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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 20 W 161/03
Rechtsgebiete: FGG, GG


Vorschriften:

FGG § 69 a I 2
FGG § 68 II
GG Art. 103 I
Von der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe an den Betroffenen darf in Betreuungsverfahren nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Befürchtung des behördlichen Sachverständigen, das Vertrauensverhältnis des Betreuten zum sozial-psychiatrischen Dienst könne gestört werden, reicht hierzu nicht aus.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 161/03

Entscheidung vom 20. Mai 2003

In dem Betreuungsverfahren

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. April 2003 am 20. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Auf Anregung des Gesundheitsamtes bestellte das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen und Erstattung eines Gutachtens durch einen Arzt des Gesundheitsamtes für die Betroffene mit Beschluss vom 03. Dezember 2002 eine Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen der Sorge für die Gesundheit, die Vermögenssorge, die Wohnungsangelegenheiten sowie die Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Dabei wurden der Betroffenen auf Empfehlung des Sachverständigen die Entscheidungsgründe und das Gutachten nicht bekannt gegeben.

Die gegen die Betreuerbestellung gerichtete Beschwerde der Betroffenen wies das Landgericht nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin ohne Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 14. April 2003 zurück, wobei der Betroffenen die Entscheidungsgründe sowie die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin, die sich mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandergesetzt hatte, wiederum nicht mitgeteilt wurden.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde macht die Betroffene weiterhin geltend, sie könne ihre Angelegenheiten selbst regeln und brauche keine Betreuerin.

Die zulässige weitere Beschwerde der Betroffenen führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht, da dessen Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das Verfahren des Landgerichts ist ebenso wie das vorausgegangene Verfahren des Amtsgerichts rechtlich zu beanstanden, da der Betroffenen das Sachverständigengutachten und die Entscheidungsgründe nicht mitgeteilt wurden und dadurch ihr verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurde.

Nach § 69 a Abs. 1 Satz 1 FGG sind die im Rahmen eines Betreuungsverfahrens ergehenden Entscheidungen dem Betroffenen stets selbst bekannt zu machen.

Dabei kann von der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 2 FGG ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit erforderlich ist. Diese Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung; das Recht des Betroffenen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs darf nur dann eingeschränkt werden, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für seine Gesundheit zwingend geboten ist ( BT-Drucks. 11/4528, S. 232; BayObLG FamRZ 2000, 250). Auch der Inhalt eines gemäß § 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG eingeholten Gutachtens eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung ist dem Betroffenen grundsätzlich vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung zum Zwecke der Gewährung des gebotenen rechtlichen Gehörs bekannt zu geben. Eine Abweichung hiervon kann wenn überhaupt nur bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG in Betracht kommen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1361; OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 554; BayObLG BtPrax 1993, 209; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 68 b Rn. 14; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 68 b FGG Rn. 71).

Da die Bekanntgabe der Entscheidungsgründe, ebenso wie die Bekanntgabe des Inhaltes des Gutachtens dem Zweck dient, den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör sicherzustellen, darf hiervon nur in wirklichen Ausnahmefällen abgesehen werden. Deshalb setzt § 69 a Abs. 1 Satz 2 FGG hierzu voraus, dass durch die Bekanntmachung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen eintreten würden und dies durch ein ärztliches Zeugnis belegt sein muss. Für die Annahme erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen reichen bloße Zweckmäßigkeitserwägungen nicht aus. Gleiches gilt für zu erwartende Schwierigkeiten auf Grund der Reaktion des Betroffenen. Die erwarteten Nachteile müssen sich auf die Gesundheit des Betroffenen beziehen. Als erhebliche Nachteile können nur solche angesehen werden, die über das Maß dessen hinausgehen, was im allgemeinen an gesundheitlichen Nachteilen mit der Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen verbunden ist. Des weiteren müssen andere Möglichkeiten, die eine weniger starke Beeinträchtigung des Betroffenen zur Folge haben, in Erwägung gezogen werden. Die für die Gesundheit des Betroffenen im Falle der Bekanntgabe zu erwartenden erheblichen Nachteile sind in dem notwendigen ärztlichen Zeugnis konkret darzulegen (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 250; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 69 a Rn. 3; Bienwald, a.a.O., § 69 a FGG Rn. 7; Damrau/ Zimmermann, a.a.O., § 69 a FGG Rn. 7; HK-BUR/Hoffmann, § 69 a FGG Rn. 8).

Im vorliegenden Falle wurde die Empfehlung, von der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe abzusehen, vom Sachverständigen in seinem Gutachten zunächst überhaupt nicht begründet. Ausweislich eines in der Akte niedergelegten Vermerks (Bl. 66Rs) verwies er auf Anfrage des Landgerichts auf die Gefahr des Verlustes des Vertrauensverhältnisses zum sozialpsychiatrischen Dienst.

Dies reicht zur Ausfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 69 a Abs. 1 Satz 2 FGG nicht aus. Zum einen vermag diese Begründung die Annahme einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung nicht zu stützen. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Betroffenen durch das Amtsgericht ohnehin bereits die Anregung der Betreuung durch das Gesundheitsamt sowie die Person des mit der Erstattung des Gutachtens beauftragten Sachverständigen, der die Betroffene sodann auch aufgesucht hatte, mitgeteilt worden waren. Im übrigen lassen sich diese befürchteten Nachteile ohne Einschränkung des Rechts der Betroffenen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen vermeiden. Deshalb sollte von einem Sachverständigen erwartet werden, dass er das Gericht nach Eingang des Auftrages und bereits vor Erstattung des Gutachtens auf derartige Umstände hinweist.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auch auf diesem Verfahrensfehler. Denn es kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest bezüglich des Umfanges der Betreuung eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre, wenn der Betroffenen die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Inhalt des Gutachtens mitgeteilt worden wären, sie hierzu inhaltlich hätte Stellung nehmen können und das Landgericht sich im Rahmen einer persönlichen Anhörung einen eigenen Eindruck über die Erforderlichkeit der Betreuung und ihren Umfang verschafft hätte.

Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Damit besteht Gelegenheit zur Überprüfung, ob sonstige, den Anforderungen des § 69 a Abs. 1 Satz 2 FGG entsprechende Gründe für die Vorenthaltung des Inhaltes der Entscheidungsgründe und des Gutachtens bestehen, der Betroffenen hierzu rechtliches Gehör einzuräumen ist oder gegebenenfalls ein anderer Sachverständiger mit einer erneuten Begutachtung beauftragt werden soll.

Der Senat hat im Hinblick auf den zumindest vorläufigen Erfolg der weiteren Beschwerde und die notwendige Zurückverweisung von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für diese Instanz Abstand genommen.

Ende der Entscheidung

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