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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.08.2009
Aktenzeichen: 20 W 197/09
Rechtsgebiete: BeratHiG, RVG, RVG VV
Vorschriften:
BeratHiG § 6 | |
RVG § 33 | |
RVG § 56 | |
RVG VV Nr. 2503 |
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Kostengläubigerin ist vom Amtsgericht ein für die Rechtssuchende ausgestellter Beratungshilfeschein übersandt worden und zwar für die "Geltendmachung von Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Hausratteilung, Auflösung der Ehewohnung gem. Schreiben vom 17.01.2008".
Das Landgericht hat unter Zulassung der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 27.04.2009 (Bl. 42 ff) auf die Beschwerde der Kostengläubigerin antragsgemäß die Vergütung der von der Kostengläubigerin im Weg der Beratungshilfe erbrachten Leistungen von 99 € auf 229,91 € heraufgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor weitere Beschwerde eingelegt mit der er eine Verletzung der Vorschrift des § 16 Abs. 4 RVG rügt und insoweit auf seine bei den Akten befindlichen früheren Stellungnahmen verweist.
Die Kostengläubigerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Es ist davon auszugehen, dass sie fristgerecht (§§ 56, 33 RVG) eingelegt worden ist. Aus der Akte ergibt sich nicht, ob und wann der Beschluss dem Bezirksrevisor zugestellt worden ist. Das Empfangsbekenntnis der Kostengläubigerin datiert vom 14.05.2009, so dass vermutet werden kann, dass der Beschluss dem Bezirksrevisor auch erst dann zugestellt worden ist. Aus Gründen der Prozessökonomie hat der Senat weitere Nachforschungen unterlassen, da es für das Ergebnis des Rechtsmittels unerheblich ist.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Sie enthält keinen Rechtsfehler zu Lasten der Staatskasse, woraufhin sie vorliegend nur nachzuprüfen war (§ 33 Abs. 6 RVG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO).
Für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts wegen geleisteter Beratungshilfe ist § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500 bis 2508 VV-RVG maßgebend, wobei sich der zu vergütende Beratungsumfang aus dem Berechtigungsschein ergibt, in dem die Angelegenheit genau zu bezeichnen ist (§ 6 Abs. 1 BerHG). Die Gebühren sind Festgebühren, was bedeutet, dass es neben der Erfüllung des Gebührentatbestands auf den Umfang und die Schwierigkeit oder die Höhe des Gegenstandswerts nicht ankommt. Der Rechtsanwalt erhält die Festgebühr für jede Angelegenheit einmal, ohne dass im Beratungshilfegesetz näher geregelt ist, wie weit dieser Begriff zu fassen ist. Insbesondere hinsichtlich Trennungs- und Scheidungsfolgesachen ist die Grenzziehung umstritten.
Der Senat schließt sich dem Landgericht und dem von diesem auch zitierten OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, II-10 WF 13/09, zitiert nach juris) an, wonach im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung hinsichtlich deren Folgen von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist. Die gegenteilige Ansicht (u. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2006, 8 W 360/06, zitiert nach juris) überzeugt nicht, weil sie umstandslos die Regelungen während der Trennungszeit einerseits und Regelung bezüglich Scheidung und Folgesachen andererseits als jeweils eine Angelegenheit zusammenfasst.
Dass im anwaltlichen Gebührenrecht die Scheidung mit den Folgesachen zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden (§ 16 Abs. 4 RVG), legt eine Angleichung für die Trennungsfolgen nicht nahe. § 16 Abs. 4 RVG erfasst nur den Fall des Scheidungsverbunds (Hartmann, Kostengesetze (2009), § 16 RVG Rn 6). Dabei zeichnet er nach, dass im Scheidungsverbund verschiedene Folgesachen in einem Verfahren verhandelt und - abgesehen von Fällen der Abtrennung - entschieden werden. Ein gewisser finanzieller Ausgleich für diesen Umstand stellt im anwaltlichen Gebührenrecht der gem. § 22 Abs 1 RVG aufaddierte Gegenstandswert dar, ein Korrektiv das im Beratungshilferecht keine Rolle spielt. Der Senat geht mit dem Landgericht und dem OLG Düsseldorf (a.a.O.) weiter davon aus, dass eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen nicht vorliegt. Dem Gesetzgeber war die Problematik der verschiedenen Trennungsfolgen bei der Neufassung des anwaltlichen Gebührenrechts in Gestalt des RVG bekannt, so dass eine entsprechende gesetzliche Regelung oder Klarstellung hätte erwartet werden können, wenn es dem gesetzgeberischen Willen entsprochen hätte, bei der Beratungshilfe für die aus der Trennung folgenden Verfahren eine derartige Beschneidung der Anwaltsgebühren herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 RVG.
Ende der Entscheidung
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