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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 20 W 282/01
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 286
BGB § 288
BGB § 387
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 28
Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat hinsichtlich der noch offenen Vorschussforderungen nur eine dem Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung und begründet nur hinsichtlich der "Abrechnungsspitze" einen neuen originären Anspruchsgrund. Durch die verspätete Zahlung von Wohngeldvorschüssen bereits entstandene Ansprüche aus Verzug werden durch die Jahresabrechnung nicht berührt. Gegenüber einem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Wohngeldvorschüssen kann nicht mit einem Anspruch aus einem Abrechnungsguthaben aufgerechnet werden, da es sich nicht um einen direkten Zahlungsanspruch handelt, sondern der Anspruch auf Mitwirkung an der Realisierung des beschlossenen Abrechnungsguthabens gerichtet ist. Werden Rückstände auf Wohngeldvorschüsse erst nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres gezahlt, sind sie auch erst in der Abrechnung des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, in dem die Zahlung erfolgt ist.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 282/01

In der Wohnungseigentumssache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16.05.2001 am 25.03.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 33.704,51 DM =17.232,84 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... Straße ... in O 1.

Die Antragsteller sind die Mitglieder der WEG. Die Antragsgegner sind Mitglieder einer GbR namens Grundstücksgesellschaft XYzentrum O 1, ... Straße .... Die GbR ist Eigentümerin der Teileigentumseinheiten 103, 104, 106, 107, 108 sowie 115/116 und zählt neben den Antragsgegnern weitere Mitglieder.

Die Antragsteller machten gegen die Antragsgegner zunächst Ansprüche auf rückständige Bewirtschaftungskostenvorauszahlungen für die Jahre 1997 und 1998, auf anteilige Zahlung einer Sonderumlage in Höhe von insgesamt 160.000 DM, auf vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 60 DM sowie auf gesetzliche Zinsen geltend.

Grundlage für die Bewirtschaftungskostenvorauszahlungen 1997 war der fortgeltende Wirtschaftsplan für das Jahr 1995, Grundlage für die Bewirtschaftungskostenvorauszahlungen 1998 der Wirtschaftsplan 1998. Die Erhebung der Sonderumlage und die Geltendmachung von Mahngebühren gehen auf am 10.12.1997 gefasste Eigentümerbeschlüsse zurück. Sowohl die Genehmigungsbeschlüsse bzgl. der Wirtschaftspläne als auch die Eigentümerbeschlüsse vom 10.12.1997 sind bestandskräftig.

Die Antragsgegner machten demgegenüber widerstreitend zunächst Ansprüche auf Abrechnung bzw. Rechnungslegung für einzelne Abrechnungsperioden bzw. - komplexe geltend. Im einzelnen ging es um die Hausgeldabrechnungen für die Jahre 1995 - 1997 (Gegenantrag zu 1), eine Abrechnung der im selben Zeitraum beschlossenen Umlagen samt Bericht über die Verwendung der Umlagen für Baumaßnahmen (Gegenantrag zu 2) sowie Rechnungslegung bzgl. der in mehreren die WEG betreffenden Beitreibungsverfahren in Empfang genommenen und verrechneten Gelder (Gegenantrag zu 3). Die Hausgeldabrechnungen für die Kalenderjahre 1995 - 1997 wurden in der Eigentümerversammlung vom 14.10.1999 genehmigt. Für die Einheiten der Antragsgegner ergaben sich laut Einzelabrechnungen in 1995 ein Guthaben von 52.434,55 DM, in 1996 eine Nachzahlung von 29.527,78 DM und in 1997 eine Nachzahlung von 80.346,40 DM, für den Abrechnungszeitraum 1995-1997 nach Verrechnung, wie mit Schriftsatz vom 16.11.1999 (Bl. 158 d. A.) erklärt, demnach ein Minussaldo von 57.439,63 DM (vgl. Aufstellung Bl. 165 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 11.3.1999 (Bl. 136 d. A.) haben die Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem seitens der Antragsgegner die Hauptforderung sukzessive ausgeglichen worden war.

Die Antragsgegner haben sich der Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptforderung angeschlossen und im übrigen den widerstreitenden Antrag zu 3) für erledigt erklärt. Die Antragsteller haben der Erledigung des widerstreitenden Antrags zu 3) widersprochen.

Die Antragsteller haben ihre Zinsforderung mit Schriftsatz vom 29.04.1999 in einer Aufstellung (Bl. 143-145 d. A.) mit 33.704,51 DM beziffert (rechnerisch richtig waren 20.104,51 DM). Hinsichtlich der Zinsforderung der Antragsteller haben die Antragsgegner die Aufrechnung mit einem unstreitigen Guthabenbetrag aus dem Abrechnungsjahr 1995 in Höhe von 52.434,55 DM, mit bestrittenen Guthaben aus den Jahren 1997 und 1998 in Höhe von 52.715,16 DM bzw. 1.605,42 DM sowie mit einem ebenfalls bestrittenen Rückforderungsanspruch in Höhe von 49.337,59 DM aus der am 10.12.1997 beschlossenen Sonderumlage erklärt.

Die Antragsteller haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Antragsgegnern aufzugeben, als Gesamtschuldner an die Antragsteller zu Händen des Verwalters DM 33.704,51 an Zinsen nebst DM 60,- vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.

Die Antragsgegner haben erstinstanzlich beantragt,

den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, aufgrund von Guthabenforderungen ihrerseits sei kein Zinsanspruch zugunsten der Antragsteller entstanden, und berufen sich auf Aufrechnung.

Widerstreitend haben die Antragsgegner erstinstanzlich beantragt,

die Antragsteller zu verurteilen, bis zum 30.6.1998 die Hausgeldabrechnung (Mietnebenkosten) für die Jahre 1995, 1996 und 1997 vorzulegen;

die Antragsteller zu verurteilen, die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 beschlossenen Umlagen abzurechnen und zu berichten, inwieweit die Baumaßnahmen, für die die Umlagen beschlossen worden sind, durchgeführt sind;

die Erledigung des Antrags zu 3) festzustellen, demzufolge die Antragsteller ursprünglich verurteilt werden sollten, Rechnung zu legen über die in den Beitreibungsverfahren 4 UR.../96, 4 UR .../96 und 4 UR .../97 in Empfang genommenen und verrechneten Gelder.

Die Antragsteller haben beantragt,

die widerstreitenden Anträge der Antragsgegner zurückzuweisen.

Das Amtsgericht Langen hat, nachdem die streitgegenständlichen Jahresabrechnungen während des laufenden Verfahrens vorgelegt worden waren, durch Beschluss vom 2.10.2000 (Bl. 206-211 d. A.) die Erledigung der Hauptsache (insgesamt) festgestellt und die Antragsgegner gleichzeitig als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragsteller einen Betrag von 33.704,51 DM nebst weiterer 60 DM zu zahlen. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht; diese sollte der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben, wobei das Verfahren bis zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt in dem Verfahren 4 UR .../99 ausgesetzt wurde.

Der Beschluss ist den Antragstellern am 9.10.2000, den Antragsgegnern zu 11) und 12) (Eheleute E 1) am 6.10.2000 und den übrigen Antragsgegnern am 9.10.2000 zugestellt worden.

Die Antragsteller haben mit bei Gericht am 11.10.2000 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, diese allerdings auf die festgestellte Erledigung der Hauptsache und die Aussetzung der Kostenentscheidung beschränkt.

Die Antragsteller haben mit Zustimmung der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2001 den Zinszahlungsantrag in Höhe von 13.600,- DM zurückgenommen und im Erstbeschwerdeverfahren beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 2.10.2000 zu Ziffer 1 abzuändern, soweit Erledigung der Hauptsache festgestellt wurde, und die widerstreitenden Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.

Sie haben mit bei Gericht am 20.10.2000 und 23.10.2000 eingegangenen Schriftsätzen Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der sie beantragt haben,

den Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 2.10.2000 dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen wird, soweit nicht Teilrücknahme erfolgt ist.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.

Das Landgericht hat mit am 16.05.2001 verkündeten Beschluss (Bl. 324-334 d. A.) den amtsgerichtlichen Beschluss insoweit abgeändert, als die Antragsgegner nur zur Zahlung von 20.104,51 DM nebst weiterer 60,00 DM verpflichtet werden. Es hat ferner die vom Amtsgericht angeordnete Aussetzung hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Kostenpunkt zurückverwiesen.

Zur Anschlussbeschwerde der Antragsgegner hat die Kammer ausgeführt, der Zinsanspruch der Antragsteller - soweit er nicht zurückgenommen worden ist- sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Die erst in den Schriftsätzen vom 17.04.2000 und 07.07.2000 erklärte Aufrechnung sei ins Leere gegangen. In der mit Schriftsatz vom 16.11.1999 enthaltenen Erklärung der Antragsteller, sie hätten eine Verrechnung der Einzelpositionen aus den Abrechnungsperioden 1995-1997 vorgenommen, sei hinsichtlich des unstreitigen Guthabens der Antragsgegner aus der Jahresabrechnung 1995 von 52.434,55 DM eine Aufrechnungserklärung zu sehen, die derjenigen der Antragsgegner zeitlich vorausgehe. Die Aufrechnung sei auch wirksam, da sie mit unbestrittenen (Forderung 1996) oder zumindest durch spätere Zahlung anerkannte (Forderung 1997) Nachforderungen erfolgt sei. Soweit darüber hinaus die Aufrechnung mit streitigen Gegenforderungen erklärt wurde, seien die Antragsgegner für das Bestehen von Rückforderungsansprüchen für 1997 und 1998 beweisfällig geblieben, insbesondere sei nicht vorgetragen worden, dass die Gemeinschaft die Rückzahlung der Sonderumlage beschlossen habe. Die Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Mahnkosten von 60,00 DM liege in dem Eigentümerbeschluss vom 10.12.1997 zu TOP 9. Auf Grund der Mahnungen hinsichtlich der anteiligen Sonderumlage seien die Kosten auch entstanden und als Verzugsschaden zu ersetzen.

Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 11.06.2001 (Bl. 335,336 d. A.) zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegner zu 1) bis 10) und 13) bis 18) mit am 21.06.2001 und die Antragsgegner zu 11) und 12) mit am 25.06.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegner sind der Meinung, die der Höhe nach unstreitige Zinsforderung sei nicht gerechtfertigt. Die vom Landgericht aus der Aufrechnungserklärung der Antragsteller vom November 1999 gezogene Konsequenz sei nicht nachvollziehbar, da den Antragstellern aus den Jahren 1996 und 1997 keine Nachforderung zustehe, die das Guthaben aus 1995 übersteige. So liege die Differenz zwischen dem Guthaben der Antragsgegner aus 1995 und der Nachzahlung aus 1996 mit 22.906,77 DM über dem streitgegenständlichen Zinsanspruch. Dieser könne allenfalls gegeben sein, wenn für 1997 eine Nachforderung der Antragsteller bestehe, was aber nicht der Fall sei, da der von den Antragstellern auf 81.114,00 DM bezifferte Rückstand unstreitig im Oktober 1998 gezahlt wurde. Auf Grund der Bestimmung des Verwendungszweckes bei der Überweisung "Rückstände Hausgeld 1997" habe diese Zahlung nicht in der Jahresabrechnung 1998 berücksichtigt werden dürfen, da die Antragsgegner durch ihre Deklaration den Antragstellern die Dispositionsfreiheit entzogen hätten.

Soweit das Landgericht sich darauf gestützt habe, dass die Antragsgegner beweisfällig geblieben seien, habe es seine Aufklärungspflichten verletzt.

Die Antragsgegner beantragen die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses, soweit ihnen die Zahlung der Zinsen und Mahnkosten aufgegeben wurde und (sinngemäß) die Zurückweisung des entsprechenden Antrags der Antragsteller.

Die Antragsteller sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und haben geltend gemacht, durch die Zahlung der Vorschussrückstände von 1997 in 1998 und die Aufrechnung der Antragsgegner sei der Zinsanspruch nicht entfallen. Vielmehr sei der Betrag von 81.114,00 DM, da er in 1998 gezahlt wurde, nur in der Jahresabrechnung für 1998 zu berücksichtigen, wie es auch geschehen sei.

Entgegen dem Vortrag der Antragsgegner sei auch nicht unstreitig die Sonderumlage zurückzuzahlen gewesen, sondern als Sonderzahlung auf die Bewirtschaftungskosten im Jahr des Zuflusses in die Abrechnung einzustellen, wie es ebenfalls geschehen sei.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Die gemäß § 45 Abs. 1 statthafte sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, worauf sie im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zu überprüfen war (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO).

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der jetzt noch allein streitgegenständliche Zinsanspruch nicht durch Aufrechnung der Antragsgegner erloschen ist.

Klarzustellen ist zunächst, dass die Tatsache, dass inzwischen die Jahresabrechnungen 1995 bis 1997 erfolgt und in 1999 genehmigt worden sind, nach heute allgemeiner Auffassung nicht der Geltendmachung von Vorschüssen auf der Grundlage beschlossener Wirtschaftspläne für den gleichen Zeitraum entgegensteht. Früher wurde vorherrschend angenommen, dass die Jahresabrechung den Wirtschaftsplan ersetze und deshalb die alleinige Rechtsgrundlage für die Ansprüche der Gemeinschaft gegen Miteigentümer auf Zahlung von Wohngeld bilde (vgl. z. B. noch BayObLGZ 1986, 128). Heute entspricht es allgemeiner Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, dass die Jahresabrechnung nur in Höhe der Abrechnungsspitze, d.h. des Betrages, um den der Abrechnungssaldo die nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Vorschüsse übersteigt, eine neue und originäre Verbindlichkeit begründet, während der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung im übrigen nur eine bestätigende Wirkung hat (BGH ZMR 1994, 256 und ZMR 1996, 215; Pfälzisches OLG Zweibrücken ZMR 1999, 358; BayObLG NJW-RR 2001, 659; Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 28, Rdnr. 6; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 45, 46; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 28, Rdnr. 112; Staudinger/Bub: WEG, 12. Aufl., § 28, Rdnr. 252, 253). Durch die Genehmigung der Jahresabrechnung werden auch bereits entstandene Zinsansprüche für Rückstände nicht berührt (BayObLGZ 1986, 128; Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 28, Rdnr. 6; Staudinger/Bub, aaO., Rdnr. 251). Da die Genehmigung der Jahresabrechnungen 1995-1997 erst im Oktober 1999 beschlossen wurde, nachdem die Hauptsacheerledigung hinsichtlich des Zahlungsantrages bereits erfolgt war, ist für die Entstehung der Zinsforderung auch ohne Bedeutung, ob die Einzelabrechungen der Antragsgegner zu einem Guthaben führten. Nur im Fall der weiteren Geltendmachung der Vorschüsse hätte eine teilweise Reduzierung des Zahlungsantrags mit Erledigungserklärung im übrigen insoweit erfolgen müssen, als der nach dem Abrechnungsbeschluss geschuldete Betrag niedriger war als der nach dem Wirtschaftsplan geschuldete.

Nachdem der Abrechnungsbeschluss den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beitragsvorschüsse nicht in seiner rechtlichen Qualität verändert, gilt auch weiterhin das grundsätzliche Aufrechnungsverbot gegenüber Wohngeldansprüchen mit Ausnahme von gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 1 WEG oder §§ 680, 683 BGB und anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

Ob vorliegend dieses Aufrechnungsverbot nicht gilt, weil die Antragsteller nicht mehr Wohngeldansprüche, sondern daraus resultierende Verzugszinsen geltend machen, kann dahingestellt bleiben. Die von den Antragsgegnern erklärte Aufrechnung ist schon aus anderen Gründen ausgeschlossen, unabhängig von der früher erklärten Aufrechnung seitens der Antragsteller, die das Landgericht in der Erklärung der Verrechnung mit Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 16.11.1999 gesehen und auf die sich das Landgericht in seiner Begründung gestützt hat.

Für die Darlegung einer vollwirksamen und fälligen Gegenforderung im Sinn von § 387 BGB reicht es zum einen nicht aus, dass ein unstreitiges Abrechnungsguthaben aus der Einzelabrechnung einer Jahresabrechnung (hier für 1995) besteht. Die Antragsgegner haben nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein Beschluss über die Auszahlung des Überschusses (konkret für die Jahresabrechung 1995 oder allgemein) gefasst worden wäre oder die Teilungserklärung insoweit eine Regelung enthalten würde. Da es aber der Entscheidung der Gemeinschaft vorbehalten ist, ob ein Guthaben ausgezahlt wird oder mit den künftigen Vorauszahlungen verrechnet werden soll, ist eine eigenmächtige Verrechnung durch den einzelnen Wohnungseigentümer unzulässig, weil die Vorschüsse für jede Wirtschaftsperiode zweckbestimmt sind und für den betreffenden Zeitraum zur Verfügung stehen müssen. Auch wenn vorliegend keine Verrechnung beschlossen worden wäre und ein Anspruch der Antragsgegner nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Rückzahlung des Abrechnungsguthabens in Betracht käme, würde es sich dabei nach heute überwiegender Auffassung nicht um einen direkten Zahlungsanspruch gegen die Gemeinschaft handeln. Vielmehr ist dieser Anspruch auf Mitwirkung an der Realisierung des Abrechnungsguthabens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gerichtet, würde insbesondere voraussetzen, dass aus dem konkret vorhandenen Wirtschaftsjahr noch Geld vorhanden ist (KG OLGZ 93, 301, 304 und NZM 2002, 129; OLG Hamm Wohnungseigentümer 98, 499; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 111; anderer Auffassung Staudinger/Bub, aaO, § 28, Rdnr. 516-518).

Damit fehlt es an der Gleichartigkeit der Forderungen als Voraussetzung einer Aufrechnung nach § 387 BGB, soweit diese auf unstreitige Guthaben aus Jahresabrechnungen (1995 und 1998) gestützt wird.

Soweit die Antragsgegner mit einem streitigen Guthaben aus der Jahresabrechnung 1997 aufgerechnet haben, gilt nichts anderes, so dass es auf die Frage der substantiierten Darlegung bzw. der Beweisfälligkeit für die behauptete Überzahlung nicht ankommt. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass eine Überzahlung mit der Folge eines Abrechnungsguthabens nicht damit dargelegt wird, dass aus der Differenz zwischen den Soll-Vorschüssen von 178.152,00 DM und den von den Antragstellern im vorliegenden Verfahren zunächst geltend gemachten Rückständen von 81.114,00 DM für 1997 eine Zahlung von 97.038,00 DM lediglich geschlussfolgert wird, während die laut Einzel-Jahresabrechnungen für 1997 von den Antragsgegnern gezahlten Vorschüsse nur insgesamt 45.090,40 DM betragen. Der Verweis auf die Aufstellung der Antragsgegner in der Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 18.04.2001 (Bl. 322 d. A) hilft dabei nicht weiter, da darin von Soll-Zahlungen der Mieter ausgegangen wird, die nicht belegen können, dass die Antragsgegner im gleichen Umfang ihre Wohngeldvorschüsse gezahlt hätten.

Ein Rückforderungsanspruch der Antragsgegner ergibt sich auch nicht deshalb, weil die unstreitig im Oktober 1998 erfolgte Zahlung der rückständigen Vorschüsse für 1997 in Höhe von 81.114,00 DM nicht in der Jahresabrechnung 1997, sondern in der Jahresabrechnung 1998 verbucht wurde. Die Angabe des Verwendungszweckes ändert nichts daran, dass die Zahlung erst im Jahr 1998 erfolgt ist. In jede Jahresabrechnung sind grundsätzlich nur die Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, die tatsächlich im Abrechnungszeitraum angefallen sind, Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen in der eigentlichen Abrechnung nicht erscheinen, ebenso wenig wie Zahlungen aus dem Vorjahr und solche, die im nächsten Jahr erwartet werden. In die Jahresabrechnung für ein Wirtschaftsjahr sind auch Wohngeldvorauszahlung nicht aufzunehmen, wenn sie erst im nächsten Wirtschaftsjahr geleistet werden (BayObLG Wohnungseigentümer 1993, 114; OLG Hamm ZWE 2001, 446; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 68). Dies gilt sowohl für die Gesamt- , als auch die Einzelabrechnung, da die Einzelabrechnung sich aus der Gesamtabrechnung ableitet in dem Sinn, dass in der Einzelabrechnung nur die Beträge auftauchen dürfen, die auch in der Gesamtabrechnung enthalten sind (BayObLG NJW-RR 1992, 1169; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 82 und 85). Der insoweit für die Einzelabrechnung abweichenden Auffassung von Niedenführ/Schulze (WEG, 6. Aufl. § 28, Rdnr. 59) kann deshalb nicht gefolgt werden.

Soweit die Antragsgegner ihre Aufrechnung auf eine Rückforderung der anteiligen Sonderumlage gestützt haben, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diesen Anspruch als nicht dargetan erachtet hat. Angesichts des Vortrags der Antragsteller, die Sonderumlage sei als Sonderzahlung auf die Bewirtschaftungskosten im Jahr des Zuflusses in die Abrechnung eingestellt worden, war es auch unter Geltung des § 12 FGG Sache der Antragsgegner, den behaupteten Eigentümerbeschluss über die Rückzahlung dieser Sonderumlage vorzulegen.

Schließlich ist die Verpflichtung zur Zahlung der Mahnkosten als weiteren Verzugsschaden aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nachdem der entsprechende Beschluss der Eigentümerversammlung bestandskräftig geworden ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Gewährung dieser Sondervergütung für den Verwalter ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden, denen die weitere Beschwerde im einzelnen nicht entgegengetreten ist.

Die Gerichtskosten ihrer erfolglosen weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner zu tragen (§§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO analog).

Dagegen sah der Senat keine Veranlassung zur Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten (§ 47 Satz 2 WEG), da es sich vorliegend nicht mehr um eine reine Beitreibungssache handelte.

Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde (§ 48 Abs. 3 WEG) hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Festsetzung des Landgerichts festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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