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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 20 W 251/03
Rechtsgebiete: KostO, ZPO
Vorschriften:
KostO § 156 II 2 | |
KostO § 156 IV 4 | |
ZPO § 567 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss
Entscheidung vom 29.07.2003
In der Notarkostensache
betreffend die Kostenrechnung des Notars K. H. vom 19.11.2001 zu UR-Nr. .../01 über DM 6.193,12 (EUR 3.166,49)
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 16.06.2003 am 29.07.2003 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt die Kostenschuldnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: DM 6.193,02 (EUR 3.166,44)
Gründe:
Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 19.11. 2001 über 6.193,12 DM zurückgewiesen, da dem zutreffend errechneten Gebührenanspruch des Notars kein aufrechenbarer Gegenanspruch der Kostenschuldnerin gemäß § 19 BNotO gegenüber stehe . Die weitere Beschwerde hat die Kammer nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Entscheidung der Kammer weitere Beschwerde eingelegt und die Zulässigkeit trotz fehlender Zulassung damit begründet, dass die Beteiligte zu 1) ihre Rechte gemäß § 54 a Abs. 6 i. V. m. § 54 c BeurkG verletzt sehe.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist als weitere Beschwerde gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO mangels Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts nicht statthaft. Wie aus den Beschlussgründen ersichtlich, hat das Landgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich deshalb nicht zugelassen, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung angestanden hätten. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1984, 95). Die Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 172 m.w.H. für die gleichgelagerte Problematik bei § 14 KostO und § 156, Rdnr. 80; Rohs/Wedewer: KostO, 2. Aufl., 2001, § 14, Rdnr. 35, 36, 38, 39 und § 156 Rdnr. 53).
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft. Diese setzt voraus, dass für die betroffene Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt und sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere dass eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist. Für die Annahme einer derartigen "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" genügt aber nicht, dass das Gericht die Amtspflichten des Notars bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrages nach Auffassung der Beteiligten zu 1) unzutreffend beurteilt habe. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aber nicht inhaltlich oder mit dem angewendeten Verfahren dem Gesetz fremd, erst recht geht es nicht um eine mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung. Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 19, Rdnr. 39; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 19; BGH Beschluss vom 07.03.2002 in NJW 2002, 1577-: auch bei greifbar gesetzeswidrigen ZPO-Beschwerden kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH).
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KostO; die Erstattung der außergerichtlichen Kosten war nicht anzuordnen, da solche auf Seiten des Notars schon mangels Anhörung zu der weiteren Beschwerde nicht erkennbar entstanden sind ( § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Die Wertfestsetzung auf beruht § 30 Abs.2 KostO.
Ende der Entscheidung
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