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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: 20 W 211/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG, SGB XII


Vorschriften:

BGB § 1836
BGB § 1836 c
BGB § 1836 d
BGB § 1836 e
FGG § 56 g Abs. 1
FGG § 69 e
SGB XII § 90
SGB XII § 91
1. Die Festsetzung von Regresszahlungen gegen den Betreuten wegen von der Staatskasse geleisteter Betreuervergütung setzt die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus.

2. Besteht das Vermögen des Betreuten nur aus einem Grundstück, das auf absehbare Zeit nicht verwertbar ist, so scheidet die Festsetzung einer Regresszahlung auch zum Zwecke der dinglichen Absicherung des erst bei später eintretender Leistungsfähigkeit festsetzbaren Rückgriffsanspruches durch eine Zwangshypothek aus.


Gründe:

I.

Für die Betroffene war mit Wirkung vom 06. August 2006 bis 10. Januar 2007 eine vorläufige Betreuerin bestellt. Dem von dieser Betreuerin für den vorgenannten Tätigkeitszeitraum gestellten und zunächst gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsantrag widersprach der Bezirksrevisor mit dem Hinweis auf ein im Eigentum der ansonsten mittellosen Betroffenen stehendes 9.264 qm großes, landwirtschaftlich genutztes und derzeit zu einem jährlichen Pachtzins von 50,-- EUR verpachtetes Grundstück.

Nach entsprechender Änderung des Vergütungsantrages setzte das Amtsgericht mit zwei Beschlüssen vom 21. Januar 2007 eine von der Betroffenen zu zahlende Vergütung in Höhe von insgesamt 1.363,45 EUR fest und führte zur Begründung aus, das landwirtschaftliche Grundstück habe bei Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 0,70 EUR einen Wert von 6.736,80 EUR, so dass Vermögenslosigkeit nicht gegeben sei.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen, die geltend gemacht hatte, es könne allenfalls von einem Wert von 0,25 EUR pro Quadratmeter ausgegangen werden und ein Kaufinteressent habe sich trotz ihrer Bemühungen nicht finden lassen, hob das Landgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2000 die Vergütungsfestsetzungen mit der Begründung auf, dass das Grundstück nicht in angemessener Zeit zu verwerten und die Beschwerdeführerin deshalb mittellos sei. Zugleich verwies es die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Im Hinblick auf diese landgerichtliche Entscheidung stimmte der Bezirksrevisor nunmehr der Festsetzung der von der früheren vorläufigen Betreuerin geltend gemachten Vergütung gegen die Staatskasse zu, beantragte jedoch zugleich, die Erstattung des festzusetzenden Betrages durch die Betroffene anzuordnen.

Dem entsprach das Amtsgericht durch Beschluss vom 31. Januar 2008 und setzte für die Betreuungstätigkeit in der Zeit vom 06. August 2006 bis 10. Januar 2007 eine nunmehr im Hinblick auf die Mittellosigkeit der Betroffenen reduzierte Vergütung von 1.112,15 EUR gegen die Staatskasse fest. Im Beschluss wurde zugleich bestimmt, dass dieser Betrag gemäß § 56 g Abs. 1 Satz 3 FGG von der Betroffenen zu erstatten sei.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen hob das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss auf, soweit dort die Erstattung des Betrages von 1.112,15 EUR durch die Betroffene angeordnet wurde. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, ein Regress der Staatskasse nach § 1836 e BGB scheitere an der nach wie vor vorliegenden Mittellosigkeit der Betroffenen. Insbesondere sei es nicht zulässig, die Einziehung bereits jetzt anzuordnen, um der Staatskasse die Möglichkeit zur Eintragung einer Sicherungshypothek zu verschaffen, da es sich hierbei um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handele, die einen vollstreckbaren Titel voraussetze, der vorliegend wegen eines an der Leistungsunfähigkeit scheiternden Anspruches nicht geschaffen werden könne.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor mit der dort zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens insbesondere geltend macht, da das Grundstück nicht zum Schonvermögen zähle, sei die Betroffene wegen der derzeit fehlenden Veräußerbarkeit nur vorläufig als mittellos anzusehen. § 1836 e BGB sehe einen Übergang des Anspruchs des Betreuers gegen den Betreuten bereits zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Staatskasse kraft Gesetzes vor.

Das Vorhandensein liquider Mittel des Betreuten sei nicht Voraussetzung des gesetzlichen Forderungsübergangs, sondern nur der Durchsetzung des Anspruches der Staatskasse gegen den Betreuten. Im vorliegenden Falle trete die Staatskasse für die gerade nicht mittellose Betreute lediglich in Vorleistung, da die Betreuerin sonst keine Befriedigung ihrer berechtigten und in angemessener Zeit zu erfüllenden Ansprüche erhalten könne. Durch den Forderungsübergang werde das Grundstück als einzusetzendes Vermögen auch nicht automatisch verwertet, da auch die Staatskasse keine Verwertung erzwingen könne und wolle. Das nicht zum Schonvermögen gehörende Grundstück könne nach Schaffung eines Vollstreckungstitels durch die Festsetzung nach § 56 g FGG , der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4b JBeitrO durch die Justizkasse beitreibbar sei, jedoch zur Sicherung des kraft Gesetzes übergegangenen Anspruches aber mit einer Sicherungshypothek belastet werden, was derzeit allein angestrebt werde. Im vorliegenden Falle werde die Mittellosigkeit ebenso wie in § 1836 d BGB lediglich fingiert, was einem Regress nicht entgegenstehe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber gewollt habe, dass die Staatskasse, die wegen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem bestellten Betreuer in Vorleistung getreten sei, den auf sie übergegangenen Anspruch trotz vorhandenem und nicht schutzwürdigem Vermögen noch nicht geltend machten dürfe.

Die Betroffene ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten und macht insbesondere weiterhin geltend, der Wert des Grundstückes bemesse sich nach einem qm-Preis von 0,25 EUR und liege danach unter 2.000,-- EUR, so dass das Grundstück bereits als Schonvermögen nicht mit einer Sicherungshypothek belastet werden dürfe.

II.

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1, 546 ZPO). Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die vom Amtsgericht auf Antrag des Bezirksrevisors angeordnete Erstattung des Betrages der von der Staatskasse zu zahlenden Betreuervergütung aufgehoben.

Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, 1 Abs. 2 VBVG kann der Berufsbetreuer bei Mittellosigkeit des Betreuten Aufwendungsersatz und Vergütung nach Maßgabe der §§ 4, 5 VBVG aus der Staatskasse verlangen. Die diesbezüglichen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges auf die Staatskasse über, soweit diese Zahlungen hierauf an den Betreuer leistet, und erlöschen erst in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in welchem die Staatskasse die Zahlungen erbracht hat (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Mit dieser Regelung soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betreuten ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruches zumindest teilweise oder in Raten in der Lage ist, zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde oder nachträglich leistungsfähig geworden ist (vgl. BT-Drucks 13/2158 S. 32; Palandt-Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1836 e Rn. 1; Soergel/Zimmermann, BGB, 4. Aufl., § 1836 e Rn. 2; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 1836 e Rn. 11/12; Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2002, BtPrax 2003, 85). Zur Realisierung dieses Regressanspruches sehen die §§ 69 e, 56 g Abs. 1 Satz 2 und 3 FGG vor, dass das Vormundschaftsgericht durch Beschluss gleichzeitig mit der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des Berufsbetreuers oder - wenn dies zweckmäßig ist - gesondert, Höhe und Zeitpunkt der von dem Betreuten nach den §§ 1836 c und e BGB an die Staatskasse zu leistenden Zahlungen bestimmt.

Ein solcher Regress setzt nach einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus (vgl. BT.Drucks 13/7158, S. 32;; BayObLG FamRZ 2000, 562 und NJW-RR 2002, 943; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110; OLG Hamm Rpfleger 2006, 466; Brandenburgisches OLG FamRz 2007, 854 - im Langtext dokumentiert bei Juris; Palandt/Diederichsen, a.a.0., § 1836 e Rn. 2; Soergel/Zimmermann, a.a.0., § 1836 e Rn. 4; Jürgens/Mertens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 56 g FGG Rn. 18; Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Aufl., § 56 g Rn. 23).

Der Betreute ist leistungsfähig, wenn er über nach § 1836 c BGB einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Dabei ist zur Konkretisierung des einzusetzenden Vermögens gemäß § 1836 e Ziffer 2 BGB auf § 90 SGB XII zurückzugreifen. Hiernach ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, soweit es nicht zu dem in § 90 Abs. 2 SGB XII näher bezeichneten Schonvermögen zählt oder seine Verwertung eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Als verwertbar sind sämtliche Vermögensgegenstände anzusehen, die einer eigenständigen Verwertung, sei es durch Belastung, Verpfändung, Bestellung eines Nießbrauchs oder Veräußerung zugänglich sind (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 416; OLG Frankfurt am Main BtPrax 2001, 167). Die Verwertbarkeit ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu beurteilen, so dass Vermögensgegenstände ausscheiden, deren Einsatz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, wirtschaftlich unvertretbar wäre oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden könnte (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 416; OLG Frankfurt am Main BtPrax 2003, 85; Jurgeleit/Maier, a.a.0., § 1836 c Rn. 29; Palandt/Diederichsen, a.a.0., § 1836 c Rn. 7).

Im vorliegenden Falle kann dahinstehen, ob das landwirtschaftlich genutzte Grundstück bereits wegen seines geringen Wertes als Schonvermögen anzusehen wäre, wofür angesichts der eingeholten Auskunft des Fachdienstes Landwirtschaft des zuständigen Landkreises und der bisherigen Angaben der Betroffenen über den Zustand und die Lage des Grundstückes einiges spricht. Denn jedenfalls hat die Betroffene - unabhängig von der Frage, ob hier von einem Grundstückswert von 0,25 oder 0,70 EUR pro Quadratmeter auszugehen ist - unter Schilderung der näheren tatsächlichen Umstände und Vorlage von Unterlagen nachgewiesen, dass derzeit eine realistische Möglichkeit zur Veräußerung des Grundstückes angesichts der Situation im dortigen ländlichen Raum nicht gegeben ist und auch eine Beleihung des landwirtschaftlichen Grundstückes von den Banken abgelehnt und deshalb nicht möglich ist. Diese tatsächlichen Umstände werden auch vom Bezirksrevisor nicht in Zweifel gezogen. Damit steht der Verwertung des landwirtschaftlichen Grundstückes derzeit ein tatsächliches Hindernis entgegen, für dessen Wegfall in absehbarer Zeit keine Anhaltspunkte gegeben sind.

Die vom Bezirksrevisor erstrebte Festsetzung des Regressanspruches allein zum Zweck der Schaffung eines Vollstreckungstitels zur Eintragung einer Zwangshypothek findet im Gesetz keine Stütze. Denn in dem hier vorliegenden Fall der in angemessener Zeit nicht zu realisierenden Verwertbarkeit ist entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors kein Fall der lediglich fingierten Mittellosigkeit im Sinne des § 1836 d BGB gegeben, sondern es liegt eine Leistungsunfähigkeit und damit Mittellosigkeit im Sinne des § 1836 c BGB vor.

Die fehlende Verwertbarkeit des Grundstückes führt dazu, dass dieses bereits nicht als verwertbares Vermögen im Sinne des § 1836 c Ziffer 2 BGB angesehen werden kann. Hieraus folgend hat der Senat bereits mit Beschluss vom 03. Dezember 2002 (20 W 366/02 - BtPrax 2003, 85 = OLG-Report Frankfurt 2003, 75) entschieden, dass die Festsetzung einer Regresszahlung ausscheidet, wenn der Betreute zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung wegen fehlender Verwertbarkeit eines vorhandenen Vermögenswertes mittellos ist. Hieran wird auch nach erneuter Überprüfung festgehalten.

Soweit der Bezirksrevisor geltend macht, dass die Festsetzung der Regresszahlung zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich zum Zwecke der dinglichen Absicherung durch eine Zwangshypothek für den Fall der späteren Verwertbarkeit und damit Leistungsfähigkeit der Betreuten erfolgen soll, hat das Landgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei zwar um ein nachvollziehbares Interesse und Anliegen der Staatskasse handelt, welches jedoch in den gesetzlichen Regelungen keinen Niederschlag gefunden hat. Zwar mag die ursprünglich dem Betreuer zustehende Vergütungsforderung nach § 1836 e BGB in dem Zeitpunkt und in der Höhe auf die Staatskasse übergehen, in der diese Zahlungen an den Betreuer leistet. Die Festsetzung eines Rückgriffsanspruches nach § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG gegen den Betreuten kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn eine Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1836 c BGB gegeben ist. Dies wird bereits durch die zeitliche Begrenzung des Regresses auf die Frist von 10 Jahren in § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB belegt. Auf die Sicherung eines möglicherweise später entstehenden Rückgriffsanspruches durch eine Zwangshypothek als Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat die Staatskasse mangels diesbezüglicher gesetzlicher Vorschrift keinen Anspruch. Eine solche vorsorgliche Sicherung eines möglichen späteren Regressanspruches hat der Gesetzgeber mit der Regelung der §§ 56 g Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 1836 c, d, und e BGB auch mit der Einführung des VBVG nicht eröffnet (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 110; OLG Frankfurt BTPrax 2003, 85).

Zwar sieht im Sozialhilferecht § 91 SGB XII ebenso wie die vorherige Regelung in § 89 BSHG bei Existenz von Vermögen, dessen Verwertung nicht sofort möglich oder zumutbar ist, eine Gewährung der Sozialhilfe als Darlehen vor, welche von der dinglichen Absicherung des Rückzahlungsanspruches abhängig gemacht werden kann.

Für die Betreuervergütung, für die nicht auf eine sofortige Verwertbarkeit, sondern auf eine Verwertbarkeit in angemessener Zeit abzustellen ist, wurde eine solche Absicherung der Staatskasse aber gesetzlich nicht verankert, da § 1836 c Ziffer 2 BGB nur auf § 90 SGB XII, nicht jedoch auf dessen nachfolgenden § 91 verweist.

Hierauf hat der Senat bereits mit seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BTPrax 2003, 85) hingewiesen und hält hieran weiterhin fest. Von einer planwidrigen Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung zu schließen wäre, kann angesichts der nur punktuellen Verweisung und der Regelungsunterschiede im übrigen nicht ausgegangen werden.

Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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