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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 20 W 264/02
Rechtsgebiete: AdwirkG, BGB


Vorschriften:

AdwirkG § 1
AdwirkG § 2
BGB § 1741
BGB § 1743
Die Adoption eines aus dem Libanon stammenden 13jährigen Kindes nach deutschem Recht durch deutsche Eheleute im Alter von 75 und 79 Jahren kann abgelehnt werden, wenn diese das Kind zwar nach einer im Libanon nach dortigem religiösen Recht ohne rechtliche Absicherung bereits in ihren Haushalt aufgenommen haben, wegen des großen Altersunterschiedes und einer erheblichen Erkrankung eines der Adoptionsbewerber aber von einer Eltern-Kind-Beziehung nicht auszugehen ist.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 264/02

Entscheidung vom 12. Juni 2003

In dem Adoptionsverfahren

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. Juni 2002 am 12. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), mit welcher sie weiterhin die Annahme des Minderjährigen Y. als Kind begehren, ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz ­ AdwirkG ­ BGB I. 2001, 2950) zum 01. Januar 2002, welches ein Verfahren zur Feststellung der Anerkennung und Wirkung im Ausland vollzogener Adoptionen vorsieht, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die hier beantragte Wiederholung der Adoption nach deutschem Recht anzuerkennen, da ernstliche Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit der im Libanon vor einem religiösen Gericht vollzogenen Adoption bestehen, das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption hier nicht eingreift, weil der Libanon nicht zu den Vertragsstaaten zählt, und das Verfahren zur Durchführung einer Adoption vor den deutschen Gerichten bereits vor Inkrafttreten des AdwirkG gestellt wurde (vgl. hierzu im einzelnen Steiger, DNotZ 2002, 184/206).

Die Entscheidung des Landgerichts, welches eine Adoption abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen des § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach dieser Vorschrift kommt eine Annahme als Kind nur dann in Betracht, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Dies hat das Landgericht mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und dem Kind aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes und der Versorgung in ihrem Haushalt zwar eine liebevolle Beziehung entstanden ist, die jedoch dem für eine Adoption erforderlichen Eltern-Kind-Verhältnis nicht entspricht. Dies wurde insbesondere mit dem erheblichen Altersunterschied von 63 bzw. 66 Jahren zwischen den Annehmenden und dem Kind sowie den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beteiligten zu 2) begründet. Da es sich hierbei um tatrichterliche Würdigungen handelt, können sie im Rahmen der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensvorschriften, die Denkgesetze und feststehende zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei müssen die Folgerungen nicht schlechthin zwingend oder die einzig möglichen sein (vgl. BGHZ 12, 22, NJW 1983, 1908 und FGPrax 2000, 130; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42 m. w. N.).

In diesem Prüfungsrahmen sind die Ausführungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Erfordernis des Eltern-Kind-Verhältnisses sichergestellt werden soll, dass eine Adoption nur dann erfolgt, wenn sich zwischen den Beteiligten eine persönliche Beziehung entwickelt, die dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entspricht (vgl. Soergel/Liermann, BGB, 13. Aufl., § 1741 Rn. 4; Staudinger/Frank, BGB, 13. Bearb., § 1741 Rn. 25; Münch Komm/Maurer, 4. Aufl., § 1741 Rn. 16; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1741 Rn. 5). Zwar hat der Gesetzgeber in § 1743 BGB für die Annehmenden nur ein Mindestalter, nicht aber ein Höchstalter vorgegeben. Dem Altersunterschied zwischen dem Kind und den Annehmenden ist jedoch für die Einschätzung, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist, erhebliche Bedeutung beizumessen und er ist auch für die Beurteilung der Frage, ob die Adoption dem Kindeswohl dient, zu berücksichtigen (vgl. Staudinger/Frank, a.a.O., § 1741 Rn. 18; Münch Komm/Maurer, a.a.O., § 1741 Rn. 18; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1741 Rn. 7). Hiernach ist es rechtsfehlerfrei, wenn das Landgericht den ganz erheblichen Altersunterschied, der eine biologische Elternschaft ausschließen würde und der typischerweise dem Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel entspricht, als wesentlichen Anhaltspunkt für das Fehlen einer Eltern-Kind-Beziehung herangezogen hat.

Des weiteren ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zusätzlich der Krankheit der Beteiligten zu 2) erhebliche Bedeutung beigemessen hat. Hierbei wurde zutreffend berücksichtigt, dass die gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beteiligten zu 2) bereits bei Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt jedenfalls dem Grunde nach gegeben waren und ihre Eignung ausschließen, eigenverantwortlich die Versorgung und Erziehung des Kindes zu gewährleisten. Dabei wurde zu Recht davon ausgegangen, dass hier besondere Anforderungen an die Erziehungsfähigkeit zu stellen sind, da das Kind kurz vor der Pubertät steht und zusätzliche Probleme aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der erforderlichen Integration nach dem Zuzug aus dem Ausland zu bewältigen sind.

Die anschaulichen Schilderungen der Beteiligten in den Anhörungen über den Alltag des Kindes und den nur geringen Beitrag, den die Beteiligte zu 2) aufgrund ihrer Erkrankung an seiner Versorgung und Erziehung zu leisten vermag, stützen die Einschätzung des Landgerichts, wonach die Beteiligte zu 2) auch unter Berücksichtigung der ihr nach dem Anhörungstermin ärztlich attestierten leichten Besserung aufgrund ihrer erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, die mit erheblicher Verantwortung verbundenen Erziehungsaufgaben im Sinne einer Mutterrolle für das Kind zu erfüllen. Da jeder Adoptionsbewerber die Eignungsvoraussetzungen in eigener Person erfüllen muss, kommt insoweit eine Kompensation durch den Beteiligten zu 1) oder sonstige Familienangehörige nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht bei seiner Entscheidung auch die übrigen Umstände, insbesondere die im Libanon bereits vollzogene Adoption sowie das bisherige Engagement der Beteiligten zu 1) und 2) für das Kind sowie die bereits im Jahre 1999 vollzogene Aufnahme in ihren Haushalt und den damit verbundenen Wechsel des Lebensumfeldes bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Vollzug der Adoption nach ausländischem Recht vermag jedoch die nach § 1741 Abs. 1 BGB an eine Adoption nach deutschem Recht zu stellenden Anforderungen nicht auszuräumen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beteiligten zu 1) und 2) trotz vorherigem Hinweis des Jugendamtes auf die Bedenken, die dem Vollzug oder der Anerkennung einer Adoption nach deutschem Recht entgegenstehen, das Kind aus seiner Familie und seinem bisherigen Lebensumfeld im Libanon herausgenommen und es ohne vorherige rechtliche Absicherung in ihren Haushalt in Deutschland aufgenommen haben.

Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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