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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 20 W 195/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 27
ZPO § 559
1. Die Frage, ob ein als letztwillige Verfügung in Betracht kommendes Schriftstück von dem Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben worden ist, ob es also als formgültiges Testament angesehen werden kann, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die diesbezügliche Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffs mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat.

2. Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen, d.h. nicht zwingend sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nah oder noch näher gelegen hätte.


Gründe:

Die nicht unvermögende, verwitwete Erblasserin ist am 04.02.1996 verstorben. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind ihre nächsten Verwandten. Der Beteiligte zu 4) lernte die Erblasserin einige Zeit vor ihrem Tod kennen und zog später in ihr Haus.

Im Februar 1996 hat der Beteiligte zu 4) über die Betreuerin der Erblasserin ein handschriftliches Testament mit Datum vom 13.08.1993 vorgelegt (Bl. 8 d. A., nachfolgend X 1), in dem angeordnet ist, dass er der Alleinerbe der Erblasserin sein soll. Die Beteiligte zu 1) hat das Testament mit Schreiben vom 12.02.1996 gemäß § 2080 ff BGB angefochten. Sie hat geltend gemacht, die Erblasserin habe außer Unterschriften praktisch keine eigenständigen Schreibleistungen vollbracht.

Mit Antrag vom 26.02.1996 hat der Beteiligte zu 4) die Erteilung eines entsprechenden Erbscheines beantragt. Dabei hat er gegenüber der Rechtspflegerin verneint, dass er weitere Testamente hätte. Er hat sodann mitgeteilt, dass das vorgelegte Testament in seiner Anwesenheit und im Beisein seines Sohnes geschrieben worden sei. Gegenüber der Betreuerin hatte er erwähnt, dass das Testament erst nach einigen, die Erblasserin nicht zufriedenstellenden Schreibversuchen gefertigt worden sei. In seinem Beisein sei keiner dieser Versuche vernichtet worden.

Das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten der Schriftsachverständigen Prof. Dr. SV1 vom 08.07.1996 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eigenhändig von der Erblasserin geschrieben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 50 ff d. A.) verwiesen.

Nach Zugang des Gutachtens hat der Beteiligte zu 4) mit Schriftsatz vom 23.07.1996 (Bl. 68 d. A.) ein weiteres Testament vom 13.08.1993 vorgelegt (vgl. Bl. 70 d. A., nachfolgend X 2), das die Erblasserin am gleichen Tag in seiner Anwesenheit ge- und unterschrieben habe und in dem er zum Alleinerben eingesetzt ist. Hinsichtlich dieses Testamentes hat er zunächst angegeben (Bl. 77 d. A.), dass er es erst nachträglich gefunden habe; in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 09.09.1998 (Bl. 424 d. A.) hat er mitgeteilt, dass er dieses Testament ebenfalls von der Erblasserin am 13.08.1993 ausgehändigt bekommen habe.

Am 12.09.1996 ging bei der ehemaligen Betreuerin der Erblasserin ein Briefumschlag ein, der den Absender der Erblasserin trug. In diesem Briefumschlag befanden sich unter anderem zwei weitere handschriftliche Testamente der Erblasserin (Bl. 89 d. A., nachfolgend X 3 bezüglich des Testaments vom 13.08.1993 und X 5 bezüglich des Testaments vom 17.05.1991), die allerdings zerrissen und von der Betreuerin zusammengeklebt worden waren.

Außerdem ist eine Vollmacht zugunsten des Beteiligten zu 4) vom 20.06.1994 (Bl. 97 d. A., nachfolgend X 6) zur Akte gereicht worden.

Am 07.01.1997 hat der Beteiligte zu 4) dem Nachlassgericht zwei weitere Schreiben eingereicht, die er bei Arbeiten in dem Haus der Erblasserin gefunden habe. Die Schreiben - ein Testament vom 13.08.1993 (Bl. 118 d. A., nachfolgend X 4) und ein Nachtrag zum Testament vom 13.08.1993 (Bl. 117 d. A., nachfolgend X 7) - seien in einer Kiste unter dem Öltank des Hauses der Erblasserin gewesen.

In einem vom Amtsgericht eingeholten weiteren Gutachten vom 14.03.1997 hat die Sachverständige Prof. Dr. SV1 ausgeführt, dass das vom Beteiligten zu 4) mit Schriftsatz vom 23.07.1996 übergebene Testament (X 2) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin stamme. In diesem Gutachten hat die Sachverständige auch die teilweise vom Beteiligten zu 4) und teilweise von der ehemaligen Betreuerin überreichten Schriftstücke als Vergleichsmaterial herangezogen. Zu diesem Punkt hat die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 02.05.1997 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Gutachten (Bl. 124 ff, 154 ff d.A.) Bezug genommen.

Nach der Vernehmung von Zeugen, bezüglich deren auf den Beweisbeschluss vom 06.06.1997 (Bl. 176 ff d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.06.1997 (Bl. 187 ff d. A.) Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht durch Beschluss - Vorbescheid vom 29.08.1997 (Bl. 271 ff d. A.) angeordnet, dass ein Erbschein dahingehend erteilt werde, dass die Erblasserin vom Beteiligten zu 4) als Alleinerben beerbt worden sei, wenn nicht binnen zwei Wochen gegen diesen Bescheid Beschwerde eingelegt werde.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch Beschluss vom 14.03.1998 (Bl. 356 ff d. A.) den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.08.1997 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nach der Vernehmung weiterer Zeugen, bezüglich deren auf die Beweisbeschlüsse vom 04.06.1998 (Bl. 376 ff d. A.) und vom 06.10.1998 (Bl. 450 d.A.), sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.09.1998 (Bl. 420 ff d. A.), 21.10.1998 (Bl. 460 ff d. A.) und 10.02.1999 (Bl. 546 ff d. A.) Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.06.1999, auf den gleichfalls verwiesen wird (Bl. 612 m d. A.), ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt.

In diesem Gutachten vom 27.08.1999 (Bl. 620 ff d. A.) kam der Sachverständige SV2 zu dem Schluss, dass die Erblasserin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keines der eingereichten Testamente und auch nicht den Nachtrag zu dem Testament eigenhändig geschrieben habe.

Mit Beschluss vom 19.12.1999 hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 4) auf Erteilung des beantragten Erbscheins zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 683 ff d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 14.08.2001 (Bl. 792 ff d. A.), auf dessen Gründe ebenfalls verwiesen wird, zurückgewiesen hat. Zwischenzeitlich hatte der Beteiligte zu 4) ein Privatgutachten des Sachverständigen Dr. SV3 vom 09.11.2001 zu den Akten gereicht, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass unter Vorbehalt seiner eingeschränkten Untersuchungsmöglichkeiten die Testamente X 2 - X 4 von der Erblasserin stammen, das Testament X 1 jedoch nicht (Bl. 777 ff d. A.).

Gegen diesen landgerichtlichen Beschluss hat der Beteiligte zu 4) weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 1) hat eine gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. SV4 vom 23.05.2002 eingereicht, der aufgrund einer Vorprüfung anhand der Kopien erhebliche Zweifel an der Echtheit der Schriftstücke X 1 - X 5 und X 7 äußerte (Bl. 880 ff d. A.).

Durch Beschluss vom 06.09.2002 (Bl. 913 ff d. A.) hat der Senat im Verfahren 20 W 152/02 den Beschluss des Landgerichts vom 14.08.2001 aufgehoben und die Sache zur neuer Aufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen auch darüber, wer die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen habe.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.11.2002 (Bl. 952 ff d. A.) ein Obergutachten des Sachverständigen Dr. SV5 eingeholt. In diesem unter dem 26.03.2003 erstellten Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass der Nachtrag X 7 und das Testament X 4, ebenso wie die Vollmacht X 6, das Testament X 2 und die Unterschrift unter dem Testament X 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von der Erblasserin stammen. Die übrigen Schreibleistungen in letzterem stammten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von der Erblasserin, ebenso wie die Testamente X 3 und X 5. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 972 ff d. A.) Bezug genommen.

Aufgrund Beweisbeschlusses vom 09.07.2003 (Bl. 1102 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, ist der Sachverständige Dr. SV5 vom Landgericht mit der Ergänzung seines Gutachtens beauftragt worden. In diesem ergänzenden Gutachten vom 08.10.2003 hat der Sachverständige bezüglich der Vollmacht X 6 und des Testaments X 2 seine Beurteilung, dass diese nicht von der Erblasserin stammten, auf sehr hohe Wahrscheinlichkeit abgesenkt. Im Übrigen wird auf dieses ergänzende Gutachten (Bl. 1117 ff d. A.) Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 1246 ff d. A.), hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 19.12.1999 als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen und angeordnet, dass der Beteiligte zu 4) die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beteiligte zu 4) nicht Erbe der Erblasserin geworden sei. Nach der von dem Amtsgericht und dem Landgericht gemäß § 12 FGG durchgeführten Beweisaufnahme könne nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eines der insgesamt vier vorgelegten Testamente vom 13.08.1993, die den Beteiligten zu 4) als Erben einsetzen würden, von der Erblasserin stammen würden. Diese Zweifel rührten aus dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. SV5 her, das auch im Vergleich mit den anderen Sachverständigengutachten Bestand habe. Auch die weitere Beweisaufnahme führe nicht dazu, die Zweifel an der Echtheit der Testamente zu beseitigen. Insbesondere bestünden hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beteiligten zu 4) und seines Sohnes ebenso wie in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Bedenken.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 4) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse und weiter die Anordnung verfolgt, den Erbschein antragsgemäß auszustellen. Der Beteiligte zu 4) hat die sofortige weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 20.09.2004 (Bl. 1286 ff d. A.) begründet. Im Übrigen hat er mit Schriftsatz vom 27.05.2004 (Bl. 1272 d. A.) beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Beteiligte zu 1) ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere formgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht ausschließlich zu überprüfen ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Soweit die weitere Beschwerde eine unzutreffende Bewertung der von den Vorinstanzen eingeholten bzw. ansonsten vorgelegten Gutachten durch das Landgericht rügt und in diesem Zusammenhang "den Feststellungen des Sachverständigen Dr. SV5 widerspricht", ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 559 ZPO für die Prüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde die in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen maßgebend sind. Eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse in der dritten Instanz ist somit grundsätzlich ausgeschlossen. Die Frage, ob ein als letztwillige Verfügung in Betracht kommendes Schriftstück von dem Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben worden ist, ob es also als formgültiges Testament angesehen werden kann, liegt auf tatsächlichem Gebiet (BayObLG FamRZ 1995, 1523; OLG Köln NJW-RR 2004, 1015 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Die diesbezügliche Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffs mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 42 m. w. N. aus der Rechtsprechung; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RpflG, 10. Aufl., § 27 FGG Rz. 23; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 27 Rz. 17; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2004, 1015). Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen, das heißt nicht zwingend sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nah oder noch näher gelegen hätte (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 42 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen kann auch die Würdigung eines Sachverständigengutachtens durch das Tatsachengericht vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich darauf geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen oder unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbstständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz.43 m. w. N.; Bassenge/Herbst/Roth, a.a.O., § 27 FGG Rz. 23; § 12 Rz. 9). Ob das Gutachten im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist grundsätzlich Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen, weil diesem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist und der vom Tatgericht gezogene Schluss nur rechtlich möglich, nicht aber zwingend sein muss; eine andere Schlussfolgerung kann - wie bereits ausgeführt - ebenso nahe oder sogar näher gelegen haben (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 240; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 43 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund ist es hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seine Entscheidung auf das Obergutachten des Sachverständigen Dr. SV5 gestützt hat, das in Folge des Senatsbeschlusses vom 06.09.2002 im Hinblick auf die Einwendungen der Beteiligten gegen die bis dahin eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten Schriftsachverständigengutachten angeordnet worden war. Das Landgericht hat sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Beschluss im Einzelnen mit dem Inhalt dieses Obergutachtens auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum es den Feststellungen dieses Gutachters folgt. Diesbezügliche Rechtsfehler im oben beschriebenen Sinn sind dabei nicht erkennbar und werden auch von der weiteren Beschwerde nicht konkret gerügt. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts dahingehend, dass danach keines der vier Testamente vom 13.8.1993, die den Beteiligten zu 4) als Erben einsetzten, von der Erblasserin stammten (vgl. Seite 5 des angefochtenen Beschlusses), sind damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Testamente X 1, X 2 und X 4 - und auch des Nachtrages X 7 - hat das Landgericht dabei auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei auf die im Einzelnen dargestellten Feststellungen des Sachverständigen Dr. SV5 abgestellt. Dies gilt im Ergebnis auch für das Testament X 3, von dem der Sachverständige Dr. SV5 lediglich "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" angenommen hat, dass es nicht von der Erblasserin stamme. Auch dies trägt die oben dargestellte landgerichtliche Feststellung. In diesem Zusammenhang ist mit dem landgerichtlichen Beschluss vom 14.08.2001 nochmals darauf hinzuweisen, dass die objektive Feststellungslast für die Echtheit eines Testaments derjenige trägt, der daraus Rechte herleitet (vgl. OLG Köln NJW-RR 2004, 1015; BayObLG FamRZ 1985, 837; vgl. auch Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2247 Rz. 20), hier mithin der Beteiligte zu 4). Damit kann hier offen bleiben, wer die objektive Feststellungslast für Veränderungen an der Testamentsurkunde - hier: des Testaments X 3 - trägt (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 2004, 1015; BayObLGZ 1983, 204).

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang im angefochtenen Beschluss auch weiter im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es demgegenüber nicht auf die teilweise abweichenden Feststellungen der anderen Sachverständigengutachten bzw. sachverständigen Stellungnahmen abgestellt hat. Die Gründe, die für die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts leitend gewesen sind, sind im angefochtenen Beschluss insgesamt nachvollziehbar dargetan und lassen erkennen, dass eine sachentsprechende Prüfung und Beurteilung der unterschiedlichen Gutachten stattgefunden hat. Rechtsfehler im oben beschriebenen Sinn sind nicht erkennbar und werden von der weiteren Beschwerde auch nicht aufgezeigt.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Landgericht auf die Einwendungen des Beteiligten zu 4) gegen das Obergutachten des Sachständigen Dr. SV5 im Erstbeschwerdeverfahren bereits eine umfassende ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen eingeholt hatte. Es hat damit den in diesem Zusammenhang maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt, § 12 FGG, und diesen im angefochtenen Beschluss im erforderlichen Umfang beweismäßig gewürdigt.

Das Landgericht hat auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses darüber hinaus begründet, warum es die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Krankheit der Erblasserin wellenförmig verlaufen sein kann und deswegen nicht auszuschließen ist, dass sie nach einer Phase, in der sie nur schlecht schreiben konnte, wieder bessere Schreibleistungen erbringen konnte, abgesehen hat. Auch darin vermag der Senat keinen Verstoß gegen die in § 12 FGG enthaltene Verpflichtung des Tatrichters zu sehen, den maßgebenden Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Die im angefochtenen Beschluss gegebene Begründung rechtfertigt jedenfalls den vom Landgericht unter Wertung der vorliegenden Sachverständigengutachten im Rahmen seiner Beweiswürdigung gezogenen Schluss, so dass es auf die von der weiteren Beschwerde aufgeworfene Frage nicht ankäme. Die bloße Einwendung der weiteren Beschwerde, dass diese Begründung nicht zu überzeugen vermag, begründet noch keinen Rechtsfehler im oben dargestellten Sinne, wobei dahinstehen kann, ob die erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgelegte Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. SV1 vom 04.10.2003 im Rechtsbeschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden könnte.

Soweit die weitere Beschwerde die Beweiswürdigung des Landgerichts im Übrigen angreift, ist auch insoweit festzuhalten, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeprüft werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 43; Bassenge/Herbst/Roth, a.a.O., § 27 FGG Rz. 23). Auf die oben dargestellte eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Senats kann auch in diesem Zusammenhang hingewiesen werden. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es die Aussagen des Beteiligten zu 4) und des Zeugen Z1 für unglaubhaft erachtet hat und warum es den übrigen Umständen, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Es hat sich damit an die Maßgaben im Senatsbeschluss vom 06.09.2002, Seite 6, gehalten. Es hat die erhobenen Beweise und die sonstigen Gesamtumstände in der Gesamtschau gewürdigt und dabei die Gründe angegeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend waren. Rechtsfehler im oben beschriebenen Sinne sind nicht erkennbar und werden von der weiteren Beschwerde auch nicht gerügt. Bereits dies trägt die Würdigung des Landgerichts.

Im Hinblick darauf, dass das Landgericht damit ausweislich der im angefochtenen Beschluss dargestellten Feststellungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen abgestellt hat, die sich aus dem Akteninhalt ergibt, kommt es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z1 und des Beteiligten zu 4) nicht einmal mehr entscheidend an.

Das Landgericht hat auch - von der weiteren Beschwerde unbeanstandet - dargelegt, warum es von einer Vernehmung weiterer Zeugen und der Einholung eines Gutachtens über die Testierfähigkeit der Erblasserin abgesehen hat. Auch diese Ausführungen weisen Rechtsfehler nicht auf.

Danach ist die weitere Beschwerde mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131 Abs. 1, Abs. 2, 30 KostO zurückzuweisen. Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat an der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht orientiert.

Der Antrag des Beteiligten zu 4) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß den §§ 14 FGG, 114 ZPO zurückzuweisen, da seine Rechtsverfolgung im Verfahren der weiteren Beschwerde - wie oben dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Demgegenüber ist dem Antrag der Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß den §§ 14 FGG, 114, 119 Satz 2 ZPO zu entsprechen.

Ende der Entscheidung

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