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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 20 W 163/09
Rechtsgebiete: GBO, JBeitrO, ZPO


Vorschriften:

GBO § 29
GBO § 38
GBO § 53
JBeitrO § 1
JBeitrO § 2
ZPO § 867
Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich um ein Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.
Gründe:

Mit Antrag vom 04.12.2006 (Bl. 108 d. A.) beantragte die Beteiligte zu 2) die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem betroffenen Grundbesitz, als dessen Alleineigentümer der Beteiligte zu 1) eingetragen ist, wegen Gerichtskosten in Höhe von 2.078,68 € und Nebenkosten von 63,50 €, insgesamt 2.142,18 €. In dem durch den Kassenleiter und den Sachbereichsleiter unterzeichneten und mit dem Siegel der Gerichtskasse Frankfurt am Main versehenen Antragsschreiben bescheinigte diese die Vollstreckbarkeit des Anspruchs. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 18.12.2006 als Recht III/4 (Bl. 141 d. A.).

Gegen die Eintragung der Sicherungshypothek hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt mit dem Ziel der Löschung. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Eintragung der Sicherungshypothek habe entgegengestanden, dass auf Grund des in der Urkunde des Notars A vom 23.12.2002 -UR-Nr. .../2002- (Bl. 81-87 d. A.) bei Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks vereinbarten Rücktrittsrechts im Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück sich die Zwangsvollstreckung gegen die Veräußerer richte. Der Erinnerung ist nicht abgeholfen worden.

Diesen Vortrag wiederholt der Antragsteller auch in der weiteren Beschwerde gegen den seine Erstbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 05.03.2009 (Bl. 144-146 d. A.) und macht weiter geltend, bei Vorlage der Urkunde vom 23.12.2002 habe von Amts wegen die darin enthaltene vorrangige Vereinbarung mit den Übergebern bzw. der Veräußerin als Alleinerbin berücksichtigt werden müssen.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 GBO formgerecht eingelegt, einer Wiedereinsetzung bedarf es nicht, da die weitere Beschwerde nicht fristgebunden ist. Allerdings kann mit dem Rechtsmittel nur die Eintragung eines Widerspruchs verfolgt werden, da es sich bei der streitgegenständlichen Sicherungshypothek um eine inhaltlich zulässige Eintragung handelt, an die sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (§ 80 Abs. 3 i. V. m. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vorliegen, da das Grundbuchamt die Eintragung der Zwangshypothek in Abt. III, lfde. Nummern 4 des betroffenen Grundbuchs nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat.

Nach § 38 GBO erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Prüfung des Grundbuchamts darauf beschränkt, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seines Inhalts und seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (Demharter: GBO, 26. Aufl., § 38 Rdnr. 73; Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 38 Rdnr. 20-23). Der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts unterliegt demnach nur die abstrakte Befugnis der Beteiligten zu 2) zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art, nicht jedoch, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen; hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung (Senat FGPrax 2003, 197; Demharter, aaO., Rdnr. 74 m.w.H.; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 219). Nach der für die Prüfung durch das Grundbuchamt maßgeblichen Bezeichnung der Vollstreckungsforderungen in dem Antrag vom 04.12.2006 handelt es sich um Gerichtskosten. Für die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskosten in das unbewegliche Vermögen ist die Gerichtskasse als Vollstreckungsbehörde nach der Justizbeitreibungsordnung zuständig (§§ 7 Satz 1, 2. Halbs., 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 JBeitrO). Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Gerichtskasse demnach antragsbefugt im Sinn von § 38 GBO für die Eintragung von Zwangshypotheken für rückständige Gerichtskosten (Demharter, aaO, § 38, Rdnr. 20; Bauer/v. Oefele, aaO, § 38, Rdnr. 83). Nach Inhalt und Form ergeben sich keine Mängel des Ersuchens, es ist gemäß § 29 Abs. 3 GBO unterzeichnet und mit dem Dienststempel versehen. Dadurch wird für das Grundbuchamt die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Erklärung begründet und es wird der Verpflichtung zur Nachprüfung der im Einzelfall für die Wirksamkeit der Erklärung maßgebenden Vorschriften enthoben (Demharter, aaO, § 29, Rdnr. 45). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass das Ersuchen der Beteiligten zu 1) auf eine zulässige Eintragung gerichtet ist, das Erfordernis eines Mindestbetrags von 750,00 € gemäß § 866 Abs. 3 ist ebenfalls erfüllt.

Bei der Eintragung einer Zwangshypothek hat das Grundbuchamt, weil es insoweit auch als Vollstreckungsgericht tätig wird, sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung zu prüfen, wobei sich vorliegend daraus, dass das Ersuchen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO die Eintragungsgrundlage bildet, Besonderheiten zu dem Vollstreckungsantrag eines privaten Gläubigers ergeben. So ersetzt der Antrag der Gerichtskasse den vollstreckbaren Schuldtitel und die Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht erforderlich (§ 7 Satz 2 und Satz 3 JBeitrO). Keine Besonderheit ist allerdings, dass das Grundbuchamt nicht zu überprüfen hat, ob der Anspruch sachlich-rechtlich (noch) besteht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: ZPO, 67. Aufl., § 867 Rdnr. 13), denn der Erfüllungseinwand ist auch sonst in der Zwangsvollstreckung unbeachtlich und vom Schuldner nach § 767 ZPO mit Vollstreckungsgegenklage zu verfolgen.

Bei der hier vorliegenden Vollstreckung wegen Gerichtskosten sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Über einstweilige Einstellung bzw. Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen hat nach § 9 Abs. 1 JBeitrO die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden.

Die weiteren grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypothek gem. § 867 ZPO wie insbesondere die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und die Angabe des zu vollstreckenden Betrags in Euro gemäß § 28 GBO sowie die Voreintragung des Betroffenen als Eigentümer im Grundbuch gemäß § 39 GBO liegen zweifellos vor.

Den Vorinstanzen ist auch kein Rechtsfehler unterlaufen, weil sie der lediglich schuldrechtlichen Vereinbarung eines Rücktrittsrechts in dem Vertrag vom 23.12 2002, durch den das betroffene Grundstück von seinen Eltern auf den Beteiligten zu 1) übertragen wurde, keine die Eintragung der Sicherungshypothek hindernde rechtliche Bedeutung beigemessen haben. Das Rücktrittsrecht der Veräußerer ist nicht durch eine Rückauflassungsvormerkung dinglich gesichert worden, eine derartige Sicherung ist weder in der notariellen Urkunde vertraglich vereinbart, noch ihre Eintragung bewilligt worden, von Amts wegen hatte das Grundbuchamt eine derartige Sicherung nicht vorzunehmen. Davon abgesehen, hätte auch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung keine Grundbuchsperre bewirkt (BGH VIZ 2001, 103, 104; BayObLG NJW-RR 2003, 293, 296; Palandt/Bassenge: WEG, 68. Aufl., § 883, Rdnr. 22; Staudinger/Gursky: BGB, 2008, § 883, Rdnr. 203 m. w. H.)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1, Abs. 2, 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 2) war nicht anzuordnen, da solche offensichtlich nicht entstanden sind.

Ende der Entscheidung

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