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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.09.2008
Aktenzeichen: 20 W 176/08
Rechtsgebiete: VBVG


Vorschriften:

VBVG § 4 Abs. 1
Der nach einem berufsbegleitenden Studium von vier Semestern an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie erworbene fachspezifische Abschluss als Gesundheits- und Sozial-Ökonom (VWA) ist mit einem abgeschlossenen (Fach-) Hochschulstudium nicht vergleichbar und rechtfertigt deshalb keine Vergütung mit dem Stundensatz von 44,- EUR nach § 4 Abs. 1 Ziffer 2 VBVG.
Gründe:

I.

Der Betreuer ist seit dem Jahre 2003 für den mittellosen Betroffenen mit verschiedenen Aufgabenkreisen einschließlich der Vermögenssorge bestellt.

Aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung als Krankenpfleger wurde seiner Vergütung bisher der Stundensatz des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 VBVG in Höhe von 33,50 EUR zugrunde gelegt.

Am 31. August 2007 schloss der Betreuer an der ... in O1 ein berufsbegleitendes 4 semestriges Studium erfolgreich mit der Prüfung ab und ist seitdem berechtigt, die Bezeichnung "Gesundheits- und Sozial-Ökonom (VWA)" zu führen.

Im Hinblick auf diesen fachspezifischen Abschluss beantragte der Betreuer in seinem nächsten Vergütungsantrag vom 01. Oktober 2007, ihm eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Zeit vom 01. Juni bis 30. August 2007 auf der Grundlage des bisherigen Stundensatzes von 33,50 EUR und für die Zeit vom 31. August bis 30. September 2007 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44,-- EUR in Höhe von insgesamt 389,69 EUR festzusetzen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts setzte nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin die Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 EUR für den gesamten Vergütungszeitraum auf 351,75 EUR fest, wies den weitergehenden Antrag zurück und führte zur Begründung aus, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Bezirksrevisorin könne eine Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung nicht eindeutig festgestellt werden.

Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Betreuers half der Vormundschaftsrichter mit Beschluss vom 09. Januar 2008 nicht ab, ließ jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die sofortige Beschwerde zu und leitete die Sache dem Landgericht zur Entscheidung zu.

Mit Beschluss vom 12. März 2008 änderte das Landgericht den amtsgerichtlichen Vergütungsbeschluss dahingehend ab, dass dem Betreuer für seine Tätigkeit in der Zeit vom 01. Juni 2007 bis 30. September 2007 antragsgemäß eine aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in Höhe von 389,69 EUR festgesetzt wurde. Zur Begründung führte das Landgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2006 - 20 W 365/06 - aus, obwohl das absolvierte Studium nur vier Semester umfasse, stehe es im Hinblick auf die Intensität von etwa 200 Vorlesungsstunden pro Semester sowie die inhaltliche Ausgestaltung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung sehr nahe. Hinzu komme, dass dem Betreuer durch den erworbenen Abschluss der Zugang zu Tätigkeiten eröffnet werde, die ansonsten Hochschulabsolventen vorbehalten seien, wie sich aus § 42 Abs. 3 Satz 4 der Bayerischen Laufbahnverordnung für Beamte sowie eine diesbezügliche Entscheidung des BayObLG vom 08. Januar 2003 ergebe. Deshalb sei für die Zeit ab dem 31. August 2007 der Stundensatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in Höhe von 44,-- EUR zu bewilligen.

Gegen den ihr am 14. März 2008 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 18. März 2008 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der ... als Gesundheits- und Sozialökonom sei mit einem (Fach-) Hochschulabschluss nicht vergleichbar, da insbesondere der Zeitaufwand von vier Semestern und die nach der von dem Betreuer vorgelegten Aufstellung neben der vollen Berufstätigkeit erbrachten Stundenzahlen dem Vergleich mit dem Umfang und Inhalt des Lehrstoffes an einer Universität oder Fachhochschule nicht stand hielte. Eine Vergleichbarkeit lasse sich auch nicht unter Bezugnahme auf die Bayerische Laufbahnverordnung ableiten, da dort ein fortbildendes Studium an einer bayerischen VWA nicht unmittelbar zur Aufnahme in die höhere Laufbahn führe, sondern nur verkürzend berücksichtigt werde. Im Übrigen habe der Betreuer an der ... gerade nicht einen der dort auch angebotenen Diplomstudiengänge abgeschlossen, sondern lediglich einen Spezialisten-Studiengang. Im Übrigen beziehe sich das im Rahmen dieser beruflichen Qualifikationsmaßnahme erworbene Wissen mehr auf den Bereich des Krankenhausmanagements und weniger auf den Bereich der Berufsbetreuung, so dass die erworbenen Kenntnisse nur in geringem Umfang für die Betreuertätigkeit verwendbar seien. Außerdem werde auch in den in Hessen gültigen Verordnungen über die Anerkennung von Ausbildungsgängen an staatlich anerkannten Berufsakademien eine mindestens dreijährige Ausbildungsdauer vorausgesetzt.

Der Betreuer tritt der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen und macht insbesondere geltend, mit dem Kriterium der Vergleichbarkeit verlange das Gesetz nicht, dass eine absolvierte Ausbildung einem Hochschulstudium hundertprozentig entsprechen müsse. Das viersemestrige Studium an der ... sei so konzipiert, dass in den Vorlesungen die Grundzüge der aufgeführten Fächer gelehrt würden und deren Vertiefung, auf die sich die Klausuren bezögen, in Heimarbeit stattzufinden habe. Im Übrigen werde von anderen Gerichten und Bezirksrevisoren sein Studium anerkannt und der höchste Vergütungssatz bewilligt. Der Hinweis auf die Bayerische Laufbahnverordnung gehe fehl, zumal das Studium der VWA in der freien Wirtschaft so gut wie automatisch den Zugang zu höheren Einkommensgruppen eröffne. Bei der Eingruppierung müsse berücksichtigt werden, dass es keinen Studiengang oder Ausbildung zum Betreuer gebe, sondern man hierzu eine Vielzahl von Fähigkeiten und Kenntnisse benötige, die er während seines Studiums insbesondere im Sozialrecht, Patientenrecht, BGB, Krankenhausrecht, Betriebswirtschaft, Klinikverwaltung, Abrechnungssystem der Krankenkassen erworben habe, um eine umfassende Betreuung seiner Klienten zu gewährleisten.

II.

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß §§ 69 e, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Der von dem Betreuer an der ... erworbene fachspezifische Abschluss als Gesundheits- und Sozial-Ökonom ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar und rechtfertigt deshalb nicht die Zubilligung des Stundensatzes von 44,-- EUR.

Die Vergütung des Berufsbetreuers richtet sich gemäß § 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 und 2 BGB nach § 1 Abs. 2, 4 und 5 VBVG. Für die Ermittlung des maßgeblichen Stundensatzes hat der Gesetzgeber in § 4 VBVG in Anknüpfung an die vorherige gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG an der entsprechend der Qualifikation des Betreuers typisierten, dreistufigen Skala mit verbindlich geregelten Stundensätzen festgehalten, die allerdings nunmehr gemäß § 4 Abs. 2 VBVG auch die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Umsatzsteuer enthalten. Der Mindestsatz beträgt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG 27,-- EUR. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre erworben sind und auf 44,-- EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 und 2 VBVG). Dabei hat der Gesetzgeber - um ein zu grobes Raster zu vermeiden - einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils vergleichbare abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt, wodurch ein schematisches Abstellen auf die Bezeichnung der Schule oder Ausbildungsstätte ohne eine inhaltliche Bewertung der Vergleichbarkeit ausgeschlossen wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1323; Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 - 20 W 241/02 = OLG-Report Frankfurt 2002, 277 = BtPrax 2002, 272 und vom 11. Dezember 2006 - 20 W 365/06 dok. bei Juris). Hierzu ist anerkannt, dass zu den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG auch Fachhochschulen zu rechnen sind (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).

Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006 a. a. O.) liegen in obigem Sinne vergleichbare Fachkenntnisse dann vor, wenn diese im Rahmen einer Ausbildung vermittelt wurden und diese Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht sowie einen formalen Abschluss aufweist (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 31). Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130). Als Kriterien für die Vergleichbarkeit können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36 und 2003, 135; OLG Köln FamRZ 2001, 1398). Daneben kann auch auf die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation abgestellt werden. Wenn diese den Absolventen zum Beispiel im öffentlichen Dienst den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und den entsprechenden Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen eröffnet, die sonst üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten sind, so spricht dies für eine Annahme der Vergleichbarkeit (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36).

Allerdings kommt ein rein schematisches Abstellen auf die Schulbezeichnung ohne eine inhaltliche Bewertung der Vergleichbarkeit nicht in Betracht. So liegt zwar die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Vergütungsstufe erforderlichen Fachhochschulniveaus (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 932; OLG Schleswig BtPrax 2000, 172, BayObLG FamRZ 2000, 1307; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; Senatsbeschlüsse vom 08. April 2002 - 20 W 503/01 = BtPrax 2002, 169, sowie vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006, a.a.O.). Des Weiteren erreicht auch die Ausbildung an einer Fachakademie nach den Maßstäben der Rechtsprechung regelmäßig nicht das für eine Vergleichbarkeit mit einer Fachhochschulausbildung erforderliche Niveau (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2005, 351; BayObLG FamRZ 2004, 1065 sowie BtPrax 2002, 216 und NJWE-FER 2000, 58). Es kann jedoch nach der jeweils gebotenen inhaltlichen Bewertung im Einzelfall auch eine als Fachschule oder Akademie bezeichnete Ausbildungsstätte eine Ausbildung vermitteln, die mit einem Fachhochschulstudium gleichgesetzt werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; BayObLG FamRZ 2003, 1787-Ls- im Langtext dok. bei Juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006, a.a.O.).

Ob ein Berufsbetreuer im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung eines erhöhten Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 und 2) VBVG erfüllt, ist vom Tatrichter zu beurteilen, dessen Würdigung im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden kann, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer acht gelassen oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1323; BayObLG FGPrax 2000, 22; OLG Jena FGPrax 2000, 110; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42).

Die hier angefochtene Entscheidung des Landgerichts geht zwar zutreffend von den obigen allgemeinen Rechtsgrundsätzen aus. Sie beinhaltet in deren Umsetzung auf den hier vorliegenden Einzelfall jedoch einen Rechtsfehler, da das Landgericht bei der Bewertung der Kriterien zur Beurteilung der Vergleichbarkeit wesentliche Umstände außer acht gelassen hat. Die vom Landgericht herangezogenen Gründe sind nicht geeignet, eine Vergleichbarkeit mit einem Fachhochschulabschluss zu rechtfertigen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vergleichbarkeit des Zeitaufwandes für eine Ausbildung besondere Bedeutung zukommt, weil hierin in aller Regel ein wichtiges Indiz für die erworbenen Kenntnisse und erlernten Fähigkeiten des Studierenden gesehen werden kann. Für den Abschluss an einer Universität ist in aller Regel ein mindestens achtsemestriges und somit vier Jahre dauerndes Vollzeitstudium zu absolvieren. Ein Fachhochschulstudium umfasst typischerweise sechs Semester und dauert 3 Jahre. Dieser Zeitaufwand wird durch das von dem Betreuer absolvierte Studium von vier Semestern und somit zwei Jahren deutlich unterschritten. Hinzu kommt, dass dieses Studium nicht in Vollzeit, sondern berufsbegleitend absolviert wird und nach dem Studienverlaufsplan pro Semester etwa 220 Vorlesungsstunden umfasst. Dies entspricht einer Vorlesungszeit von ca. 12 Stunden pro Woche und bleibt damit deutlich hinter den Anforderungen eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule zurück. Soweit der Betreuer auf einen zusätzlichen Zeitaufwand durch die erforderliche Nachbereitung und Vertiefung des Stoffes hinweist, handelt es sich nicht um eine Besonderheit der von ihm absolvierten Ausbildung, sondern trifft gleichermaßen auf ein Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule zu. Der Verweis des Landgerichts auf eine Entscheidung des BayObLG vom 08. Januar 2003 (3 Z BR 221/02- FamRZ 2003, 787)), vermag eine Vergleichbarkeit für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu begründen. Zwar hat das BayObLG in der vorgenannten Entscheidung ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer bayerischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie einem Hochschulabschluss gleichgesetzt. Wie sich bereits aus dem Leitsatz dieser Entscheidung (veröffentlicht in FamRZ 2003, 787) entnehmen lässt, ging es im dortigen Sachverhalt jedoch um ein sechs Semester umfassendes Studium, das mit einer Diplomprüfung abgeschlossen wurde. Den Gründen dieser Entscheidung (dok. bei Juris) kann des Weiteren entnommen werden, dass die Ausbildung ausweislich des Stundenplanes sechs Semester mit über 350 Vorlesungsstunden umfasste, an der Universität Bayreuth erfolgte, ausschließlich von Hochschullehrern abgehalten wurde und mit einer in vier Fächern abzulegenden Abschlussprüfung zum Diplom-Betriebswirt (VWA) abschloss. Demgegenüber liegt der hier von dem Betreuer erreichte Abschluss auf einem deutlich niedrigeren Niveau. Die von ihm besuchte ... bietet insgesamt drei verschiedene und aufeinander aufbauende Abschlüsse und Ausbildungsmodule an. Dabei bildet der von dem Betreuer nach vier Semestern erreichte fachspezifische Abschluss als Ökonom, der für elf verschiedene Berufsfehler angeboten wird, die Vermittlung branchenspezifischer Kenntnisse zum Mittelpunkt hat und als Zugangsvoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine einjährige Berufspraxis erfordert, die unterste Abschlussstufe. Auf der nächst höheren Ebene kann nach einem Studium von sechs Semestern ein Wirtschafts-Diplom als Betriebswirt (VWA) erreicht werden. Als weitere Stufe bietet die ... einen Bachelor-Abschluss an, der nach acht Semestern erreicht werden kann. Nach den Informationen der ... auf ihrer Homepage, die auch der Betreuer auszugsweise vorgelegt hat, ist dieser Bachelor-Abschluss staatlich und international anerkannt und die Absolventen erwerben hiermit den Nachweis sowohl praktischer als auch theoretischer Kenntnisse auf Hochschulniveau.

Unter Berücksichtigung dieser Ausgestaltung und Abstufung kommt in Anlehnung an die Entscheidung des BayObLG vom 08. Januar 2003 die Annahme einer Vergleichbarkeit mit einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung zwar für den auf der zweiten Stufe zu erreichenden Abschluss eines Betriebswirts (VWA) in Betracht. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann der hier von dem Betreuer nach vier Semestern berufsgleitenden Studiums erreichte erste fachspezifische Studienabschluss eines Gesundheits- und Sozial-Ökonomen nach seinem Umfang und der inhaltlichen Wertigkeit der Ausbildung mit einem Fachhochschulabschluss nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VBVG als vergleichbar eingeordnet werden.

Die von dem Landgericht zitierten Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006 stehen dem nicht entgegen, da es sich um Sonderfälle im Sinne von Zusatzausbildungen handelte, so dass dort die Einbeziehung der vorher durchlaufenen Ausbildung bzw. staatlichen Anerkennung geboten war.

Eine Zubilligung des höchsten Stundensatzes kann entgegen der Argumentation des Landgerichts auch nicht in Anlehnung an die in der Entscheidung des BayObLG vom 8. Januar 2003 zitierte Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Bay LbV) gerechtfertigt werden. Nach dieser Vorschrift soll für Beamte des gehobenen Dienstes, die nach Erfüllung besonderer Voraussetzungen zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen worden sind, die sonst mindestens 2 1/2 Jahre dauernde Einführungszeit gekürzt werden, wenn sie ein fortbildendes Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, an der Hochschule für Politik München oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit Erfolg abgeschlossen und in der dienstlichen Bewehrung hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben. Damit wird der Abschluss eines fortbildenden Studiums an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Bayern laufbahnrechtlich gerade nicht einem (Fach-)Hochschulstudium gleich gestellt, welches sogleich die Einstellung in den höheren Dienst ermöglicht, sondern gestattet lediglich die Verkürzung der nach besonderer Zulassung zu absolvierenden Einführungszeit, wobei die Verkürzung im Regelfall auf die Zeitspanne von bis zu einem Jahr nach § 42 Abs. 3 Satz 3 BayLbV begrenzt ist. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass § 55 Abs. 4 der BayLbV nur das Diplom und nicht einen sonstigen Abschluss an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse als Voraussetzung für eine Förderung von Beamten zum Beweis ihrer besonderen Eignung für höherwertige Dienstposten nennt. Die Annahme des Landgericht, dass der von dem Betreuer erreichte Abschluss den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffnet, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist und insbesondere den Zugang zu entsprechenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes eröffnet, geht hiernach fehl.

Das Amtsgericht ist in seinem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2007 deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass dem Betreuer der Stundensatz der höchsten Stufe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VBVG mangels Vergleichbarkeit seiner abgeschlossenen Ausbildung mit einem Hochschulabschluss nicht zuerkannt werden kann, so dass der diese Entscheidung abändernde Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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