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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: 20 W 219/01
Rechtsgebiete: GBO, BGB


Vorschriften:

GBO § 52
BGB § 2203
BGB § 2205
BGB § 2365
Bei der Übertragung eines Nachlassgrundstücks ohne Gegenleistung durch einen Testamentsvollstrecker hat das GBA im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung auch die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu überprüfen. Bei der Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage liegt keine entgeltliche Verfügung im Sinn des § 2205 Satz 3 BGB vor, die durch Zustimmung aller Erben und Vermächtnisnehmer geheilt werden müsste.An die Vermutung des § 2365 BGB ist grundsätzlich auch das Grundbuchamt gebunden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 219/01

Kimbach Band 6 Blatt 161 AG Michelstadt

Verkündet am 04.06.2002

In der Grundbuchsache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.03.2001 am 04.06.2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Michelstadt vom 25.01.2001, soweit darin die Eintragung der Beteiligten zu 3) als Eigentümerin von der Zustimmung der Beteiligten zu 4) abhängig gemacht wird, werden aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert für die weitere Beschwerde wird auf 44.270,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Der frühere, zunächst zusammen mit seiner Ehefrau R. Rz. und nach deren Tod seit 1991 als Alleineigentümer des betroffenen Hausgrundstücks und eines weiteren unbebauten Grundstücks eingetragene und am 19.06.1999 verstorbene H. G. Rz. errichtete am 28.08.1994 ein privatschriftliches Testament. Darin wird neben einem Pkw und Hausrat im Wert von 120.000,00 DM aufgeführt als "I.Sachvermögen": 1. Einfamilienhaus mit Grundstück und Garage, Im K...l. 22, Flur 308, schuldenfrei und unbelastet,... derzeitiger Gesamtwert ca. 450.000,- DM 2. Grundstück (Feuchtbiotop) in Kimbach Flur 455/4 unbelastet ca. 1160 qm, derzeitiger Wert ca. 3.000,- DM.... Unter " II. Kapitalvermögen" sind Sparbücher, Wertpapiere und Goldmünzen im Wert von ca. 440.000,00 DM angegeben.

Weiter bestimmte der Erblasser dort: Das unter l Abs. 1 u. 2 (genannte) sowie den Rest aus... vermache ich der Stadt Bad König unter folgenden Bedingungen: l. Abs. 1 u. 2 sollen an eine namhafte und seriöse, aktive Naturschutzorganisation vermietet, notfalls verkauft werden. Mein Haus samt Grundstück und das Flurstück Nr. 455/4 soll als ökologisches Zentrum und Biotop dem praktischen Naturschutz dienen. Der Stadt sollen hierdurch keinerlei Kosten entstehen. U.U. könnte hier auch auf Kreisebene ein Naturschutzzentrum entstehen ?

Mit einer Ergänzung vom 06.02.1996 zu seiner letztwilligen Verfügung vom 28.08.1994 bestimmte der Erblasser u.a.:

Aus steuerrechtlichen Erwägungen soll mein Nachlaß als Stiftung mit meinem Namen deklariert werden!

Mit einer weiteren handschriftlichen Ergänzung zu meiner Willenserklärung vom 28. August 1994 (Testament)" vom 17.04.1999 führte der Erblasser H. G. Rz. folgendes aus: Grundsätzlich möchte ich noch einmal darauf hinweisen, daß bei der Erbauseinandersetzung hinsichtlich meiner Hinterlassenschaft alle Ergänzungsblätter, die an 4 verschiedenen und beschriebenen Stellen deponiert sind, gegeneinander abzugleichen sind. Herr Notar Dr. Gh. E. ist mit der Erbauseinandersetzung beauftragt. Herr E. ist über die Grundzüge meines Testamentes bei einem Besuch in meinem Hause von mir unterrichtet worden (am 13. April 1999). Auch Herr Bürgermeister J. We. wurde bei einem Hausbesuch am 15. April 99 entsprechend informiert. Ein wesentlicher Punkt spielt hierbei das im Testament vom 28.August 1994 unter l/1- 2 genannte Sachvermögen und seine Zweckbestimmung. Zum besseren Verständnis soll hiermit mein Wille noch einmal definiert werden: Unter der Voraussetzung, daß Haus und Biotop zweckgebunden dem Naturschutz dienen, schenke oder stifte ich diese der Stadt. Die Stadt soll diesen Nachlaß an eine seriöse und verläßliche Naturschutzorganisation verkaufen oder verpachten. Beispielsweise kämen evtl. in Frage: NABU, BUND, DNR, HGNO, Öko Institut usw. usf. Einkünfte dadurch könnten in den HP der Stadt Bad König einfließen. Mit den Herren K. Rp. und G. A. habe ich bereits 2 fachliche Berater genannt. Sollte es der Stadt wider Erwarten nicht gelingen, eine dauerhafte und zukunftsträchtige Lösung in meinem Sinne zu schaffen, dann erhält mein Patenkind Ed. Rz.-Wh. Haus und Biotop.

Aufgrund der genannten letztwilligen Verfügungen erhielt die Beteiligte zu 2) am 01.11.1999 einen Erbschein des AG Michelstadt als Alleinerbin und der Beteiligte zu 1) ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 07.08.2000 dahingehend ergänzt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Auf den Inhalt der beigezogenen Nachlassakten des AG Michelstadt (Az. IV/VI R 32/99) wird Bezug genommen. Die Beteiligte zu 2) ist am 23.08.2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden, ebenso ein Testamentsvollstreckervermerk.

Mit Sitzung des von dem Erblasser im Testament vom 28.08.1994 und mit späteren Verfügungen benannten Nachlaßgremiums vom 20.07.2000 wurde beschlossen, das verfahrensgegenständliche Hausgrundstück auf die zum damaligen Zeitpunkt noch zu gründende Beteiligte zu 3) zu übertragen, das Biotop-Grundstück" indessen im Eigentum der Beteiligten zu 2) zu belassen und ggf. zu einem symbolischen Preis" an die Beteiligte zu 3) zu verpachten. Mit Urkunde vom 16.08.2000 - genehmigt durch das Regierungspräsidium am 11.09.2000 - verpflichtete sich die Beteiligte zu 2) die Stiftung NZO- Naturschutzzentrum O.-G. Rz." mit dem verfahrensgegenständlichen Grundstück auszustatten.

Mit notarieller Urkunde vom 28.11.2000 - Urkundenrolle Nr. .../2000 der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller - vereinbarten die Beteiligten zu 1) und 3) mit Zustimmung der Beteiligten zu 2) die unentgeltliche Übergabe des verfahrensgegenständlichen Hausgrundstücks.

Unter Ziffer l. § 9 des Übergabevertrages heißt es: a) Der Übernehmer... verpflichtet sich, gemäß dem in § 2 Ziff. 2 und 3 der Stiftungsverfassung vom 16. August 2000 festgelegten Stiftungszweck das vertragsgegenständliche Grundstück ausschließlich entsprechend dem Stiftungszweck zu nutzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist die Stiftung verpflichtet, das Grundstück unentgeltlich an die Stadt Bad König zurück zu übertragen und -aufzulassen. Den Nachweis dafür, dass ein Rückübertragungsanspruch besteht, erbringt die Stadt Bad König durch die entsprechende Bestätigung der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. b) Die Stadt Bad König ist außerdem berechtigt, die unentgeltliche Rückübertragung und Rückauflassung des vertragsgegenständlichen Grundstücks für den Fall zu verlangen, daß Frau Ed. Rz.-Wh. .... im Hinblick auf die Bestimmungen im Testament des Herrn H.-G. Rz. vom 17.04.1999 aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung das Eigentum an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück beanspruchen kann und auf andere Weise als die Überlassung an die Stiftung eine Nutzung des Grundstücks für Naturschutzzwecke nicht erreicht werden kann... Zum Nachweis dafür, daß ein Rückübertragungsanspruch besteht, soll die Vorlage eines rechtskräftigen Urteils genügen. Die vorstehenden Rückübertragungsansprüche zu a) und b) sollen durch die Eintragung einer Vormerkung dinglich gesichert werden.

Mit Zwischenverfügung vom 25.01.2001 forderte das Grundbuchamt u.a. die Vorlage einer Zustimmung von Ed. Rz.-Wh. mit der Begründung, diese habe eine Stellung inne, die der einer bedingten Nacherbin gleichkomme, zumindest soweit es die beiden Grundstücke angehe.

Mit ihrer auf diese Beanstandung beschränkten Erinnerung machten die Antragsteller geltend, dass der aus den Testamenten ersichtliche, allein maßgebliche Erblasserwille, das betroffene Grundstück langfristig für Naturschutzzwecke einzusetzen, nur durch die Konstruktion der Übergabe an die Beteiligte zu 3) hätte umgesetzt werden können, da das Grundstück nach den Ermittlungen des sog. Nachlassgremiums nicht verkauft oder verpachtet werden konnte. Durch den Stiftungszweck werde die Grundstücksnutzung entsprechend dem Erblasserwillen festgeschrieben. Die Position der Beteiligten zu 4) sei durch die Rückübertragungsvormerkungen im Übergabevertrag ausreichend gesichert, da sie rechtlich weder als Nacherbin, noch als bedingte Vermächtnisnehmerin anzusehen sei. Vielmehr sei die Beteiligte zu 3) als Vermächtnisnehmerin zu qualifizieren, weil der Erblasser nach seinen letztwilligen Verfügungen auch die unentgeltliche Übertragung auf eine Naturschutzorganisation gewollt habe. Durch den zum Vollzug beantragten Übergabevertrag werde eine letztwillige Verfügung des Erblassers erfüllt und deshalb nicht gegen das Schenkungsverbot des § 2205 Satz 3 BGB verstoßen.

Die nach Nichtabhilfeentscheidung als Beschwerde geltende Erinnerung hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen, da das Grundbuchamt die beantragte Wahrung des unentgeltlichen Übergabevertrages zu Recht von der Vorlage einer Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 4) abhängig gemacht habe.

Die Verfügung des Testamentsvollstreckers sei nicht schon deshalb wirksam, weil sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen worden sei und gemäß § 2203 BGB der Testamentsvollstrecker die unbedingte Pflicht habe, letztwillige Verfügungen des Erblassers auszuführen.

Nach den Formulierungen des Erblassers habe er ausschließlich an eine entgeltliche Verwendung des Grundstücks gedacht, während eine unentgeltliche Übertragung an eine dritte Rechtspersönlichkeit sich auch durch die vom Erblasser erwähnte Deklarierung seines Nachlasses als Stiftung nicht mit ausreichender Deutlichkeit belegen lasse wegen des Widerspruchs zu dem später erklärten Zweck der Zuführung von Einkünften aus der Verwendung des Grundstücks in den Haushalt der Beteiligten zu 2). Deshalb sei die unentgeltliche Übertragung des Hausgrundstücks nur dann wirksam, wenn auch die Beteiligte zu 4), die als Empfängerin eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses im Sinne des § 2177 BGB anzusehen sei, dieser zugestimmt haben. Als Vermächtnisnehmerin würde sie durch die unentgeltliche Übertragung zwar wirtschaftlich nicht schlechter gestellt, als im Fall der entgeltlichen Übertragung und der anschließenden Verwendung der Einkünfte entsprechend dem Erblasserwillen ausschließlich zugunsten der Beteiligten zu 2). Auf die fehlende Möglichkeit der Schädigung des Vermächtnisnehmers komme es nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 57, 84, 92 m.w.H.) im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis nicht an.

Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag erweitern und vertiefen. So verweisen sie erneut darauf, dass für den Erblasser die Widmung des Grundbesitzes für Naturschutzzwecke ganz im Vordergrund gestanden habe und er verschiedene Alternativen zur Erreichung dieses Zweckes vorgeschlagen, aber nicht vorgeschrieben habe. Dass diese Vorschläge zum Teil widersprüchlich gewesen seien, habe der Erblasser selbst erkannt, wie aus seiner Anordnung vom 17.04.1999, die verschiednen Ergänzungen seines Testamentes "abzugleichen", ersichtlich sei. Eine "steuergünstige" Übertragung an eine gemeinnützige Stiftung sei nur unentgeltlich möglich, während bei einem Ankauf der Immobilie durch die Stiftung Mehrkosten von 35.000,00 DM entstünden. Falls die unentgeltliche Übertragung scheitere, werde der Erblasserwille hinsichtlich der Gründung einer Stiftung mit seinem Namen vereitelt. Eine entgeltliche Lösung, um die Nutzung für den Naturschutz zu erreichen, komme nicht in Betracht, da weder eine Naturschutzorganisation, noch eine Bündelung von Organisationen zum Kauf bereit und in der Lage wären, wie die Vertreter der Naturschutzorganisationen in dem sog. Nachlassgremium abgeklärt hätten. Durch die Begünstigung der Beteiligten zu 4) habe der Erblasser lediglich Druck auf die Erbin ausüben wollen, damit die vordringliche Nutzung zu Zwecken des Naturschutzes erreicht und das Objekt insbesondere nicht als Obdachlosen- bzw. Asylantenheim verwendet werde. Die Übertragung des betroffenen Grundbesitzes sei als Erfüllung eines Vermächtnisses durch die Erbin anzusehen, dem die Beteiligte zu 4) als nachgestufte Vermächtnisnehmerin nicht zustimmen müsse.

Die Beteiligte zu 4) ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und hat vorgetragen, der Beteiligte zu 1) sei in seinem Anschreiben vom 26.07.2000 selbst von einer unentgeltlichen Übertragung ausgegangen. Hierzu habe sie keine Zustimmung gegeben, obwohl sie als bedingte Nacherbin habe zustimmen müssen. Der Erblasserwille sei nur darauf gerichtet gewesen, dass die betroffene Immobilie nur unentgeltlich für Zwecke des Naturschutzes habe verwendet werden dürfen. Dass keine Naturschutzorganisation bereit oder in der Lage sei, das betroffene Grundstück entgeltlich zu nutzen, führe dazu, dass entweder die Beteiligte zu 2) selbst die Immobilie für einen Naturschutzzweck benutzen müsse oder die Nacherbschaft der Beteiligten zu 4) eintrete.

Die gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 3 GBO zulässige weitere Beschwerde ist begründet, denn der angefochtene Beschluss beruht auf einer Gesetzesverletzung (§§ 78 GBO i.V.m. § 550 ZPO a.F. und § 26 Nr. 10 EGZPO).

Zunächst ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 20 GBO der Nachweis der Wirksamkeit der von dem Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker getroffenen Verfügung über das verfahrensgegenständliche Grundstück erforderlich ist. Im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf der Eigentumswechsel nur eingetragen werden, wenn die erforderliche dingliche Einigung des Berechtigten mit dem anderen Teil wirksam erklärt ist. Handelt bei der Auflassung ein Testamentsvollstrecker, so hat das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen. Da der Beteiligte zu 1) nur in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker an der Beurkundung des Übergabevertrags vom 28.11.2000 mitgewirkt hat, nicht aber unter Berufung auf eine (zusätzliche) postmortale Vollmacht des Erblassers, die ihn auch zu unentgeltlichen Verfügungen berechtigen würde, kann dahingestellt bleiben, ob in seiner Beauftragung "mit der Erbauseinandersetzung" gemäß der letztwilligen Verfügung vom 17.04.1999 eine derartige Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus gesehen werden könnte. Als Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 1) grundsätzlich über die Pflicht- und Anstandsschenkung hinaus zu unentgeltlichen Verfügungen nicht berechtigt (§ 2205 Satz 3 BGB). Seine Verfügungen sind nur wirksam, wenn sie entgeltlich sind, oder wenn Erben und Vermächtnisnehmer den Verfügungen zugestimmt haben (vgl. BGH, Beschluss v. 24.09.1971 -VZB6/71 -in: BGHZ 57, 84 (94); BayObLG, Beschluss v. 13.06.1986 - 2 Z 47/86 - in: NJW-RR 1986, 1070; Palandt-Edenhofer: BGB, 61. Aufl., § 2205 BGB, Rdn. 32). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in der ohne Gegenleistung erfolgten Übertragung des betroffenen Grundstücks auf die Beteiligte zu 3) nicht deshalb eine entgeltliche Verfügung gesehen hat, weil die Beteiligte zu 3) für das ihr übertragene Objekt die Erhaltungskosten zu tragen hat, die sonst die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin tragen müsste.

Der Senat ist jedoch entgegen dem Landgericht der Auffassung, dass die Verfügung des Beteiligten zu 1) ohne Zustimmung der Beteiligten zu 4) wirksam ist, weil sie gemäß § 2203 BGB in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wurde und deshalb keine unentgeltliche Verfügung im Sinn des § 2205 Satz 3 BGB vorliegt (BayObLG NJW-RR 1989, 587; Palandt/Edenhofer: BGB, 61. Aufl., § 2205, Rdnr. 33; Haegele/Winkler: Der Testamentsvollstrecker, 16. Aufl., 2001, Dritter Abschnitt, VII, Rdnr. 197), zu deren Wirksamkeit die Zustimmung der Beteiligte zu 4) erforderlich wäre . Zu dieser eigenen Auslegung der hier maßgeblichen Urkunden ist der Senat trotz des nur eingeschränkten Überprüfungsumfangs hinsichtlich der tatrichterlichen Auslegung befugt, weil das Landgericht einen maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkt nicht gewürdigt hat und dadurch die Auslegung nicht in dem gebotenen Umfang vorgenommen hat (vgl. Demharter: GBO, 24. Aufl., § 78, Rdnr. 13 und 18; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 27, Rdnr. 48). Es besteht zwischen sämtlichen Beteiligten nämlich Einigkeit darüber, dass die entgeltliche Verfügung über den betroffenen Grundbesitz im Sinn von Vermietung, Verpachtung und notfalls Verkauf des betroffenen Grundstücks, wie sie der Erblasser in seinem Testament vom 28.08.1994 und der Ergänzung vom 17.04.1999 als seinen Willen definiert hat, sich als nicht realisierbar erwiesen hat. Auch die Beteiligte zu 4) ist dem Vortrag der Antragsteller nicht entgegengetreten, nach den Ermittlungen des sog. Nachlassgremiums käme eine entgeltliche Lösung nicht in Betracht, weil dazu weder eine einzelne Naturschutzorganisation, noch ein Zusammenschluss von mehreren in der Lage sei. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, das diese Feststellungen nicht zuträfen, sind nicht ersichtlich. Im Wege ergänzender Testamentauslegung ist daher zur Erreichung des vom Erblasser tatsächlich gewollten, aber verfehlten Ziels eine Anpassung vorzunehmen an die Veränderungen, soweit dies dem hypothetischen Willen des Erblassers entspricht. Es ist also zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (Palandt/Edenhofer, aaO., § 2084, Rdnr. 10). Wenn die Wirkung der letztwilligen Verfügung nach dem erklärten Willen des Erblassers erst in zeitlicher Distanz zu dem Erbfall eintritt, wie hier hinsichtlich einer bedingten Zuwendung des Hausgrundstücks an die Beteiligte zu 2), können auch tatsächliche Veränderungen zwischen dem Erbfall und der vollen Wirkung der Verfügung im Weg der ergänzenden Auslegung berücksichtigt werden (Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 2084 Rdnr. 59). Angesichts der eindeutigen Priorität seines Wunsches, den betroffenen Grundbesitz für Zwecke des Naturschutzes einzusetzen, hätte der Erblasser nach der Überzeugung des Senats auch eine unentgeltliche Übertragung auf eine Naturschutzorganisation gebilligt, um sein Ziel zu erreichen. Dass durch die Nutzung für Naturschutzzwecke Einnahmen für die Beteiligte zu 2) erwirtschaftet werden sollten, war nicht wesentlich, wie auch der Hinweis auf die Bildung einer Stiftung aus dem Nachlass zeigt. Bei einander ausschließenden Lösungsansätzen, wie sie die verschiedenen Testamentsergänzungen aufweisen, muss die ergänzende Auslegung so vorgenommenen werden, dass das vorrangige Ziel der Verfügung verwirklicht werden kann. Daher ist für den eingetretenen Fall, dass eine entgeltliche Nutzung für Naturschutzzwecke mit den vom Erblasser konkret angegebenen Lösungsansätzen nicht verwirklicht werden kann, die Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass der Beteiligten zu 2) die Nutzung des betroffenen Grundbesitzes für den Naturschutz zwar zur Auflage gemacht wird, ohne dass ihr damit aber nur eine entgeltliche Verfügung geboten wäre. Mit bestimmten Mitteln eine Stiftung zu errichten, kann auch Gegenstand einer Auflage sein, für deren Sicherstellung der Testamentsvollstrecker zu sorgen hat (Palandt, aaO., § 2192 Rdnr. 5 und § 2203, Rdnr. 3). Zur Ausführung dieser Auflage im Sinn des § 2203 BGB dient die unentgeltliche Übertragung auf die Beteiligte zu 3). Dabei kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die angeordnete Nutzung des Hausgrundstücks und Feuchtbiotops für Zwecke des Naturschutzes als Auflage oder Vermächtnis anzusehen ist, denn der Beteiligte zu 1) hat im Sinn des § 2203 BGB eine letztwillige Verfügung des Erblassers ausgeführt, die ohne Zustimmung der Beteiligten zu 4) wirksam ist, gleichgültig ob es sich um die Erfüllung eines Vermächtnisses zugunsten der Beteiligten zu 3) oder nur einer Auflage handelt. Da in beiden Fällen schon keine unentgeltliche Verfügung im Sinn von § 2205 Satz 3 BGB vorliegt, weil eine vom Testamentsvollstrecker zu erfüllende Nachlassverbindlichkeit erfüllt wird (Haegele/Winkler, aaO., Rdnr. 240), stellt sich hier die Frage nach der Wirksamkeit trotz Unentgeltlichkeit aufgrund der Zustimmung der Erben und Vermächtnisnehmer nicht, wie sie Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 24.09.1971 (BGHZ 57, 84 ff. = NJW 1971, 2264 = Rpfleger 1972, 49) ist. Nur zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass für das Grundbuchverfahren von der inhaltlichen Richtigkeit des Erbscheins vom 01.11.1999 mit Ergänzung vom 07.08.2000 auszugehen ist (Bauer/von Oefele/Schaub: GBO, § 35, Rdnr. 80). Die Erbscheinsvermutung des § 2365 BGB hinsichtlich des Erbrechts des im Erbschein als Erben Bezeichneten sowie hinsichtlich des Mangels von nicht im Erbschein angegebenen Beschränkungen des Erben gilt grundsätzlich auch im Grundbuchverkehr (Palandt/Edenhofer, aaO., § 2365, Rdnr. 5; Staudinger/Schilken, BGB, 1996, § 2365, Rdnr. 17,18). Da der Erbschein vorliegend die Beteiligte zu 2) als nur durch die Testamentsvollstreckung und nicht durch Nacherbfolge beschränkt ausweist, kann das Grundbuchamt keine eigene Auslegung dahingehend vornehmen, die Beteiligte zu 2) sei wegen nur bedingter Erbeinsetzung lediglich Vorerbin und die Beteiligte zu 4) (bedingte) Nacherbin.

Das Beschwerdeverfahren ist nach § 131 Abs. 2 KostO gerichtsgebührenfrei. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bestand keine Veranlassung, von dem in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO und orientiert sich an der landgerichtlichen Festsetzung.

Ende der Entscheidung

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