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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: 20 W 154/09
Rechtsgebiete: InsO, RVG, RVG-VV


Vorschriften:

InsO § 305
RVG § 2
RVG § 15a
RVG § 60
RVG-VV Nr. 2504
RVG-VV Nr. 2505
RVG-VV Nr. 2506
RVG-VV Nr. 2507
Bei der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nrn. 2504 ff zählen Gesamtgläubiger bei gesamtschuldnerisch haftenden Eheleuten bei jedem der Ehepartner.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der vorliegende Streit dreht sich im Rahmen bewilligter Beratungshilfe um die Gebühr VV-RVG Nr. 2507 (= 560 €). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat lediglich eine Gebühr nach VV-RVG Nr. 2504 (= 224 €) mit der Begründung festgesetzt, dass es im Parallelverfahren des Ehemannes mehrere Forderungen von gleichen Gläubigern gebe, die dort auch berücksichtigt worden seien. Deswegen sei in diesem die Ehefrau betreffenden Verfahren nur von fünf Gläubigern auszugehen. Auf die Erinnerung des Antragstellers hat der zuständige Richter am Amtsgericht durch Beschluss vom 16.09.2008 die angefochtene Festsetzung auf insgesamt 620,20 € abgeändert, indem er dem Antragsteller die Gebühr aus VV-RVG Nr. 2507 nebst der Mehrwertsteuer zubilligte (Bl. 21 ff .d. A.). Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass auch bei der Ehefrau von 17 Gläubigern auszugehen sei, da der Antragsteller das Bestehen der Forderungen gegenüber der Ehefrau habe gleichfalls prüfen müssen. Dagegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt, die die Kammer nach Entscheidungsübertragung durch Beschluss des Einzelrichters vom 20.04.2009 (Bl. 34 ff) unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen hat.

Gegen den ihm am 22.04.2009 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor mit einem am 05.05.2009 eingegangenen Schreiben weitere Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Der Bezirksrevisor ist der Ansicht, dass einem Rechtsanwalt, der Gesamtschuldner berät, nicht aufgrund der Gesamtgläubiger jeweils erhöhte Geschäftsgebühren zugebilligt werden können.

Die fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die landgerichtliche Entscheidung beruht auf keinem Rechtsfehler, worauf sie allein nachzuprüfen war (§ 33 Abs. 6 RVG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO). Der Senat folgt den Vorinstanzen darin, dass die durch Vorlage der Unterlagen belegte Tätigkeit des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Gebühr nach VV-RVG Nr. 2507 erfüllt.

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans sieht das Vergütungsverzeichnis (§ 2 Abs. 2 RVG Anlage 1) für die Geschäftsgebühr eine nach der Gläubigeranzahl in Fünferschritten gestaffelte Gebühr vor, wobei die niedrigste Gebühr bei bis zu fünf Gläubigern 224,00 € (VV-RVG Nr. 2504) und die höchste Gebühr bei mehr als 15 Gläubigern 560,00 € (VV-RVG Nr. 2507) beträgt. Die Gebührenvorschrift trägt dabei der allgemeinen Erfahrung Rechnung, dass der Aufwand für den Anwalt steigt, je mehr Gläubiger zu berücksichtigen sind.

Der Antragsteller hat eine Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) entfaltet. Dies wird auch von niemandem angezweifelt. Zutreffend und vorliegend ebenfalls von niemanden angegriffen ist ferner, dass die Beratung jedes Gesamtschuldners als besondere Angelegenheit anzusehen ist, so das jeweils eine Geschäftsgebühr nach VV-RVG Nr. 2504 ff entsteht. Auch das Vorhandensein von 17 Gläubigern ist unstreitig und durch das Forderungsverzeichnis belegt. Dies führt zu einer Geschäftsgebühr nach VV-RVG Nr. 2507.

Für die gleichwohl vom Bezirksrevisor erstrebte Gebührenherabsetzung durch Einstufung in den Gebührentatbestand VV-RVG Nr. 2504 gibt es keine Grundlage.

Dass es hinsichtlich der Gläubigeranzahl und des Prüfungsaufwands beim Antragsteller Überschneidungen mit dem hinsichtlich des Ehemannes erbrachten Prüfungsaufwand gegeben hat, liegt in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, insbesondere bei Eheleuten. Diese Überschneidung hat den Antragsteller jedoch nicht von der Verpflichtung entbunden, die individuelle Verpflichtung der Ehefrau gegenüber allen 17 Gläubigern zu prüfen.

Es mag durchaus sein, dass der Aufwand eines Anwalts im Regelfall bei gesamtschuldnerischen Forderungen gegenüber Eheleuten insgesamt geringer ist als der Aufwand für zwei voneinander unabhängige Schuldner mit einer jeweiligen ebenso großen Gläubigerzahl. Eine Differenzierungsmöglichkeit hinsichtlich gesamtschuldnerischen Forderungen und Einzelforderungen oder wenigstens ganz allgemein eine Öffnungsklausel mit der Möglichkeit, die Gebühr nach dem jeweiligen tatsächlichen Aufwand herauf- oder herabzusetzen sehen die Vergütungsvorschriften VV-RVG Nr. 2.503, 2.504- 2.507 jedoch nicht vor. Die Vergütungsvorschriften begnügen sich vielmehr mit der typisierenden Erfassung des Aufwands nach der Anzahl der Gläubiger. Nur diese werden als Aufwandstreiber anerkannt und gezählt. Eine Anknüpfung an den jeweiligen individuellen Aufwand des Rechtsanwalts wäre bei dieser Art Geschäft auch kaum praktikabel. Welche sonstigen Umstände neben der Anzahl der Gläubiger den Aufwand erleichtern oder erschweren, ist für die Einstufung unerheblich. Folglich kann es hier auch nur darauf ankommen, wie vielen Gläubigern der jeweilige Schuldner gegenübersteht. Damit muss es vorliegend dabei bleiben, dass die Gesamtgläubiger, denen die Ehefrau mithaftet, bei dieser ebenfalls mitzuzählen sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 II RVG.

Ende der Entscheidung

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