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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: 20 W 278/03
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 12
FGG § 43
WEG § 16
WEG § 28
1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf einzelne selbständige Rechnungsposten beschränkt werden. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind.

2. Die Jahresabrechnung ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist vielmehr eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Werden dennoch in der Gesamtabrechnung Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, die außerhalb des Abrechnungsjahres geleistete Zahlungen betreffen, so müssen diese jedenfalls offen und in übersichtlicher Weise ausgewiesen werden.

3. Es bedarf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wenn diese eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer über einen längeren Zeitraum Eigentümerbeschlüsse mit einer entsprechenden oder "ähnlichen" Abrechnungsform hingenommen haben, indem sie sie nicht angefochten haben, reicht hierfür nicht aus.

4. Eine Vermögensübersicht ist nicht zwingend Bestandteil der Abrechnung; sie stellt in der Regel als Auskunft eine Information der Wohnungseigentümer dar. Ist sie jedoch im Einzelfall als Teil der Gesamtabrechnung gedacht und mithin auch Gegenstand des Eigentümerbeschlusses geworden, kann dieser auch auf Antrag für ungültig erklärt werden.

5. Zur Verteilung von Kaltwasserkosten und Kabelanschlussgebühren in der Jahresabrechnung.

6. Im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren besteht die Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im Übrigen festgestellte Sachverhalt Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt.


Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung.

Die Gemeinschaftsordnung vom 23.11.1978 bestimmt in § 12 Abs. 4 zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung: "Die Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen im Rahmen des § 24 WEG ist Sache des Verwalters (....). Ist die Wohnungseigentümerversammlung gemäß § 25 Abs. 3 WEG nicht beschlussfähig, so kann der Verwalter am gleichen Tage eine neue Versammlung abhalten, sofern auch für diese Neuversammlung eine Einberufung zum gleichen Gegenstand erfolgte." Zur Verteilung der Kosten auf die Miteigentümer bestimmt § 10 II Abs. 4: "Für die Umlegung der Unkosten des Anwesens sowie die Vorausleistungen gemäß Ziffer 2 sind die anteiligen Wohnflächen maßgebend."

Aufgrund einer Einladung vom 03.03.1998 (Bl. 26 ff. d. A.) fand am 02.04.1998 eine Eigentümerversammlung statt, auf der zunächst 304,386/1.000 der Miteigentumsanteile vertreten waren. Nachdem die erste Versammlung nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit geschlossen worden war, hielten die Miteigentümer anschließend eine Wiederholungsversammlung ab. Auf dieser Versammlung wurde unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 die Jahresabrechnung für das Jahr 1997 und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen genehmigt und der Verwalterin Entlastung erteilt. Die Jahresabrechnung weist zunächst einen Vermögensstatus nach Aktiva und Passiva auf und enthält in den Anhängen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Die Einzelabrechnung des Antragstellers verteilt die Kosten in der Position Kabelfernsehen nach Wohneinheiten, in der Position Wasser- und Kanalgebühren nach 22,3090/15.591,8310tel, ansonsten nach 28,0/10.487,9tel. Sie rechnet nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten Kostenvorschüsse ab. Wegen der weiteren Einzelheiten von Jahres- und Einzelabrechnungen für das Jahr 1997 wird auf die Fotokopien auf Bl. 28 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Wohnungseigentümerversammlung fasste unter Tagesordnungspunkt 6 einen Beschluss zur Anbringung von Namensschildern auf den Klingeltableaus, unter Tagesordnungspunkt 12 Beschlüsse zur Regulierung von Einbruchsschäden am Gemeinschaftseigentum und unter dem Tagesordnungspunkt 14 "Verschiedenes" zur Aufstellung von Schränken auf den Balkonen. Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 02.04.1998 wird auf die Fotokopien auf Bl. 20 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht neben den unter Tagesordnungspunkten 12 und 14 gefassten Beschlüssen auch die Genehmigung der Jahres- und Einzelabrechnungen, der Entlastung der Verwaltung und der Beschlussfassung zur Anbringung von Namensschildern angefochten. Bezüglich der Jahresabrechnung hat er die Mahngebühren bestritten, sowie die Position Hausmeisterhonorar, Reinigung, Pflege Außenanlage, Reparatur Treppenhaus- und Außenbeleuchtung, Verwaltergebühr gemäß Vertrag, Ermittlung Kaltwasser- und Warmwasserverbrauch Firma A/..., Verwaltungskosten, Porto und Telefon Hausmeister, Anschaffung Kleinmaterial, Sondermüllabfuhr und sonstige Kosten dem Grunde und der Höhe nach. Er ist zudem der Auffassung gewesen, die Position Porto in Höhe von 1.588,-- DM, Reinigung in Höhe von 5.879,30 DM, Pflege der Außenanlage in Höhe von 120,41 DM, Reparatur Treppenhaus und Außenanlage in Höhe von 4.264,08 DM, Telefon in Höhe von 552,-- DM, Ermittlung von Kaltwasser- und Warmwasser in Höhe von 4.255,-- DM und Sondermüllabfuhr in Höhe von 5.617,50 DM seien in der Sache unbegründet, da in anderen Positionen bereits enthalten. Ferner hat er Forderungsausfälle in Höhe von 42.850,79 DM bestritten. Er hat es im Übrigen auch nicht für eine ordnungsgemäße Verwaltung gehalten, dass Forderungsausfälle in dieser Höhe entstanden seien. Ferner hat er gerügt, dass in den Einzelabrechnungen die vereinbarten, nicht die tatsächlichen Vorschussleistungen abgerechnet worden seien. Dieser Fehler finde sich auch in den Jahresabrechnungen. Schließlich hat er auch die Richtigkeit der Einzelabrechnungen nach Grund und Höhe bestritten.

Das Anbringen von Namensschildern hat er für eine bereits mit der Vergütung der Hausmeisterei abgegoltene Tätigkeit gehalten. Im Übrigen hat er die ordnungsgemäße Einladung in Zweifel gezogen, da die Hausnummer seiner Adresse in "sämtlichen Schreiben" der letzten drei Jahre mit 82 oder 8 e statt mit 8 a angegeben worden sei.

Er hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Beschlüsse in der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.04.1998 zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 6, 12, 14 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Bestreiten der angegriffenen Positionen in der Jahresabrechnung haben sie für substanzlos gehalten. Das Anbringen von Namensschildern an den Klingel sei keine bereits mit der Vergütung des Hausmeisters abgegoltene Tätigkeit, die im Sinne eines ordentlichen Aussehens der Anlage auch erforderlich sei.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller unter anderem mit Beschluss vom 15.05.1998 (Bl. 47 d. A.) und Verfügung vom 15.07.1998 (Bl. 63 d. A.) darauf hingewiesen, dass eine Konkretisierung des Vorbringens gegen die angegriffenen Positionen durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen erforderlich sei. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. In der Folge hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 15.10.2000 (Bl. 75 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, die unter Tagesordnungspunkten 12 und 14 gefassten Beschlüsse gänzlich und den unter Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschluss insoweit für ungültig erklärt, als das Anbringen von Schildern am Klingeltableau "gegen gesonderte Berechnung" erfolgen sollte. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die trotz gerichtlichen Hinweises und diversen Aufforderungen pauschal gebliebenen Einwände des Antragstellers gegen die angegriffenen Positionen der Jahresabrechnung würden nicht genügen. Das Anfechtungsverfahren sei nicht der Ort, an dem sich ein Wohnungseigentümer erstmals Klarheit über die Berechtigung einzelner Abrechnungspositionen verschaffen könne. Vielmehr habe er Unklarheiten zunächst durch die Einsicht in die Belege zu beheben und im Anfechtungsverfahren präzise zu angeblichen Mängeln der Abrechnung vorzutragen. Bezüglich des unter Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses hat es das Anbringen "gegen gesonderte Berechnung" für zu unbestimmt gehalten.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Ungültigerklärung der unter Tagesordnungspunkten 1, 2 und 6 gefassten Beschlüsse weiter verfolgt hat. Er hat über sein Bestreiten der Höhe und dem Grunde nach hinaus die Auffassung vertreten, andere Positionen, unter anderem auch eine zusätzliche Hausmeistervergütung von 2.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer, sämtliche Kosten der A GmbH, Kleinmaterial im Werte von 12.023,37 DM sowie Mahngebühren seien sachlich unbegründet. Darüber hinausgehend hat er unbestritten vorgetragen, die Positionen Wasser- und Kanalgebühr (13.967,63 DM, im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung befindet sich insoweit offensichtlich ein zu vernachlässigender Schreibfehler), Sondermüllabfuhr (2.070,-- DM), Ermittlung von Kaltwasser- und Warmwasserverbrauch für die ... (2.300,-- DM) und die A GmbH (1.955,-- DM), Reparatur Installation durch die B GmbH (1.729,35 DM) und ... (386,15 DM), sonstige Reparaturen (1.496,73 DM, 1.857,83 DM, 7.494,35 DM, 8.777,58 DM, 1.514,60 DM, 878,84 DM), Anschaffung Kleinmaterial (390,54 DM) und sonstige Kosten (2.221,83 DM, 1.850,99 DM und 6.451,70 DM) seien nicht mehr im Jahre 1997 beglichen worden. Ferner seien Zinserträge in Höhe von 243,47 DM nicht verbucht worden. Der Antragsteller hat ferner gerügt, dass die Abrechnungen keine Erklärung des Kostenschlüssels enthielten, so dass eine Umlage auf Mieter erschwert sei. Die (bilanzielle) Darstellung der Instandhaltungsrücklage sei falsch, da hier tatsächlich kein Betrag von 60.315,-- DM zugeflossen und weitere aufgeführte Beträge in Höhe von 27.845,-- DM nicht mehr im Jahr 1997 abgeflossen seien. Ferner beliefen sich die Kosten für Reparaturen insgesamt nicht auf 10.958,40 DM, sondern auf 11.648,90 DM. Aus diesem Grunde sei auch die Entlastung der Verwaltung für ungültig zu erklären. Im Übrigen sei es deren Sache gewesen, auf seine Einwände hin die Richtigkeit der Abrechnung darlegen, da sie im Besitz der Unterlagen sei.

Der Antragsteller hat unter Teilrücknahme der Beschwerde zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschluss sinngemäß beantragt,

unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses auch die unter Tagesordnungspunkten 1 und 2 gefassten Beschlüsse insgesamt für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie haben behauptet, sie hätten am 16.07.1990 zur Form der Jahresabrechnung beschlossen, "dass auch künftig die Jahresabrechnung in derselben oder in ähnlicher Form wie bisher bis auf weiteres vorgenommen werden soll". Dieser Beschluss sei nicht angefochten worden, weshalb man in Form einer Bilanz abrechnen dürfe.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 318 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und den unter Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.04.1998 insoweit für ungültig erklärt, als der Vermögensstatus, sämtliche Einzelabrechnungen sowie die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 in sieben im Einzelnen aufgeführten Positionen (a) - g)) betroffen seien. Den unter Tagesordnungspunkt 2 (Entlastung der Verwaltung für 1997) gefassten Beschluss hat es gänzlich für ungültig erklärt. Die weitergehenden Anfechtungsanträge und die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Berechtigung der Anfechtung nicht bereits aus einem Ladungsmangel ergebe. Die Eventualeinberufung sei in § 12 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung vorgesehen. Die Einladung sei auch nicht aufgrund der gerügten Falschbezeichnung der Anschrift des Antragstellers fehlerhaft. Der Anfechtungsantrag sei aber hinsichtlich Tagesordnungspunkt 1 der Versammlung insoweit begründet, als der Antragsteller in der Beschwerdebegründung unwidersprochen ausgeführt habe, dass die im Tenor einzeln aufgeführten Ausgabenpositionen im Gesamtumfang von 55.343,12 DM (a) - g)) nicht mehr im Jahr 1997 von den Gemeinschaftskonten abgeflossen seien. Damit seien sie auch nicht in die Jahresabrechnung für das Jahr 1997 einzustellen, da diese keine Bilanz, sondern eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sei. Daran könne der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 16.07.1990 nichts ändern. Aus diesen Gründen sei auch der Vermögensstatus nach Aktiva und Passiva für ungültig zu erklären, der vorliegend nicht lediglich als Zusatzinformation, sondern als Bestandteil der Jahresabrechnung, sogar als ihr vorrangiger Bestandteil, konzipiert sei. Auch die auf der Jahresabrechnung basierenden Einzelabrechnungen seien für ungültig zu erklären, denn sie würden insgesamt an dem Mangel leiden, dass nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten Vorschüsse abgerechnet worden seien. Dies werde auch durch die Beifügung der sogenannten Kontoauszüge nicht geheilt. Im Übrigen seien die Einzelabrechnungen auch insoweit zu beanstanden, als sie nicht dem in der Teilungserklärung festgeschriebenen und seitdem nicht wirksam geänderten Verteilungsschlüssel folgen würden, was die Position Wasser und Kanal (außer Heizkosten und Warmwasser), Kabelfernsehen und Verwaltergebühren beträfe. Weiterer Erklärungen des Verteilerschlüssels habe es allerdings nicht bedurft. Da die Jahresabrechnung und die Einzelabrechnungen in diesem Umfang fehlerhaft seien, sei auch der die Verwaltung betreffende Entlastungsbeschluss für ungültig zu erklären. Im Übrigen seien die Anträge des Antragstellers vom Amtsgericht zutreffend zurückgewiesen worden. Zu Recht habe das Amtsgericht festgestellt, dass den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht treffe und er die Gründe seiner Beanstandung konkret darlegen müsse. Die Anfechtung diverser Positionen ließe sich auch nicht darauf stützen, dass die verbuchten Ausgaben materiell-rechtlich nicht hätten getätigt werden dürfen. Auf die Höhe der ausgefallenen Forderungen komme es schon deshalb nicht an, weil sie gar nicht in die Abrechnung einzustellen gewesen seien. Die nicht verbuchten Einnahmen für die Waschmaschinennutzung in Höhe von 16.630,-- DM, Zinserträge in Höhe von 243,47 DM sowie der nach Angaben des Antragstellers um 650,50 DM zu niedrige Ansatz für Reparaturen führe nicht zur Ungültigerklärung dieser Positionen. Insofern könne der Antragsteller die Ergänzung der Jahresabrechnung verlangen. Eine Ungültigerklärung bezüglich der Instandhaltungsrücklage scheide ebenfalls aus, weil die vorliegend erfolgte Einstellung des Sollbetrages in die Abrechnung der zur Zeit ihrer Erstellung und der Beschlussfassung noch geltenden Rechtsprechung des Senats entsprochen habe.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.07.2003 (Bl. 346 d. A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er jedoch nicht begründet hat. Die Antragsgegner sind dem Rechtsmittel entgegen getreten und haben dessen Zurückweisung beantragt. Auch sie haben mit Schriftsatz vom 18.08.2003 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsätzen vom 02.05.2005 und 30.06.2005 begründet haben. Sie rügen die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 02.05.2005 (Bl. 374 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragsgegner beantragen,

unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.06.2003, Az. 2/9 T 686/00, die Anträge des Antragstellers hinsichtlich der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.04.1998 zu TOP 1 und 2 zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat sich auch zu der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsgegner im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

II.

1.

Die - wie sich aus dem Schriftsatz vom 02.05.2005, Seite 1, ergibt - lediglich von den Antragsgegnern eingelegte sofortige weitere Beschwerde, die sich gegen die Ungültigerklärung der Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 02.04.1998 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 wendet, ist insgesamt statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. So sind die Antragsgegner insgesamt beschwerdebefugt, auch soweit sie sich gegen die Ungültigerklärung der Verwalterentlastung in Tagesordnungspunkt 2 des Beschlusses vom 02.04.1998 wenden (vgl. dazu BGHZ 156, 19).

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Zu Recht hat das Landgericht den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1 der Eigentümerversammlung vom 02.04.1998 hinsichtlich des Vermögensstatus für ungültig erklärt.

Dabei hat das Landgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Jahresabrechnung grundsätzlich eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten soll. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 66; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 28 WEG Rz. 4; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 39; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 20, jeweils mit vielfältigen Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch Senat ZWE 2006, 194). Dabei ist die Jahresabrechnung keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist vielmehr eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Dabei hat der Verwalter alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in die Abrechnung einzustellen, auch wenn diese möglicherweise zu Unrecht getätigt worden sind. Dies gilt - mit gewissen von der Rechtsprechung angenommenen Ausnahmen - unabhängig davon, ob der Rechtsgrund für eine Zahlung in der betreffenden Rechnungsperiode gelegt wurde oder ob tatsächliche Auswirkungen auch spätere Jahre betreffen können (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 28 Rz. 68; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 28 WEG Rz. 10 ff.; Erman/Grziwotz, a.a.O., § 28 WEG Rz. 4; Bärmann/Pick, WEG, 17. Aufl., § 28 Rz. 13; Münchener Kommentar/Engelhardt, BGB, 4. Aufl., § 28 WEG Rz. 11; Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, Rz. 666, 671; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 28 WEG Rz. 304 ff, 313; Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 28 Rz. 42 ff., jeweils mit vielfältigen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa OLGReport 2005, 783; zuletzt Beschluss vom 06.02.2006, Az. 20 W 404/03).

Der Senat hält trotz der hiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde an dieser Rechtsprechung fest. Die Antragsgegner haben zwar erklärt, diese allgemeine Frage könne dahinstehen, weil sie die hier konkret genehmigte Jahresabrechnung nicht berühre. Die weitere Beschwerde stellt aber die oben dargestellte Maßgabe, die Jahresabrechnung habe eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu sein, mehrfach in Abrede. Hiermit wollen die Antragsgegner ihre hiervon abweichende Abrechnungsweise rechtfertigen, wenn sie also offensichtlich auch keine Bilanz im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften wünschen (vgl. dazu auch Jennißen ZWE 2002, 169); im Beschlussprotokoll vom 16.07.1990 - auf das sie sich insoweit berufen - ist allerdings durchaus von Jahresabrechnungen "in bilanzierter Form" die Rede. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich diese Grundsätze bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzessystematik oder der Entstehungsgeschichte des § 28 WEG ergeben (ablehnend: Niedenführ DWE 2005, 58 m. w. N.) oder ob der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, die Jahresabrechnung nach § 28 WEG den komplizierten handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nachzubilden (so Hügel/Scheel, a.a.O., Rz. 671; vgl. auch Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz. 14; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., B 487 ff). Welche Art der Rechnungslegung das Gesetz in § 28 Abs. 3 WEG verlangt, ergibt sich im Wege der Auslegung jedenfalls nach dem Zweck der Abrechnung und der Interessenlage. Von den beiden Grundtypen der Rechnungslegung, nämlich der Rechnungslegung im Sinne von § 259 Abs. 1 BGB und den Sondervorschriften über die handelsrechtliche Rechnungslegung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, entspricht am ehesten die erstere dem Gesetzeszweck (so BayObLG NJW-RR 1993, 1166, unter Hinweis auf Senat OLGZ 1984, 333; OLG Hamm OLGZ 1975, 157; vgl. auch OLG Hamm ZMR 1998, 715; Bärmann/Seuß, a.a.O., B 496, und die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 310). Bei den §§ 242 ff HGB sind der Gesetzeszweck u. a. die Gewinnfeststellung, die Ermittlung des Betriebsvermögens, Kreditfähigkeit und Besteuerungsgrundlagen (Münchener Kommentar/Engelhardt, a.a.O., § 28 WEG Rz. 11; vgl. im Einzelnen weiter Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 314). Die Bilanz hat dabei den Zweck, die Vermögenslage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag darzustellen (Niedenführ DWE 2005, 58; Drasdo ZWE 2002, 166; NZM 2003, 297; Jennißen ZWE 2002, 169; Armbrüster ZWE 2005, 267; Bärmann/Seuß, a.a.O., B 495). Die mit der Rechnungslegung nach § 259 BGB verbundenen Informationen sollen demgegenüber eine Kontrolle der Verwaltungstätigkeit und die Vorbereitung etwaiger Ansprüche ermöglichen; hierfür genügt regelmäßig eine geordnete Übersicht über alle tatsächlich erfolgten Einnahmen und Ausgaben mit der Angabe von Anfang und Endbestand der Geldmittel (Niedenführ DWE 2005, 58). Dementsprechend hat die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Funktion, einen unternehmerischen Erfolg zu ermitteln, sondern dient als Gesamtabrechnung der Kontrolle darüber, wie der Verwalter die gemeinschaftlichen Gelder verwendet hat (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 13; Niedenführ DWE 2005, 58; Drasdo ZWE 2002, 166; Jennißen ZWE 2002, 169). Hierfür genügt es, eine Übersicht über alle Ein- und Auszahlungen vorzulegen und den Anfangs- und Endstand der Bankkonten anzugeben. Stimmt der Saldo zwischen Ein- und Auszahlungen mit den Salden der Bankkonten überein, können die Wohnungseigentümer unschwer erkennen, ob der Verwalter rechnerisch richtig abgerechnet hat. Der Zweck der Jahresabrechnung verlangt nicht, Forderungen und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Selbst wenn die Vermögenssituation der Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine bilanzähnliche Darstellung genauer abgebildet werden würde, hätte sie den entscheidenden Nachteil, dass der einzelne Wohnungseigentümer sie nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehen könnte. Sie entspricht deshalb nicht den Interessen der Wohnungseigentümer (Niedenführ DWE 2005, 58; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 315; vgl. auch Armbrüster ZWE 2005, 267). Der berufsmäßig tätige Verwalter dürfte zwar in der Regel zur Erstellung einer Bilanz in der Lage sein (so Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 315; Jennißen ZWE 2002, 19; daran bereits zweifelnd wohl Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz. 14). Zum einen geht aber § 26 WEG nicht zwingend von der Verwaltung durch einen berufsmäßigen Verwalter aus, zum anderen können nicht von allen Wohnungseigentümern Vorkenntnisse vorausgesetzt werden, die das Verständnis einer Bilanz oder auch nur einer sogenannten erweiterten Abrechnung ohne sachverständige Hilfe ermöglichen (so Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 315). Auch ob die Gemeinschaft liquide ist, ob die Einnahmen des Wirtschaftsjahres zur Deckung der Ausgaben ausgereicht haben oder nicht und welche Nachzahlungen oder Rückzahlungen demnach geleistet werden müssen, lässt sich in einer einfachen Einnahmen- und Ausgabenrechnung klar und verständlich darstellen (vgl. OLG Hamm ZMR 1998, 715 unter Hinweis BayObLG WuM 1993, 485 = NJW-RR 1993, 1166; vgl. auch Münchener Kommentar/Engelhardt, a.a.O., § 28 WEG Rz. 11; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 13, 314, 315; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 71). Damit ist eine für die Eigentümer nachvollziehbare Grundlage für die Beschlussfassung geschaffen. Nur so kann der Zweck der Jahresabrechnung erreicht werden, verbindlich festzulegen, welche Beträge an die einzelnen Wohnungseigentümer zurückzuzahlen oder von diesen nachzuzahlen sind (vgl. OLG Hamm ZMR 1998, 715 unter Hinweis BayObLG WuM 1993, 485 = NJW-RR 1993, 1166; WuM 1994, 498). Wie anfänglich bereits erwähnt entspricht eine solche einfache Abrechnung von daher am ehesten der gesetzlichen Regelung, wie sie in § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 WEG zu finden ist (vgl. auch OLG Hamm ZMR 1998, 715 m. w. N.; Bärmann/Seuß, a.a.O., B 496; vgl. Armbrüster ZWE 2005, 267); vor diesem Hintergrund müssen geringfügige Nachteile der einfachen Einnahmen- und Ausgabenrechnung, wie sie auch die weitere Beschwerde darstellt, hingenommen werden (so auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 315; BayObLG NJW-RR 1993, 1166).

Für den vorliegenden Fall wird dies noch durch die Vereinbarung unter § 9 Abs. IV der Teilungserklärung untermauert, die eine Verpflichtung des Verwalters regelt, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs dem Wohnungseigentümer eine Abrechnung über die von ihm an die Bewirtschaftungskosten "geleisteten Zahlungen" vorzulegen. Dass darin weiter geregelt wird, dass das Geschäftsjahr jeweils auf den 31.12. abzuschließen sei, ist in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft.

Folgt man denn den obigen Ausführungen, so bedarf es mit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Zweibrücken NZM 1999, 276; BayObLG WuM 1993, 485 = NJW-RR 1993, 1166; NZM 2000, 873; OLG Celle OLG-Report 2000, 137; Palandt/Bassenge, a.a.0., § 28 WEG Rz. 20; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 28 Rz. 72; Hügel/Scheel, a.a.O., Rz. 671; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 24; Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 28 Rz. 43; Bärmann/Seuß, a.a.O., B 497; Armbrüster ZWE 2005, 267; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. die Beschlüsse vom 07.04.2003 und vom 03.03.2003, ZMR 2003, 594 und WuM 2003, 647), jedenfalls einer Vereinbarung, wenn die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt; ein Mehrheitsbeschluss wäre nicht ausreichend. Eine derartige Vereinbarung liegt hier nicht vor. Eine Abweichung vom dispositiven Recht liegt auch dann vor, wenn durch den durch Auslegung bestimmten Inhalt eines Gesetzes abgewichen wird (Niedenführ DWE 2005, 58). Die durch diese Abrechnungsweise erleichterte bzw. gar erst ermöglichte Kontrolle der Wirtschaftsführung dient überdies auch dem Schutz jedes einzelnen Wohnungseigentümers, mithin auch einer (ggf.) jeweiligen Minderheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Demgemäß kann auch die Genehmigung einer anderweitigen - den oben geschilderten Gesetzeszwecken nicht hinreichend genügenden - Abrechnung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, weil sie derartige Minderheitenrechte beschneiden würde. Diese stehen nicht zur Disposition einer Mehrheit; wobei offen bleiben kann, ob es sich um unverzichtbaren Anforderungen an Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Abrechnung handelt (so BayObLG NZM 2000, 873). Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss, der eine entsprechende Abrechnung genehmigt, ist jedenfalls auf Anfechtung aufzuheben. Soweit die weitere Beschwerde also zwischen dem Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümer und den gesetzlichen Vorgaben differenzieren will, deren Adressat lediglich die Hausverwaltung sei, vermag dies nicht zu verfangen. Gleiches gilt für das Argument, dass eine Mehrheit der Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung in abgegrenzter Form wünschten.

Ausgehend hiervon ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im angefochtenen Beschluss den Vermögensstatus, also Blatt 1 bis 3 der "Wohngeldabrechnung 1997" insgesamt für ungültig erklärt hat. Insoweit ist der weiteren Beschwerde zwar zuzugeben, dass nach überwiegender Ansicht (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 397; Palandt/Bassenge, a.a.0., § 28 WEG Rz. 13; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 28 Rz. 67; Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 28 Rz. 90), der der Senat beigetreten ist (vgl. Beschluss vom 06.02.2006, Az. 20 W 404/03), eine Vermögensübersicht nicht zwingend Bestandteil der Abrechnung ist, da sie ohne Bedeutung für die Festlegung der Beitragspflicht ist; sie stellt in der Regel als Auskunft eine Information der Wohnungseigentümer dar. Daraus wird allgemein gefolgert, dass sich der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung darauf nicht erstreckt; Unrichtigkeiten in diesem Bereich führen deshalb auch nicht zur Ungültigkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses (BayObLG WE 1994, 184; vgl. auch BayObLG NZM 2000, 280; Palandt/Bassenge, a.a.0., § 28 WEG Rz. 13; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 28 Rz. 67; Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 28 Rz. 93; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.02.2006, 20 W 404/03).

Vorliegend hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass der bezeichnete Vermögensstatus den Wohnungseigentümern nicht lediglich informationshalber mitgeteilt worden ist, worauf sich nunmehr offensichtlich auch die weitere Beschwerde stützen will (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 02.05.2005), sondern als Teil der Gesamtabrechnung gedacht und mithin auch Gegenstand des Eigentümerbeschlusses geworden ist. Ist dies so, dann ist er auch auf Antrag für ungültig zu erklären (vgl. etwa auch Staudinger/Bub, a.a.0., § 28 WEG Rz. 558 m. w. N.). Jedenfalls würde dieser "Vermögensstatus" in der vorliegenden Form und als Teil der Abrechnung die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Abrechnung insgesamt erheblich beeinträchtigen. Die Auslegung des diesbezüglichen Wohnungseigentümerbeschlusses aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.04.1998 zu TOP 1 durch das Landgericht ist zutreffend. Der Beschlusswortlaut differenziert nicht zwischen einzelnen Teilen der vorgelegten Gesamtabrechnung. Er verwendet auch nicht die in der Abrechnung aufgeführten Bezeichnungen. Die im Rahmen der Beschlussfassung protokollierten Erörterungen befassen sich den auch hauptsächlich mit den Rückstellungen. Es bestehen deshalb keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den vorrangig konzipierten Bestandteil der "Wohngeldabrechnung 1997", nämlich den sogenannten "Vermögensstatus" von der Beschlussfassung hätten ausnehmen wollen. Im Gegenteil haben die Antragsgegner selber im Schriftsatz vom 16.01.2001, Seite 2, noch ausgeführt, dass die Jahresabrechnung bereits seit Jahren in bilanzmäßiger Form aufgestellt werde, sie diese Darstellung der Abrechnung also als die richtige betrachten. Sie verweisen ausdrücklich auf einen Wohnungseigentümerbeschluss vom 16.07.1990; dieser habe die Aufstellung der Jahresabrechnung in bilanzmäßiger Form bestimmt. Tatsächlich ergibt sich aus dem Protokoll dieser Versammlung, dass die Eigentümer die Aufstellung der Jahresabrechnung in bilanzmäßiger Form - in ausdrücklicher Abweichung zur in der Versammlung erörterten Rechtsprechung - wünschten. Dies entspricht - wie oben erörtert - im Ergebnis offensichtlich auch dem Begehren der weiteren Beschwerde der Antragsgegner. Damit würde es nicht korrespondieren, nunmehr den betreffenden Teil der Gesamtabrechnung - der nach Meinung der Antragsgegner aus Rechtsgründen der richtige sein soll - als bloße Information betrachten zu wollen. Dies ist denn auch in den Tatsacheninstanzen in dieser konkreten Form nicht behauptet worden. Bei der vorliegenden Gestaltung des Vermögensstatus als Teil der Wohngeld-Abrechnung, in der sich lediglich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung anschließt, vermag jedenfalls auch der Senat nicht davon auszugehen, dass sich der angefochtene Eigentümerbeschluss hierauf nicht bezog.

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss in einzelnen Teilen der Gesamtabrechnung, die als "Einnahmen-, Ausgabenrechnung vom 01.01.1997 bis 31.12.1997" bezeichnet ist, in den bezeichneten Positionen für ungültig erklärt. Auch hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner ohne Erfolg.

Die weitere Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die vom Landgericht beanstandeten Positionen als Ausgaben tatsächlich nicht im Abrechnungsjahr 1997 getätigt worden sind. Nach den obigen Ausführungen zum Zweck der Abrechnung sind aber nur alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Wirtschaftsjahr unabhängig davon in die Abrechnung einzustellen, ob der Rechtsgrund für eine Zahlung in der betreffenden Rechnungsperiode gelegt wurde oder ob tatsächliche Auswirkungen auch spätere Jahre betreffen können. Ob und - wenn ja - in welchem Umfang von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind, worauf sich die weitere Beschwerde zumindest hinsichtlich der vom Landgericht beanstandeten Kostenpositionen Wasser und Verbrauchserfassung stützt - zu den vielfältigen weiteren Positionen, etwa den "sonstigen Kosten" äußert sie sich insoweit nicht konkret -, oder ob ein derartiger Bruch des Abrechnungssystems wegen der mit der Abrechnung verfolgten Zwecke möglichst zu vermeiden ist (so etwa Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 316 ff; vgl. auch Niedenführ DWE 2005, 58; Drasdo ZWE 2002, 166; Wilhelmy NZM 2004, 921; Weitnauer/Wilhelmy, a.a.0., Anhang II Rz. 25), kann vorliegend letztendlich dahinstehen. Damit kann auch offen bleiben, ob entsprechende Ausnahmen der oben dargestellten herrschenden Auffassung zum Aufbau und Inhalt der Jahresabrechnung bereits entgegen stehen würden, was dem Senat nicht zwingend erscheint. Eine weitere Sachaufklärung, wie sie die weitere Beschwerde etwa im Rahmen der Position "Verbrauchserfassung" vermisst, war insoweit nicht angezeigt. Selbst wenn nämlich etwa beim Kaltwasserverbrauch Abgrenzungen nötig wären, wovon offensichtlich die weitere Beschwerde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BayObLG in WuM 2002, 333 ausgeht (vgl. dazu auch Riecke/Happ, WEG, § 28 Rz. 34; Palandt/Bassenge, a.a.0., § 28 WEG Rz. 11; Weitnauer/Gottschalg, a.a.0., § 28 Rz. 25; Riecke in Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 21. Kap. Rz. 123), wäre die vorliegende Gesamtabrechnung insoweit in der Darstellung nicht hinreichend. Werden nämlich in der Gesamtabrechnung Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, die außerhalb des Abrechnungsjahres geleistete Zahlungen betreffen, so müssen diese offen und in übersichtlicher Weise ausgewiesen werden (vgl. dazu OLG Hamm ZMR 2001, 1001; Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 28 Rz. 47; Demharter ZWE 2001, 416; Münchener Kommentar/Engelhardt, a.a.O., § 28 WEG Rz. 12, unter Hinweis auf Jennißen ZWE 2002, 169). Unterbleibt dies, ist ein Abgleich der Bankkonten mit der Einnahmen-Ausgabenrechnung nicht möglich, die rechnerische Schlüssigkeit kann nicht nachvollzogen werden und die Jahresabrechnung ist fehlerhaft (vgl. Niedenführ DWE 2005, 58 m. w. N.; vgl. auch Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz. 25). An einer derartigen Ausweisung fehlt es in der vorliegenden Abrechnung völlig. Die Darstellung der Gesamtabrechnung lässt die außerhalb des Abrechnungsjahres geleisteten Ausgaben nicht hinreichend erkennen; der Antragsteller hat die entsprechenden Beanstandungen überhaupt lediglich an Hand einer umfassenden Belegeinsicht feststellen können. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Einzelpositionen lässt sich dies auch deutlich nicht dem Vermögensstatus entnehmen. Die allgemeinen Ausführungen der weiteren Beschwerde zur erforderlichen Abgrenzung wegen Forderungsausfällen (Ziffer 7.1 des Schriftsatzes vom 02.05.2005) oder wegen häufigem Eigentümerwechsel gerade zum Jahreswechsel (Seite 16 des Schriftsatzes vom 02.05.2005) vermögen - unabhängig davon, ob ihnen ansonsten zu folgen wäre - in diesem Zusammenhang keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Abgesehen davon betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1982, 573, 575, auf die die Antragsgegner sich mehrfach auch in diesem Sachzusammenhang zur Legitimation von Abgrenzungsposten beziehen, die Abrechnung eines Mietverhältnisses und nicht die Abrechnung von Wohnungseigentümern untereinander. Diese Abrechnungen müssen nicht deckungsgleich sein. Nach herrschender Auffassung (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 55; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 377; BayObLG NZM 1999, 133; OLG Stuttgart OLGZ 1990, 175; vgl. auch Wilhelmy NZM 2004, 921), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. WuM 2003, 647 m. w. N.), besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Jahresabrechnung an § 27 der zweiten Berechnungsverordnung auszurichten; dies bedarf ggf. einer entsprechenden Vereinbarung. Dies trägt der notwendigen Differenzierung zwischen Mietverwaltung und Wohnungseigentumsverwaltung Rechnung und überlässt es der Privatautonomie jeder Eigentümergemeinschaft, welche Art der Abrechnung den Bedürfnissen ihrer Gemeinschaft entspricht; die Regelung aller Einzelmietverträge kann in der Abrechnung ohnedies nicht berücksichtigen werden (vgl. Senat WuM 2003, 647). So hatte sich denn auch der Antragsteller im vorliegenden Verfahren - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - darauf berufen, die vorliegende Abrechnung sei für ihn als vermietenden Eigentümer ungeeignet. Der vermietende Wohnungseigentümer kann aber nur verlangen, dass die Abrechnung so aufgebaut und dargestellt ist, dass er mit ihrer Hilfe in der Lage ist, die Nebenkostenabrechnung für seinen Mieter zu erstellen (Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 55, m. w. N.).

Es besteht deshalb für den Senat mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Veranlassung, die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wie es die weitere Beschwerde anregt, abgesehen davon, dass auch der Bundesgerichtshof jedenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Jahresabrechnung eine Zusammenstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsjahr zu enthalten hat (vgl. etwa BGHZ 131, 228, 231; 142, 290, 296; vgl. dazu auch Wenzel WE 1997, 124).

Die Antragsgegner können sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Wohnungseigentümerbeschluss vom 16.07.1990 zu TOP 6 berufen. Dieser Beschluss, der ausweislich des von den Antragsgegnern in Bezug genommenen Versammlungsprotokolls dahingehend lautet, dass "auch künftig die Jahresabrechnung in derselben oder in ähnlicher Form wie bisher bis auf weiteres vorgenommen werden soll" wäre zum einen nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats nichtig (vgl. die oben zitierten Beschlüsse in ZMR 2003, 594 und WuM 2003, 647), da er keine Vereinbarung ersetzen kann. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Selbst wenn man eine Vereinbarung nicht für erforderlich erachten würde, wäre aber der zitierte Wohnungseigentümerbeschluss auch viel zu unbestimmt, um ihm eine bestimmte Form der Abrechnungsweise entnehmen zu können. Es wäre gänzlich unklar und für Rechtsnachfolger auch im Wege der Beschlussauslegung in keiner Weise feststellbar oder überprüfbar, was die Gemeinschaft etwa mit der Vorgabe einer Jahresabrechnung "in ähnlicher Form wie bisher" gemeint haben könnte. Dazu reichen auch die vorhergehenden protokollierten Ausführungen in der Versammlungsniederschrift zur Fertigung der Jahresabrechnungen "in bilanzierter Form" nicht aus.

Auch der Umstand, dass die Wohnungseigentümer etwa über einen längeren Zeitraum Eigentümerbeschlüsse mit einer entsprechenden oder "ähnlichen" Abrechnungsform hingenommen haben, indem sie sie nicht angefochten haben, würde nicht ausreichen, um eine für das Zustandekommen einer konkreten Vereinbarung erforderliche Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer und deren Willen, bei dieser Gelegenheit eine Vereinbarung über die Abrechnungsweise herbeiführen zu wollen, annehmen zu können (Senat ZMR 2003, 594; vgl. auch BayObLG NZM 2006, 62; DWE 1994, 26; Staudinger/Bub a.a.O., § 28 WEG Rz. 33, § 16 WEG Rz. 28, m. w. N.).

Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht den bezeichneten Wohnungseigentümerbeschluss auch im Hinblick auf sämtliche Einzelabrechnungen für ungültig erklärt. Die Feststellungen des Landgerichts dahingehend, dass lediglich die vereinbarten Vorschüsse abgerechnet worden sind, werden von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Diese beruft sich im Gegenteil darauf, dass die vorliegenden Einzelabrechnungen nach Soll-Vorauszahlungen oder Soll-Vorschüssen nicht zu beanstanden seien (vgl. Ziffer 6 des Schriftsatzes vom 02.05.2005, Seite 8 unten). In der Tat lässt sich den vorgelegten Einzelabrechnungen auch nichts anderes entnehmen. Die vorliegende Abrechnungsweise ist jedoch deshalb fehlerhaft, weil nicht die tatsächlichen Einnahmen in dem betreffenden Wirtschaftsjahr ausgewiesen sind, wie das Landgericht zutreffend festgehalten hat. Alle tatsächlichen Beitragszahlungen sind aber auszuweisen (vgl. etwa BayObLG ZMR 2002, 946; ZWE 2001, 492; Staudinger/Bub, a.a.0., § 28 WEG Rz. 328, 338, 355, 389; Riecke/Happ, a.a.O., § 28 Rz. 30; Armbrüster ZWE 2005, 267; vgl. auch Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 8. Aufl., Rz. 358; Riecke in Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 21. Kap. Rz. 137; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 25, 28; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rz. 12; Bärmann/Pick, a.a.O., § 28 Rz. 13; OLG Celle OLG-Report 2000, 137), denn die Abrechnung ergibt erst, welche Beträge die Wohnungseigentümer zahlen sollen. Die Abrechnung ist nicht vollständig, wenn sie nicht die gezahlten (Ist-) Wohngelder ausweist (Riecke/Happ, a.a.O., § 28 Rz. 30). Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass dies durch die beigefügten "Kontoauszüge" nicht geheilt wird, abgesehen davon, dass der Antragsteller sogar bestritten hatte, dass der entsprechende Kontoauszug seiner Einzelabrechnung beigefügt war. Diese "Kontoauszüge" stellen die tatsächlichen Beitragszahlungen nicht hinreichend transparent dar, da dort Beitragszahlungen mit weiteren Zahlungs- bzw. Buchungsvorgängen vermischt sind. Wesentlicher Bestandteil der Einzelabrechnung ist die Gegenüberstellung des von dem einzelnen Wohnungseigentümer auf der Grundlage der Jahresabrechnung geschuldeten Betrags und der von ihm hierauf geleisteten Vorauszahlungen mit dem sich daraus ergebenden Saldo in Form eines Fehlbetrages oder einer Überzahlung (vgl. etwa Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 28 Rz. 54, 63 m. w. N.; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 28 Rz. 82; Riecke/Happ, a.a.O., § 28 Rz. 42; Staudinger/Bub, a.a.0., § 28 WEG Rz. 389; BayObLG NJW-RR 1998, 1624; ZWE 2001, 492). Dieses "Ergebnis" der Einzelabrechnung lässt sich der Abrechnung aber nicht deutlich entnehmen. Selbst wenn man die Abrechnungsweise "nach Soll-Vorauszahlungen oder Soll-Vorschüssen" für hinreichend erachtet, ergäbe sich hier nichts anderes. Die ausgewiesene "Rückzahlung" in der Einzelabrechnung vermengt die Differenz zwischen den auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Kostenanteil und den vereinbarten Kostenvorschüssen mit dem Saldo aus dem anliegenden Kontoauszug, der - wie erwähnt - die tatsächlichen Zahlungen auf die Hausgeldbeträge nicht hinreichend transparent macht; daran ändert die parallele Ausweisung in der Zusammenstellung der Ergebnisse der Einzelabrechnungen nichts. Der Beschlusswortlaut des angefochtenen Eigentümerbeschlusses, wonach die Einzelabrechnungen aus der Gesamtabrechnung resultieren, auf den die weitere Beschwerde abstellt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Hinweis der weiteren Beschwerde auf das in Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rz. 66, aufgezeigte Beispiel ändert an dieser Beurteilung nichts. An jener Literaturstelle wird lediglich erläutert, bei welcher äußeren Gestaltung die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Vorjahressaldo in die Beschlussfassung mit einbezogen wird, was der Verfasser ablehnt. Das Beispiel einer Abrechnung enthält die bezeichnete Kommentierung unter § 28 Rz. 69 (vgl. dort auch in der 7. Aufl.); dort sind auch die gezahlten Vorschüsse aufgeführt (vgl. weiter etwa das Beispiel bei Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz. 67).

Angesichts dieser Mängel der Einzelabrechnungen kommt es auf die angeblich fehlerhaft verwendeten Verteilerschlüssel, die das Landgericht ohnehin lediglich zusätzlich aufgeführt hat, gar nicht mehr an. Allerdings unterliegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Verteilerschlüsseln für Kabelfernsehen und Wasser- und Kanalgebühren gewissen rechtlichen Bedenken. Diese Verteilungsschlüssel widersprechen jedenfalls nicht ohne Weiteres § 9 der Gemeinschaftsordnung (Teil III der Teilungserklärung). Dieser enthält zwar die Regelung, dass die allgemeinen Betriebskosten auch den Wasserverbrauch umfassen. Daraus kann jedoch noch nicht entnommen werden, dass die Teilungserklärung ausdrücklich auch für den Wasserverbrauch in den Sondereigentumseinheiten einen bestimmten Verteilungsschlüssel, nämlich denjenigen nach Wohnfläche, vorschreibt. Oftmals - und so auch hier - enthalten Gemeinschaftsordnungen nämlich beispielhafte Aufzählungen derjenigen Kostenpositionen, die nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel zwischen den Eigentümern zu verteilen sind. Derartige Aufzählungen sind im Zweifel normativ dahin auszulegen, dass von ihnen nur gemeinschaftlich verbrauchtes Wasser erfasst wird. Dieser Regelung unterfallen also nicht die Kosten des Wassers, das im Sondereigentum verbraucht wird (vgl. Senat, Beschluss vom 30.11.2004, Az. 20 W 214/02; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rz. 10; Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 32, 161; Bub ZWE 2001, 457; Armbrüster ZWE 2002, 145; Häublein, NJW 2003, 3529; Wenzel, ZWE 2004, 5; vgl. auch insoweit BGH NJW 2003, 3476 unter 2. b) aa) und OLG Hamm ZMR 2004, 774). Dafür spricht die Systematik der § 16 WEG unterfallenden Kosten. Gleiches dürfte für die Kosten des Kabelfernsehens gelten (vgl. dazu OLG Hamm ZMR 2004, 774; KG ZWE 2005, 340), wobei dahinstehen kann, ob es für die diesbezügliche Verteilung in der Jahresabrechnung eines vorangegangenen Beschlusses bedurft hätte (vgl. KG ZWE 2005, 340, für die einredeweise Geltendmachung dieses Gesichtspunkts im Rahmen der Beschlussanfechtung) und ob dieser bereits in demjenigen vom 22.10.1982 gesehen werden könnte. Hinsichtlich der Verteilung der Verwaltergebühren ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch nach dem Vorbringen der weiteren Beschwerde nicht davon ausgegangen werden könnte, dass dieser Verteilungsschlüssel, der in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist, wirksam abbedungen worden wäre, was lediglich durch Vereinbarung möglich wäre. Der von der weiteren Beschwerde vorgebrachte Beschluss der Wohnungseigentümer vom 31.01.1980 wäre hierfür nicht hinreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 06.05.2004, 20 W 33/02) kann eine die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung auch nicht daraus abgeleitet werden, dass über Jahre hinweg oder sogar seit Bestehen der Wohnungseigentümergemeinschaft Jahresabrechnungen genehmigt wurden, in denen die Kosten abweichend von der Gemeinschaftsordnung verteilt waren (vgl. Senat, a.a.O., und OLG Hamburg OLG-Report 2004, 165 unter Hinweis auf BayObLG NJW 1986, 385; DWE 1994, 26 und OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 140). Die langjährig geübte Praxis ersetzt unabhängig von ihrer Dauer allenfalls dann eine förmliche Abänderungsvereinbarung, wenn feststeht, dass sämtliche Wohnungseigentümer sie in dem Bewusstsein vornehmen, den Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung zu ändern und durch einen neuen zu ersetzen (Senat, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Hamburg OLG-Report 2004, 165; BayObLG NZM 2001, 754 unter Hinweis auf BayObLG NJW 1986, 385; DWE 1994, 26, und OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 140; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 16 Rz. 119). Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer etwa Eigentümerbeschlüsse hinnehmen, in dem sie sie nicht anfechten, reicht auch in diesem Zusammenhang nicht aus, um eine für das Zustandekommen einer Vereinbarung erforderliche Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer annehmen zu können (BayObLG ZMR 2001, 996 unter Hinweis auf BayObLG DWE 1994, 26; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 140). Vorliegend fehlt es auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der weiteren Beschwerde an hinreichenden Anhaltspunkten, dass diese engen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten.

2.

Erweist sich mithin die unter TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.04.1998 beschlossene Jahresabrechnung (teilweise) als unrichtig und ist demgemäß der entsprechende Eigentümerbeschluss in diesem Umfang für ungültig zu erklären, so ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auch den Beschluss zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.04.1998, der die Entlastung der Verwaltung ausgesprochen hat, für ungültig erklärt hat. Insofern erweist sich auch die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Antragsgegner als unbegründet.

3.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

Es kann dahinstehen, ob der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde in Höhe von 750,-- EUR überschritten wäre. Im Beschlussanfechtungsverfahren bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes aber ausschließlich nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers (hier: des Antragstellers) an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Bei der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung kommt es für den Beschwerdewert damit darauf an, was der Beschwerdeführer bei der nach seiner Auffassung richtigen Abrechnung erspart (vgl. dazu Staudinger/Wenzel, a.a.0., § 45 WEG Rz. 12 m. w. N.). Letztendlich kann diese Frage aber im Ergebnis dahinstehen. Grundsätzlich wird eine unzulässige sofortige weitere Beschwerde dadurch zulässig, dass auch die andere Seite sofortige weitere Beschwerde eingelegt hat und dadurch eine Überprüfung in der Hauptsache im Wege der nach wie vor zulässigen Anschlussrechtsbeschwerde möglich ist, für die es auf das Erreichen einer Mindestbeschwer nicht ankommt (vgl. dazu etwa BGH NJW 1995, 2036; Riecke/Abramenko, a.a.O., § 45 Rz. 13; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 24, 25, 36; Senat, Beschluss vom 04.07.2006, Az. 20 W 179/04). So liegt der Fall jedenfalls hier.

Unerheblich ist im Rahmen der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels auch, dass der Antragsteller seine sofortige weitere Beschwerde nicht begründet hat; diese bedarf grundsätzlich keiner Begründung (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 81).

Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache lediglich in geringem - aus dem Tenor ersichtlichem - Umfang begründet.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem Amtsgericht keinen formalen Mangel der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer angenommen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Eventualeinberufung angesichts der Regelung in § 12 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung zulässig war (Staudinger/Bub, a.a.O., § 25 WEG Rz. 63, 260 ff; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 25 Rz. 88, je m. w. N.; vgl. dazu auch Senat WuM 1990, 461). Auch die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses, dass vorliegend die fehlerhafte Adressierung der Ladung unbeachtlich ist, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Darlegungen wird verwiesen.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss zu Tagesordnungspunkt 1 der Versammlung vom 02.04.1998 lediglich teilweise für ungültig erklärt. Es entspricht weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung auf einzelne selbständige Rechnungsposten beschränkt werden kann. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind (vgl. etwa BayObLG WE 1999, 153; WE 1995, 89; WuM 1994, 498; NJW-RR 1990, 1107; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 115, 116; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rz. 18; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 30 a; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 83; Bärmann/Pick, a.a.O., § 28 Rz. 20, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat folgt dem in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa zuletzt ZWE 2006, 194; ZMR 2003, 769). Der Senat hat in den zitierten Entscheidungen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. ZWE 2001, 334; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.0.; § 28 Rz. 83 a; Erman/Grziwotz, a.a.O., § 28 WEG Rz. 6) ausgesprochen, dass es dabei im Ermessen der Tatsacheninstanzen liegt, ob sie bei festgestellten Fehlern in der Jahresabrechnung, insbesondere wegen der Schwere oder der Vielzahl der sich auf das Endergebnis auswirkenden Abrechnungsfehler, die Billigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig erklären oder nur eine (abgrenzbare) Teilungültigerklärung aussprechen. Diesbezügliche Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.

Frei von Verfahrensfehlern ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass das pauschale Bestreiten von Rechnungspositionen der Jahresabrechnung dem Grunde und der Höhe nach durch den Antragsteller im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht hinreichend gewesen wäre, um weitere Ermittlungen der Tatsacheninstanzen zu veranlassen. Im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren besteht die Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im Übrigen festgestellte Sachverhalt überhaupt Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt. Da das echte Streitverfahren von den entgegenstehenden Interessen der Beteiligten bestimmt wird, darf das Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringen und unter Beweis stellen (Staudinger/Wenzel, a.a.O., Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 7 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 7). Es besteht mithin in diesem Zusammenhang eine Darlegungs- und Verfahrensförderungslast der Beteiligten (Staudinger/Wenzel, a.a.O., Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 7; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 7). Kommen die Beteiligten ihrer Pflicht nicht nach, so braucht das Gericht seinerseits von sich aus keine umfangreichen Ermittlungen anzustellen; dann kann nicht erwartet werden, dass das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten nachgeht (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 7). In einem Beschlussanfechtungsverfahren sind die Beteiligten deshalb nicht der Last enthoben darzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen der Beschluss beanstandet wird; so muss der Antragsteller bei der gerichtlichen Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung die beanstandeten Streitpunkte konkret bezeichnen, damit das Gericht einen Ansatzpunkt für die rechtliche Prüfung hat (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 7; OLG Köln WuM 1996, 304). Keinesfalls kann es dem Gericht überlassen bleiben, ohne weitere Eingrenzung des entscheidungserheblichen Streitstoffes durch den Antragsteller etwa das gesamte Rechenwerk zu überprüfen.

Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts dahingehend, dass nach den obigen Ausführungen zur sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsgegner Zahlungen aus gemeinschaftlichen Geldern, zu denen die Wohnungseigentümergemeinschaft auch ggf. nicht verpflichtet war, aus Gründen der formellen Richtigkeit als tatsächliche Zahlungen in die Jahresabrechnung mit aufzunehmen sind; dies gilt unabhängig von der materiell-rechtlichen Befugnis zur Zahlung (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 331). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 06.02.2006, Az.: 20 W 404/03).

Es ist weiter aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Senats (vgl. Seiten 13/14 des angefochtenen Beschlusses) die Einstellung eines Sollbetrages für die Instandhaltungsrücklage in die Jahresabrechnung (Seite 7 der Einnahmen-, Ausgabenrechnung vom 01.01.1997 bis 31.12.1997) nicht für ungültig erklärt hat. Die Einwendungen des Antragstellers in den Tatsacheninstanzen beziehen sich auf die Darstellung der "Entwicklung der Instandhaltungsrücklage", die als Teil des "Vermögensstatus" ohnehin für ungültig erklärt worden ist. Die Aufnahme als Sollposition in die Jahresabrechnung entspricht als vertretbare Ausnahme zu den oben aufgeführten Grundsätzen weit verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Hamm ZMR 2001, 1001; BayObLG NJW-RR 1991, 15; OLG Celle OLGR 2000, 137; Hügel/Scheel, a.a.O., Rz. 674; Münchener Kommentar/Engelhardt, a.a.O., § 28 WEG Rz. 12; Riecke in Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 21. Kap. Rz. 199; Erman/Grziwotz, a.a.O., § 28 WEG Rz. 4; vgl. auch die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 318, der die Gegenauffassung vertritt). Einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vermag der Senat hierin auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Transparenz der Jahresabrechnung noch nicht zu erkennen.

Begründet ist die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers allerdings soweit, als das Landgericht - anders als bei der gleichlautenden Abrechnung im Verfahren 2/9 T 622/01 = 20 W 178/03 - den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss bezüglich der "Einnahmen-, Ausgabenrechnung vom 01.01.1997 bis 31.12.1997" hinsichtlich der (Unter-) Position "Forderungsausfälle" nicht für ungültig erklärt hat. Der Antragsteller hatte bereits in der Antragsschrift und nochmals im Erstbeschwerdeverfahren (vgl. den Schriftsatz vom 17.03.2003, Seite 3) ausdrücklich die Einstellung des Forderungsbetrages von 42.850,79 DM in die "Einnahmen-, Ausgabenrechnung vom 01.01.1997 bis 31.12.1997" gerügt. Soweit das Landgericht offensichtlich bedingt durch den unübersichtlichen Aufbau der "Wohngeldabrechnung" insoweit ausgeführt hat (vgl. Seiten 6, 13 des angefochtenen Beschlusses), Unrichtigkeiten im ohnehin unwirksamen bilanziellen Teil der Abrechnung könnten die Wirksamkeit der Jahresabrechnung nicht beeinträchtigen, ist dies zwar prinzipiell richtig, trägt aber die Entscheidung deshalb nicht, weil sich diese gerügte Position nicht auf den bilanziellen Teil bezieht. Zu Recht hat dies das Landgericht im Beschluss vom 24.03.2003 im Verfahren 2/9 T 622/01 = 20 W 178/03 hinsichtlich der gleichen Position auch anders gesehen und entschieden.

In diesem Zusammenhang stellen die Antragsgegner nicht in Abrede, dass diese keine Ausgabenposition darstellt, die tatsächlich im Abrechnungsjahr 1997 getätigt worden wäre (vgl. Ziffer 7.1 des Schriftsatzes vom 02.05.2005). Die Antragsgegner haben im Schriftsatz vom 14.07.1998 selber ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine Ausbuchung handele. Nach den obigen Ausführungen zum Zweck der Abrechnung sind aber nur alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Wirtschaftsjahr unabhängig davon in die Abrechnung einzustellen, ob der Rechtsgrund für eine Zahlung in der betreffenden Rechnungsperiode gelegt wurde oder ob tatsächliche Auswirkungen auch spätere Jahre betreffen können. Aus den genannten Gründen sind Forderungen bzw. Forderungsausfälle in die Jahresabrechnung grundsätzlich nicht aufzunehmen (vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 316, 326; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 35; BayObLG NZM 2002, 531). Der Eigentümerbeschluss ist auch hinsichtlich der diesbezüglichen Abrechnungsposition für ungültig zu erklären (so auch BayObLG NZM 2002, 531). Daran ändert auch der Verweis der weiteren Beschwerde auf die zitierte Rechtsprechung des Kammergerichts nichts, wobei dahinstehen kann, ob diese Rechtsprechung inzwischen überholt wäre (vgl. dazu Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 307). Auch nach der insoweit zitierten Entscheidung ist jedenfalls die Übersichtlichkeit der Abrechnung der wesentliche Gesichtspunkt der Abgrenzung der noch zulässigen Ausnahmen vom Grundsatz der Abrechnung nach tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Dem ist vorliegend durch die unterschiedliche Gestaltung des der Einnahmen- und Ausgabenrechnung als Teil der Jahresabrechnung vorangestellten Vermögensstatus aus den genannten Gründen nicht mehr Genüge getan; die Klarheit der Abrechnung wird dadurch durchaus beeinträchtigt. Aus der Aufnahme der Position "Forderungsausfälle" in die Jahresabrechnung ergibt sich insbesondere nicht einmal, dass es sich um eine im abgerechneten Wirtschaftsjahr nicht beglichene Wohngeldforderung handelt. Anderes ergibt sich wohl im Gegenteil aus dem Vorbringen der Antragsgegner im Schriftsatz vom 14.07.1998. Dann wäre aber die zitierte Rechtsprechung des Kammergerichts - wollte man ihr denn folgen und lägen die weiteren Voraussetzungen vor, die das Kammergericht in jenen Entscheidungen aufgestellt hat - ohnehin nicht anwendbar (vgl. dazu KG WuM 2001, 355; BayObLG NZM 2002, 531).

Hinsichtlich der in den Tatsacheninstanzen vom Antragsteller erhobenen weiteren Beanstandungen betreffend die fehlende Erläuterung der Verteilerschlüssel oder nicht verbuchte Einnahmen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss, Seiten 12/13, Bezug genommen werden, denen der Senat folgt.

4.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 47 Satz 1 WEG, den Antragsteller und die Antragsgegner anteilig mit den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde im Umfang ihres - geschätzten - jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu belasten. Wegen des lediglich geringfügigen Obsiegens des Antragstellers im Verfahren der weiteren Beschwerde im Hinblick auf eine Buchungsposition ist eine Abänderung der Kostenentscheidungen für die Vorinstanzen nicht angezeigt.

Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat nicht gesehen. Die diesbezügliche Kostenentscheidung des Landgerichts ist - wie auch im Übrigen - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch soweit das dem diesbezüglichen Antrag des Antragstellers nicht nachgekommen ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde. (vgl. Senat, Beschluss vom 19.09.2005, 20 W 302/05; BayObLG WuM 1992, 569; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 47 Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen). Solche Rechtsfehler vermag der Senat angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage und der unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen nicht festzustellen.

5.

Im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG hat sich der Senat an der Festsetzung durch das Landgericht orientiert, die auch nicht mehr beanstandet worden ist. Sie hält sich zu TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.04.1998 auch unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 2 Satz 3 WEG innerhalb der Grundsätze, die der Senat für Beschlussanfechtungen aufgestellt hat (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 06.08.2003, Az. 20 W 73/03).

Ende der Entscheidung

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