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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: 20 W 224/06
Rechtsgebiete: FGG, HSOG


Vorschriften:

FGG § 5
HSOG § 33 II
1. Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 5 FGG kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn das dafür zuständige Gericht von einem Zuständigkeitsstreit bezüglich einer notwendigen Amtshandlung in Kenntnis gesetzt wird.

2. Eine "Ungewissheit" im Sinne des § 5 Abs. 1 FGG ist in verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise auch bei rechtlicher Unsicherheit anzunehmen, wenn durch eine rechtzeitige Klärung der Zuständigkeitsfrage sonst nicht vermeidbaren Verlängerungen der Freiheitsentziehung entgegengewirkt wird.

3. Zuständiges Amtsgericht nach § 33 Abs. 2 HSOG ist dasjenige, in dessen Bezirk die Person vor der Vorführung festgehalten wird, nicht dasjenige, in dessen Bezirk sie zuvor ergriffen wurde.


Gründe:

I.

Anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 2006, bei der Spiele in Frankfurt am Main ausgetragen werden, trifft die Polizei Vorsorge für den Fall, dass eine größere Anzahl von Personen in Gewahrsam genommen werden muss, und richtet dafür Sammelstellen an mehreren Orten in Hessen ein, unter anderem in den Bezirken der Amtsgerichte Frankfurt, Gießen, Kassel und Wiesbaden. Unter mehreren Amtsgerichten und innerhalb der Richterschaft dieser Gerichte sind Meinungsverschiedenheiten darüber aufgetreten, ob das gemäß § 33 HSOG zuständige Amtsgericht dasjenige ist, in dessen Bezirk der Person die Freiheit erstmals entzogen wurde, oder dasjenige, in dem sich die Sammelstelle befindet, in die die Person verbracht wurde. Der Präsident des Amtsgerichts Kassel hat mitgeteilt, dass die Richter seines Bezirks mehrheitlich die zuerst genannte Auffassung verträten, und hat am 29. Mai 2006 beim Oberlandesgericht die Einleitung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach § 5 FGG erbeten. Der Präsident des Amtsgerichts Wiesbaden hat bekannt gegeben, dass im Kreis der für den Bereitschaftsdienst eingeteilten Richter diese Ansicht einhellig geteilt werde. Demgegenüber haben sich die Präsidenten der Amtsgerichte Frankfurt und Gießen der letztgenannten Auffassung angeschlossen, die auch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport teilt. Der Präsident des Amtsgericht Gießen hat bekannt gegeben, eine Minderheit der Richter seines Gerichts vertrete jedoch eine abweichende Meinung. Der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt, der sich der Anregung des Präsidenten des Amtsgerichts Kassel auf Zuständigkeitsbestimmung angeschlossen hat, hat den Senat davon in Kenntnis gesetzt, dass die Richter/Richterinnen des Amtsgerichts Frankfurt am Main einhellig der Auffassung seien, dass es für die gerichtliche Zuständigkeit nicht darauf ankomme, wo der Betroffene - erstmals - ergriffen worden sei, sondern darauf, wo er sich im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts durch Antragstellung der Polizei zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über die Gewahrsamnahme befinde.

II.

1. Der Senat ist für die Einleitung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach § 5 FGG zuständig. Das Verfahren kann nicht nur auf Anrufung eines Verfahrensbeteiligten oder durch Vorlage eines Gerichts eingeleitet werden, sondern auch von Amts wegen, wenn der Senat als gemeinsames oberstes Gericht von einem Zuständigkeitsstreit bezüglich einer notwendigen Amtshandlung in Kenntnis gesetzt wird, wie dies hier durch Anzeige des Präsidenten des Amtsgerichts Kassel und in der Folge durch die Stellungnahmen der beteiligten Amtsgerichte geschehen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 12. August 2002 - 20 W 233/02, NJW-RR 2002, 1611; Jansen, 2. Aufl. 1969, § 5 FGG Rn. 18 mwN.; Bumiller/Winkler, 8. Aufl. 2006, § 5 FGG Rn. 9; Bassenge/Herbst/Roth, 10. Aufl. 2004, § 5 FGG Rn. 6; Keidel/Sternal, 15. Aufl. 2003, § 5 FGG Rn. 46).

Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen der Senat eine Zuständigkeitsbestimmung treffen kann, liegen vor.

"Streit" im Sinne des § 5 Abs. 1 FGG erfordert zwar, dass sich zwei Gerichte in einer vorliegenden Angelegenheit gegensätzlich zur örtlichen Zuständigkeit abschließend geäußert haben, der Streit darf sich nicht auf eine erst künftig entstehende Angelegenheit beziehen (OLG Hamm RPfleger 1969, 19; Jansen § 5 FGG Rn. 6; Keidel/Sternal § 5 FGG Rn. 20). Daran fehlt es, weil konkrete streitige Verfahren noch nicht anhängig sind, es nicht einmal gewiss ist, ob solche anhängig werden.

"Ungewissheit" im Sinne des § 5 Abs. 1 FGG ist gegeben, wenn die Tatsachen ungeklärt bleiben; als nicht genügend wird eine rechtliche Unsicherheit bei klarem Sachverhalt, wie sie hier allein in Betracht kommt, angesehen (OLG Oldenburg RPfleger 1963, 297, 298; KG OLGR 1, 137, 138; Jansen § 5 FGG Rn. 7; Bumiller/Winkler § 5 FGG Rn. 4; Keidel/Sternal § 5 FGG Rn. 27; Bassenge/Herbst/Roth § 5 FGG Rn. 3).

Der Senat tritt jedoch dem OLG Hamm (Beschl. v. 9. Mai 2006 - 15 Sbd 5/06) darin bei, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren bei der hier gegebenen Situation eröffnet ist. Bei der vorliegend zu beurteilenden drohenden Freiheitsentziehung ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, den Begriff der Ungewissheit in den rechtlichen Bereich hinein auszudehnen, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, dass sich Richter an den Amtsgerichten Gießen, Kassel und Wiesbaden für die Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung für örtlich unzuständig erklären und die dadurch erforderlich werdende Vorführung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Inverwahrungsnahme stattfand, zu einer vermeidbaren Verlängerung der Freiheitsentziehung im Rahmen des Art. 104 Abs. 2 GG führt. Das hohe Gewicht des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 104 Abs. 1 GG) gebietet es, verfahrensrechtliche Vorschriften nach Möglichkeit so auszulegen, dass Eingriffe in das Grundrecht auf ein unvermeidbares Maß beschränkt werden (vgl. Leibholz/Rinck, vor Art. 1 - 19 GG Rn. 14). Dieses Ziel kann hier dadurch erreicht werden, dass eine rechtliche Ungewissheit bereits im Vorfeld möglicher Maßnahmen verbindlich geklärt wird.

Abgesehen davon würde ein negativer Kompetenzkonflikt unter den engen zeitlichen Vorgaben im Verfahren der Freiheitsentziehung die Gefahr der Entscheidungsunfähigkeit heraufbeschwören, weil eine Bestimmung nach § 5 FGG im Einzelfall nicht mehr rechtzeitig zu erlangen sein wird. Dies würde gerade in dringenden Fällen zu einer nicht mehr verständlichen Blockade notwendiger Maßnahmen führen. Dementsprechend haben die beteiligten Gerichte ihr dringendes Interesse an einer klärenden Entscheidung des Senats zum Ausdruck gebracht.

2. Zutreffend ist die Auffassung, dass das nach § 33 Abs. 2 HSOG zuständige Amtsgericht dasjenige ist, in dessen Bezirk die Person vor der Vorführung festgehalten wird, nicht dasjenige, in dem sie zuvor ergriffen wurde.

Der Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 1 HSOG, wonach für die Entscheidung das Amtsgericht zuständig ist, "in dessen Bezirk die Person festgehalten wird", spricht bereits deutlich dafür, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt und nicht auf frühere Vorgänge abgestellt wird, wobei maßgeblicher Zeitpunkt gemäß § 43 Abs. 1 HS 2 FGG, § 3 Satz 2 FEVG, § 33 Abs. 2 Satz 2 HSOG derjenige ist, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird.

Der Gesetzgeber, der sich insoweit an dem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes Fassung 1977 ausgerichtet hat, hat gerade nicht formuliert, dass zuständig dasjenige Amtsgericht sei, in dessen Bezirk die Person ergriffen worden ist, oder eine ähnlich eindeutige Formulierung gewählt. Dafür hätte aber Anlass bestanden, weil die frühere Gesetzesregelung in § 47 HSOG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 23) gelautet hatte, dass die Entscheidung des Amtsrichters herbeizuführen ist, "in dessen Bezirk die Verwahrung vollzogen wird", was Zweifeln keinen Raum gab.

Neben dem Wortlaut sprechen gewichtige Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit für die Richtigkeit der Auslegung. Es liegt auf der Hand, dass die Vorführung bei dem Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Festgehaltene sich gegenwärtig befindet, regelmäßig am schnellsten und unkompliziertesten zu bewerkstelligen ist, was auch dem Ziel dient, die richterliche Überprüfung möglichst beschleunigt herbeizuführen. Müsste der Festgehaltene an den Ort des Ergreifens erst wieder zurückgebracht und dem für den dortigen Bezirk zuständigen Richter vorgeführt werden oder müsste dieser Richter dem Festgehaltenen nachreisen, dann wäre dies geeignet, die Abläufe zu verkomplizieren und zu verlangsamen. Der Gesetzgeber ist vor diesem Hintergrund ersichtlich von der Vorstellung ausgegangen, dass die Verbindung zum letzten Festhalteort die kürzeste ist und die raschesten Abläufe ermöglicht.

Die Richtigkeit dieser Überlegung wird dadurch unterstrichen, dass auch in anderen freiheitsrelevanten Bereichen vergleichbare gesetzliche Regelungen aus diesen Erwägungen heraus getroffen worden sind.

So sieht § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (FEVG, BGBl. I S. 599) vor, dass dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes oder ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellbar, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer Anstalt, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anstalt liegt. Das Gesetz räumt also in dem häufigen Fall, dass sich der Betroffene bereits in einer Anstalt befindet, dem Gesichtspunkt der Ortsnähe Vorrang ein. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs lag dem die Rücksichtnahme auf eine möglichst einfache und zweckmäßige Zusammenarbeit zwischen Gericht und Anstalt zu Grunde (Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2. Aufl. 1975, § 4 FEVG Rn. 8). Diese Regelung greift ungeachtet dessen ein, dass in der Regel die für die Inverwahrnahme berechtigte Behörde den Ortswechsel des Betroffenen durch Einlieferung in eine Anstalt herbeiführt (vgl Saage/Göppinger, 2. Aufl. 1975, § 4 FEVG Rn. 10). Daneben begründet § 4 Abs. 2 FEVG in Eilfällen eine einstweilige Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Anordnung entsteht. Auch dem liegt der Gedanke zu Grunde, Hindernisse für eine eilige Entscheidung, zB. auf Grund weiter Entfernung, auszuräumen.

Für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker ist nach § 70 Abs. 5 Satz 1 FGG das Gericht zuständig, in dem das Bedürfnis für die Unterbringung hervortritt, jedoch geht dem die Sonderzuständigkeit desjenigen Gerichts vor, in dessen Bezirk die Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung liegt, wenn sich der Betroffene bereits darin befindet (§ 70 Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch diesbezüglich hängt die örtliche Zuständigkeit davon ab, ob - hauptsächlich durch Antragstellung - zeitlich vorrangig ein Bedürfnis hervorgetreten ist oder die Aufnahme im Wege der Verwaltungsunterbringung zuerst erfolgt ist (Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, D § 70 FGG Rn. 7).

Gegen die vom Senat für zutreffend gehaltene Auslegung des § 33 Abs. 2 HSOG, die im Schrifttum geteilt wird (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, F 539), wird vorgebracht, dass es anderenfalls in die Hände der Verwaltungsbehörde gelegt wäre, welches Gericht zuständig ist. Darauf hebt der Präsident des Amtsgerichts Wiesbaden entscheidend ab (so auch LG Köln Beschl. v. 26. April 2006 - 1 T 174/06).

Ein möglichst lückenloser Schutz vor theoretischen Manipulationsmöglichkeiten vermag jedoch nicht derart ins Gewicht zu fallen, dass die zuvor angeführten Argumente entkräftet werden könnten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Polizeibehörden Recht und Gesetz beachten. Die niemals sicher auszuschließende Möglichkeit von sachfremden Manipulationen der Zuständigkeit begründet keinen Gesetzesverstoß, zumal diese fernliegen. Ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG ist nicht schon darin zu erblicken, dass in Gewahrsam Genommene vom Ergreifensort überhaupt zu einer Sammelstelle verbracht werden. Welche rechtlichen Maßstäbe insoweit anzulegen sind (vgl. dazu BVerfG NVwZ 2006, 579, 580), hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Ob im Einzelfall ein unzulässiger "Verbringungsgewahrsam" vorliegt, ist vom zuständigen Richter zu überprüfen, dessen Zuständigkeit nicht von der Zulässigkeit der jeweiligen Freiheitsentziehung abhängt (vgl. BayVerfGH NVwZ 1991, 664, 669; OLG Hamm Beschl. v. 9. Mai 2006 - 15 Sbd 5/06).

Schließlich überzeugt auch die Überlegung des Landgerichts Köln (Beschl. v. 26. April 2006 - 1 T 174/06) nicht, die Auslegung des Begriffs "Festhalten" (gemäß § 36 PolG NW) im Sinne eines erstmaligen Ergreifens sichere einen frühzeitigen und lückenlosen Grundrechtsschutz. Das Grundrecht gebietet eine unverzügliche Vorführung vor den zuständigen Richter. Welcher Richter zuständig ist, ist gesetzlicher Regelung überlassen, die sachgerecht an den Ort des Festhaltens im ausgeführten Sinne anknüpfen durfte. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht (vgl. BayVerfGH NVwZ 1991, 664, 669).

3. Der Senat hat die Zuständigkeitsbestimmung darauf zu beschränken, dass ein Zuständigkeitsstreit mit Amtsgerichten außerhalb des Landgerichtsbezirks auftritt, da er für die Bestimmung bei Streitigkeiten zwischen Amtsgerichten innerhalb desselben Landgerichtsbezirks nicht zuständig ist (§ 5 FGG). Er hat sich ferner nur insoweit zu einer Bestimmung veranlasst gesehen, als ihm konkret bekannt geworden ist, dass Richter die hier abgelehnte Auffassung vertreten haben. Er kann nicht vorsorgend landesweit eingreifen, soweit ihm keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass § 33 Abs. 2 HSOG unzutreffend angewandt werden und eine Ungewissheit im Sinne des § 5 FGG entstehen wird.

Diese Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 2 FGG unanfechtbar. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof kommt im Verfahren nach § 5 FGG nicht in Betracht (OLG Zweibrücken OLGR 1997, 207; BayObLGZ 1974, 7, 9; KG OLGZ 1970, 96, 108; Jansen § 5 FGG Rn. 24; Keidel/Sternal § 5 FGG Rn. 36).

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