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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.06.2000
Aktenzeichen: 20 W 249/00
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beteiligte hat ihre Eingabe vom 30. Mai 2000 als außerordentliche Beschwerde bezeichnet. Ein derartiger Rechtsbehelf ist jedoch unzulässig. Der Senatsbeschluss vom 23. März 2000 ist wegen Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar. Zwar wird von der Rechtsprechung in Ausnahmefällen krassen Unrechts aus rechtsstaatlichen Gründen eine in den Verfahrensordnungen nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde dann zugelassen, wenn die angefochtene Entscheidung sich als greifbar gesetzwidrig erweist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Entscheidung jedoch nur dann greifbar gesetzwidrig, wenn sie mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH NJW 1998, 1751 = WM 1998, 877 = ZIP 1998, 792 = JZ 1998, 472 = MDR 1998, 733 = JR 1998, 248 = Rpfleger 1998, 302). Der Begriff der greifbaren Gesetzwidrigkeit darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, als genüge bereits jeder eindeutige Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine neue Instanz zu eröffnen (vgl. BGH FamRZ 1986, 150 = JZ 1986, 51 = BB 1986, 96 = VersR 1986, 178 = JR 1986, 67 = MDR 1986 222). Allein die Behauptung, es sei über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden, vermag eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht zu begründen. Unabhängig davon wurden vorliegend keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden, sondern es ging im wesentlichen um die Überprüfung der tatrichterlicher Würdigung bezüglich der Frage, ob noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Auch die von der Beteiligten behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vermag ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zu eröffnen (vgl. BGH NJW 1990, 838 m. w. N. und NJW 95, 403). Darüber hinaus handelt es sich vorliegend entgegen der Behauptung der Beteiligten auch nicht um eine Überraschungsentscheidung, der Sachvortrag der Beteiligten wurde hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Von einer Überraschungsentscheidung kann keine Rede sein. Wegen der Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde behandelt der Senat die Eingabe der Beteiligten zunächst ais Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Senatsbeschluss. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat nach erneuerter Überprüfung keinen Anlass zu einer Änderung seiner Entscheidung. Der Unterschied zwischen den beiden Firmen B1 GmbH (HRB 132) und B2 & CO GmbH (HRB 320) wurde vom Senat gesehen und beachtet. Die übrigen Einwendungen der Beteiligten vermögen die Richtigkeit der Einschätzung des Landgerichts, dass verwertbares Vermögen der Gesellschaft nicht mehr vorhanden ist, nicht zu beseitigen.

Von einer Vorlage der Akte an den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die von der Beteiligten als solche bezeichnete außerordentliche Beschwerde hat der Senat insbesondere im Hinblick auf die Kostenfolge im Falle einer Verwerfung als unzulässig zunächst Abstand genommen. Sollte die Beteiligte hierauf bestehen, wird die Akte diesem Gericht zur Entscheidung über die von der Beteiligten sogenannte außerordentliche Beschwerde übersandt werden.

Ende der Entscheidung

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