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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.01.2002
Aktenzeichen: 20 W 24/2002
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 60
KostO § 14 Abs. 3
KostO § 14 Abs. 5
KostO § 11 Abs. 2 Satz 2
KostO § 31 Abs. 2 Satz 2
KostO § 31 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 24/2002

Auerbach Band 99 Blatt 4277 AG Bensheim

Verkündet am 28.01.2002

In der Grundbuchsache

betreffend den beim Amtsgericht Bensheim im Grundbuch von Auerbach Band 99, Blatt 4277 eingetragenen Grundbesitz

an der hier beteiligt sind: ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.09.2001 am 28.01.2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Zu UR-Nr. .../2000 des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 01.08.2000 mit Nachtragsurkunde vom 21.12.2000 (UR-Nr. .../2000) übertrug der V. f. B. B. e.V. im Wege der Ausgliederung nach UmwG unter anderem den hier betroffenen Grundbesitz auf die neugegründete B. B. gGmbH, die Beteiligte zu 1). Für die Eintragung der neuen Eigentümerin am 05.02.2001 legte das Amtsgericht in seiner Kostenrechung vom 20.03.2001 der Gebühr des § 60 KostO und Katasterfortschreibungsgebühr einen Geschäftswert von 31.183.471,00 DM zu Grunde, den es nach der vereinfachten Sachwertmethode aus den Brandversicherungswerten und den Bodenrichtwerten laut Gutachterausschuss errechnet und dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) vorher mitgeteilt hatte. Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz machte die Kostenschuldnerin persönliche Gebührenfreiheit nach § 11 Abs.2 Satz 2 KostO, § 7 HessJustiz KostG i.V.m. dem Runderlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 19.03.2001 (JMBl Hessen Seite 313/2001) geltend, hilfsweise beanstandete sie die Höhe des Geschäftswertes. Die Erinnerung blieb erfolglos, da nach dem Runderlass nur nicht rechtsfähige und eingetragene Vereine und Stiftungen, die steuerrechtlich als mildtätig oder gemeinnützig anerkannt sind, Gebührenfreiheit genießen, nicht jedoch gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie die Beteiligte zu 1). Die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit einer entsprechenden Anwendung des Ministererlasses vom 19.03.2001 begründet und hilfsweise ihre Einwendungen zur Wertermittlung aufrechterhalten, da die Sachwertmethode aufgrund der besonderen Nutzung für Werkstätten und Wohnheime für Behinderte unangemessen sei. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts "auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin" abgeändert und das Amtsgericht angewiesen, eine neue Kostenrechnung zu erstellen auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 27.778.646,00 DM. Zu dieser Abänderung ist es gekommen, weil die Kammer einen Anpassungsabschlag von 20 % an Stelle des nur 10 %igen Abschlags für gerechtfertigt hielt, wie ihn das Amtsgericht annahm. Die weitergehende Beschwerde der Kostenschuldnerin blieb dagegen erfolglos, da auch die Kammer eine Erweiterung der Gebührenbefreiung auf andere Gesellschaftsformen als in dem Erlass aufgeführt, abgelehnt hat. Die weitere Beschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss hat die Kostenschuldnerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es handele sich um eine unbefristete Erstbeschwerde, da das Landgericht als Beschwerdegericht den Wert in der Hauptsache erstmals festgesetzt habe. In der Sache vertieft sie weiter unter Hinweis auf eine exemplarische gutachterliche Stellungnahme ihre Auffassung, dass wegen der Besonderheiten der Objekte ein weiterer erheblicher Wertabschlag zu machen sei.

Das Rechtsmittel der Kostenschuldnerin ist mangels Zulassung durch das Landgericht nicht statthaft ( § 14 Abs.3 Satz 2 KostO). Es handelt sich vorliegend nicht um eine zulassungsfreie Erstbeschwerde, da das Landgericht -wie bereits dem Tenor seiner Entscheidung zu entnehmen ist- als Beschwerdegericht den amtsgerichtlichen Beschluss insoweit abgeändert hat, als die Erinnerung gegen den Kostenansatz, der auch den Geschäftswert einer Gebühr umfasst, in vollem Umfang und somit auch hinsichtlich der schon mit der Erinnerung hilfsweise beanstandeten Geschäftswertberechnung zurückgewiesen wurde (Rohs/Wedewer: KostO, § 31 Rdnr. 22 für den Fall der direkten Geschäftswertbeschwerde). Für die Beurteilung des gegebenen Rechtsmittels kann es keinen Unterschied machen, ob das Landgericht die beanstandete Kostenrechnung unter Zugrundelegung des für zutreffend erachteten Geschäftswertes selbst betragsmäßig abändert oder dies wie vorliegend dem Amtsgericht aufgibt.

In dem Fall, auf den sich die von der Kostenschuldnerin zitierte Kommentierung von Göttlich/Mümmler (KostO, 14. Aufl., Seite 176, 177) bezieht, setzt das Landgericht, das mit einer Sachbeschwerde befasst ist, den Beschwerdewert für seine Instanz fest und entscheidet aufgrund der ihm nach § 31 Abs. 2 Satz 2 KostO eingeräumten Zuständigkeit auch über den erstinstanzlichen Geschäftswert. Bei dieser, vorliegend aber nicht gegebenen, Fallgestaltung wird von der wohl überwiegenden Meinung eine insoweit erstinstanzliche Entscheidung und damit die zulassungsfreie Erstbeschwerde als das statthafte Rechtsmittel angesehen. Dagegen ist die Verweisung auf § 14 Abs. 3 in § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO so zu verstehen, dass die weitere Beschwerde stattfindet, wenn -wie vorliegend- die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts gesondert angefochten worden ist und das Landgericht gerade auch bezüglich der Geschäftswertanfechtung als Beschwerdegericht eine Beschwerdeentscheidung getroffen hat (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 31, Rdnr. 62; Jansen: FGG, 2.Aufl., § 13 a Vorbem., Rdnr. 6, Seite 284; Rohs/Wedewer, KostO, § 31 Rdnr. 23; BayObLG JurBüro 1988, 214 und JurBüro 1990, 1341, 1342; a.A. KG Rpfleger 1971, 153).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 5 KostO.

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