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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.08.2004
Aktenzeichen: 20 W 194/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1836 I | |
BGB § 1908 b | |
BGB § 1908 i I |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 26.08.2004
In dem Betreuungsverfahren
...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 23. Februar 2004 am 26. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 08. Oktober 2003 werden aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert - auch für das Verfahren der Erstbeschwerde -: 3.000,-- EUR.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 18. März 1997 wurde die Beschwerdeführerin für die Betroffene zur Betreuerin bestellt. Des Weiteren wurden ihr im März 1997 die Führung von zwei weiteren Betreuungen für andere Betroffene übertragen. Die Betreuerin, die über einen Berufsabschluss als Kinderkrankenschwester und einen Hochschulabschluss als Diplom-Juristin in der früheren DDR verfügt und früher als Vereinsbetreuerin tätig war, führt seitdem diese drei Betreuungen mit einem Zeitaufwand von wöchentlich insgesamt ca. 14 Stunden.
In der Vergangenheit wurde der Betreuerin in sämtlichen drei Betreuungen jeweils regelmäßig eine Vergütung als Berufsbetreuerin auf der Grundlage eines Stundensatzes von zuletzt 31,-- EUR bewilligt.
In dem Betreuungsverfahren 23 XVII 226/97 hatte das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 05. Juli 1999 festgestellt, dass die Betreuerin die Betreuung berufsmäßig führt und zur Begründung ausgeführt, da die bis vor kurzem hauptberuflich für einen Betreuungsverein tätig gewesene Betreuerin sich bereit erklärt habe, weitere Betreuungen in dem in § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB vorausgesetzten Umfang zu übernehmen und hierfür nach Aufgabe der anderweitigen Berufstätigkeit auch über genügend Zeit verfüge, sei die berufsmäßige Führung der Betreuung festzustellen, auch wenn sie derzeit für die drei von ihr geführten Betreuungen weniger als 20 Wochenstunden aufwende.
Nachdem es im Rahmen der Vergütungsfestsetzungsverfahren zu Streitigkeiten insbesondere bezüglich der Notwendigkeit und Häufigkeit der persönlichen Besuche der Betreuerin bei den Betroffenen gekommen war, stellte das Amtsgericht Gießen in der vorliegenden Betreuung mit Beschluss vom 08. Oktober 2003 mit Wirkung vom 01. November 2003 fest, dass die Betreuung nicht mehr berufsmäßig geführt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die in dem landgerichtlichen Beschluss aufgestellte Prognose, dass der Betreuerin in absehbarer Zeit weitere Betreuungen übertragen würden, habe sich nicht erfüllt. Da genügend ortsansässige qualifizierte Berufsbetreuer zur Verfügung stünden, werde sich hieran in naher Zukunft auch nichts ändern.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es liege kein Regelfall gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB vor, des Weiteren lasse sich in keinem der drei Betreuungsverfahren, in dem die Betreuerin tätig sei, feststellen, dass sie gerade im Hinblick auf ihre berufliche Qualifikation als Kinderkrankenschwester und Diplom-Juristin bestellt worden sei.
II. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Betreuerin ist zulässig. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die mit dem BtÄndG zum 01. Januar 1999 in § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 BGB neu eingeführte und bereits bei der Bestellung des Betreuers zu treffende Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung und ihre Ablehnung für den Betreuer bzw. den Betroffenen mit einfacher und weiterer Beschwerde anfechtbar sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1482; BayObLG FamRZ 2001, 1484; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2001, 790 und FGPrax 2004, 122; Palandt/Diedrichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 Rn. 4). Gleiches muss für eine Entscheidung gelten, durch die eine negative Feststellung bezüglich der berufsmäßigen Führung einer Betreuung getroffen wird.
Das zulässige Rechtsmittel der Betreuerin führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht.
Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass die Betreuerin im Hinblick auf die von ihr selbst angegebene regelmäßige Tätigkeitsdauer in den drei ihr übertragenen Betreuungen von ca. 14 Wochenstunden die Regelvoraussetzungen des § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB nicht erfüllt und ist des Weiteren der Auffassung, dass sich in den drei Betreuungen eine Beauftragung gerade im Hinblick auf die berufliche Qualifikation nicht feststellen lasse. Diese Umstände lassen es zwar gerechtfertigt erscheinen, in einer neu übertragenen Betreuung die nach §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB seit dem 01. Januar 1999 konstitutiv für die Vergütung als Berufsbetreuer erforderliche Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung abzulehnen. Sie reichen jedoch nicht aus, um für einen bereits vor dem 01. Januar 1999 bestellten Betreuer, dem das Amt im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit übertragen wurde und der seitdem für seine geleisteten Dienste auch fortlaufend entsprechend vergütet wurde, diesen Vergütungsanspruch durch eine negative Feststellung zu beseitigen und ihn hierdurch gegen seinen Willen zur Fortführung der Betreuung auf ehrenamtlicher Basis zu zwingen.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für sogenannte Altfälle, in denen der Betreuer bereits vor dem 01. Januar 1999 bestellt worden war , die Nachholung der förmlichen Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung möglich ist und auch aus Klarstellungsgründen zweckmäßig und geboten sein kann (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 34; OLG Frankfurt am Main, NJW- RR 2001, 794; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1836 Rn. 52). Mangels einer entsprechenden Übergangsregelung ist für diese Altfälle die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit jedoch nicht zwingende Voraussetzung für die Bewilligung einer Vergütung. Denn die konstitutive Wirkung dieser Feststellung für die Bewilligung einer Vergütung als Berufsbetreuer wurde durch das BtÄndG in § 1836 Abs. 2 BGB zwingend nur für solche Fälle eingeführt, in denen die Betreuung nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 01. Januar 1999 eingerichtet wurde. Deshalb ist für sog. Altfälle für die Bewilligung einer Vergütung als Berufsbetreuer allein maßgeblich, ob diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OLG Zweibrücken FG Prax 2000, 63).
Hier steht es außer Zweifel, dass die Betreuerin in allen drei Verfahren, in denen ihr im Frühjahr 1997 unmittelbar nach der Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit als Vereinsbetreuerin das Amt der Betreuerin für die drei Personen übertragen wurde, zu denen sie zuvor in keinen persönlichen Beziehungen stand, als Berufsbetreuerin bestellt und tätig werden sollte. Dementsprechend wurde ihr in der Folgezeit jeweils auch eine Vergütung als Berufsbetreuerin bewilligt und in einem der drei Fälle durch den vorgenannten Beschluss des Landgerichts nach Aufhebung einer anderslautenden Feststellung des Amtsgerichts auch die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung nachgeholt. Allein der Umstand, dass sich die von dem Landgericht in seinem früheren Beschluss vom 05. Juli 1999 noch zum Ausdruck gebrachte Erwartung nicht erfüllt hat, es werde zukünftig zur Übertragung von Betreuungsaufgaben im Regelumfang des § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB von 20 Wochenstunden kommen, vermag eine Feststellung, dass die Betreuung ab einem gewissen Zeitpunkt nun nicht mehr berufsmäßig geführt werde, nicht zu rechtfertigen. Der Sache nach würde eine derartige Entscheidung dazu führen, dass der bisherige Berufsbetreuer seine Tätigkeit nunmehr ehrenamtlich fortzuführen hätte. Eine solche "Umwandlung der Betreuung" kann jedoch gegen den Willen des Betreuers vom Gericht durch die Feststellung, die Betreuung sei ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr berufsmäßig zu führen, nicht herbeigeführt werden. Dem steht bereits die Vorschrift des § 1898 Abs. 2 BGB entgegen, wonach niemand gegen seinen Willen zum Betreuer bestellt werden darf. Denn die früher erklärte Bereitschaft zur Übernahme des Amtes des Betreuers bezog sich lediglich auf eine Ausübung im Rahmen der entsprechend zu vergütenden Berufstätigkeit, nicht aber auf eine ehrenamtliche Führung der Betreuung. Erklärt sich somit ein bisher als Berufsbetreuer tätiger Betreuer nicht ausdrücklich damit einverstanden, ein konkretes Betreuungsverfahren in Zukunft als ehrenamtlicher Betreuer fortzuführen, so hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 1908 b BGB über dessen Entlassung unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften des § 69 i Abs. 7 und 8 FGG zu entscheiden, wenn es für die weitere Dauer der Bestellung dieses Betreuers eine Vergütung als Berufsbetreuer nicht mehr bewilligen möchte (vgl. ebenso BayObLG FamRZ 2000, 1450).
Deshalb war die Entscheidung des Landgerichts sowie der zugrundeliegende Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nach § 13 a Abs. 1 FGG mangels Vorliegens eines Verfahrensgegners nicht in Betracht.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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