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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 20 W 186/03
Rechtsgebiete: WEG, FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

WEG § 14
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 15
WEG § 15 Abs. 3
WEG § 22 Abs. 1
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1
FGG § 27 Abs. 1
ZPO § 561
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1004 Abs. 2
Bei grundsätzlicher Gestattung der Anbringung von Parabolantennen können die Wohnungseigentümer die Modalitäten (nur auf dem Dach der Liegenschaft und nach vorheriger Genehmigung durch den Verwalter) durch Mehrheitsbeschluss regeln. Darin liegt auch dann kein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums, wenn die Installationskosten für den Wohnungseigentümer ca. 2.600,00 € betragen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 186/03

Entscheidung vom 02.12.2004

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09.04.2003

am 02.12.2004 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des amtsgerichtlichen Verfahrens sowie der Wert des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde werden auf jeweils 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-Straße ... in O1. Sie ist durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 26.06.1989 (Bl. 4 d. A.) ermächtigt, als Verfahrensstandschafterin für die Wohnungseigentümer aufzutreten. Die Beteiligten streiten um die Entfernung einer Parabolantenne, die die Antragsgegner in der verglasten Loggia ihrer im Erdgeschoss liegenden Wohnung angebracht haben, an der ein öffentlicher Weg vorbeiführt.

Zu TOP 4.4. der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.03.1998 wurde durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss interessierten Eigentümern die fachgerechte Anbringung von Parabolantennen auf dem Gemeinschaftsdach gestattet, wobei die Zustimmung der Verwaltung für jeden Fall einzuholen war. Die Verwaltung wurde in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat bevollmächtigt, gegen Eigentümer, die Parabolantennen sichtbar am Haus befestigt haben oder noch anbringen, nach entsprechender Abmahnung gegebenenfalls auch rechtlich vorzugehen (Bl. 6 d. A.). Die Verwaltung teilte mit Schreiben vom 02.05.1998 (Bl. 30 d. A.) den Antragsgegnern diese Beschlussfassung mit und bat vor Durchführung der Installation um schriftliche Bestätigung der Einhaltung mehrerer Voraussetzungen, z. B. der Ausführung durch einen Elektrofachbetrieb entsprechend dem Angebot einer bestimmtem Firma. Ferner sollte eine Ausgleichszahlung für Stromkosten erfolgen und die Kosten einer eventuellen Beseitigung der Anlage übernommen werden. Die Antragsgegner sollten die Mitbenutzung durch andere Mieter bzw. Eigentümer gestatten und im Fall der Beendigung des Empfanges sollte die Anlage in das Eigentum der Gemeinschaft übergehen. Zur Installation einer von den Antragsgegnern genutzten Parabolantenne auf dem Dach der Liegenschaft kam es nicht. Die Antragsgegner betrieben seit ca. 1993 von ihrer Loggia aus zwei Parabolantennen, von denen sie ca. 1999 auf die Beanstandung der Verwaltung hin eine abbauten. Mit Schreiben vom 09.02.2001 (Bl. 8, 9 d. A.) empfahl die Verwaltung die Verlegung der Parabolantenne auf dem Balkon so, dass sie von unten nicht mehr einsehbar ist bzw. die Installation einer kleineren Schüssel bzw. einer sog. D-Box am Fernsehgerät. Falls diesen Empfehlungen nicht Folge geleistet werde, schlage die Verwaltung der Gemeinschaft vor, eine Klageerhebung der Gemeinschaft zu beschließen. Zu TOP 4.4 beschlossen die Wohnungseigentümer in einer Versammlung vom 08.03.2001 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, wonach ... Mitbewohner eine zusätzliche Parabolantenne abbauen mussten, weil sie durch den Kosten von einmalig ca. 800,00 DM bzw. monatlich ca. 17,00 DM verursachenden Einbau einer D 1-Box drei Programme in der Landessprache empfangen konnten, die Ermächtigung der Verwaltung, notfalls - nach jeweiliger Prüfung der Einzelsituation- Klage gegen Eigentümer auf Abbau der Parabolantenne zu erheben, wenn ausreichend Erfolgschancen dafür entsprechend dem Gerichtsurteil gegeben sind. Unter Zitierung der Beschlüsse vom 16.03.1998 und 08.03.2001 und Bezugnahme auf die Abmahnung vom 09.02.2001 setzte die Verwaltung den Antragsgegnern mit Schreiben vom 28.10.2001 eine Frist zur Entfernung der Antenne bis zum 10.11.2001 (Bl. 10, 11 d. A.). Die Antragsgegner entfernten die Parabolantenne jedoch nicht.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegner erstinstanzlich auf Entfernung der Satellitenanlage bzw. Unterlassung eines Betriebes einer aus einem Fenster herausragenden Anlage in Anspruch genommen. Nach Auffassung der Antragstellerin handele es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, die außerdem gegen die Beschlusslage verstoße. Dem Informationsbedürfnis der Antragsgegner werde durch die Möglichkeit des Empfangs über eine auf dem Dach installierte Antenne bzw. mittels Anschluss einer D1 -Box an das Fernsehgerät ausreichend Rechnung getragen.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. den Antragsgegnern aufzugeben, die in der Loggia ihrer Wohnung in der Liegenschaft ...-Straße ..., O1 angebrachte Satellitenanlage dauerhaft zu entfernen,

2. den Antragsgegnern zu untersagen, zur Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 100.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, eine Satellitenanlage dergestalt in Betrieb zu nehmen, dass diese ganz oder in Teilen aus einem Fenster ihrer Wohnung ragt.

Die Antragsgegner haben erstinstanzlich beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben die Aktivlegitimation der Antragstellerin bestritten und behauptet, ein Geschäftsführer der Verwalterin habe ihre Satellitenanlage im Sommer 1998 genehmigt. Sie haben die Auffassung vertreten, das optische Erscheinungsbild der Anlage werde durch ihre Satellitenanlage nicht negativ beeinträchtigt, zumal sie nicht über das Fenster hinausrage und sich an dem Gebäude bereits weitere deutlich sichtbare bzw. über die Außenseite des Gebäudes hinausragende Parabolantennen befänden. Mangels optischer Beeinträchtigung und Zumutbarkeit der Installationskosten in Höhe von 5.000,00 DM für eine Parabolantenne auf dem Dach sei keine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg zu Grunde liegenden Sachverhalt gegeben und deshalb lägen auch die Voraussetzungen für eine Ermächtigung der Verwaltung entsprechend dem Eigentümerbeschluss von 2001 nicht vor. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.05.2002 (Bl. 35-40 d. A.) den Antragsgegnern aufgegeben, die in der Loggia ihrer Wohnung, ...-Straße ..., O1 angebrachte Satellitenanlage dauerhaft zu entfernen. Den weiteren Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen. Seine stattgebende Entscheidung hat das Amtsgericht auf die seit 1998 bestehende Beschlusslage gestützt, die durch den Beschluss von 2001 nur bekräftigt worden sei. Die Antragsgegner seien auch gemäß §§ 14,15 WEG zur Entfernung der Anlage verpflichtet, da es sich um eine Zweckentfremdung der Loggia handele, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Auch bei unterstellten Kosten von 5.000,00 DM für eine Installation auf dem Dach werde nicht in das Informationsrecht der Antragsgegner eingegriffen, da kein Anspruch auf die kostengünstigste Wahrnehmung bzw. die Zurückstellung des Interesses der Gemeinschaft an einer einheitlichen Fassade des Gebäudes bestehe. Die dagegen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages von den Antragsgegnern eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 09.04.2003 (Bl. 129-136 d. A.) zurückgewiesen. Darin ist die Kammer der Argumentation des Amtsgerichts gefolgt und hat ergänzend ausgeführt, mangels Regelung der streitgegenständlichen Antennenanbringung in der Teilungserklärung oder in sonstigen Vereinbarungen habe die Gemeinschaft eine Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss treffen dürfen. Diese entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere beschränke sie die Antragsgegner nicht unzulässig im Kernbereich ihres Rechts auf Informationsfreiheit, das nicht auch einen kostenlosen Zugang zur Information umfasse. Der Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg im Rahmen der Beschlussfassung vom März 2001 diene nur der Bekräftigung des Beschlusses vom März 1998 und habe nicht die Bedeutung, dass bei höheren Kosten als dort für zumutbar erachtet, Eigentümer ihre Antennen in der Loggia belassen dürften. Da die Verwalterin keine Genehmigung in Widerspruch zur Beschlusslage habe erteilen dürfen, sei die von den Antragsgegnern behauptete Billigung der vorhandenen Anlage durch einen Geschäftsführer der Antragstellerin unerheblich und nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Deshalb komme auch eine Verwirkung des Beseitigungsanspruchs nicht in Betracht.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Abänderung der Vorentscheidungen dahin begehren, den Antrag der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen. Sie sind weiterhin der Meinung, die Antragstellerin sei durch die Beschlüsse von 1998 und 2001 nicht aktivlegitimiert. Diese Beschlüsse seien nichtig, da der Kernbereich der Eigentümergemeinschaft betroffen sei, auch sei das Verbot einer Satellitenanlage nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, da sowohl die Informationsfreiheit der Antragsgegner als auch der freie Verkehr für Waren und Dienstleistungen beeinträchtigt würden. Durch das Schreiben der Verwaltung vom 09.02.2001 werde richtig gestellt, dass Parabolantennen auch auf dem Balkon angebracht werden könnten, nicht nur auf dem Dach. Dem Beschluss vom März 2001 sei ein gewisser Ermessensspielraum der Verwaltung zu entnehmen, außerdem habe sie in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen entsprechend der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg für ein Vorgehen gegen Wohnungseigentümer mit Parabolantennen gegeben seien. Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch sei verwirkt infolge der Billigung der Anlage durch einen Geschäftsführer der Verwalterin. Die Antragstellerin ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und hat die Entscheidung des Landgerichts verteidigt. Sie hat vorgetragen, aus dem zu den Akten gereichten Foto sei die optische Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Hauses durch die streitgegenständliche Parabolantenne ersichtlich, zumal diese bei Gebrauch auch noch ausgefahren werde. Die Antragstellerin bestreitet sowohl, dass von ihrem damaligen Geschäftsführer Kosten von 5.000,00 DM für die Installation auf dem Dach angegeben worden seien, als auch, dass er eine Genehmigung der Installation ausgesprochen habe.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass den übrigen Wohnungseigentümern gegen die Antragsgegner ein Anspruch nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG auf Beseitigung der streitgegenständlichen Parabolantenne zusteht, zu dessen Geltendmachung die Antragstellerin als Verfahrensstandschafterin wirksam ermächtigt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts enthalten weder die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung Regelungen über die Anbringung von Parabolantennen, noch sind Vereinbarungen insoweit getroffen worden, auch die Beteiligten tragen nichts Abweichendes vor. Nach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt Beschl. vom 22.01.2004 in NJW 2004, 937) kann dahingestellt bleiben, ob die Installation der Parabolantenne als bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs.1 WEG zu qualifizieren wäre. Entscheidend ist allein, ob der Gebrauch des Gemeinschafts- oder des Sondereigentums zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG). Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen zu dem Umfang der optischen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Anlage durch die streitgegenständliche Parabolantenne getroffen, ebenso wenig, welche in der Sprache der Antragsgegner ausgestrahlten Programme über den offenbar vorhandene Kabelanschluss zu empfangen sind. Selbst bei Vorliegen einer erheblichen optischen Beeinträchtigung, wie sie der Standort der streitgegenständlichen Parabolantenne nach dem vorgelegten Lichtbild nahe legt, ist die Frage, ob der mit einer Installation einer Parabolantenne verbundene Nachteil das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, auf Grund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu beantworten. Bei dieser Abwägung der jeweiligen Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. GG auf Seiten des Wohnungseigentümers, der einen Anspruch auf Errichtung einer Parabolantenne geltend macht, kann selbst bei vorhandenem Kabelanschluss ausnahmsweise ein besonderes Informationsinteresse die Installation einer Parabolantenne rechtfertigen, wenn Heimatprogramme ausländischer Wohnungseigentümer nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetze eingespeist werden (BGH, aaO., Seite 393). Vorliegend geht es aber nicht um diese Abwägung, weshalb die fehlende Feststellung der dafür erforderlichen Einzelheiten durch die Vorinstanzen unschädlich ist, denn nach der Beschlusslage in der Gemeinschaft ist die Installation von Parabolantennen grundsätzlich gestattet. Die Wohnungseigentümer haben durch den Beschluss vom 16.03.1998 lediglich in einem auch nach der BGH-Rechtsprechung (BGH, aaO., Seite 939) zulässigen Umfang von ihrem aus ihrer Eigentümerstellung resultierenden Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Antenneninstallation (vgl. auch OLG Düsseldorf FG-Prax 1995, 228; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 22, Rdnr. 40) Gebrauch gemacht. Weil sie die Parabolantenne nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen darf, konnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschließen, dass eine fachgerechte Installation zu erfolgen hat und zwar an einem zum Empfang geeigneten Ort, an dem sie den optischen Gesamteindruck möglichst wenig stört und dass die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch obligatorische Verwalterzustimmung sichergestellt werden soll. Ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums liegt anders als bei einem generellen Verbot bei diesem lediglich die Modalitäten der Installation der Parabolantenne regelnden Beschluss keineswegs vor. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, dass die Installation der Parabolantenne auf dem Dach der Liegenschaft Kosten in Höhe von ca. 2.600,00 € verursacht. Zum einen handelt es sich unter Berücksichtigung der Langfristigkeit der Investition und dem Interesse der Gemeinschaft und der Allgemeinheit an der Sicherheit der Installation nicht um einen finanziellen Aufwand in unzumutbarer Höhe. Zum anderen haben die Vorinstanzen zu Recht darauf hingewiesen, dass das Recht auf Information nicht den möglichst kostengünstigen Zugang umfasst. Dass die Standortbestimmung ungeeignet -und deshalb nicht bindend wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NZM 2003, 558)-, weil kein ordnungsgemäßer Empfang der Heimatsender der Antragsgegner gewährleistet wäre, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Vorinstanzen sind deshalb ohne Rechtsfehler von der Bindungswirkung dieses bestandskräftigen Beschlusses auch für die Antragsgegner ausgegangen. Mitenthalten ist bereits in diesem Beschluss die Ermächtigung der Verwaltung zur gerichtlichen Geltendmachung der Beseitigungsansprüche gegen abweichend von der Standortbestimmung gegenwärtig oder zukünftig angebrachte Parabolantennen, so dass an der Aktivlegitimation der Antragstellerin kein Zweifel bestehen kann. Demnach waren die Antragsgegner nach Bestandskraft des Beschlusses vom März 1998 verpflichtet, ihre an einem anderen Standort als dem Dach der Liegenschaft betriebenen Antennen zu entfernen. Eine Genehmigung der in der Loggia installierten Parabolantenne durch die Verwalterin, unterstellt, sie wäre tatsächlich erfolgt, wäre nicht wirksam. Die Verwalterin hätte in Durchführung des Beschlusse vom März 1998 nur die Installation auf dem Dach der Liegenschaft genehmigen können, da sie nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Durchführung der Wohnungseigentümerbeschlüsse berechtigt und verpflichtet ist. Im Rahmen des § 27 Abs. 2 Nr. 3 ist ein Verwalter nur zur Entgegennahme von an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet Willenserklärungen befugt, nicht aber nur Abgabe von Willenserklärungen, insbesondere nicht bei entgegenstehender Beschlusslage. Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass sich durch die Beschlussfassung vom 08.03.2001 an der Beseitigungsverpflichtung der Antragsgegner nichts geändert hat. Die Beteiligten haben zu der Veranlassung und den Hintergründen dieser Beschlussfassung nichts vorgetragen. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an, da die Auslegung des am 08.03.2001 zu TOP 4.4 gefassten Beschlusses nach dem objektiven Erklärungswert der Niederschrift zu erfolgen hat und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind ( Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 23, Rdnr. 4; Weitnauer: Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 23, Rdnr. 21). Nach diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinschaft an der im März 1998 vorgenommenen grundsätzlichen Standortbestimmung für Parabolantennen nicht mehr festhalten würde, denn es ist nicht von einer Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses vom 16.03.1998 die Rede. Auch in der Abmahnung vom 28.10.2001 wird das Beseitigungsverlangen sowohl auf den Beschluss vom 16.03.2001 als auch auf den Beschluss vom 08.03.2001 gestützt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der neuerliche Beschluss über die Ermächtigung der Verwaltung zur Klageerhebung auf Beseitigung - nur insoweit ist in TOP 4.4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.03.2001 überhaupt eine Regelung enthalten- entsprechend der Auffassung der Antragsgegner der Verwalterin einen Ermessensspielraum für die Geltendmachung des Beseitigungsverlangens einräumen sollte. Dafür könnte der Inhalt der Abmahnung vom 09.02.2001 sprechen, der Empfehlungen zur Verlegung von entgegen der beschlossenen Standortbestimmung angebrachter Parabolantennen enthält. Auch wenn dies dahin zu verstehen wäre, dass bei einer optisch nur geringfügig störenden Anbringung die Verwalterin nicht zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs ermächtigt wäre, könnten die Antragsgegner für sich daraus nichts herleiten. Ihre im Parterre auf einer verglasten Loggia, an der ein öffentlicher Weg vorbeiführt, angebrachte Parabolantenne ist, auch ohne dass sie zusätzlich ausgefahren wird, nicht optisch unauffällig, was der Senat nach dem vorliegenden Lichtbild selbst feststellen kann.

Der Beseitigungsanspruch ist auch nicht gemäss § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Wohnungseigentümer zur Duldung verpflichtet wären, Eine Genehmigung der streitgegenständlichen Parabolantenne konnte durch die Verwalterin nicht wirksam erfolgen, wie bereits oben ausgeführt worden ist. Wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, fehlt es deshalb bereits an dem für eine Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand. Hinsichtlich des Zeitmomentes können sich die Antragsgegner nicht auf den seit Errichtung der Empfangsanlage mit ursprünglich 2 Parabolantennen in 1993 verstrichenen Zeitraum berufen. Denn sie tragen selbst vor, dass sie auf Grund einer Beanstandung der Verwaltung in 1999 eine Parabolantenne abgebaut und die jetzt streitgegenständliche Parabolantenne belassen haben. Nachdem am 09.02.2001 jedoch die erste Abmahnung auch insoweit erfolgt ist und am 28.10. 2001 die zweite Abmahnung auch auf der Grundlage des am 08.03.2001 gefassten Beschlusses, durften sie Antragsgegner nicht auf eine Duldung der beschlusswidrig angebrachten Parabolantenne vertrauen.

Die Gerichtskosten ihrer demnach erfolglosen weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner gemäß §§ 47 Satz 1 WEG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (analog) zu tragen.

Zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ( § 47 Satz 2 WEG) hat der Senat keine Veranlassung gesehen.

Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 48 Abs. 3 WEG) und gemäß § 31 Abs. 1 KostO auch der Vorinstanzen hat der Senat nach dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt, der nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 16.09.2002 -20 W 146/2002- und vom 10.07.2003- 20 W 466/2002- ) bei einem Streit über die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums maßgeblich ist.

Ende der Entscheidung

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