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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 20 W 245/04
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 57 II 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 30.08.2004
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
betreffend die Inhaftierung des Minderjährigen ... zur Sicherung seiner Abschiebung,
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 29. Zivilkammer - vom 2. Juni 2004 am 30. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main - Beschluss vom 27. April 2004 - rechtswidrig war.
Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Der ...-jährige Betroffene, dessen Alter bisher nicht in Zweifel gezogen worden ist, wurde am ... April 2004 im Transitbereich des Flughafens ... angetroffen und befand sich vom 27. April 2004 bis zum 17. Juni 2004 in Zurückweisungshaft (§§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5, 60 Abs. 5 Satz 1 AuslG). Durch die Zurückweisung des Betroffenen am 17. Juni 2004 nach A ist die Erledigung der Hauptsache im Rechtssinne eingetreten.
Das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist dadurch jedoch nicht beendet; denn der Betroffene hat einen Anspruch darauf, dass der Senat prüft, ob die Haftanordnung rechtswidrig war (vgl. dazu BVerfGE 104, 220 = InfAuslR 2002, 132 = DVBl. 2002, 688 = FGPrax 2002, 137 = NJW 2002, 2456 = StV 2002, 609). Das ist vorliegend der Fall; denn die Haftanordnung erweist sich als unverhältnismäßig.
Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschluss vom 11. September 2002 in der Sache 16 Wx 164/02 - dokumentiert bei Melchior, Abschiebungshaft; Beschluss vom 2. Februar 2003 in der Sache 16 Wx 247/02 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ- Beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193) und Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03) der Auffassung, dass der Anordnung der Sicherung der Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung durch Haft bei minderjährigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zukommt und die Voraussetzungen für eine Haftanordnung nicht gegeben sind, wenn die Ausländerbehörde in ihrem Haftantrag nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in Frage kommen. Der Senat nimmt auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln und Braunschweig, auf die der Verfahrensbevollmächtigte im Erstbeschwerdeverfahren bereits hingewiesen hat, Bezug. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 16 Satz 1 FEVG.
Ende der Entscheidung
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