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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 20 W 155/03
Rechtsgebiete: KostO, FGG
Vorschriften:
KostO § 156 I 2 | |
KostO § 156 II 2 | |
KostO § 156 IV 3 | |
KostO § 156 IV 4 | |
FGG § 24 III |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 14. Mai 2003
In der Notarkostensache
...
hier einstweilige Anordnung
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2003
am 14.05.2003 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt die Kostenschuldnerin. Beschwerdewert: 3.482,68 EUR
Gründe:
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Kostenschuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der mit der Notarkostenbeschwerde angegriffenen Kostenrechnung wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde zurückgewiesen.
Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO schon mangels Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts nicht statthaft.
Darüber hinaus sind Entscheidungen des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung des Notars nach allgemeiner Auffassung unanfechtbar (vgl. BayObLG DNotZ 1969, 120; OLG Frankfurt am Main Büro 1953, 499; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 156 Rdnr. 49; Hartmann: Kostengesetze, 32. Aufl., § 156 KostO, Rdnr. 32; Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Stichwort "Notarkostenbeschwerde", Seite 799; Egon Schneider: Die Notarkosten-Beschwerde, § 14, Seite 42). Dies folgt aus dem sowohl § 570 Abs. 3 ZPO wie auch § 24 Abs. 3 FGG zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, durch die Befugnis zum Erlass einstweiliger Anordnungen wie auch einer Abänderung oder Wiederaufhebung dem Beschwerdegericht die Regelung des Rechtszustandes für die Dauer seiner sachlichen Zuständigkeit ausschließlich zuzuweisen. Es würde allen Prinzipien der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung zuwiderlaufen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Anfechtung einer Zwischenentscheidung bereits über die Begründetheit der Beschwerde zu befinden hätte, bevor das Landgericht in der Hauptsache überhaupt abschließend entscheiden konnte. Wegen des für beide Normen gleichen Gesetzeszweckes kann dahingestellt bleiben, ob in Folge der Neufassung des § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO, durch welche die Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung für die Beschwerde entfallen ist, nicht allein noch § 24 Abs. 3 FGG die Rechtsgrundlage einstweiliger Anordnungen im Notarkostenbeschwerdeverfahren bildet. Auch insoweit ist nach allgemeiner Auffassung eine selbständige Anfechtbarkeit nicht gegeben (BGH NJW 1993, 2040 und NJW-RR 1997, 1149; Keidel/Kunze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 24, Rdnr. 23, 24). Der Ausnahmefall einer Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" liegt nicht vor, da die angefochtene Entscheidung weder inhaltlich, noch mit dem angewendeten Verfahren dem Gesetz fremd ist, erst recht geht es nicht um eine mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung. Auf diese krassen Ausnahmefälle hatte der BGH in seiner bisherigen Rechtsprechung die Anfechtbarkeit einer nach der geltenden Verfahrensordnung unanfechtbaren Entscheidung beschränkt. Davon abgesehen hat der BGH an seiner früheren Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde nach Schaffung des neuen § 321 a ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr festgehalten, sondern aus dieser Norm den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder sonstigen Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (BGHZ 150, 133 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577). Das OLG Celle (ZIP 2002, 2058) und das KG (MDR 2002, 1086) haben sich dieser Auffassung angeschlossen, ebenso das BVerwG für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NJW 2002, 2657). Nachdem der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts offengelassen hatte, ob diese Grundsätze auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung kommen können (BayObLG FGPrax 2002, 218; BayObLGZ 2002, 274) hat der 2. Zivilsenat mit Beschluss vom 04.12.2002 (MDR 2003, 410) eine Gleichbehandlung bejaht und zwar nicht nur für die sog. echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem streitigen Verfahren der Zivilprozessordnung angenähert sind. Nach dieser neueren Rechtsprechung wäre auch in Verfahren nach dem FGG, zu denen die Beschwerde nach § 156 KostO zählt, wie sich aus der Neufassung des Absatzes 1 ergibt, eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr gegeben.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KostO; von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten, beruhend auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, wurde abgesehen, da dem Kostengläubiger im Verfahren der weiteren Beschwerde offensichtlich noch keine Kosten entstanden sind. Die Wertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO, wobei berücksichtigt wurde, dass es nur um eine einstweilige Einstellung ging.
Ende der Entscheidung
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