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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 20 W 189/07
Rechtsgebiete: FGG, GVG, KostO
Vorschriften:
FGG § 16 Abs. 3 | |
FGG § 21 | |
GVG § 181 | |
KostO § 1 | |
KostO § 131 |
2. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hatte, oder beim dafür zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtsgebührenfrei, sondern unterfällt nach § 1 Satz 2 KostO der Kostenordnung mit der Folge der Anwendbarkeit von § 131 KostO.
Gründe:
Die gemäß §§ 8 FGG, 181 Abs. 1 GVG statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsrichters war als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder beim zuständigen Gericht, noch in der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist von einer Woche nach Bekanntmachung angebracht worden ist.
Diese begann mit der Bekanntmachung an die im Termin vom 23.03.2007 anwesende Antragstellerin (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 8, Rdnr. 11) auch am 23.03.2007 zu laufen und endete daher am 30.03.2007 (§§ 8, 16 Abs. 3 FGG, 182 GVG). Die Antragstellerin hat ihr Rechtsmittel gegen den Ordnungsgeldschluss erst am 05.04.2007 zu Protokoll des Landgerichts eingelegt. Nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht ist außerdem gemäß § 181 Abs. 3 GVG das Beschwerdegericht, sodass die Einlegung beim Landgericht auch nicht formgerecht erfolgt ist (§ 21 Abs. 1 FGG), sondern entweder beim Amtsgericht Wiesbaden oder beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hätte erfolgen müssen.
Eines rechtlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit bedurfte es nicht, da sich diese bereits aus dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts ergibt. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels musste auch die angekündigte Begründung nicht abgewartet werden.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 1 Satz 2, 131 Satz 1 Nr. 1 KostO. Durch § 1 Satz 2 KostO ist seit der Änderung in 2006 klargestellt, dass auch ein Nebenverfahren wie die Beschwerde nach § 181 GVG der Kostenordnung unterfällt, wenn sie mit einer Angelegenheit der FGG, wie hier dem WEG-Verfahren, in Zusammenhang steht (Hartmann: Kostengesetze, 37. Aufl., § 1 KostO, Rdnr. 4).
Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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