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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 20 W 192/01
Rechtsgebiete: GBO, BGB
Vorschriften:
GBO § 19 | |
GBO § 20 | |
GBO § 53 I 1 | |
GBO § 80 III | |
GBO § 73 II 1 | |
BGB § 925 I | |
BGB § 1365 I |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss
Oberliederbach Band 62 Blatt 1768 AG Frankfurt am Main-Abt. Hoechst-
Verkündet am 25.07.2002
In der Grundbuchsache
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.04.2001 am 25.07.2002 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 55.000,00 DM = 28.121,05 EUR festgesetzt.
Gründe:
Zu UR.-Nr. .../1983 der Notarin B. J. vom 04.05.1983 kaufte die damalige Ehefrau des Antragstellers das betroffene Wohnungseigentum sowie einen ideellen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zu einem Kaufpreis von 55.000,00,DM. Der von der Käuferin bar zu zahlende Kaufpreis sollte nach Einzahlung auf Notaranderkonto zur Ablösung der auf dem Wohnungseigentum lastenden Grundschuld in Höhe von nominal 56.000,00 DM verwendet werden, die die Käuferin nicht übernahm und deren Löschung beantragt wurde. Wegen des Vertraginhalts im einzelnen wird auf Blatt 6 -15 d.A. verwiesen. Zusammen mit der Vollmachtsbestätigung des Eigentümers und der Erklärung des WEG-Verwalters, dass keine Verwalterzustimmung erforderlich sei, wurde der Vertrag am 31.05.1983 zum Vollzug beim Grundbuchamt eingereicht und zunächst die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung beantragt. Deren Eintragung erfolgte am 13.06.1983. Nach Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, der Verzichtserklärung der Gemeinde Liederbach auf das gesetzliche Vorkaufsrecht und der Löschungsbewilligung der N. Sparkasse erfolgte am 26.08.1983 die Eigentumsumschreibung auf die Ehefrau des Antragstellers sowie die Löschung der Grundschuld Abt. III, lfd. Nr. 1 über 56.000,00 DM. Mit UR.-Nr. .../1984 der Notarin B. J. vom 12.11.1984 (Bl. 29 35 D. A.) verpflichtete sich die zu diesem Zeitpunkt geschiedene Ehefrau des Antragstellers diesem gegenüber für sich und ihre Rechtsnachfolger das Eigentum an dem mit Vertrag vom 04.05.1983 erworbenen Grundbesitz auf sein jederzeitiges Verlangen ohne Gegenleistung zu übertragen. Die zur Sicherung dieses Anspruchs zu Gunsten des Antragstellers bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am 04.12.1984 im Grundbuch eingetragen. Die geschiedene Ehefrau des Antragstellers ist am 03.02.1996 verstorben und laut Erbschein des Amtsgerichts Frankfurt am Main- Höchst vom 27.09.1999 (Hö VI H 18/96) von einer Erbengemeinschaft beerbt worden, die im September 2000 die Grundbuchberichtigung beantragt hat. Seit dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau betreibt der Antragsteller seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Seine Anträge auf Grundbuchberichtigung bzw. Eintragung von Widersprüchen blieben bisher ohne Erfolg. Seine weiteren Beschwerden wurden durch Beschlüsse des Senats, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, vom 28.09.1998 (20 W 421/98, Bl. 125, 126 d. A.), vom 25.10.1999 (20 W 126/99, Bl. 191-193 d. A.), vom 30.05.2000 (20 W 208/2000, Bl. 243) und 13.07.2000 (20 W 302/2000, Bl. 258-260 d. A.) zurückgewiesen bzw. verworfen.
Mit Schreiben vom 28.08.2000 hat der Antragsteller die Eintragung von Widersprüchen gegen die Eintragung seiner früheren Ehefrau als Eigentümerin sowie die Löschung der Grundschuld über 56.000,00 DM beantragt. Die nach Zurückweisung durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.12.2000 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen, da dem Antragsteller die Beschwerdebefugnis deshalb fehle, weil er auch keinen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB habe und deshalb nicht als Berechtigter eines Widerspruchs eingetragen werden könne. Dagegen hat der Antragsteller weitere Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgericht eingelegt und die Begründung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten. Darin vertritt des Antragsteller, wie auch schon bei seinen früheren Anträgen, die Auffassung, er sei der Käufer im Sinn des dinglichen Vertrages, weil er dem Verkäufer das Eigentum an dem Kaufpreis verschafft habe. Der Eigentumserwerb seiner früheren Ehefrau habe nicht unter dem Schutz gutgläubigen Erwerbs gestanden, weshalb der Antragsteller ebenfalls die Umschreibung auf sich verlangen könne, er mache jedoch Schadensersatz gegenüber dem Grundbuchamt geltend. Hinsichtlich der Eintragung von Widersprüchen trägt der Antragsteller vor, der Gesetzesverstoß des Grundbuchamtes liege in der fehlerhaften Auslegung des Vertrags vom 04.05.1983, wobei auch die Einzahlungen auf dem Notaranderkonto entsprechend dem Verwahr- bzw. Massebuch der Notarin hätten berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der Urkunde vom 12.11.1984 könne nach § 1375 Abs.2 Ziff. 3 BGB ausgeschlossen werden, dass eine weitere Auflassungserklärung erforderlich wäre. Schließlich beantragt der Antragsteller die Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 79 GBO.
Die gemäß § 78 GBO statthafte weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere formgerecht gemäß § 80 Abs. 3, 73 GBO eingelegt. Zwar hat die protokollierende Rechtspflegerin die Begründung der weiteren Beschwerde nicht in ihr Protokoll aufgenommen. Sinn und Zweck der Mitwirkung des Rechtspflegers ist es aber, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse der rechtssuchenden Parteien für eine rechtskundige Prüfung und Filterung des Vortrages im Rechtsbeschwerdeverfahren zu sorgen (OLG Köln Rpfleger 1990, 14 und 1994, 495; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 80, Rdnr. 10; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann: Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 80 Rdnr. 18). Dies hat aber, von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass nach dem Willen des Beschwerdeführers die Einlegung der weiteren Beschwerde von der Berücksichtigung seiner Begründung abhängig sein sollte, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung, weil dazu nicht die Abgabe einer Begründung gehört (Demharter, aaO., Rdnr. 11; ; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO.; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, § 80, Rdnr. 20). Die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers für die weitere Beschwerde ergibt sich bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde erfolglos war.
Die zulässige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§§ 78 GBO i.V.m. § 550 ZPO a.F. und § 26 Nr. 10 EGZPO).
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde bereits unzulässig ist. Für die Beschwerde gegen eine Eintragung oder Löschung im Grundbuch mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte und zu dessen Gunsten der Widerspruch einzutragen wäre (KG in KGJ Band 47, 182 ff.; dass. Rpfleger 1972, 174; OLG Hamm NJW-RR 1997, 593, 594; Demharter, aaO., § 71, Rdnr. 69 m.w.H.; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO., § 71 Rdnr. 71 m.w.H.; Meikel/Streck, aaO., § 71 Rdnr. 125). Hinsichtlich der begehrten Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers hat das Landgericht in Übereinstimmung mit den Vorentscheidungen des Senats zutreffend ausgeführt, dass bisher keine Auflassung gemäß § 925 BGB zu Gunsten des Antragstellers vorliegt, auch nicht im Weg der Auslegung der Verträge vom 04.05. und 12.11.1983 angenommen werden kann und auch keiner der Ausnahmefälle gegeben ist, in denen keine Auflassung für die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erforderlich ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die dingliche Rechtslage ohne Bedeutung ist, ob der Grundbesitz mit Mitteln des Antragstellers erworben wurde. Selbst wenn die frühere Ehefrau des Antragstellers als dessen Treuhänderin fungiert hätte, weil der Erwerb aus steuerlichen Gründen - wie der Antragsteller früher vorgetragen hat- nicht auf seinen Namen erfolgen sollte, hatte sie das Eigentum zu vollem Recht und vererblich erworben (Palandt/Bassenge: BGB, 61. Aufl., § 903, Rdnr. 38). Auf ihre Gutgläubigkeit" kam es nicht an. Weiterhin greift das Argument des Antragstellers, seine frühere Ehefrau habe als seine (verdeckte) Stellvertreterin gehandelt, weshalb er der wahre Auflassungsempfänger sei, nicht ein. Aus der sachlichrechtlichen Formvorschrift (§ 313 BGB a.F. = § 311 b Abs. 1 BGB n.F.) folgt bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften wie der Auflassung gemäß § 925 BGB, dass das Handeln in fremdem Namen aus der Urkunde ersichtlich sein muss. Dazu genügt zwar, wenn das Auftreten eines Beteiligten als Vertreter, die vertretene Person und das Vertretungsverhältnis in dem Schriftstück einen andeutungsweisen, wenn auch unvollkommenen Niederschlag gefunden haben (BGH ZIP 97, 1044, 1045). Selbst daran fehlt es in dem Vertrag vom 04.05.1983, insbesondere kann allein aus der Bezeichnung der Erwerberin als Ehefrau" keine Vertretung für den Antragsteller hergeleitet werden. Die frühere Ehefrau des Antragstellers hat in eigenem Namen gehandelt, sie ist als Käuferin aufgetreten und nach der Auflassungserklärung waren die Vertragsparteien einig über den Übergang des Eigentums auf die Käuferin. Der Vertrag vom 12.11.1984 enthält ebenfalls keine Auflassungserklärung zu Gunsten des Antragstellers, sondern lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung seiner früheren Ehefrau, die Auflassung noch zu erklären. Da davon auszugehen ist, dass die beurkundende Notarin ihren Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber dem an der Beurkundung teilnehmenden Antragsteller nachgekommen ist, dürfte dieser Inhalt dem Willen auch des Antragstellers entsprochen haben. Dass er es versäumt hat, aus welchen Gründen auch immer, die Auflassungserklärung von seiner früheren Ehefrau vor ihrem Tod zu erlangen, ist kein Grund für eine Auslegung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut einer notariellen Urkunde. Es ist ihm unbenommen, den durch die zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung nach § 884 BGB besonders geschützten Anspruch auf Abgabe der Auflassungserklärung gegenüber den Erben seiner verstorbenen Ehefrau weiter zu verfolgen. Solange diese Auflassungserklärung nicht vorliegt, kann der Antragsteller keine Berichtigung des Grundbuchs verlangen, also auch nicht als Berechtigter eines Widerspruchs gegen die Eintragung seiner früheren Ehefrau im Grundbuch eingetragen werden. Daraus folgt, wie anfangs ausgeführt, die fehlende Beschwerdeberechtigung des Antragstellers mit der Folge der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der von dem Antragsteller ebenfalls beantragten Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Grundschuld über 56.000,00 DM, zu der die Vorinstanzen nicht ausdrücklich Stellung genommen haben. Da keine weiteren tatsächlichen Ermittlungen insoweit anzustellen waren, kann darüber der Senat entscheiden. Auch insoweit fehlte dem Antragsteller die Beschwerdeberechtigung mit der Folge der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde, da im Fall der Unrichtigkeit der Löschung nicht er, sondern die vormalige Grundschuldgläubigerin, die N. Sparkasse, als Berechtigte des Widerspruchs einzutragen wäre.
Darüber hinaus war die Erstbeschwerde auch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs.1 Satz 1 GBO liegen nicht vor, schon weil das Grundbuchamt die Eintragung der früheren Ehefrau des Antragstellers als Eigentümerin bzw. die Löschung der Grundschuld nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat. Auch wenn im Weg der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt wird, ist maßgeblich für die Beurteilung die dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachlage (Demharter, aaO., § 53 Rdnr. 22; Bauer/v.Oefele: GBO, § 53, Rdnr. 66). Schon aus diesem Grund, abgesehen von der bereits erörterten Unerheblichkeit für die dingliche Rechtslage, kam es auf die durch den Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Anträgen erst 1996 vorgelegten Überweisungsbelege nicht an, sie sind zu Recht von den Vorinstanzen nicht berücksichtigt worden.
Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, das Grundbuchamt habe sich seine Einwilligung nachweisen lassen müssen und deshalb gegen § 1365 Abs. 1 BGB verstoßen, verkennt er, dass für die Eingehung von Zahlungsverpflichtungen wie hier durch ein Grundstückserwerbsgeschäft § 1365 Abs. 1 BGB nach herrschender Meinung nicht gilt (BGH FamRZ 1983, 455; OLG Rostock FamRZ 1995, 1583; Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1365 Rdnr. 45; differenzierend Staudinger/Thiele: BGB, 2000, § 1365 Rdnr. 6; Haegele Rpfleger 1959, 242, 250; a. A. Mülke in AcP Bd. 161, Seiten 129 ff., 144). Darüber hinaus hat das Grundbuchamt im Hinblick auf § 1365 Abs. 1 BGB keine Prüfungspflichten verletzt. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 oder im Einzelfall besonders naheliegenden Zweifel an der Wirksamkeit einer Verfügung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten muss das Grundbuchamt dem nachgehen (Staudinger/Thiele, aaO., Rdnr. 114 m.w.H.). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung bestanden derartige Anhaltspunkte nicht. Schließlich verkennt der Antragsteller auch den Umfang der Prüfungspflichten des Grundbuchamtes hinsichtlich der Auflassung nach § 20 GBO, die sich auf die verfahrensrechtliche Verwendbarkeit der vorgelegten Einigungserklärungen beschränkt. Es genügt, dass dem Grundbuchamt die Einigung in der grundbuchmäßigen Form des § 29 GBO so nachgewiesen wird, wie sie sachlichrechtlich zur Herbeiführung der Rechtsänderung notwendig ist. Eintragungsvoraussetzung ist nicht, dass die materiellrechtliche Wirksamkeit der Einigung vom Grundbuchamt festgestellt wird, wozu auf Grund der Beweismittelbeschränkung in dem Eintragungsantragsverfahren das Grundbuchamt auch nicht in der Lage wäre (Demharter aaO., § 20, Rdnr. 38; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO., § 20, Rdnr. 4; Ertl in DNotZ 1990, 39, 41). Der Nachweis der Auflassungserklärung an die frühere Ehefrau des Antragstellers wurde durch den notariellen Vertrag vom 04.05.1983 erbracht. Die Eintragung der früheren Ehefrau des Antragstellers als Eigentümerin hätte das Grundbuchamt deshalb nur ablehnen können, wenn es auf Grund feststehender Tatsachen zu der Überzeugung gelangt wäre, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde (Demharter aaO.). Derartige Tatsachen, die dem Grundbuchamt im Zeitpunkt der Eintragung hätten bekannt sein müssen, sind weder vom Antragsteller vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Hinsichtlich der Löschung der Grundschuld Abt. III, lfde. Nr. 1 des Grundbuchs sind ebenfalls keine Verfahrensfehler des Grundbuchamts ersichtlich, da alle Eintragungsvoraussetzungen gegeben waren. Die Löschungsbewilligung gemäß § 19 GBO der N. Sparkasse als Berechtigter lag vor, ebenso die Zustimmung des Verkäufers gemäß § 27 GBO, die in dem Löschungsantrag in § 3 des Vertrags vom 04.05.1983 zu sehen ist. Anders als bei der Auflassung gilt hier allein das sogenannte formelle Konsensprinzip, d. h., die zum Eintritt der Rechtsänderung notwendigen sachlichrechtlichen Erklärungen brauchen nicht nachgewiesen zu werden, erst recht ist ihre Wirksamkeit vom Grundbuchamt nicht zu überprüfen.
Schließlich hat der Senat in seinem Beschluss vom 13.07.2000 bereits ausgeführt, dass im hier vorliegenden Grundbuchverfahren weder die Vorschrift des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine Rolle spielt, noch Schadensersatzansprüche gegen das Grundbuchamt geltend gemacht werden können.
Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO, wie vom Antragsteller beantragt, nämlich die Abweichung von der auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift, liegen nicht vor. Eine derartige Abweichung kam für die vorliegende Entscheidung nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war mangels weiterer Beteiligter mit widersprechendem Verfahrensziel nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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