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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.06.2004
Aktenzeichen: 20 W 219/04
Rechtsgebiete: BRAGO, KostO, WEG
Vorschriften:
BRAGO § 9 II | |
KostO § 14 III 2 | |
KostO § 31 III 1 | |
WEG § 48 III |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Wohnungseigentumssache
-hier Kostenansatz/Geschäftswertfestsetzung -
...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 12.05.2004
am 24.06.2004 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da das Landgericht sie nicht zugelassen hat.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4) handelt es sich vorliegend nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts, sondern wie der Tenor der Entscheidung bereits ergibt, um die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde des Antragstellers zu 1). Sowohl gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts betreffend die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts, als auch betreffend die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die weitere Beschwerde -die an sich auch für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten nach § 9 Abs. 2 BRAGO eröffnet wird- auch in Wohnungseigentumssachen nur bei Zulassung durch das Landgericht zulässig (§§ 31 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung der Kammer (nur) den Kostenansatz oder auch den Geschäftswert betrifft. In dem angefochtenen Beschluss wurde entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4) auch nicht die Wertfestsetzung des Amtsgerichts im Beschluss vom 02.01.2003 für das Verfahren UR II 23/02 (Bl. 16 d. A.) -und nur dieses liegt der angefochtenen Entscheidung zu Grunde- von Amts wegen geändert, sondern gerade bestätigt (siehe Seite 4 vorletzter Absatz Satz 1).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 31 Abs. 4, 14 Abs. 7 KostO).
Ende der Entscheidung
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