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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.10.2002
Aktenzeichen: 20 W 275/01
Rechtsgebiete: GBO, BGB


Vorschriften:

GBO § 19
GBO § 20
GBO § 22
GBO § 47
BGB § 181
BGB § 709
BGB § 719
Soll im Grundbuch ein Wechsel im Bestand einer BGB-Gesellschaft auf Grund einer Berichtigungsbewilligung des Betroffenen eingetragen werden, muss die Zustimmung aller Gesellschafter oder die Ermächtigung des zustimmenden Geschäftsführers nachgewiesen werden. Die Berichtigung auf Grund der Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters kann nur abgelehnt werden, wenn dem Grundbuchamt Tatsachen bekannt sind, die den Beweiswert der Eintragungsunterlagen erschüttern. Als solche Tatsachen kommt die fehlende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Betracht, wenn sich ein Gesellschafter in Vertretung seiner Mitgesellschafter zum Geschäftsführer bestellt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 275/01

Langen Band 338, Blatt 13703 AG Langen

Verkündet am 07.10.2002

In der Grundbuchsache

betreffend den beim Amtsgericht Langen im Grundbuch von Langen Band 338, Blatt 13703 eingetragenen Grundbesitz

an der hier beteiligt sind:

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19.04.2001 am 07.10.2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 4.000,00 DM = 2.045.17 EUR festgesetzt.

Gründe:

Ende 1974 war nach dem nur in einfacher Kopie bei den Grundakten (Bd. l) befindlichen Gesellschaftsvertrag die E. GbR mit Sitz in Langen auf unbestimmte Zeit gegründet worden. Der Gesellschaftszweck bestand nach § 1 des Vertrags in der Errichtung, Verwaltung und nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzung eines Versorgungszentrums für das Wohnhaus 6070 Langen und die Schaffung und Nutzung sonstiger Voraussetzung für die Bewohnbarkeit dieses in 4070 Langen, gelegenen Wohnhochhauses (z. B. Abstellplätze u. ä.), einschließlich dem Erwerb der dafür erforderlichen Grundstücke. Es wurden Gesellschafteranteile im Nennwert von je 6.600,00 DM gebildet, die, soweit sie nicht von den 139 Wohnungseigentümer des Anwesens Liebigstr. 7 übernommen wurden, auch von Dritten übernommen werden konnten. In § 5 des Vertrags heißt es:

"1. Die Geschäftsführung wird dem Gesellschafter B., 6242 Kronberg; übertragen.

2. Die einem Gesellschafter übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm -durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden. Auch die Bestellung weiterer und zukünftiger Geschäftsführer erfolgt durch Mehrheitsbeschluss...."

Nach § 7 des Vertrages konnten Gesellschafteranteile mit Zustimmung des Geschäftsführers und des Beirats übertragen werden. Gesellschafterbeschlüsse waren nach § 11 in Gesellschafterversammlungen mündlich oder im Weg schriftlicher Abstimmung zu fassen, wobei jeder Anteil eine Stimme gab. Die dem Geschäftsführer obliegende Einberufung der Gesellschafterversammlung hatte nach § 12 schriftlich zu erfolgen. Zwischen dem Absendetag des Briefes und dem Tag der Versammlung mussten zwei Wochen liegen. Nach § 13 Nr. 2 bedurften Abänderung des Gesellschaftsvertrags einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen, ansonsten genügte die einfache Mehrheit. Vertretung durch einen anderen Gesellschafter, den Ehegatten, ein Beiratsmitglied oder Angehörigen der rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe war zulässig, wobei die Vertretungsbefugnis in der Gesellschafterversammlung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden musste. In einer Gesellschaftsversammlung vom 14.12.1984 wurde § 7 des Gesellschaftsvertrages neu gefasst und lautete:

" Jeder Gesellschafter kann mit Zustimmung des Geschäftsführers über seinen Anteil oder seine Anteile an dem Gesellschaftsvermögen verfügen, insbesondere seinen Anteil oder seine Anteile an dem Gesellschaftsvermögen auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen...."

Diese Satzungsänderung wurde notariell beurkundet und mit dem Protokoll der Versammlung zu den Grundakten eingereicht.

Zu UR.-Nr. 405/1975 des Notars P., Bad Homburg, vom 22.04.1975 erwarben die damals über 90 Gesellschafter der E. GbR den betroffenen Grundbesitz von der Fa.A. und wurden 1977 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auf Grund einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 04.06.1982, die eine beantragte Grundbuchberichtigung nach Anteilsübertragungen betraf, wurden Einzelvollmachten sämtlicher Gesellschafter in der Form des § 29 GBO vorgelegt, wonach dem Geschäftsführer B. unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Grundbuchamt erteilt wurde, insbesondere zur Vertretung bei durch Gesellschafterwechsel veranlassten Grundbuchberichtigungen. Auch in der Folgezeit wurde das Grundbuch in Abt. I vielfach nach Anteilsübertragungen bzw. Erbfällen berichtigt, so am 11.08.1993 durch Eintragung von Dr. B. und am 08.07.1996 durch Eintragung der F. Ldt..

Der Notar H., Langen, protokollierte am 26.10.1999 zu seiner UR.-Nr. 188/1999 eine Gesellschafterversammlung der E. GbR, an der laut Protokoll neben dem Gesellschafter Schb. der Beteiligte zu 1) sowie der Geschäftsführer B. in Vertretung von Gesellschaftern mit insgesamt 76 von insgesamt 111 Gesellschaftsanteilen teilnahmen. Die Erschienenen beschlossen die Neufassung von § 7 des Gesellschaftsvertrags wie folgt:

"Gesellschaftsanteile können mit Zustimmung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers übertragen werden..."

Ferner wurden der Beteiligte zu 1) und Herr B. zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern gewählt.

Zu UR.-Nr. 158/1999 vom 12.10.1999 des Notars Dr. L., Hanau, erwarb der Beteiligte zu 1) einen Gesellschaftsanteil an der E. GbR von dem Beteiligten zu 2), der unter 1 I in Abt. 1 des Grundbuchs eingetragen ist. Beide Vertragsbeteiligten bewilligten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Diese Urkunde reichte der Notar zusammen mit einer öffentlich beglaubigten Zustimmungserklärung des Geschäftsführers B., in der dieser auf die notarielle Beurkundung der Gesellschafterversammlung vom 26.10.1999 und seine Wahl in dieser Versammlung Bezug nahm und versicherte, dass zwischenzeitlich keine Abwahl erfolgt sei, am 27.10.200 beim Grundbuchamt ein mit dem Antrag, die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Grundbuch einzutragen bzw. das Grundbuch hinsichtlich der geänderten Zusammensetzung der GbR zu berichtigen.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 17.11.2000 die Vollmachten der zwischenzeitlich neu eingetretenen Gesellschafter Fa. F. Ldt. und von Dr. B. auf den Geschäftsführer B. verlangt, da die Bestellung eines Geschäftsführers Wirkung nur im Innenverhältnis habe und die Gesellschaft nach außen von allen Gesellschaftern vertreten werde. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages könne nur bei Mitwirkung aller im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter berücksichtigt werden. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, da die wirksame Änderung von § 7 des Gesellschaftsvertrages nicht nachgewiesen sei, da jeder Beleg für die formgerechte Einladung zu der Gesellschafterversammlung fehle und nicht erkennbar sei, welcher Gesellschafter wie viele Gesellschaftsanteile halte. Auch sei der Nachweis der Zustimmung des Beirates zu der Anteilsübertragung auf den Beteiligten zu 1) nicht zu führen. Die Bevollmächtigungen für die Vertretung in der Gesellschafterversammlung vom 26.10.1999 entsprächen auch vielfach nicht der Form des § 29 GBO. Schließlich sei die Zwischenverfügung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen, weil in Anwendung der neuen Rechtsprechung des BGH die GbR selbst als Eigentümerin des Grundstücks einzutragen und die Eintragung der Gesellschafter als Gesamthandseigentümer überhaupt ausgeschlossen wäre. Da schon die fehlende Registrierung der GbR der Annahme ihrer Grundbuchfähigkeit entgegenstehe, bleibe es bei der Eintragung der Gesellschafter als Gesamthandseigentümer gemäß § 47 GBO. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der gerügt wird, das Landgericht habe in seiner Entscheidung den Anspruch des Beteiligten zu 1) auf rechtliches Gehör und seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es erstmals für den Beteiligten zu 1) negative Umstände für seine Entscheidung herangezogen habe, ohne Gelegenheit zur Ausräumung dieser Bedenken zu geben. Der Nachweis über die vertretenen Anteile hätte durch die in den Grundakten seit Beginn der Gesellschaft enthaltenen notariellen Übertragungsverträge geführt werden können. Auch wäre die rechtzeitige Versendung der Einladungen auf entsprechenden Hinweis nachgewiesen worden. Da in der Gesellschafterversammlung vom 26.10.1999 durch Vollmacht und persönlich insgesamt 81 von 111 Gesellschaftsanteilen vertreten gewesen seien, wäre auch bei Anwesenheit weiterer Gesellschafter kein anderer Beschluss gefasst worden. Die öffentliche Beglaubigung der Bevollmächtigung zur Vertretung in der Gesellschafter-Versammlung sei nicht erforderlich, da es nicht um Urkunden gehe, die auf die Bewirkung einer Grundbucheintragung hin zielten. Es müsse der gleiche Maßstab gelten wie für den Nachweis der WEG- Verwalterbestellung, die ebenfalls durch das beglaubigte Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung geführt werden könne.

Die gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 2 GBO zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§§ 78 GBO i.V.m. §550 ZPO a.F. und § 26 Nr. 10 EGZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die angefochtene Zwischenverfügung bestätigt.

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils nach ganz herrschender Ansicht zulässig ist, zur ihrer materiell-rechtlichen Wirksamkeit grundsätzlich aber der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedarf. Auch wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundbesitz gehört, vollzieht sich die Übertragung des Gesellschaftsanteils dinglich allein durch Abtretung und das Grundbuch ist lediglich hinsichtlich der Zusammensetzung der als Eigentümer eingetragenen Gesellschafter zu berichtigen (Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 982 e, f). Eine Auflassung ist nicht erforderlich (Lambert-Lang/Tropf/Frenz: Handbuch der Grundstückspraxis, Seite 1033, Rdnr. 12, m. w. H.), denn es wird mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils über ein Mitgliedschaftsrecht und nicht über das Eigentum an einem Grundstück verfügt (BGH NJW 1997, 860, 861; Erman/Westermann: BGB, 10 Aufl., § 719 Rdnr. 7; Ulmer im Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 719 BGB, Rdnr. 26). Aus diesem Grund handelt es sich bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils nicht um ein Grundstücksgeschäft im eigentlichen Sinn und zwar auch dann nicht, wenn zum Gesellschaftsvermögen ein Grundstück gehört. Dies zeigt sich schon daran, dass das Vorhandensein von Grundstücken im Gesellschaftsvermögen nicht dazu führt, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils formbedürftig wäre, außer bei bewusster Umgehung der Formvorschriften bei Gesellschaftsgründungen, die auf einen erleichterten Handel mit Grundstücken abzielen (Erman/Westermann, aaO., Rdnr. 10). Der Grundsatz, dass bei dem Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken nur alle Gesellschafter gemeinsam handeln können und eine Vertretung durch einen oder mehrere Gesellschafter nur durch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erreicht werden kann (so noch Frenz aaO., Anm. 10), von dem das Grundbuchamt in seiner Zwischenverfügung ausgegangen ist, gilt aber nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung der BGB-Gesellschaft bei (Grundstücks)-Geschäften. Auch wenn die übrigen Gesellschafter der Anteilsübertragung zustimmen müssen, werden sie dadurch noch nicht Vertragspartner, auch betrifft die Zustimmung die Anteilsübertragung und nicht direkt die Grundbuchberichtigung. Für den hier gegebenen Fall der Grundbuchberichtigung nach Übertragung eines Geschäftsanteils durfte das Grundbuchamt in seiner Zwischenverfügung vom 17.11.2000 die Vollmachten der neu eingetretenen Gesellschafter für B. nicht deshalb verlangen, weil es sich um rechtsgeschäftliche Vertretung handele, die nur durch alle Gesellschafter wahrgenommen werden könne, weil die Bestellung eines Geschäftsführers nur Wirkung im Innenverhältnis der Gesellschafter habe. Weder geht es vorliegend um rechtsgeschäftliche Vertretung, wie bereits ausgeführt, noch trifft die Unterscheidung zwischen Geschäftsführung als Handeln im Innenverhältnis und Vertretung als Außenhandeln zu, letzteres ist vielmehr ein Teilbereich der Geschäftsführung (Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 709, Rdnr. 9). Allerdings wird die Zustimmung zur Anteilsübertragung deshalb nicht zur Geschäftsführung gerechnet, weil sie zur Änderung der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises beitragen kann. Es ist aber anerkannt, dass die Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss zur Erteilung der Zustimmung ermächtigt werden können (Ulmer, aaO., § 719 Rdnr. 22; Erman/Westermann: BGB, 10.Aufl., § 719, Rdnr. 8; Soergel/Hadding: BGB, 11. Aufl., § 719, Rdnr. 15). Auch davon ist auch das Landgericht zu Recht ausgegangen.

Das Landgericht hat allerdings nicht berücksichtigt, dass § 7 des Gesellschaftsvertrages bereits in der Gesellschafterversammlung vom 14.12.1984 (notariell beurkundet) dahin geändert worden ist, dass jeder Gesellschafter mit Zustimmung des Geschäftsführers seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen kann. Für die Überprüfung der Ermächtigung des Geschäftsführers war demnach schon auf diesen Beschluss abzustellen, die Neufassung in der Versammlung vom 26.10.1999 war nur insoweit eine Änderung, als zur Übertragung die Zustimmung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers erforderlich ist. Schon nach der Änderung in 1984 bedurfte es keiner Zustimmung eines Beirats mehr, so dass auf dessen nicht nachgewiesene Zustimmung nicht abgestellt werden kann. Da in dem Versammlungsprotokoll vom 14.12.1984 auch die form- und fristgerechte Einladung sämtlicher Gesellschafter sowie die Erreichung der 2/3 Mehrheit ausdrücklich festgestellt wird, könnten nur konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Wirksamkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse aus diesen formalen Gründen rechtfertigen.

Allerdings kommt es für den Nachweis der Bestellung von Herrn B. als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer auf das Protokoll der Versammlung vom 26.10.1999 an, denn Herr B. ist zwar bereits in dem Gesellschaftsvertrag von 1974 zum Geschäftsführer bestellt worden, der Gesellschaftsvertrag liegt aber nicht in der Form des § 29 GBO vor und auch sonst findet sich kein anderer Nachweis seiner Bestellung bei den Grundakten. Hier ist zu berücksichtigen, dass vorliegend die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Gesellschafterwechsels bzw. des Ausscheidens des Beteiligten zu 2) auf Grund der (Berichtigungs-) Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO erfolgen soll. Soll im Grundbuch die Person des Grundstückseigentümers bzw. hier die Zusammensetzung der Gesamthandseigentümergemeinschaft auf Grund Bewilligung des Betroffenen berichtigt werden, genügt die Bewilligung des Betroffenen allein nicht, vielmehr muss sich die schlüssige Darlegung ergeben, weshalb das Grundbuch derzeit unrichtig ist und durch die bewilligte Eintragung auch tatsächlich richtig wird (BayObLG DNotZ 1991, 599; dass. Rpfleger 1994, 410, 42; Senatsbeschluss vom 01.09.1995- 20 W 183/95- FGPrax 1996, 8; ThürOLG Rpfleger 2001, 125). Der Unterschied zum Unrichtigkeitsnachweis besteht darin, dass dort die Unrichtigkeit nachgewiesen werden muss, während bei der Berichtigungsbewilligung die geringere Form der schlüssigen Behauptung genügt (Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 8. Aufl., Bd. 2, § 22 Rdnr. 97). Diese schlüssige Behauptung der wirksamen Zustimmung zu der Anteilsübertragung ist in der Zustimmungserklärung des Herrn B. vom 22.08.2000 zwar enthalten, auch unter der Geltung des Bewilligungsgrundsatzes nach § 19 GBO ist das Grundbuchamt aber nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu halten bzw. durch den Vollzug der Bewilligung nicht das Grundbuch unrichtig zu machen. Dabei können bloße Zweifel eine Eintragung nicht hindern, sondern der Beweiswert der Eintragungsunterlagen muss durch dem Grundbuchamt bekannte Tatsachen erschüttert sein (Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 209 a und b). Dies ist vorliegend der Fall.

Herr B. hat in der Versammlung vom 26.10.1999 laut Protokoll in Vollmacht von Gesellschaftern mit insgesamt 76 Gesellschaftsanteilen gehandelt, darunter (auch) in Vollmacht der 58 von 111 Gesellschaftsanteile haltenden Fa. F. Ldt., wie mit der weiteren Beschwerde vorgetragen wird. Die mit dem Berichtigungsantrag vorgelegten gleichlautenden Vollmachten berechtigen Herrn Brandt lediglich zur Vertretung in der Gesellschafterversammlung vom 26.10.1999 und zur Erteilung von Untervollmacht, enthalten aber keinen Hinweis auf die Tagesordnung der Versammlung, insbesondere die Wahl des Geschäftsführers, und vor allem keine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB greift aber ein, wenn sich ein Gesellschafter, der von anderen Gesellschaftern zu ihrer Vertretung in Gesellschafterversammlungen bevollmächtigt ist, mit den Stimmen seiner Vollmachtgeber zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt (BGH NJW 1991, 691, 92; Erman/Palm: BGB, 10. Aufl., § 181, Rdnr. 13; Palandt/Heinrichs: BGB, 61. Aufl., § 181, Rdnr. 11 a; Ulmer. Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 3. Aufl., § 709, Rdnr. 68). Mangels Vorlage der Einladungen zu der Gesellschafterversammlung vom 26.10.1999 kann auch nicht von einer stillschweigenden Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ausgegangen werden. Dies würde eine unbeschränkten Vollmachterteilung zur Stimmabgabe in einer bestimmten Gesellschafterversammlung voraussetzen, für die vertragsändernde Beschlüsse angekündigt worden sind (BGH, aaO., Seite 692). Angesichts dieser Umstände muss der Beweiswert der Zustimmungserklärung, die auf die Bestellung zum Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom 26.10.1999 Bezug nimmt, als erschüttert angesehen werden. Denn ohne Genehmigung durch die vertretenen Gesellschafter war deren Stimmabgabe schwebend unwirksam. Eine Genehmigung, die in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müsste, haben die Antragsteller bisher nicht vorgelegt. Demnach ist die wirksame Bestellung des Herrn B. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom 26.10.1999 derzeit nicht nachgewiesen und damit auch nicht seine Ermächtigung zur Zustimmung zu der Anteilsübertragung. Im Ergebnis bleibt auf der Basis der im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Eintragungsunterlagen deshalb nur der Weg über die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Herrn B. durch sämtliche Gesellschafter bzw. der neu eingetretenen, deren Vollmacht noch nicht bei den Grundakten ist. Damit erweist sich die beanstandete Zwischenverfügung, wenn auch mit anderer Begründung, als berechtigt und die Entscheidung des Landgerichts als zutreffend. Der Gegenstand der Beschwerdeverfahren ist lediglich die angefochtene Zwischenverfügung, nicht jedoch der Eintragungsantrag (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 77, Rdnr. 15; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, § 18, Rdnr. 148; BayObLG 1990, 51, 56). Es ist den Antragstellern deshalb unbenommen, ergänzend dazu Urkunden entsprechend den obigen Ausführungen vorzulegen und eine erneute Entscheidung des Grundbuchamtes auf veränderter Tatsachengrundlage herbeizuführen. Von einer Ergänzung der Zwischenverfügung vom 17.11.2000 hinsichtlich der Vorlage von Genehmigungserklärungen der in der Versammlung vom 26.10.1999 vertretenen Gesellschafter hat der Senat Abstand genommen, da sich der Beteiligte zu 1) hierzu nicht erboten hat und für die Dauer der zu setzende Frist zur Beibringung bei der Vielzahl der Gesellschafter kein Anhaltspunkt besteht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zwischenverfügung nicht schon deshalb aufzuheben wäre, weil der Eintragungsantrag hätte sofort zurückgewiesen werden müssen, da sich der Antrag auf Eintragung eines nicht eintragungsfähigen Rechts richtet (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 77, Rdnr. 14 und § 18 Rdnr. 5, 6). Dies könnte zwar in Betracht kommen, wenn aus der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (DNotZ 2001, 234) zur Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschaft herzuleiten wäre, dass die BGB-Gesellschaft selbst als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen und die Eintragung der Gesellschafter als Gesamthandseigentümer überhaupt ausgeschlossen wäre. Wegen der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf die Zwischenverfügung und wegen des Verbots der reformatio in peius käme weder eine Zurückweisung des Eintragungsantrags als Entscheidung in dem Beschwerdeverfahren des Beteiligten zu 1) gegen die Zwischenverfügung in Betracht, noch eine derartige Anweisung an das Grundbuchamt (KG DNotZ 1993, 607, 608; Meikel/Böttcher, aaO.)

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war mangels weiterer Beteiligter mit widersprechendem Verfahrensziel nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO a. F. und erfolgte entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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