Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: 20 W 243/04
Rechtsgebiete: FGG, GG, KostO, ZPO


Vorschriften:

FGG § 18
FGG § 20 a
GG Art. 103 I
KostO § 156 II
ZPO § 321
1. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO entscheidet allein das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Zulassung und Nichtzulassung sind nicht selbstständig anfechtbar. Die mangels Zulassung nicht statthafte weitere Beschwerde wird auch durch die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht eröffnet.

2. Die Anfechtung einer Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO analog richtet sich in FGG-Verfahren nach der Hauptsacheentscheidung. Wer durch die Hauptsacheentscheidung nicht beschwert ist, kann gegen eine ihn belastende Kostenentscheidung kein Rechtsmittel einlegen.


20 W 243/04 20 W 250/04

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

In der Notarkostensache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 11.03.2004 und 12.05.2004 am 28.06.2004 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt der Kostengläubiger; er hat etwaige außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 1) zu erstatten. Beschwerdewert: bis 300,00 EUR

Gründe:

Der Beteiligte zu 1) hatte zunächst gegen die streitgegenständliche Kostenrechnung eine Vollstreckungsgegenklage vor dem Amtsgericht Hadamar erhoben, das das Verfahren mit Beschluss vom 01.02.2001 an das Amtsgericht Limburg verwies, obwohl der Beteiligte zu 1) die Verweisung an das Landgericht Limburg entsprechend § 156 Abs. 1 KostO beantragt hatte. Das Landgericht Limburg an der Lahn -2. Zivilkammer- hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) den Verweisungsbeschluss abgeändert, den Rechtsweg zur ordentlichen, streitigen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Limburg an der Lahn verwiesen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben.

Die für Notarkostensachen zuständige 7. Zivilkammer des Landgericht Limburg hat mit Beschluss vom 11.03.2004 (Bl. 187-191) die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnung vom 11.03.2004 zurückgewiesen, die gerichtlichen Kosten und Auslagen dem Kostenschuldner auferlegt und in den Gründen ausgeführt, eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten sei nicht veranlasst (§ 13 a FGG). Die weitere Beschwerde ist nicht zugelassen worden. Der Kostengläubiger hat die Ergänzung der Entscheidung entsprechend § 321 ZPO dahingehend beantragt, dass dem Kostenschuldner die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts auferlegt werden. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 12.05. 2004 (Bl. 204-206 d. A.) zurückgewiesen. Gegen die Beschlüsse vom 11.03. und 12.05.2004 hat der Kostengläubiger "Rechtsmittel" eingelegt und ausgeführt, nach §§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO seien die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts zwingend dem Beteiligten zu 1) aufzuerlegen. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch im Rahmen der Notarkostenbeschwerde.

Soweit sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2), das als weitere Beschwerde gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO anzusehen ist, gegen den Beschluss der Kammer vom 11.03.2004 richtet, fehlt es bereits an der zur Statthaftigkeit erforderlichen Zulassung gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1984, 95). Die Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14 Rdnr. 170-173 m.w.H. für die gleichgelagerte Problematik bei § 14 KostO ).

Ein mangels Zulassung nicht statthaftes Rechtsmittel wird auch nicht dadurch statthaft, dass es wie hier auf die Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird. Der Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muss, wenn einer Partei das rechtliche Gehör versagt worden ist (BGH NJW 1990, 838, 839; BayObLG JurBüro 1988, 362; Bengel, aaO., § 156, Rdnr. 82). Darüber hinaus ist der Kostengläubiger durch den Beschluss vom 11.03.2004 nicht beschwert, da die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen worden ist.

Soweit das Landgericht den Antrag des Beteiligten zu 2) auf Ergänzung des Kostenausspruchs mit Beschluss vom 12.05.2004 zurückgewiesen hat, richtet sich die Anfechtbarkeit der Ergänzungsentscheidung grundsätzlich nach der Hauptsacheentscheidung (Bassenge/Roth/Herbst: FGG, 9. Aufl., § 18 Rdnr. 26; Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 18, Rdnr. 67). Eine selbständige Anfechtung ist in entsprechender Anwendung des § 20 a Abs. 2 FGG nur ausnahmsweise zulässig, wenn die nachgeholte Kostenentscheidung erst nach formeller Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ergangen ist und der dadurch Beschwerte in der Hauptsache ein zulässiges Rechtsmittel hätte einlegen können (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO.; BayObLG Rpfleger 1987, 360 und JurBüro 1989, 212). Dies scheitert vorliegend aber abgesehen von der fehlenden Zulassung im Hinblick auf den Beteiligten zu 2) bereits daran, dass der, dessen Recht durch die Hauptsacheentscheidung nicht beeinträchtigt ist, gegen eine ihn belastende Kostenentscheidung kein Rechtsmittel einlegen kann (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 20 a, Rdnr. 3 b; BayObLG Rpfleger 1972, 101; KG OLGZ 1968, 99). Nachdem die Kammer in der Hauptsache die Beschwerde des Kostenschuldners zurückgewiesen hat, ist der Kostengläubiger durch die Hauptsacheentscheidung nicht beeinträchtigt. Er kann deshalb die Ablehnung der Anordnung einer Kostentragung hinsichtlich der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten nicht anfechten, auch wenn darüber in einem gesonderten Beschluss entschieden worden ist.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KostO; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und die Wertfestsetzung auf § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück