermeiden können, wenn sie sich zur Anbahnung der Adoption der fachlichen Hilfe und Unterstützung einer amtlichen Adoptionsvermittlungsstelle bedient hätten.

Hierdurch hätte insbesondere im Interesse des Kindes sichergestellt werden können, dass bereits vor dessen Herausnahme aus seiner natürlichen Familie geprüft worden wäre, ob diese gravierende Veränderung der Lebensumstände und die beabsichtigte Adoption tatsächlich dem Wohle des Kindes entspricht.

Da das Landgericht ohne Rechtsfehler die Adoptionsvoraussetzungen der §§1741 Abs. 1, 1744 BGB verneint hat, kam es auf die weitere Frage der Erforderlichkeit und Rechtswirksamkeit der Einwilligung der leiblichen Eltern des Kindes in die Adoption nicht mehr an.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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