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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 20 W 271/04
Rechtsgebiete: GmbHG, KostO


Vorschriften:

GmbHG § 11 II
GmbHG § 13 II
KostO § 38 II
KostO § 145
KostO § 156
KostO § 157
Das Erlöschen einer Haftung der für eine GmbH in Gründung handelnden Gründer bzw. Geschäftsführer kann im Verfahren nach § 156 KostO als Einwendung gegenüber einer vollstreckbaren Notarkostenrechnung geltend gemacht werden.
Gründe:

Die Kostenschuldner -Beteiligte zu 2) und 3)- waren die alleinigen Gründungsgesellschafter der A ... mbH (im weiteren A) und in der Gründungsurkunde zu Geschäftsführern bestellt worden. Der Kostengläubiger -Beteiligter zu 1)- beurkundete am ...08.2000 zu seiner UR.-Nr. .../2000 einen Kaufvertrag samt Auflassung über den Erwerb von Wohnungseigentum durch die GmbH in Gründung, dem die Kostenschuldner als Gesellschafter zustimmten (Bl. 69 ff, 71 d. A.).

Mit Kostenrechnung vom 05.12.2000 (Bl. 4 d. A.) über 6.190,92 DM stellte der Kostengläubiger den Kostenschuldnern neben der Beurkundungsgebühr eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO nebst Auslagen in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung haben die Kostenschuldner Beschwerde nach § 156 KostO erhoben, worauf der Kostengläubiger am 16.10.2003 eine berichtigte Kostenrechnung über 610,89 € für eine Gebühr nach §§ 141, 32, 38 Abs. 2 Nr. 1, 44 Abs. 2 a KostO erteilte (Bl. 111 d. A.), die von den Kostenschuldnern nicht mehr beanstandet worden ist.

Weiter war Verfahrensgegenstand der Beschwerde nach § 156 KostO eine Kostenrechnung des Kostengläubigers vom ...03.2001 über 1.218,00 DM, mit der der Kostengläubiger den Kostenschuldnern eine halbe Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 5 a KostO aus einem Geschäftswert von 1,3 Mio. DM nebst Auslagen in Rechnung gestellt hatte (Bl. 5 d. A.). Dem lag zu Grunde, dass der Kostengläubiger zu seiner UR-Nr. .../2001 vom ...03.2001 die Unterschrift eines Vertreters der Verkäuferin als Bevollmächtigte der A beglaubigt hatte unter eine Löschungsbewilligung, betreffend im Grundbuch zu Gunsten der A eingetragener Abtretungen und Auflassungsvormerkungen. Der Entwurf zu dieser Löschungsbewilligung stammte nach einem darauf befindlichem Vermerk von dem Kostengläubiger (Bl. 91-94 d. A.).

Der Kostengläubiger hatte im November 2001 gegen den Kostenschuldner zu 1) Vollstreckungsauftrag erteilt, nachdem eine Reaktion der A auf die ihr erteilten Kostenrechnungen nicht erfolgt war. Nach einer vom Landgericht eingeholten Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers (Bl. 121 d. A.) wurden daraufhin am 13.12.2001 3.800,00 DM gezahlt, von denen nach Abzug der Gerichtsvollzieherkosten 3.686,34 DM dem Kostengläubiger überwiesen wurden (Bl. 30 d. A.). Die A war am ...12.2001 im Handelsregister eingetragen worden (Bl. 23, 24 d. A.).

Auch gegen die Kostenrechnung vom ...03.2001 haben die Kostenschuldner Beschwerde eingelegt mit der Begründung , sie hafteten nach Eintragung der A nicht mehr als Gründungsgesellschafter bzw. Gesellschafter der Vorgesellschaft für deren Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der ursprünglichen Kostenrechnung vom 05.12.2000 für die Beurkundung des Kaufvertrags haben die Kostenschuldner nach der Erteilung der berichtigten Kostenrechnung vom 16.10.2003 Rückzahlung von 1.332,43 € begehrt.

Nach Einholung von Stellungnahmen der Dienstaufsicht, zuletzt vom 26.08.2003, für deren Inhalt auf Blatt 101,102 d. A. Bezug genommen wird, hat die Kammer mit Beschluss vom 17.06.2004 (Bl. 122-126 d. A.) die Kostenberechnung vom ...03.2001 zu UR-Nr. .../2001 aufgehoben und dem Kostengläubiger die Rückzahlung von 1332,43 € aufgegeben. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Beschwerde hinsichtlich der Beurkundungskosten für den Kaufvertrag durch die nicht beanstandete berichtigte Kostenrechnung erledigt sei. Die Beschwerde gegen die Kostenrechnung vom ...03.2001, die Löschungsbewilligung betreffend, sei begründet, da die Beteiligten zu 2) und 3) nicht gemäß § 2 Nr. 1 KostO Kostenschuldner seien. Ihre zunächst nach § 3 Nr. 3 KostO auf Grund der Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG eingreifende Kostenschuldnerschaft sei auf Grund der Eintragung der A im Handelsregister erloschen. Da die Zahlung der 3.800,00 DM am 13.12.2001 und damit nach der Eintragung der A am ...12.2001 erfolgte, sei sie ohne Rechtsgrund erfolgt und deshalb vom Kostengläubiger zurückzuzahlen, soweit sie die Kostenschuld entsprechend der berichtigten Kostenrechnung vom 16.10.2003 überstiege. Der Wegfall der Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG könne auch dann geltend gemacht werden, wenn bei Erstellung der vollstreckbaren Kostenrechnung und Einleitung der Zwangsvollstreckung die GmbH noch nicht eingetragen war.

Gegen diesen ihm am 23.06.2004 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger mit am 28.06. 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde erhoben, ohne sie zu begründen.

Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO kraft Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt.

Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Aufhebung der Kostenrechnung vom ...03.2001 und die Anordnung der Rückzahlung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind (§§ 156 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 4 KostO, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO).

Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) nicht Kostenschuldner gemäß §§ 141, 2 Nr. 1 KostO für die im Rahmen der Abgabe der Löschungsbewilligungen vom Kostengläubiger entfaltete Tätigkeit geworden sind.

Anders als bei der Beurkundung des Kaufvertrages - dessen Notarkosten nach Erstellung der unbeanstandeten berichtigten Kostenrechnung nicht mehr Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung waren - haben die Beteiligten zu 2) und 3) hinsichtlich der Löschungsbewilligung keine eigene Erklärungen abgegeben. Der Kostengläubiger hat vielmehr die in Vertretung für die A durch einen Vertreter der Verkäuferin auf Grund der kaufvertraglichen Vollmacht abgegebene, von ihm entworfene Löschungsbewilligung beglaubigt. Dadurch ist nach § 145 Abs. 1 Satz 1 eine Entwurfsgebühr in Höhe der Beurkundungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 a KostO entstanden, für die erste Beglaubigung entfiel die Gebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 4 KostO. Maßgeblich für die Kostenschuldnerschaft hinsichtlich dieser Gebühr ist der Auftraggeber für den Entwurf, bei Vertretung gelten die Grundsätze des Vertretungsrechts (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 145, Rdnr. 70). Dass die Beteiligten zu 2) und 3) den Entwurf für die Löschungsbewilligungen in eigenem Namen erfordert hätten, hat der Kostengläubiger selbst nicht vorgetragen, also waren sie auch nicht Veranlasser Sinn von § 2 Nr. 1 KostO.

Ebenfalls zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) nur bis zur Eintragung der A im Handelsregister eine Haftung für die Kosten der Löschungsbewilligung nach § 3 Nr. 3 KostO i.V.m. § 11 Abs. 2 GmbHG traf.

Mit der Eintragung der A im Handelsregister am ...12.2001 ist die persönliche Außenhaftung der Beteiligten zu 2) und 3), die sie als Gründer bzw. Handelnde gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG traf, erloschen (Scholz: GmbHG, 9. Aufl., Rdnr. 88, 118).

Da sowohl die Zahlung des Teilbetrages durch den Beteiligten zu 2) am 13.12.2001 als auch die Weiterleitung durch den Gerichtsvollzieher nach seiner Mitteilung am 17.12.2001 und damit nach der Eintragung der A am ...12.2001 erfolgt sind, lag eine rechtsgrundlose Leistung im Sinn von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Ebenso wie dies im Fall einer Verurteilung des Gründers bzw. Leistenden mit § 767 ZPO geltend gemacht werden könnte (Scholz, aaO., Rdnr. 138), können die als Kostenschuldner in Anspruch Genommenen den Fortfall ihrer Haftung gegenüber der (vollstreckbaren) Kostenrechnung als Einwendung nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO erheben.

Da demnach der von dem Beteiligten zu 2) mit Wirkung für den gesamtschuldnerisch haftenden Beteiligten zu 3) gezahlte Teilbetrag von 1942,91 € die nach der berichtigten Kostenrechnung vom 16.10.2003 materiell-rechtlich nur geschuldeten 610,89 € Kosten um 1332,02 € überstieg, war in dieser Höhe der Rückforderungsanspruch der Beteiligten zu 2) und 3) gemäß § 157 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KostO begründet.

Danach war die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Lediglich der offensichtliche Rechenfehler im Tenor der angefochtenen Entscheidung, der auf die Berechnung im Schriftsatz der Kostenschuldnervertreter vom 26.09.2003 zurückgeht, war zu korrigieren.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt den §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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