Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.05.2003
Aktenzeichen: 20 W 217/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45
Der Beschwerdewert bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt oder auferlegt wird. Wenn ein Beschwerdeführer zu Einsichtgewährung in Unterlagen verpflichtet wird, ist in der Regel alleine der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, der die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 217/01

Entscheidung vom 05.05.2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft G...weg 8... in F...,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 7) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.12.2000 am 05.05.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 7) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 750,-- EUR.

Gründe:

Auf den (Gegen-)Antrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23.12.1999 dem Beteiligten zu 7) aufgegeben, dem Antragsgegner Einblick zu gewähren in sämtliche bei der Hausverwaltung vorhandenen Hausverwaltungsunterlagen ab 01.10.1984, insbesondere Beschlüsse, Rechnungen, Verträge, Aufträge, Dokumentationen, Mängelberichte und sonstige für die ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen Unterlagen betreffend die Liegenschaft G...weg 8... in F..., soweit diese Unterlagen in Form von Mikrofilmen existieren, ein Lesegerät zur Verfügung zu stellen, und die Einsichtnahme im Anwesen G...weg 8... in F... zu gewähren. Hiergegen hat der Beteiligte zu 7) mit Schriftsatz vom 25.01.2000 sofortige Beschwerde eingelegt und daneben beantragt, den Gegenstandswert der Gegenanträge auf 1.000,-- DM festzusetzen, da der tatsächliche Aufwand für die Zurverfügungstellung der Unterlagen allenfalls 1.000,-- DM betrage. Nachdem das Landgericht durch Verfügung vom 21.07.2000 den Beteiligten zu 7) darauf hingewiesen hatte, dass Bedenken an der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestünden, weil der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht werde, hat der Beteiligte zu 7) mit weiterem Schriftsatz vom 15.08.2000 beantragt, den Gegenstandswert der Gegenanträge auf 2.500,-- DM festzusetzen, weil der bislang errechnete Wert unzutreffend und unvollständig ermittelt worden sei. Dem mit 1.000,-- DM bezeichneten Aufwand sei ein Betrag von 1.200,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer für den Erwerb eines Mikrofilmlesegerätes hinzuzurechnen. Auf weitere Verfügung des Landgerichts vom 21.08.2000 hat der Beteiligte zu 7) sodann mit Schriftsatz vom 14.09.2000 nunmehr einen Gesamtbetrag von 3.631,-- DM errechnet, der seinen Aufwand für die Gewährung der Einsichtnahme und mithin seine Beschwer darstelle. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter anderem die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 7) als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Mindestbeschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht werde. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 7) am 24.04.2001 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 08.05.2001, auf den gleichfalls verwiesen wird, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, nachdem der angefochtene Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 7) erst am 24.04.2001 zugestellt worden war. Unerheblich ist, ob der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG erreicht wäre. Wurde nämlich die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, so ist die sofortige weitere Beschwerde unabhängig vom Beschwerdewert stets zulässig (BGH NJW 1992, 3305; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rz. 8; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Auflage § 45 Rz. 78; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 45 WEG Rz. 4, jeweils m. w. N.).

Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Wert des Gegenstands der Beschwerde überstieg nicht 1.500,-- DM, vgl. § 45 Abs. 1 WEG a. F..

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass sich der Beschwerdewert nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers richtet. Die Beschwer bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt bzw. auferlegt wird. Er ist von dem Geschäftswert im Sinne des § 48 Abs. 3 WEG, der sich am Interesse aller Beteiligten orientiert, zu trennen. Entscheidend ist mithin ausschließlich das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 9; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 27; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 45 WEG Rz. 12; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 45 WEG Rz. 3). Zutreffend ist das Landgericht indiesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass in dem Fall, dass ein Beschwerdeführer zur Einsichtsgewährung in Unterlagen verpflichtet wird, alleine der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich ist, der die Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Einsichtgewährung erfordert (BGHZ 128, 85, 89; BayObLG WE 1998, 75). Es kommt nach den obigen Ausführungen damit auf das Interesse der Gegenpartei, hier des Antragsgegners und Gegenantragstellers, an der Durchsetzung des Leistungsanspruchs nicht an.

Zur Überzeugung des Senates ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, wonach dieses Interesse des Beteiligten zu 7) jedenfalls nicht mit mehr als 1.500,-- DM zu bewerten ist. Auch der Senat hält die letzten diesbezüglichen Angaben des Beteiligten zu 7), auf die sich auch die weitere Beschwerde stützt und die der Beteiligte zu 7) im Laufe des Beschwerdeverfahrens mehrfach geändert und jeweils erhöht hat, für überhöht. Zutreffend ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass bei der vorliegenden Titulierung allenfalls der bei ordnungsgemäßer Aktenführung nur relativ geringe Zeitaufwand für das Herausnehmen und Bereitlegen der Unterlagen vor der Einsichtnahme und das Wegräumen nach dieser zu berücksichtigen ist, zusätzlich gegebenenfalls noch der Zeitaufwand für die Zurverfügungstellung eines Lesegerätes für die Mikroverfilmungen. Diesen Zeitaufwand hat der Beteiligte zu 7) zunächst selber lediglich mit 1.000,-DM bewertet, was auch dem Senat für grundsätzlich angemessen erscheint. Dabei ist das Landgericht ebenfalls richtig weiter davon ausgegangen, dass der dem Verwalter entstehende Zeitaufwand für die zu seinen ureigensten Aufgaben gehörende Gewährung von Einsicht in die Verwaltungsunterlagen grundsätzlich durch die Verwaltervergütung mitabgegolten ist. Dies wird von der weiteren Beschwerde konkret auch gar nicht beanstandet; soweit der Beteiligte zu 7) im Beschwerdeverfahren auf die vereinbarte Zusatzvergütung für seine Verwaltertätigkeit hingewiesen hatte, ist nicht konkret ersichtlich, dass sich diese auf originäre Verwaltungsaufgaben wie die Gewährung von Einsicht in Hausverwaltungsunterlagen bezieht. Es erscheint deshalb bereits äußerst zweifelhaft, ob der Beteiligte zu 7) in diesem Zusammenhang einen Stundensatz von 80,-- DM im Zusammenhang mit der Berechnung des Beschwerdewertes in Ansatz bringen darf. Selbst wenn man dies jedoch tun wollte, ergäbe sich damit bei weitem noch nicht ein Betrag von 1.500,-- DM. Dabei ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Beteiligte zu 7) ausdrücklich dazu verpflichtet wurde, die Einsicht im Anwesen G...weg 8..., also der Wohnungseigentumsanlage, in der der Beteiligte zu 7) seinen Wohnsitz hat und die Hausverwaltung betreibt, zu gewähren. Damit fallen bereits die Transportkosten der Unterlagen von der Wohnung des Hausverwalters an den Ort der Einsichtnahme und zurück und entsprechende Fahrtkosten weg. Gleiches gilt für die Raummiete, abgesehen von dem Umstand, dass dies ein Posten wäre, den der Beteiligte zu 7) im Rahmen seiner Pflichtenerfüllung in seiner Funktion als Verwalter letztendlich nicht in eigener Person und mithin auch nicht als eigenen Aufwand zu tragen hätte, sondern ggf. auf die Wohnungseigentümergemeinschaft umlegen könnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beteiligte zu 7) als Hausverwalter einen Zeitaufwand von einer halben Stunde und Telefonkosten benötigen soll, um einen Raum in der betroffenen eigenen Wohnungseigentümeranlage "anzumieten".

Es verbleibt damit der Zeitaufwand für die Beschaffung des Mikrofilmlesegerätes und für die Zurverfügungstellung der Unterlagen. Soweit der Beteiligte zu 7) hierfür immerhin noch Beträge von 120,-- DM, 1.280,-- DM und 400,-- DM in Ansatz gebracht hat, erscheint ­ wie dem Landgericht - auch dem Senat dies erheblich überzogen. Soweit der Beteiligte zu 7) allein "für die Erläuterung der Unterlagen geschätzt pro Jahr 1 Stunde" offensichtlich 16 Stunden in Ansatz bringen will, kann dies den erforderlichen Aufwand keinesfalls begründen. Nach dem Tenor des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses ist der Beteiligte zu 7) lediglich verpflichtet worden, dem Antragsgegner Einblick in die dort bezeichneten Hausverwaltungsunterlagen zu gewähren. Zu einer Erläuterung der Hausverwaltungsunterlagen wäre der Beteiligte zu 7) danach noch nicht verpflichtet, es geht nicht um einen Auskunftsanspruch. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde sich allein hierfür keinesfalls ein Aufwand von 16 Stunden rechtfertigen. Alles in allem, mithin für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vom Amtsgericht ausgeurteilten Verpflichtung, hält der Senat unter Zugrundelegung bereits großzügiger Maßstäbe allenfalls einen vom Beteiligten zu 7) hierfür aufzuwendenden Zeitaufwand von 10 Stunden noch für gerechtfertigt, so dass sich ­ selbst unter Zugrundelegung des nach den obigen Ausführungen insoweit als zweifelhaft anzusehenden Stundensatzes von 80,-- DM ­ bei weitem kein Betrag von 1.500,-DM errechnen würde. Zuzüglich erforderlicher weiterer Kosten wird mithin der Beschwerdewert von 1.500,-- DM nicht erreicht.

Zu Recht hat nämlich das Landgericht die Kosten für das Mikrofilmlesegerät nicht in Ansatz gebracht. Das Landgericht hat ­ abgesehen von den geäußerten Zweifeln an der Erforderlichkeit eines Ankaufs ­ zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 7) dieses Gerät nicht auf seine Kosten anschaffen muss. Hieran kann sich sein Interesse mithin nicht orientieren. Selbst wenn man den vom Beteiligten zu 7) als Wohnungseigentümer ggf. zu tragenden Kostenanteil ­ nach seinem Vorbringen anhand des Miteigentumsanteils von 172,12/1000 zu berechnen insoweit in vollem Umfang berücksichtigen würde, was angesichts des Umstands, dass ein solches Gerät dann ohnehin für die Hausverwaltungsunterlagen erforderlich wäre, wenig nahe läge, würde dies (= 239,59 DM) im Ergebnis nichts ändern. Soweit die weitere Beschwerde darauf verweist, es sei nicht erkennbar, dass das Amtsgericht ihn in seiner Funktion als Verwalter verpflichtet habe, ist dies unzutreffend. Abgesehen davon, dass der Beteiligte zu 7) selber an anderer Stelle seinen Aufwand anhand der Verwaltervergütung berechnen will, ergibt sich auch aus den diesbezüglichen begründenden Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 17 des Beschlusses vom 23.12.1999 mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beteiligte zu 7) in seiner Funktion als Hausverwalter zur Einsichtgewährung verpflichtet worden ist, wobei es für die Frage des Beschwerdewerts keine Rolle spielt, ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgte. Die ausgesprochene Verpflichtung bezieht sich auch ausschließlich auf bei der Hausverwaltung vorhandene Hausverwaltungsunterlagen. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beteiligten zu 7) über den Anschaffungspreis des Mikrofilmlesegerätes zumindest unklar seien (Seite 4 des angefochtenen Beschlusses); angesichts der obigen Ausführungen kann dahinstehen, ob die weitere Beschwerde dem in hinreichend konkreter Weise entgegengetreten ist.

Es entsprach billigem Ermessen, dass der Beteiligte zu 7) die Gerichtskosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG.

Gründe, die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, hat der Senat nicht gesehen, § 47 Satz 2 WEG.

Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat an der nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht orientiert, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

Zurück