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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: 20 W 216/02
Rechtsgebiete: WEG, KostO


Vorschriften:

WEG § 48 III 2
KostO § 31
Gegenüber einer Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren, die das mit der Hauptsache befasste Landgericht trifft, ist die unbefristete, zulassungsfreie Erstbeschwerde gegeben. Im Streit mit dem Verwalter über eine Kündigung des Verwaltervertrages bzw. einen Abberufungsbeschluss ist die dem Verwalter (noch) zustehende Vergütung für den Geschäftswert maßgeblich. Liegt diese unter 25.000,00 EUR, kommt eine Ermäßigung nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG noch nicht in Betracht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 216/2002

Verkündet am 22.11.2002

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft, 64646 Heppenheim

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 07.05.2002

(hier Geschäftswertfestsetzung)

am 22.11.2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Antragstellerin hat mit ihrem erstinstanzlichen Antrag die Ungültigerklärung der zu TOP 6 und TOP 7 der Eigentümerversammlung 08.12.1999 (Bl. 40 d. A.) gefassten Beschlüsse begehrt.

Die Eigentümer hatten zu TOP 6 ihren Beschluss vom 28.04.1999 aufgehoben, durch den die Schwiegertochter der Antragstellerin für drei Jahre, nämlich vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 zur Verwalterin gewählt worden war, und zu TOP 7 die jetzige Verwalterin ab 01.01.2000 bestellt. Nach dem Verwaltervertrag vom 20.12.1999 (Bl. 24-26 ) erhält die jetzige, für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2004 bestellte Verwalterin für die reguläre Tätigkeit eine monatliche Nettovergütung von 22,00 DM je Wohneinheit. Für die reguläre Verwaltertätigkeit ist für jeweils 53 Wohneinheiten bei einer Laufzeit von 60 Monaten eine Nettovergütung von 81.153,60 DM vereinbart. Der auf Grund des Bestellungsbeschlusses vom 29.04.1999 vorgesehene Verwaltervertrag wurde nicht von allen Mitgliedern des Verwaltungsbeirates unterzeichnet, seine Wirksamkeit war zwischen den Beteiligten streitig. Im Einladungsschreiben zur Versammlung vom 29.04.1999 war eine Bruttovergütung von 24,00 DM bei dreijähriger Laufzeit genannt worden.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 14.02.2001 zurückgewiesen (Bl. 108-110). Die Antragstellern hatte schon mit am 06.10.2000 bei Gericht eingegangenem Schreiben "gegen den noch zu ergehenden Beschluss" sofortige Beschwerde eingelegt und war vom Landgericht auf die Unzulässigkeit dieser Beschwerde hingewiesen worden, verbunden mit der Aufforderung zur Rücknahme bzw. der Ankündigung der Verwerfung. Auf die Anfrage der Antragstellerin, ob nach Eingang der amtsgerichtlichen Entscheidung erneut sofortige Beschwerde einzulegen sei oder eine Ergänzung unter Beibehaltung des früheren Aktenzeichens erfolgen könne, hat der Kammervorsitzende der Antragstellerin darüber informiert, dass ein neues Aktenzeichen im Fall einer Beschwerdeeinlegung vergeben werde. Nach Mitteilung des Antragsgegnervertreters über die Höhe der Vergütung für die streitbefangene Verwaltertätigkeit der Schwiegertochter der Antragstellerin von 45.792,00 DM hat die Kammer mit Beschluss vom 07.05.2002 den Geschäftswert auf 23.413,00 EUR festgesetzt (Bl. 127 d. A.). Dagegen richtet sich die am 14.05.2002 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, es habe sich bei dem amtsgerichtlichen Verfahren um ein Feststellungsverfahren gehandelt, für das der Gegenstandswert üblicherweise auf 4.000,00 DM festgesetzt werde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz , 14 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 KostO n.F. statthafte, zulassungsfreie und unbefristete Beschwerde (KG WoM 1996, 306; OLG Stuttgart Die Justiz 1997, 130; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245; BayObLG NZM 2001, 246; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 61; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 23) gegen die Geschäftswertfestsetzung, die das in zweiter Instanz mit der Hauptsache befasste Landgericht getroffen hat, ist nicht begründet.

Der Geschäftswert beim Streit um den Fortbestand des Verwaltervertrages oder um die Gültigkeit von Bestellungs- bzw. Abberufungsbeschlüssen bestimmt sich in der Regel nach der Höhe der Verwaltervergütung, die der Verwalter (noch) zu beanspruchen hätte (vgl. Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 44 mit weiteren Nachweisen; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 48, Rdnr. 54).

Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die nach dem festgesetzten Wert zu berechnenden Kosten des Verfahrens zu dem Interesse der Antragstellerin an der Ungültigkeitserklärung der Verwalterbestellung nicht in einem angemessenen Verhältnis stünden (§ 48 Abs. 3 Satz 2 WEG).

Das Landgericht hat die Interessen der Antragstellerin schon dadurch berücksichtigt, dass es für die Aufhebung der früheren Bestellung und die Neubestellung nur einen einheitlichen Geschäftswert in Höhe der niedrigeren Vergütung für die kürzere Laufzeit festgesetzt hat, obwohl beide Beschlüsse angefochten waren. Die Verfahrenskosten dürften insgesamt 3000,00 EUR nicht wesentlich übersteigen. Dies ist kein Kostenbetrag, der bei Abwägung der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen der übrigen Beteiligten an einer wirksamen Verwalterbestellung für die im Anfechtungszeitpunkt noch fünf Jahre betragende Laufzeit eine Ermäßigung erfordern würde. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Größenverhältnissen, wie sie den Beschlüssen des BayObLG vom 21.04.1998 (WuM 1999, 58) und vom 12.10.2000 (NZM 2001, 246) zu Grunde lagen und zu einer Reduzierung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG führten. Dort beliefen sich die Verwaltervergütungen auf 250.000,00 DM bzw. 270.000,00 DM bis 290.000,00 DM, weshalb eine Herabsetzung des Geschäftswertes auf 25.000,00 DM bzw. 50.000,00 DM für angemessen erachtet worden ist.

Die Nebenentscheidungen hinsichtlich der Gebührenfreiheit und der Kostenerstattung beruhen auf § 31 Abs. 4 KostO n. F..

Ende der Entscheidung

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