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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: 20 W 20/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 22 I
WEG § 14)
Die Installation einer automatischen Schrankenanlage an der in Gemeinschaftseigentum stehenden Parkplatzzufahrt kann eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann. Der einzelne Wohnungseigentümer erleidet durch die Belästigung, die von unberechtigten Parkplatznutzern ausgeht, die durch die Schrankenanlage am Verlassen des Parkplatz gehindert werden, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Diese geht jedenfalls über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus, wenn an den Stellplätzen sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer individuelle Absperrmaßnahmen gestattet sind, um das unbefugte Benutzen des Parkplatzes zu verhindern.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 20/2001

Entscheidung vom 01.09.2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft B...straße ... und ..., 6... L...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.08.2000 am 01.09.2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM = 5.112,92 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft B...straße ... und ... in 6... L.... Bei der in Rede stehenden Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein an einer Einkaufsstraße in L... gelegenes Wohn- und Geschäftshaus, bei dem man durch eine Durchfahrt zu der hinter dem Gebäude befindlichen, mit Plattenbelag versehenen Parkfläche gelangt. Von der Straße aus gesehen ist im vorderen Teil der Einfahrt ein rot-weißer Balken mit dem Hinweis auf die Durchfahrtshöhe von 3m angebracht. Im übrigen wird wegen der genauen Beschreibung der Wohnungseigentumsanlage und der angrenzenden Einkaufsstraße auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 39 - 41 und 72 - 75 Rückseite) Bezug genommen. Von den 37 PKW-Stellplätzen, die einzelnen Einheiten der WEG als Sondernutzungsrechte zugewiesen sind, gehören 25 zu den zu Gewerbezwecken genutzten Einheiten. Der im Eigentum der Antragsteller stehenden Wohnung, die diese an ihren Sohn vermietet haben, ist eine Stellplatzfläche zur Sondernutzung zugewiesen.

In einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 31.08.1993 (Blatt 159 d. A.) war den Eigentümern gestattet worden, ihren Stellplatz mit einem Absperrpfosten oder Parkbügel zu sichern. Trotzdem kam es immer wieder - wenn auch in streitigem Ausmaß - vor, dass Fahrzeuge ohne Parkberechtigung auf die Stellplatzflächen auffuhren und dort auch parkten. Wegen des Inhaltes der Korrespondenz des Verwalters im Zusammenhang mit der unbefugten Nutzung der Parkflächen wird auf Blatt 99-106 d. A. Bezug genommen. Die Einladung vom 25.5.1999 zur Jahreseigentümerversammlung am 15.6.1999 (Blatt 4, 5 d. A.) enthielt daher auch den Tagesordnungspunkt 6 "Beschlussfassung über die Installation einer Schranke in der Einfahrt". In dem Protokoll über die am 15.5.1999 durchgeführte Eigentümerversammlung (Blatt 6-11 d. A.), bei der von insgesamt 20 Einheiten die Eigentümer von 12 Einheiten mit 661,44/1000-Miteigentumsanteilen anwesend waren, heißt es dann zu Tagesordnungspunkt 6 wie folgt :

Wie bereits in der Vorjahresversammlung erörtert, wurde der Einbau einer Schranke als Maßnahme gegen das unberechtigte Parken im Hof diskutiert. Nach Auskunft der Versammlung ist die Parksituation mit steigender Tendenz störend. Die unberechtigt Parkenden werden zunehmend rücksichtsloser und stören sich nicht an Schildern oder persönlichen Hinweisen. Auch die Ruhestörungen an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit durch Fremdparker sind für die Bewohner nicht länger hinnehmbar, so dass selbst Eigentümer , die selbst keinen Parkplatz im Hof haben, das Schließen des Parkplatzes durch eine Schranke unter Kostenbeteiligung befürworten.

Anhand der eingeholten Angebote wurde über technische Details von Schrankenanlagen informiert, diskutiert und als Ergebnis der Erörterung einstimmig beschlossen:

Die Hofeinfahrt soll durch eine automatische stabile Schrankenanlage geschlossen werden, die bei der Einfahrt automatisch öffnet. Die Ausfahrt wird für die Dauernutzer per Funkanlage mit Handsender, für Besucher mit Parkmünzen, die von den Geschäften und Praxen ausgehändigt werden, freigegeben.

Da im Boden eine Induktionsschleife verlegt werden muss, ist die Installation am Ende der Durchfahrt vorzusehen, um den Belag der Durchfahrt nicht zu beschädigen. Als Kostenrahmen sind DM 10.000,-- bis 12.000,-- vorgegeben zu Lasten des laufenden Etats, erforderlichenfalls Kostenverlagerung eines Teilbetrages in das Folgejahr.

Der Verwalter verhandelt mit den einzelnen Anbietern und erteilt dem Preisgünstigsten unter Berücksichtigung der Lieferqualität den Auftrag.

Diesen am 15.6.1999 gefassten Beschluss fochten die Antragsteller dann mit bei Gericht am 13.7.1999 eingegangenem Schriftsatz an. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich um eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 WEG handele, durch die die Antragsteller über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. So wirke sich die geplante Schranke auf den optischen Eindruck der Wohnungseigentumsanlage negativ aus. Die bisher ungehinderte Zufahrt zu ihrer Stellplatzfläche sei nicht mehr gegeben und außerdem würden sie mit den Kosten der Installation und des Betriebes der Schranke belastet. Im übrigen sei die geplante Errichtung der Schranke auch nicht erforderlich, um die Nutzung der Parkflächen durch unberechtigte Personen zu verhindern, da dies bereits durch die zulässige Errichtung der Absperrpfosten erreicht werden könne.

Die Antragsgegner traten der Anfechtung mit dem Vortrag entgegen, dass der beschlossene Einbau der Schranke keine bauliche Veränderung, sondern eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung bzw. Instandsetzung darstelle. Bei den im Protokoll zu TOP 6 der Versammlung vom 15.06.1999 festgehaltenen Störungen könne nur durch eine Schranke die für die Vermietbarkeit der Eigentumseinheiten und damit für den Werterhalt der Wohnungseigentumsanlage erforderliche Verhinderung des unbefugten Befahrens des Hofes erreicht werden. Dies werde durch die bisherige Lösung der Installation von Absperrpfosten schon deshalb nicht gewährleistet, weil dies dazu führe, dass Fremdparker ihr Fahrzeug zwischen zwei Absperrpfosten abstellten und so sogar 2 Parkplätze blockierten. Aber selbst wenn man die geplante Maßnahme als bauliche Veränderung bewerten wolle, sei diese von den Antragstellern zu dulden, weil diese sie in keiner Weise in über das hinnehmbare Maß hinaus beeinträchtige. Da es sich bei der Liegenschaft um ein typisches innerstädtisches Wohn- und Geschäftshaus an einer belebten Hauptstraße handele, sei eine optische Beeinträchtigung des Gesamtbildes des Hausanwesens auf Grund der geplanten Anbringung der Schranke im von der Straße aus gesehen hinteren Teil der Durchfahrt und des bereits vorhandenen Balkens mit der Angabe der Durchfahrtshöhe tatsächlich nicht zu befürchten. Soweit allerdings die Antragsteller in dem angefochtenen Beschluss nicht von der Kostentragung der geplanten Maßnahme befreit worden seien, werde nunmehr seitens der Antragsgegner erklärt, dass die Antragsteller von jeglichen Kosten für die Errichtung der Schranke freigestellt werden.

Mit Beschluss vom 15.12.1999 (Blatt 48-50) erklärte das Amtsgericht Langen den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 15.6.1999 zu Top 6 - Installation einer Schranke in der Einfahrt - für unwirksam und gab den Antragsgegnern die Tragung der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller auf. Zur Begründung führte hat das Amtsgericht aus, dass es sich bei der beschlossenen Errichtung der Schranke um eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG handele, nicht nur um eine Modernisierungsmaßnahme. Ihr müssten die Antragsteller unabhängig von der Frage einer optischen Beeinträchtigung schon deshalb nicht zustimmen, weil sie entgegen § 16 Abs. 3 WEG nicht vollständig von den mit der baulichen Maßnahme verbundenen Kosten freigestellt worden seien.

Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 17.12.1999 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner durch bei Gericht am 22.12.1999 eingegangenen Schriftsatz vom 21.12.1999 sofortige Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung ihrer Beschwerde zum einen auf ihren bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag bezogen. Soweit die Beeinträchtigung der Antragsteller durch eine Kostenbelastung in Rede stehe, haben die Antragsgegner im übrigen auf die in der Eigentümerversammlung vom 03.07.2000 zu TOP 6 (Blatt 116 d. A. )mehrheitlich beschlossene Befreiung der Antragsteller von allen die Schranke betreffenden Kosten verwiesen. Bei der Installation der Schranke handele es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung zur Abhaltung von Störern, weshalb ein Anspruch auf Zustimmung bestehe. Zur Notwendigkeit dieser Maßnahme haben sich die Antragsgegner auf die Anhörung der hauptsächlich betroffenen Miteigentümern und Pächter bezogen. Auch die Antragsteller haben in ihrer Beschwerdeerwiderung Bezug auf ihren erstinstanzlich gehaltenen Vortrag genommen. Im übrigen haben sie vorgetragen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Installierung der Schranke auch darin gesehen werde, dass zum einen auf Grund der anzunehmenden Störanfälligkeit der Schranke häufig das Befahren bzw. Verlassen der Parkfläche behindert werde und zum anderen auch eine erhebliche und nicht hinzunehmende Lärmbelästigung durch das zu erwartende Hupen der unbefugt durch die automatisch aufgehende Schranke eingefahrenen und dann "eingeschlossenen" PKW-Fahrer sowie Beschädigungen durch gewaltsame Versuche zur Öffnung der Schranke zu erwarten seien. Darüber hinaus entspreche die Installation der Schranke nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da der finanzielle Aufwand für die Erstellung und Wartung in keinem Verhältnis zu dem technischen Nutzen stehe, zumal jeder Sondernutzungsberechtigte die unberechtigte Nutzung seines Stellplatzes durch die Absperrpfosten verhindern könne. . Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.08.2000 (Blatt 115-127d. A.) nur die Kostenentscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die sofortige Beschwerde in der Hauptsache als unbegründet zurückgewiesen. Zu Recht habe das Amtsgericht den Einbau einer zuvor nicht vorhandenen Schranke im Einfahrtbereich zu dem zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft als bauliche Maßnahme im Sinne des § 22 WEG angesehen mit der Folge, dass diese nicht einstimmig beschlossene Maßnahme gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 WEG von den Antragstellern nur dann hinzunehmen sei, wenn sie unter Zugrundelegung einer nach der Verkehrsanschauung verständigen Sicht hierdurch nicht in einem das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt würden. Insoweit ist die Kammer der Auffassung gewesen, dass zwar weder die geringe optische Beeinträchtigung durch die Schranke, noch die Beeinträchtigung des Zugangs bzw. Verlassens des Stellplatzes eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertige. Auch sei anders als im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung die Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Kosten der Maßnahme durch die komplette Freistellung entfallen. Die maßgebliche Beeinträchtigung der Antragsteller hat die Kammer in Störungen durch unberechtigte Nutzer gesehen, die durch die Schranke am Verlassen der Stellfläche gehindert mittels Hupen oder durch gewaltsames Öffnen der Schranke eine "Befreiung" erreichen wollten. Diese Beeinträchtigung sei jedenfalls nicht so unerheblich, dass die Interessen der übrigen Eigentümer an der Installation der Schranke den Vorrang erhalten müssten.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung des Anfechtungsantrags der Antragsteller begehren und rügen, dass das Landgericht nach eigenem Ermessen und ausgehend von unzutreffenden Voraussetzungen entschieden habe. So liege kein ermächtigender Beschluss hinsichtlich der Anbringung von Absperrpfosten bzw. Parkbügel durch die Sondernutzungsberechtigten vor. Sie machen geltend, durch die Regelung in § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung (Blatt 19 d. A.), wonach Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums der schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedürfen und in der von diesem gebilligten Art und Weise vorgenommen werden dürfen, sei der § 22 WEG abbedungen. Es sei deshalb die Installation der Schranke schon dann rechtmäßig, wenn lediglich die Verwalterzustimmung vorläge. Dem sind die Antragsgegner entgegengetreten mit dem Vortrag, die Errichtung der Schranke bedürfe der Vereinbarung aller Eigentümer. Sie seien in ihrem Recht auf ungehinderte Zufahrt zu ihrem Stellplatz dadurch behindert, dass auf Grund der Nutzung auch durch ihren Sohn als Mieter der Eigentumswohnung und dessen Lebensgefährtin ein ständiger Austausch des Handsenders erforderlich sei und die Schranke zu Wartezeiten führe. Schließlich halten sie die Regelung des § 5 Abs. 2 WEG hier nicht für anwendbar und verweisen hinsichtlich der Gestattung von Absperrpfosten bzw. Parkbügeln durch die Sondernutzungsberechtigten auf den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.08.1993.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf er allein zu überprüfen war.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den angefochtenen Eigentümerbeschluss mangels Einstimmigkeit für ungültig erklärt hat. Die Installation einer automatischen Schrankenanlage in der Hofeinfahrt kann eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen (für sog. Parkwächter Senat NJW-RR 1993, 86, 87; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 22 Rdnr. 82 ). Eine solche liegt nämlich in der Regel vor, wenn in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen und eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen wird (Senat, Beschlüsse vom 06.02.2003 ­20 W 295/01- und vom 02.04.2003 ­20 W 68701-). Dies ist bei der streitgegenständlichen Schrankenanlage der Fall, da der Pfosten im Boden zu verankern ist und für den automatischen Betrieb eine Induktionsschleife im Boden verlegt werden muss, wie sich aus dem Protokoll der Versammlung vom 15.06.1999 zu TOP 6 entnehmen lässt. Trotzdem kann auch eine das gemeinschaftliche Eigentum umgestaltenden Maßnahme dann mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn sie zur ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört. Davon umfasst werden auch bauliche Veränderungen, die der Herstellung eines dem Aufteilungs- und Bauplan entsprechenden Zustandes oder der Beseitigung bei Entstehung des Wohnungseigentums vorhandener Mängel dienen (Palandt /Bassenge: WEG, 62. Aufl., § 22 Rdnr. 5-7; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 22 Rdnr. 8a). Dafür, dass die Erstellung der Schrankenanlage bereits im Aufteilungsplan vorgesehen gewesen wäre, gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner entsprechendes vorgetragen hätten, weil es ihnen günstig gewesen wäre, so dass das Landgericht insoweit keine Aufklärungspflicht traf. Auch war die Erstellung des Wohnungseigentums nicht deshalb mangelhaft, weil keine Schrankenanlage an der Hofeinfahrt vorhanden war. Schließlich liegt auch keine modernisierende Instandsetzung vor, die ebenfalls trotz Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums keine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt (Palandt/Bassenge, aaO., § 22 Rdnr. 10; Niedenführ/Schulze, aaO., § 22 Rdnr. 8). Dafür fehlt es bereits an einer anderen Absperrvorkehrung, die durch die streitgegenständliche Schrankenanlage modernisiert würde. Zwar heißt es in dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 31.08.1993 unter 2) m (B. 158 d. A.):

"Im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat wurde ein Absperrpfosten mit Einhängekette an der Durchfahrt zum Hof montiert, um außerhalb der Geschäftszeiten die Zufahrt für Fremdparker zu sperren. Dies hat bereits den gewünschten Erfolg."

Dieses Protokoll ist erst in der weiteren Beschwerde von den Antragstellern vorgelegt worden. Die Antragsgegner sind dem zwar nicht entgegengetreten, was aber nicht ihren Vortrag hinsichtlich des Vorhandenseins einer durch die jetzt beschlossene Schrankenanlage modernisierten Absperrvorrichtung ersetzen kann. Abgesehen davon dass nach dem Protokoll keine Beschlussfassung der Gemeinschaft über diese Kettenabsperrung erfolgte, ist nicht ersichtlich, dass sie im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Beschlussfassung in 1999 noch verwendet worden wäre. Der Schriftwechsel der Verwaltung in Bezug auf die unberechtigt die Stellflächen benutzenden Kraftfahrer schon aus dem Jahr 1996 spricht ebenso dagegen, wie die bei der Beschlussfassung am 15.06.1999 erörterten Ruhestörungen an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit durch Fremdparker, die bei einer Absperrung der Einfahrt mit einer Kette nicht in die Parkfläche gelangen könnten. Außerdem lassen die vorgelegten Lichtbilder keine Absperrung der Einfahrt mittels Kette erkennen.

Demnach handelt es sich bei der beschlossenen Installation der Schrankenanlage um eine bauliche Veränderung, die nur mit den Stimmen aller Wohnungseigentümer beschlossen werden kann. Dass die Teilungserklärung, die mit Ausnahme der §§ 4 und 5 (Bl. 19 d. A.) weder vorgelegt, noch von den Vorinstanzen beigezogen wurde, eine andere Stimmenmehrheit zuließe, haben auch die Antragsgegner nicht vorgetragen. Ihrer Auffassung, durch § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung, wonach schon die Einwilligung des Verwalters zu Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums ausreicht, sei der § 22 WEG abbedungen, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Zusammenhang der Regelung mit der Nutzung von Gemeinschaftseigentum durch Vermietung und Verpachtung ergibt sich, dass nur die Veränderung dieses vermieteten oder verpachteten Gemeinschaftseigentums gemeint sein kann. Hier geht es aber um die Veränderung der Hofeinfahrt als gemeinschaftlichem Eigentum, auf das sich auch nicht das Sondernutzung an den Stellflächen erstreckt.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Einstimmigkeit gilt nur für die Zustimmung des Wohnungseigentümers, dem durch die bauliche Veränderung nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG. Ein derartiger Nachteil kann dann angenommen werden, wenn sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann, wobei nur unerhebliche Beeinträchtigungen ausscheiden (BGHZ 116, 392, 396; Niedenführ/Schulze, aaO., § 22 Rdnr. 15; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 22 Rdnr. 132). Bei der Feststellung, ob eine bauliche Veränderung eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne darstellt, handelt es sich weitgehend um eine Tatsachenfeststellung der Kammer als Tatsacheninstanz, die das Rechtsbeschwerdegericht gemäss §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann, sondern nur darauf, ob das Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 22 Rdnr. 130). Ein derartiger Rechtsfehler ist der Kammer nicht unterlaufen. Zwar haben sich die Antragsteller ursprünglich nicht auf die Beeinträchtigung gestützt, die durch die Schranke an der Ausfahrt gehinderten Falschparker verursacht werden können, sie haben sich aber die offensichtlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 14.06.2000 von der Kammer geäußerten Argumente in dem Schriftsatz vom 18.07.2000 zu eigen gemacht, so dass die Entscheidung des Landgerichts darauf gestützt werden konnte. Entgegen der Begründung der weiteren Beschwerde liegt auch keine unzulässige Prognoseentscheidung vor, vielmehr spielt bei der Prüfung, ob einem Wohnungseigentümer ein unvermeidbarer Nachteil erwächst, auch eine Rolle, wie sich die bauliche Veränderung in Zukunft auswirken wird, jedenfalls insoweit als sich die Auswirkungen zwangsläufig ergeben (Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 22 Rdnr. 135).

Dies gilt auch für die beeinträchtigenden Auswirkungen einer auch Unberechtigten die Einfahrt, nicht jedoch die Ausfahrt gewährenden automatischen Schrankenanlage. Da die Ausfahrt nach dem Vortrag der Antragsgegner mittels Handsender bzw. in den Gewerbeeinheiten ausgegebenen Parkmünzen erfolgen soll, haben die unberechtigt Einfahrenden keine andere Möglichkeit, als die Hilfe eines Nutzungsberechtigten zur Öffnung der Schranke in Anspruch zu nehmen. Darin liegt der gravierende Unterschied zur Parkhausnutzung, bei der jeder Nutzer durch Zahlung der Parkgebühren auch die Ausfahrt erreichen kann. Bei den von den Antragsgegner vorgetragenen Parkverstößen gerade an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit sind die in der landgerichtlichen Entscheidung ausgeführten Störungen durch "eingeschlossene" Falschparker keineswegs hypothetisch. Nur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigung auf Grund der objektivierten Betrachtungsweise unabhängig davon ist, ob und in welcher Weise die Antragsteller ihr Wohnungseigentum selbst nutzen. Bei der Prüfung der Beeinträchtigung findet auch keine Güterabwägung statt und es spielt keine Rolle, ob eine bestimmte bauliche Veränderung zwingend erforderlich ist (Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 22 Rdnr. 128; Niedenführ/Schulze, aaO., § 22 Rdnr. 16, 17). Allerdings setzt die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Beeinträchtigung, wie sie das Landgericht hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, vermeidbar ist oder nicht, einen Vergleich und eine Abwägung der Interessen der änderungswilligen und der beeinträchtigten Wohnungseigentümer voraus (Merle, aaO., § 22 Rdnr. 129). Auch diese Abwägung hat das Landgericht vorgenommen und ausgeführt, die Beeinträchtigung der Antragsteller sei jedenfalls nicht so unerheblich, dass die davon abweichenden Interessen der übrigen Wohnungseigentümer den Vorrang erhalten müssten. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken, insbesondere trifft es nicht zu, dass die Kammer von unzutreffenden Entscheidungsgrundlagen ausgegangen sei, weil keine individuelle Absperrung der einzelnen Stellflächen zulässig sei. Die entsprechende Beschlussfassung haben die Antragsteller durch Vorlage des Protokolls der Versammlung vom 05.07.1993 (Bl. 157-159 d. A.) in der weiteren Beschwerde dargetan, dazu haben die Antragsgegner nicht mehr Stellung genommen, insbesondere nicht die Bestandskraft bestritten. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch dieser Beschluss eine bauliche Veränderung betraf, die einstimmig hätte beschlossen werden müssen. Auch nach der Entscheidung des BGH vom 20.09.2000 (BGHZ 145, 158 ff. = NJW 2000, 3500) liegt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einstimmigkeit dann vor, wenn über eine bauliche Veränderung ein Mehrheitsbeschluss gefasst worden ist, der unangefochten geblieben ist. Die Eigentümerversammlung ist in den Angelegenheiten, die die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung ( § 22 WEG) betreffen, nicht von vornherein für eine Beschlussfassung absolut unzuständig, auch wenn der Regelungsgegenstand den Anschluss einer Vereinbarung oder Einstimmigkeit erfordert hätte (BGH NJW 2000, 3503 und Wenzel ZWE 2000, 2, 6 zu den sog. vereinbarungsersetzenden Beschlüssen; Senat NJW-RR 1993, 86; BayObLG NZM 2001, 133, 134; OLG Köln NZM 2001, 293, 294; Niedenführ/Schulze, aaO., § 22 Rdnr. 26; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 22 Rdnr. 119 und 246). Es ist also davon auszugehen, dass bereits eine Möglichkeit zu individuellen Absperrung der einzelnen Abstellplätze besteht. In welchem Umfang die einzelnen Sondernutzungsberechtigten davon Gebrauch gemacht haben, ist nicht vorgetragen und aus den Lichtbildern nicht eindeutig erkennbar. Zunächst ist von den Sondernutzungsberechtigten zu verlangen, dass sie von dieser Genehmigung Gebrauch machen und konsequent beim Verlassen des Hofes auch die Absperrung vornehmen, bevor die Antragsteller ­ wie auch die sonstigen Wohnungseigentümer, die nicht zugestimmt haben- eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung durch die automatische Schrankenanlage an der Hofeinfahrt hinnehmen müssen. Auch soweit diese individuellen Absperrmaßnahmen für die Inhaber der gewerblich genutzten Einheiten zu Unbequemlichkeiten führt, weil sie ihren Kunden dann keine ungehindert zugänglichen Parkplätze zur Verfügung stellen können, hat das Landgericht zu Recht keinen Vorrang ihrer Interessen angenommen. Denn diesen Interessen steht einerseits die möglichst ungestörte Wohnnutzung mindestens gleichwertig gegenüber und andererseits können den Kunden oder Lieferanten die Stellplätze trotz der individuellen Absperrung nach Absprache zugänglich gemacht werden. Für die Entgegennahme von Parkmünzen, wie sie für die nicht mit Handsendern ausgestatteten Nutzer bei Installation der automatischen Schrankenanlage vorgesehen ist, müsste auch eine Kontaktaufnahme mit den Gewerbetreibenden erfolgen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegner die gerichtlichen Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels tragen.

Dagegen sah der Senat keine Veranlassung für eine ausnahmsweise Anordnung der Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 47 Satz 2 WEG, die über die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hinausgehende Umstände voraussetzen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, wobei der Senat von den durch die beschlossene Schrankenanlage laut Protokoll mindestens aufzuwendenden Kosten ausgegangen ist (vgl. Niedenführ/Schulze, aaO., § 48 Rdnr. 43 mit weiteren Hinweisen).

Ende der Entscheidung

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