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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 20 W 25/08
Rechtsgebiete: FGG, HGB
Vorschriften:
FGG § 5 | |
HGB § 13 h |
Gründe:
I.
Am 06. Dezember meldete der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft sowie die Bestellung eines Prokuristen zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung, das Protokoll der Gesellschafterversammlung sowie die neue Fassung des Gesellschaftsvertrages mit Notarbescheinigung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG wurden durch einen Rechtsanwalt als amtlich bestellten Notarvertreter elektronisch in öffentlich beglaubigter Form mit dessen qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht. Beigefügt war des Weiteren eine von dem vertretenen Notar beglaubigte Abschrift der Verfügung des Landgerichtspräsidenten über die Bestellung des Notarvertreters.
Der Registerrichter des Amtsgerichts Frankfurt übersandte mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 unter Bezugnahme auf die Anmeldung der Sitzverlegung die Registerakten zur Entscheidung über die gestellten Anträge dem Amtsgericht Gießen. In der Verfügung ist vermerkt, dass die Sitzverlegung ordnungsgemäß beschlossen und formell richtig angemeldet sei. Übermittelt wurden die elektronischen Dokumente sowie die Akten.
Das Amtsgericht Gießen lehnte mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 die Übernahme des Verfahrens ab und führte zur Begründung aus, es sei nicht ersichtlich, dass der funktionell zuständige Richter des Amtsgerichts Frankfurt vor Übersendung der Akten die nach § 13 h Abs. 2 HGB erforderliche Prüfung der förmlichen Richtigkeit der Anmeldung entsprechend dem Senatsbeschluss vom 30. April 2002 - 20 W 137/02 - vorgenommen habe. Anderenfalls hätte das abgebende Gericht feststellen müssen, dass sämtliche Urkunden hier nicht ordnungsgemäß vorlägen, da der Notarvertreter die von ihm erstellten Urkunden nicht gemeinsam mit der Bestellungsurkunde jeweils mit qualifizierter Signatur in einer sog. ZIP-Datei, die wiederum als Gesamtdokument selbst zwingend qualifiziert signiert sein müsse, vorgelegt habe.
Der Registerrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main legte die Sache dem Senat mit Verfügung vom 21. Januar 2008 zur Entscheidung gemäß § 5 FGG vor. Zur Begründung ist ausgeführt, die formelle Prüfung der Anmeldung sei vor Abgabe umfassend durchgeführt worden. Die Anmeldung sei formell nicht zu beanstanden, da die für die Sitzverlegung erforderlichen Dokumente in öffentlich beglaubigter Form und mit den jeweils erforderlichen qualifizierten elektronischen Signaturen nach dem Signaturgesetz eingereicht worden seien. Des Weiteren sei auch die Verfügung des Landgerichtspräsidenten über die Bestellung des Notarvertreters eingereicht worden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Gießen sei es nicht erforderlich, dieses Schriftstück jeweils mit jeder Einzelurkunde in einer sog. ZIP-Datei zu übersenden, da auch in der vorgelegten Form eine Prüfung der Anmeldung möglich war und ist.
II.
Der Senat ist zur Entscheidung über die Vorlage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG berufen, da zwischen den zu unterschiedlichen Landgerichtsbezirken gehörenden Amtsgerichten Frankfurt am Main und Gießen Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht.
Das Verfahren ist vom Amtsgericht Gießen als Gericht des neuen Sitzes fortzuführen, da der funktionell zuständige Registerrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main als Gericht des bisherigen Sitzes das Verfahren nach Durchführung einer Vorprüfung gemäß § 13 h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB dorthin abgegeben hat.
Allerdings hat der Senat mit Beschluss vom 30. April 2002 (FGPrax 2002, 184 = NJW-RR 2002, 1395 = BB 2002, 22, 2209 = Rechtspfleger 2002, 455 = OLG-Report Frankfurt 2002, 225) entschieden, dass nach Anmeldung der Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft zum Handelsregister B der hierzu gemäß § 17 Nr. 1 b RPflG funktionell zuständige Richter vor Übersendung der Akten an das Gericht des neuen Sitzes nach § 13 h Abs. 2 HGB zunächst die förmliche Richtigkeit der Anmeldung zu überprüfen hat. Der Hinweis auf diese Senatsentscheidung berechtigt das Amtsgericht Gießen im vorliegenden Falle jedoch nicht zur Ablehnung der Übernahme des Verfahrens. Denn aus der vorgelegten Akte ist ersichtlich, dass eine Überprüfung der formellen Richtigkeit der Anmeldung vor Übersendung im vorliegenden Falle durch das abgebende Registergericht des bisherigen Sitzes erfolgt ist und zwischen beiden Gerichten Streit darüber besteht, welche Anforderungen an die elektronische Anmeldung im Hinblick auf die Übermittlung durch einen Notarvertreter zu stellen sind. Die formelle Prüfung der Anmeldung durch den Registerrichter des Gerichtes des bisherigen Sitzes ergibt sich zum einen aus dem Inhalt seiner Abgabeverfügung vom 10. Dezember 2007, in welcher ausgeführt wird, dass die Sitzverlegung ordnungsgemäß beschlossen und formell richtig angemeldet sei. Sie wird des Weiteren durch die Vorlageverfügung dieses Registerrichters vom 21. Januar 2008 bestätigt, in welcher er näher ausführt, aus welchen Gründen er die Anmeldung als formell ordnungsgemäß erachtet hat.
Besteht - wie im vorliegenden Falle - zwischen den Registergerichten des bisherigen und des neuen Sitzes nach Durchführung einer diesbezüglichen Prüfung Streit darüber, welche Anforderungen in formeller Hinsicht im Einzelnen an eine Registeranmeldung zu stellen sind, so berechtigt dies das Registergericht des neuen Sitzes nicht zur Ablehnung der Übernahme des Verfahrens. Dieses Gericht hat vielmehr über den Antrag auf Eintragung der Sitzverlegung in eigener Verantwortung nach § 13 h Abs. 2 Satz 3 HGB zu befinden, ohne hierbei an die Rechtsauffassung des Registergerichtes des abgebenden Gerichtes gebunden zu sein.
Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 5 FGG ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Streit der Registergerichte bezüglich der Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Anmeldung zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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