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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.08.2002
Aktenzeichen: 20 W 265/2002
Rechtsgebiete: KostO, GBO


Vorschriften:

KostO § 14 III 2
KostO § 68
KostO § 23
GBO § 15
Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem Miteigentumsanteil lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist auch nicht ein Viertel der vollen Gebühr wie bei der Haftentlassung anzusetzen, da es sich um eine Löschung handelt, weil das Gesamtrecht an keinem anderen Pfandobjekt weiter bestehen bleibt.Dies gilt sowohl bei der Antragstellung durch den Ersteller als auch den Erwerber, der in Kenntnis der Belastungen und bei Kostenübernahme des Verkäufers=Erstellers selbst (ausdrücklich) die Löschung beantragt.Eine Grenze bildet lediglich das Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu dem subjektiven Recht des Erwerbers an dem Verfahren.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 265/2002

Bad Homburg v.d.H. Blatt 13447 AG Bad Homburg v.d.H.

Verkündet am 13.08.2002

In der Grundbuchsache

betreffend den beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe im Grundbuch von Bad Homburg v. d. Höhe Blatt 13447 eingetragenen Grundbesitz

an der hier beteiligt sind: ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.05.2002 am 13.08.2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 02.04.2002 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

In dem betroffenen Grundbuchblatt sind als laufende Nr. 1 bis 4 in Abteilung III Grundschulden in Höhe von 3,5 Mio. DM , 750 000,00 DM, 350.000,00 DM und 800.000,00 DM eingetragen, die von den ursprünglichen Eigentümern und Erstellern des Objekts als Gesamtrechte zur Baufinanzierung bestellt worden waren und nach sukzessiven Pfandfreigaben nur noch auf dem von der Beteiligten zu 1) erworbenen Miteigentumsanteil lasten. In dem Kaufvertrag zu URNr. 1.../1998 des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 15.10.1998 (Bl. 5/2-5/9 der Grundakten) erwarb die Beteiligte zu 1) 1/3 Anteil an einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück K.-F.-P. ... in Bad Homburg v. d. Höhe, verbunden mit den Garagenabstellplätzen Nr. 2. Die Verkäufer verpflichteten sich zur Lastenfreistellung hinsichtlich der Globalgrundschulden, deren Löschung die Vertragsbeteiligten bewilligten und beantragten und zwar hinsichtlich der Rechte Abt. III, lfde. Nr. 1, 2 und 3 in der Kaufvertragsurkunde unter § 2 Nr.2 und hinsichtlich der Grundschuld lfde. Nr. 4 am 01.12.1998 durch Erklärung der bevollmächtigten Notariatsangestellten (Bl. 5/11 und 5/12 d. A.). Die Verkäufer übernahmen nach § 9 die Kosten des Vertrags und seiner Durchführung mit Ausnahme der Grundbuchkosten für die Eigentumsumschreibung. Die Vertragsschließenden bevollmächtigten den Notar u. a. zur Antragstellung gegenüber dem Grundbuchamt. Der Notar reichte am 27.10.1998 die Urkunde vom 15.10.1998 beim Grundbuchamt ein und beantragte gemäß § 15 GBO" zunächst die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und dann am 07.02.2001 die Eintragung der Eigentumsänderung. Diese erfolgte am 06.07.2001 ohne Löschung der Gesamtrechte, nachdem die Grundbuchrechtspflegerin auf Bedenken gegen die Löschungsbewilligung der Gläubigerin vom 06.09.1996 hingewiesen und angekündigt hatte, die Löschung der Gesamtrechte Abt. III, lfde. Nr. 1-4 werde von einem Kostenvorschuss in Höhe von 4.285,00 DM abhängig gemacht. Am 21.08.2001 beantragte der Notar die Löschung der Gesamtrechte gemäß § 15 GBO trotzdem gestützt auf diese Löschungsbewilligung aus 1996 (Bl. 14/1 d.A.). Mit Zwischenverfügung vom 31.08.2001 beanstandete das Grundbuchamt die Löschungsbewilligung, weil darin nur ein Sondernutzungsrecht aus der Pfandhaft freigegeben wurde, das Gegenstand der ­nicht vollzogenen- Urkunde UR.-Nr. 1.../1996 des Verfahrensbevollmächtigten war. Außerdem machte die Rechtspflegerin die Löschung von einem Kostenvorschuss in Höhe von 4.285,00 DM abhängig (Bl. 14/3,4 d. A.). An dieser Auffassung wurde auch in Schreiben des Grundbuchamts vom 08.10. und 07.11.2001 festgehalten, gegen die die Beteiligte zu 1) am 17.12.2001 Rechtsmittel/Erinnerung" wegen des Kostenvorschusses in Höhe einer hälftigen Gebühr aus dem jeweiligen Nominalwert einlegte. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 02.04.2002 (Bl. 14/36 d.A.) wies das Amtsgericht die Kostenerinnerung der Beteiligten zu 1), als welche das am 17.12. 2001 eingelegte Rechtsmittel behandelt wurde, zurück. Auf die dagegen mit der Begründung eingelegte Beschwerde, dass die Beteiligte zu 1) als Erwerberin wie auch die Käufer der übrigen Eigentumseinheiten nur in Höhe der Kosten einer Pfandfreigabe in Anspruch genommen werden dürften, hat das Landgericht die Kostenrechnung vom 31.08.2001 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, eine neue Kostenrechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu erstellen. In den Gründen hat das Landgericht ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landgerichts sei bei Antragstellung durch einen Miteigentümer wie hier die Löschungsgebühr so zu berechnen wie bei den Pfandfreigaben zu Gunsten der anderen Eigentümern, also eine Viertel Gebühr aus dem Wert des Miteigentumsanteils.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin, mit der darauf verwiesen wird, dass in der Urkunde vom 15.10.1998 der Löschungsantrag sowohl von den Verkäufern als auch von der Erwerberin gestellt wird und der Notar in seinem am 24.08 2001 beim Grundbuchamt eingegangenen Schreiben gemäß § 15 GBO die Löschung beantragt hat.

Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin ist kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft ( § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) und auch sonst zulässig. Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 09.04.2002 als eine Beschwerde nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO behandelt, da es sich bei dem angefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss vom 02.04.2002 eine Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz darstellt. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 13.12.2001 gegen die Abhängigmachung der Löschung von der Leistung des Kostenvorschusses in der Zwischenverfügung, bei der es sich um eine Sachbeschwerde nach § 8 Abs. 3 KostO i.V.m. § 71 GBO handelt und keine weitere Beschwerde statthaft ist (BayObLG JurBüro 1994, 166; Senat JurBüro 1994,357) ist dem Landgericht nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Die weitere Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache auch Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung ( § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i. V. m. § 546 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO).

In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welche Gebühren anfallen und welcher Geschäftswert anzusetzen ist, wenn eine Globalgrundschuld gelöscht wird, die nach Pfandfreistellung der übrigen Belastungsobjekte zuletzt nur noch auf einem Grundstück/Wohnungseigentum lastet. Für die Fallgestaltung, dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner für die von ihm beantragte Löschung in Anspruch genommen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13.04.1988 -20 W 42/88- , vom 24.01.1997 -20 W 453/94-, und zuletzt vom 19.02.2002 -20 W 49 2002- ), die halbe Gebühr nach § 68 KostO aus dem Nennwert des Globalrechts anzusetzen. Insoweit entspricht die Auffassung des Senats auch der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 5: Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld"). Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1999, 100 und zuletzt Rpfleger 2000, 472) nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen). Denn dieser darf nach der zitierten Rechtsprechung nicht schlechter als die früher erwerbenden Wohnungseigentümer behandelt werden, nur weil er zufällig als letzter die Löschung der Globalbelastung durchführen lässt. Denn während nach § 68 Satz 1 Halbs.1 KostO an sich die hälftige Gebühr aus dem vollen Nennbetrag des Globalrechts entsteht, wenn dieses an dem letzten noch haftenden Pfandobjekt gelöscht wird, wäre für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft nur ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben gemäß § 68 Satz 1 Halbsatz 2, § 63 Abs. 1 und 4 KostO und zwar aus dem Wert des Grundstücks (Wohnungseigentums/Miteigentumsanteils), wenn er geringer ist als der Wert des Rechts. Der Senat hat dagegen schon in seinem Beschluss vom 10.06.2001 (20 W 145/2002) mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376; zustimmend Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Anm. 6 b) die Auffassung vertreten, dass auch im Fall, dass der Erwerber die Löschung des Globalrechts beantragt, die Löschungsgebühr nach § 68 Abs.1 Satz 1 KostO aus dem Nennbetrag des Globalrechts geschuldet ist und lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr unvereinbar ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch. Diese der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.1992 (NJW 1992, 1673) zu entnehmende Einschränkung ist ganz offensichtlich hier nicht gegeben, wie der Vergleich des Kaufpreises von 35.000,00 DM, zu dem die Beteiligte zu 1) den 1/3 Miteigentumsanteil erworben hat, mit den Löschungskosten von insgesamt 4.285,00 DM zeigt. Nach dem notwendigerweise formalisierten System der Kostenordnung richtet sich der Gebührenanfall nach konkreten Lebenssachverhalten ( so auch OLG Hamm aaO. unter Verweis auf Hintzen in Rpfleger 1994,85) und hängt grundsätzlich nicht davon ab, welches Interesse die Person hat, die die Eintragung beantragt und deshalb als Kostenschuldner heranzuziehen ist. Es handelt sich bei der Entlassung aus der Mithaft um einen anderen Lebenssachverhalt als bei der Löschung eines Gesamtrechts. Deshalb ist aufgrund des verschiedenen Abgeltungsbereichs der Gebühren entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts keine Gleichbehandlung wegen Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Auch Billigkeitserwägungen erfordern jedenfalls dann keine abweichende Beurteilung, wenn der Erwerber wie hier das Bestehen der Gesamtrechte schon dem Vertragswortlaut entnehmen kann und trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der Veräußerer (=Ersteller der Anlage) zur Entpfändung und Kostenübernahme als Antragsteller gegenüber dem Grundbuchamt auftritt. Denn mit den gleichen Erwägungen, mit denen dem Ersteller der Anlage die Vergünstigung einer Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des Grundstücks oder Anteils verwehrt wird, nämlich bei der Planung die vollen Löschungskosten in seine Kalkulation einzubeziehen und auf die Kaufpreise für die einzelnen Anteile angemessen zu verteilen (vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 84), kann dem Erwerber ebenfalls seine Dispositionsmöglichkeit bei der Kaufpreisgestaltung unter Berücksichtigung der entstehenden Löschungskostenosten entgegengehalten werden.

Von einer Antragstellung der Beteiligten zu 1), die Voraussetzung einer Kostenschuldnerschaft nach § 2 Nr. 1 KostO ist, war aufgrund der Formulierung in dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 21.08.2001 auszugehen, die Löschung der Grundschulden werde gemäß § 15 GBO" beantragt. Da keine konkrete Angabe erfolgt ist, für wen der Antrag gestellt worden ist, sind nach dem Wortlaut jedenfalls alle formell an der Urkunde vom 15.10.1998 Beteiligten als Antragsteller anzusehen, also auch die Beteiligte zu 1) als Erwerberin. In dieser Urkunde hat der Notar hinsichtlich der Grundschulden in Abt. III lfde. Nr. 1, 2 und 3 Löschungsanträge von Verkäufer und Käufer, also auch der Beteiligten zu 1) beurkundet. Auch handelte die Notariatsangestellte bei der nachgereichten Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld Abt. III lfde. Nr. 4 in Vollmacht sämtlicher an der Urkunde vom 15.10.1998 Beteiligter. Darüber hinaus ist der Notar nach § 5 des Vertrags von allen Vertragsschließenden, also auch der Beteiligten zu 1), zur Antragstellung im Grundbuchverfahren ermächtigt worden, so dass es der Vollmachtsvermutung des § 15 GBO nicht bedarf. Der Kostenansatz vom 31.08.2001 in Höhe von 4.285,00 DM für die Löschung der Grundpfandrechte Abt. III lfde. Nr. 1 bis 4 war daher nicht zu beanstanden und die Zurückweisung der Kostenerinnerung mit Beschluss vom 02.04.2002 zu Recht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO n.F.

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