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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.05.2002
Aktenzeichen: 20 W 161/2002
Rechtsgebiete: WEG, FGG
Vorschriften:
WEG § 45 I | |
FGG § 21 I | |
FGG § 16 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss
Verkündet am 21.05.2002
In der Wohnungseigentumssache
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22.02.2002 am 21.05.2002 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu befinden haben wird. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 1.518,54 EUR
Gründe:
Dem Antragsgegner wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 18.01.2001 (Bl. 118-126) aufgegeben, an die Antragsteller 22.232,89 EUR nebst Zinsen an rückständigem Wohngeld zu zahlen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners laut Empfangsbekenntnis (Bl. 129) am 31.01.2002 zugestellt, der mit Schriftsatz vom 14.02.2002 sofortige Beschwerde eingelegt hat wegen eines Teilbetrags vom 1.518,54 EUR. Dieser Beschwerdeschriftsatz trägt den Vermerk "vorab per Telefax 12-8357" und den weder unterschriebenen, noch abgezeichneten Eingangsstempel der Briefannahme der Justizbehörden in Darmstadt vom 15.02.2002 (Bl. 130). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 22.02.2002 als verspätet verworfen. Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 14.03.2002 (Bl. 144) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der Antragsgegner mit am 28.03.2002 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige weitere Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die sofortige Beschwerde sei per Telefax am Abend des 14.02.2002 beim AG Darmstadt eingelegt worden. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat Kopien des Sendeberichts vom 14.02.2002 nebst Journalausdruck vorgelegt, für deren Inhalt auf Blatt 149 und 150 d. A. Bezug genommen wird, und die eigenhändige Übermittlung des Telefax am 14.02.2002 um 19.49 Uhr eidesstattlich versichert. Im hinteren Aktendeckel wurde von der Berichterstatterin des Senats ein Telefax, entsprechend dem Original-Beschwerdeschriftsatz vom 14.02.2002, vorgefunden. Dieses trägt einen Stempel der "Justizbehörden Darmstadt TELEFAX 2, entnommen am 15.FEB. 2002" und den Zusatz " Dieses Datum ist nicht Eingangszeitpunkt nach § 26 GO". Das Telefax trägt außerdem als Absenderkennung die Fax-Nummer des Büros G. und G., mit dem der Antragsgegnervertreter in Bürogemeinschaft arbeitet und das Datum " 14/02 ' 02 19:48:01" sowie eine Empfängerkennung mit gleichem Datum 19.50 Uhr , allerdings nicht der laut Briefkopf angegebenen Fax-Nr. des AG Darmstadt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die gemäß § 45 Abs. 1 statthafte sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch sonst zulässig, da die Erstbeschwerde des Antragsgegners verworfen worden ist, und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Entgegen der Annahme des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss ist die Einlegung der Erstbeschwerde per Telefax bereits am 14.02.2002 und damit noch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 WEG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 FGG erfolgt. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Erstbeschwerde, wie mit der weiteren Beschwerde vorsorglich beantragt, bedarf es deshalb nicht.
Die Einlegung der Beschwerde per Telefax in Gestalt einer Telekopie ist zulässig. Die in dieser Form eingelegte Beschwerde ist in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem sie im Empfängerapparat ausgedruckt wird, auch dann, wenn dieser Zeitpunkt nach Dienstschluss liegt und die Fernschreibanlage nicht besetzt ist (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 21, Rdnr. 4 m.w.H.). Vorliegend ergibt sich als Zeitpunkt des Ausdrucks der 14.02.2002, 19.50 Uhr, aus der am oberen Rand der ersten Seite des Telefax aufgedruckten Kennung des Empfangsgerätes, wobei unschädlich ist, dass die Faxnummer des Empfängergerätes daraus nicht ersichtlich ist. Wie dem Eingangsstempel über die Entnahme am 15.02.2002 zu entnehmen ist, ging das Telefax vom 14.02.2002 bei den Justizbehörden Darmstadt ein, was als Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle von Amts- und Landgericht (und somit dem richtigen Adressaten nach § 21 Abs. 1 FGG) gilt. Dagegen ist das Entnahmedatum 15.02.2002 für die Einhaltung der Beschwerdefrist unerheblich, da dies nicht der Eingangszeitpunkt ist, worauf in dem Stempelaufdruck bereits zutreffend hingewiesen wird.
Da mithin das Landgericht die Erstbeschwerde objektiv zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, ohne dass es auf seine Kenntniserlangung von der per Telefax eingelegten sofortigen Beschwerde ankäme, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Angesichts des neuen tatsächlichen Vorbringens des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, zu dem die Antragsteller noch nicht Stellung genommen haben und das noch nicht Gegenstand einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten unter Hinwirken auf eine gütliche Einigung (§ 44 Abs.1 WEG) vor dem Landgericht war, hat der Senat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen.
Den Beschwerdewert hat der Senat entsprechend dem Umfang der Teilanfechtung festgesetzt (§ 48 Abs. 3 WEG).
Ende der Entscheidung
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